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Lehre aus, daß auch die zulegt lebenden Menschen sterben werden. Betrachten wir aber ihre Aussprüche in ihrer Gesammtheit, die weniger flaren durch klare deutend, so wird die Lehre mindestens sehr nah gelegt. Die lateinischen Väter vertreten entweder mit Entschiedenheit dieselbe Ansicht, oder neigen doch wenigstens stark zu derselben hin; mit der Lehre der lateinischen aber läßt sich die der griechischen ohne Mühe in Einklang bringen. Die kirchlichen Schulen des Mittelalters ferner treten einstimmig für diese These ein oder geben ihr doch den Vorzug. Berücksichtigen wir nun noch die schon vom h. Hieronymus und dann vom Römischen Katechismus bezeugte Haltung der Kirche selbst, dann dürfte uns durch alles das die richtige Stellung zur vorliegenden Frage angewiesen sein. /

Wenn übrigens einzelne behauptet haben, die Lehre vom Tode aller stehe dogmatisch fest, so irren sie sich, wie Suarez mit Recht bemerkt. Man kann, fährt derselbe Theologe fort, mit Sotus und Catharinus nicht einmal behaupten, jene Lehre sei durch Schrift und Väter wenigstens in einem Grade gewiß, daß die gegentheilige als verwegen bezeichnet werden dürfte. Wer maßvoll urtheilt, schließt Suarez, enthält sich jeglicher Censur in unserer Frage und beschränkt sich darauf, mit den ältern und jüngern Theologen, mit Thomas, Canus, Sixtus die vorgetragene Lehre als die wahrscheinlichere und einfach wahre zu betrachten 1). Auch die Theologen in unseren Tagen theilen, wie es scheint, in ihrer Mehrheit dieselbe Auffassung. Oswald erklärt sich dahin, daß bei diesen Privilegirten (den bei Christi Ankunft Lebenden) der Uebergang vom natürlichen zum verklärten Leibesleben in einem höchst beschleunigten. Prozesse,

1) Modestius ergo mea sententia loquuntur, qui ab omni censura abstinentes sese posteriorem sententiam probabiliorem ac simpliciter veram arbitrantur esse. Sic enim locuti sunt D. Thomas et antiquiores theologi et ex recentioribus Canus et Sixtus. 1. c. n. 8. Der H. Thomas in 4. Dist. 47. q. 2. a. 3. lehrt anscheinend mit Bestimmtheit, daß alle Menschen am jüngsten Tage, und zwar in den Flammen des hervorbrechenden Weltbrandes, den Tod finden werden. Aber etwas früher hatte er bereits erklärt: Super hac quaestione varie loquuntur sancti, ut in littera patet; tamen haec est securior et communior opinio, quod omnes morientur et a morte resurgent. Dist. 43. q. 1. a. 4. Sol. 1. Jn demselben Sinne spricht sich der h. Lehrer S. 1. 2. q. 81. a. 3. ad 1 aus: Probabilius et convenientius tenetur, quod omnes illi, qui in adventu Domini reperientur, morientur et post modicum resurgent./

gleichsam in einem Nu, vor sich gehen werde, so daß allerdings der Tod, und unseretwegen selbst die Schrecken des Todes, auch diese Menschen ergreifen würden, so jedoch, daß an einen eigentlichen status mortis, einen Todesschlaf-- schwerlich zu denken sein möchte 1)." Aehnlich Bisping: „Die Schrecken des Todes, die Schauer der Verwesung und das Entzücken der Verklärung sind in den Einen Moment der Verwandlung zusammengedrängt und in ihm verschmolzen. Leibliches Leben, Tod und Wiederleben berühren sich und sind im Augenblicke geschehen 2)." Reischl schreibt: „Dagegen hat die Mehrzahl der lateinischen Theologen mit Bezugnahme auf die durch die allen gemeinsame Erbsünde bedingte Nothwendigkeit der vom h. Augustin bevorzugten Meinung beigepflichtet, daß die zur Stunde der Wiederkunft Christi Lebenden allerdings den Tod (durch die Schrecken oder durch das Feuer des Weltgerichtes) für einen Augenblick kosten, sofort aber wieder durch den Ruf der Posaune würden auferweckt werden 3)." Jungmann weist auf die Haltung der Kirche mit den Worten hin: Videtur ecclesia magis propensa esse in eam sententiam, omnes morituros esse 4). Hurter's Urtheil haben wir bereits erwähnt: Si vero ad mortem sufficit violenta naturalis vitae cessatio, quam consequeretur status mortis, nisi excluderetur Dei omnipotentia per subitaneam resuscitationem et immutationem, tenendum omnino est, omnes esse morituros 5). Für dieselbe Annahme entscheidet sich auch Simar6). Endlich erklärt Stanonik: „Nach der richtigeren Auslegung wird (von der h. Schrift) auch bezüglich der Menschen, welche vor dem großen Gerichtstage am Leben sein werden, nur ein länger dauernder Todesschlaf, nicht aber der wirkliche Tod mit darauffolgender Auferstehung in Abrede gestellt 7)." Wenn neuerdings Corluy8), anscheinend unter dem

