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Petrus Lombardus, wäre nur durch eine göttliche Offenbarung möglich 1). /

3. In zweifacher Weise (comparatione, approbatione) wirken alle Seligen beim Gerichte mit. Noch in einer dritten Weise mitzuwirken (consessione honorabili), ist bloß einer kleinen Schaar erlesener Heiligen vorbehalten. Fragt man nun aber, an welche Heilige denn speciell zu denken sei, so lauten die Antworten der Theologen auch in dieser Beziehung nicht so ganz bestimmt. Anscheinend denkt die H. Schrift bloß an die zwölf Apostel, die auf zwölf Thronen sizend die zwölf Stämme Israels, d. h. die ganze Menschheit richten werden. Allein schon der h. Augustinus macht darauf aufmerksam, daß die Zahl Zwölf in unserm Falle wohl kaum im strengen, buchstäblichen Sinne verstanden werden könne; denn sonst wäre ja der dreizehnte Apostel, der h. Paulus, der mehr als alle andern gearbeitet, von der speciellen Theilnahme am Gerichte ausgeschlossen. Auch der h. Täufer Johannes, fügen andere Theologen noch hinzu, und selbst die allerseligste Jungfrau würden ausgeschlossen sein. Die Zahl Zwölf ist deßwegen nicht buchstäblich zu verstehen, sondern bezeichnet nach dem H. Augustinus die Gesammtheit aller derjenigen, die zur speciellen Antheilnahme am Gerichte berufen sind, wie auch die zwölf Stämme nur ein Ausdruck für die ganze Menschheit sind 2). Welche Heilige also sind gemeint? Einige Theologen antworten: die Apostel sind zunächst gemeint, wie sich von selbst versteht, dann aber alle diejenigen, die in specieller Weise den Aposteln ähnlich waren. Indessen diese Antwort ist in ihrer zweiten Hälfte doch recht unbestimmt. Darum erklären andere: An alle diejenigen Heiligen muß gedacht werden, von deren Heiligkeit wir auf Grund ihrer Canonisation gewiß sind. Diejenigen, über welche die Kirche so ehrenvoll gerichtet hat, sind wohl werth und würdig, auch über andere zu Gericht zu sizen. Aber sollte

noscant. Secundo, ut hanc suam cognitionem possint aliis, qui iudicantur, intimare ac pandere. Unde concludit (Richardus): Hos apostolicos viros iudicandorum quemlibet iudicare, erit dandae sententiae rationem oculis eorum ingerere. Quae omnia probabiliter quidem excogitata sunt. Certa enim ratione vel auctoritate non constat, in quo haec participatio iudicii consistat. 1. c. n. 3.

1) Si vero quaeritur, quae erit eorum (sanctorum) potestas vel auctoritas in iudicando, puto non ante posse sciri, quam videatur, nisi divina revelatione quis didicerit. 1. 4. Dist. 47. n. 2.

2) De civ. 1. 20. c. 5.

es nicht Heilige in der Kirche geben, deren Tugend im Verborgenen blühte und deren Heiligkeit vielleicht viel größer ist, als diejenige mancher canonisirter Heiligen?

Sehr viele Väter und Theologen, die Suarez zum Theil namhaft macht: Gregor der Große, Auguftinus, Hieronymus, Bernard, Anselm, Thomas, Bonaventura, Sotus, Antonin u. a. denken an diejenigen Heiligen, die in besonders vollkommener Weise die freiwillige Armuth übten. Und es läßt sich nicht verkennen, daß diese Meinung mit Rücksicht auf so viele Auctoritäten, mit Rücksicht insbesondere auf ihre innere Begründung manches für sich hat. Warum denn verheißt Christus seinen Aposteln das Sizen auf zwölf Thronen? Deßwegen, weil sie alles verlassend freiwillige Armuth gewählt haben und ihm nachgefolgt sind 1). Freilich ist nicht die Armuth als solche und für sich allein gemeint; denn sie allein ist noch nicht ohne weiteres mit der Vollkommenheit identisch; sie ist der Weg zur Vollkommenheit und disponirt den Geist für sie. Mit der Armuth, der Lossagung von allem Irdischen, muß sich auch noch die gänzliche Hingabe an Gott, die möglichst vollkommene Nachfolge Jesu verbinden, wie der Herr noch ausdrücklich hinzufügt: „Wahrlich, ich sage euch, ihr, die mir nachgefolgt seid, werdet sizen auf zwölf Thronen, richtend die zwölf Stämme Israels."/

Und gewiß, die Armuth in diesem Sinne erscheint in der That so recht geeignet, den Menschen für eine specielle Theilnahme am Gerichte würdig und auch fähig zu machen. Die freiwillig Armen sind in specieller Weise würdig, denn sie erniedrigten sich zu einem Stande, der in den Augen der Welt als der verächtlichste und tiefste gilt. Und weil Gott die Demüthigen erhöht, so haben gerade fie verdient, in specieller Weise erhöht und zur speciellen Theilnahme am Gerichte von Gott berufen und bestellt zu werden. Und weil die freiwillig Armen sich innerlich und äußerlich ganz loslösten von aller unordent= licher Anhänglichkeit an das Zeitliche und sich gänzlich Christo weihten, so wird gerade ihr Urtheil am allerwenigsten durch irdische Rücksichtsnahme beeinflußt und getrübt. Sie schauen mit besonderer Klarheit, was wahr und was gerecht, und nur ganz specielle Liebe zur Wahrheit und Gerechtigkeit beeinflußt ihr Urtheil.

Uebrigens sind einzelne Väter und Theologen nicht ohne Grund

1) Matth. 19, 27 f.

geneigt, auch andern Heiligen, die nicht gerade freiwillige Armuth übten, den Martyrern, Bekennern, Jungfrauen, ein ähnliches Privilegium zuzuschreiben. Nur ist bei diesen, ebenso wie bei den freiwillig Armen, ein doppeltes selbstverständlich nöthig, einmal, daß sie auf Erden negativ durch besondere Reinheit von schweren Sünden, dann, daß fie positiv durch einen besonders hohen Grad von Vollkommenheit sich dieses Vorrechtes würdig machten.

4. Daß die gerechten Menschen auch die Engel, gute und böse, richten werden, deutete uns oben der h. Paulus mit flaren Worten an; sie werden es in doppelter Weise thun, comparatione et approbatione. Es fragt sich aber, ob umgekehrt die Engel auch über die Menschen richten werden. Daß sie insofern mitrichten werden, als auch sie das über uns gefällte Urtheil billigen und gutheißen, kann keinem Zweifel unterliegen. Auch werden sie, die Schußengel insbe= sondere, als Zeugen auftreten für uns oder gegen uns 1). Jene specielle Mitwirkung zum Gerichte aber, von der an dritter Stelle Rede war, das Amt von Beisißern und Mitrichtern, kann ihnen nicht füglich zugeschrieben werden. Denn wer über Menschen richten oder mitrichten will, begründen die Theologen, muß billigerweise vom Geschlecht der Menschen sein. Ebendeßwegen ist ja Christus gerade als Mensch von Gott bestellt worden, um Gericht zu halten, weil er als solcher zum Geschlecht gehört. Wohl kann selbstredend zugegeben werden, daß speciell im Gerichte über die Engel einige hervorragende Engel als Beisiger werden mitzuwirken haben. /

§. 18.

Die Subjecte des Gerichtes.

1. Daß alle Menschen, Gute und Böse, Gläubige und Ungläubige vor dem Richterstuhle Christi erscheinen müssen, ist Glaubenslehre; und die bezügliche ganz klare und ausdrückliche Schriftlehre ist uns bereits begegnet. Laut dem Propheten Joel wird Jehova alle Völker zum Gerichte im Thale Josaphat versammeln 2); laut der Versicherung unseres Heilandes selbst wird das Endgericht ein Welt= gericht sein, wie es die Sündfluth war, und werden vor dem Throne seiner Herrlichkeit alle Völker versammelt werden 3); und gemäß

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der Lehre des h. Paulus werden wir alle vor Christi Richterstuhl erscheinen müssen 1). Die Definition der Kirche ist im Athanasianischen Symbolum gegeben: Ad cuius adventum omnes homines resurgere habent cum corporibus suis et reddituri sunt de factis propriis rationem.

Wenn nun alle Menschen vor Christi Richterstuhl erscheinen müssen, dann geschieht das, so will es scheinen, selbstverständlich zu dem Zwecke, damit der Herr sie alle richte. Dennoch ergeben sich gerade bezüglich dieses Punctes einige Schwierigkeiten, und wir wollen deßwegen zur Klarstellung des Einzelnen das Ganze in der Weise disponiren, daß wir von den verschiedenen Subjecten des Gerichtes zunächst die Bösen, dann die Guten, hierauf die unmündigen Erbsünder und endlich zur Vervollständigung auch die Engel in Betracht ziehen.

2. Was zunächst die Sünder anbetrifft, so lehren anscheinend einige Väter und Theologen, daß die Irrgläubigen und Ungläubigen nicht gerichtet, sondern ohne Gericht der ewigen Verdammung anheimfallen werden. Für sie, so scheint es, bedarf es eines Gerichtes gar nicht mehr, ihre Verdammungswürdigkeit ist ja von vornherein handgreiflich klar, ihr Unglaube drückt ihnen den Stempel der Verwerfung auf und spricht ihnen ihr Urtheil ohne weiteres. Sagt ja die h. Schrift: Wer nicht glaubt, ist schon ge= richtet 2)," und der Psalmist bemerkt: Non resurgent impii in iudicio 3)./

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Wir finden derartige Aeußerungen beim h. Hilarius 4), dann beim h. Augustinus, der ausdrücklich schreibt: Weder Heiden, noch Häretiker, noch Juden kommen zum Gericht, denn von ihnen steht geschrieben: Wer nicht glaubt, ist schon gerichtet 5)." Aehnliche Ausdrucksweisen finden sich beim h. Gregor dem Großen 6), beim H. Isidor von

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5) Ad iudicium non veniunt nec pagani, nec haeretici, nec Judaei, quia de illis scriptum est: Qui non credit. Serm. 38 de sanctis.

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6) Non enim eorum tunc causa discutitur, quia ad conspectum stricti iudicis iam cum damnatio ne suae infidelitatis accedunt. Increpationem iudicis in extrema examinatione non audiunt, quia praeiudicati infidelitatis suae tenebris eius quem despexerant invectione redargui non merentur. Moral. 1. 26. c. 20.

Sevilla 1), und beim Verfasser des Elucidariums. Auch der h. Ambrosius (in Ps. 118) wird von Suarez aufgeführt 2). Doch dürfte die muthmaßlich gemeinte Bemerkung zu V. 84 augenscheinlich nichts anderes besagen, als daß das Gericht Gottes über die Sünder sich schon auf Erden vorbereitet, also auch schon auf Erden über sie gerichtet wird, womit ein jenseitiges Gericht noch lange nicht geläugnet ist 3). Oswald citirt endlich auch den h. Bonaventura, der (im Compendium theol. veritatis 7, 19) angeblich ähnliche Anschauungen vorträgt 4). Indessen diese Schrift dürfte den h. Bonaventura gar nicht zum Verfaffer haben 5). Allerdings ist zuzugeben, wie wir noch sehen werden, daß der Heilige anderswo, ebenso auch Thomas und der Lombarde, solche oder doch ähnliche Gedanken vortragen./

Daß nun die genannten Väter und Theologen die Anwesenheit der Ungläubigen beim Gerichte nicht läugnen und nicht läugnen können, ist selbstverständlich; sie würden ja ein offenbares Dogma läugnen. Bestreiten sie denn und können sie bestreiten, daß Christus die Ungläubigen in irgend einer Weise richten, also mindestens über sie sein Urtheil fällen wird? Auch dieses ist unmöglich, denn auch diese Wahrheit steht dogmatisch fest. Sagt ja der h. Paulus, daß wir alle vor Chrifti Richterstuhl erscheinen müssen, damit ein jeglicher davontrage nach seinen Werken 6). Also auch die Ungläubigen erscheinen vor dem Richter, damit ihnen, was ihnen gebührt, von ihm zugewiesen werde; sie erscheinen folglich, um gerichtet zu werden. Denn Gerichtetwerden heißt nichts anderes, als vor dem Richterstuhl des Richters sich vom Richter zusprechen lassen, was man für sein Thun verdient hat. Der h. Johannes ferner sieht die Todten alle, die Großen und die Kleinen, vor Christi Tribunal; auch das Meer gibt seine Todten wieder, und über jeden einzelnen wird gerichtet

2) Sect. 5. n. 2.

1) De summo bono. 1. 1. c. 30. 3) Zu den Worten des Pfalmisten: Quot sunt dies servi tui, quando facies mihi de persequentibus me iudicium? bemerkt der H. Ambrofius: Nam hic quoque iudicium est de persecutoribus, siquidem qui non credunt in Christo, iam iudicati sunt.

4) Die von Oswald citirten Worte lauten: Quidam non iudicabuntur et damnabuntur, ut quorum mala merita impermixta sunt bonis caruerunt fundamento fidei. Quidam vero non iudicabuntur et salvabuntur, ut quorum merita bona impermixta sunt malis.

5) Vgl. Jeiler im neuen Kirchenlexicon. II. S. 1026.

6) II Cor. 5, 10.

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