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5) Comp. pag. 513.6) Theologie des h. Paulus. §. 47.
7) Neues Kirchenlexicon. I. S. 1598.

8) Spicilegium dogmatico-biblicum. I. pag. 329 sqq. Der Verfaffer entscheidet sich für die Lesart: Non omnes moriemur, interpretirt die Schriftund Väterstellen, welche die Allgemeinheit des Todes, bez. der Auferstehung aussprechen in einem weniger strengen und buchstäblichen Sinne und macht darauf aufmerksam, daß die angezogene Erklärung des römischen Katechismus die von uns vertretene These lediglich empfehle, nicht aber sanctionire.

Beifall von Knabenbauer 1), die entgegengesezte These zu beweisen und zu vertheidigen unternimmt, so folgt daraus nur noch klarer, was wir schon im Anfang bemerkten, daß es sich um eine Frage handelt, die endgültig noch keineswegs entschieden ist. Corluh selbst gibt dieses ausdrücklich zu 2). /

1) Stimmen aus Maria-Laach. 1885. III. S. 307.

2) Diffiteri non possumus, nos rationum pondere inclinari in sententiam primam, eamque putamus posse tuto admitti, cum sit praesens quaestio ex iis, quae libere inter theologos disputantur. pag. 338.

Vierter Abschnitt.

Das Weltgericht.

§. 15.

Die Person des Richters.

/ 1. Inhaber der obersten richterlichen Gewalt ist selbstredend der dreieinige Gott, und ebenso ist auch die richterliche Thätigkeit, soweit fie durch Gott selbst unmittelbar vollzogen wird, wie alles andere Wirken nach außen, die gemeinsame That aller göttlichen Personen. Will man speciell der zweiten Person, von ihrer Menschwerdung abgesehen, richterliche Thätigkeit zuschreiben, so kann das freilich geschehen, aber nur per appropriationem. Weil sich nämlich für einen Richter Weisheit geziemt, bemerkt der h. Thomas, die zweite Person aber die vom Vater gezeugte persönliche Weisheit ist, so darf gerade dieser zweiten Person die richterliche Thätigkeit in specieller Weise zugeeignet werden 1). Für das Gericht in der nachmessianischen Zeit, insbesondere für das lezte und allgemeine, mit dem wir uns beschäftigen, ist nach der ausdrücklichen Lehre der H. Schrift der Menschensohn als Richter bestellt worden, und wir haben zunächst den genauern Sinn dieser Lehre festzustellen. /

2. Wenn der Menschensohn richtet, dann ist der eigentlich Handelnde (principium quod) selbstredend die göttliche Person. Denn wie die beiden Naturen, so gehört auch die Thätigkeit der beiden Naturen der Einen Person des Sohnes Gottes an. Es fragt sich aber, welches ist das principium quo der richterlichen Thätigkeit? Uebt Christus sein Richteramt aus unmittelbar durch seine göttliche

1) Quia filius est sapientia genita et veritas a patre procedens et ipsum perfecte repraesentans, ideo proprie iudiciaria potestas attribuitur filio Dei; sed tamen per quamdam appropriationem, S. 3. q. 59. a. 1.

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Natur und ihre Thätigkeit, oder thut er es unmittelbar durch seine menschliche Natur und seine menschliche Thätigkeit? Im ersten Falle würde er in seiner Eigenschaft als Gott uns richten, oder vielmehr, da das göttliche Thun Christi den drei Personen gemeinsam ist, die allerheiligste Dreifaltigkeit würde uns richten, und nur per appropriationem fönnte speciell von Christus Rede sein. Im zweiten Falle würde Chriftus in seiner Eigenschaft als Mensch der Richter sein, und weil die menschliche Natur ihm allein angehört, so würde auch die unmittelbare Ausübung der richterlichen Thätigkeit seiner Person ausschließlich angehören. Der dreieinige Gott, Der dreieinige Gott, als Inhaber der primären und höchsten richterlichen Gewalt (potestas iudicandi primaria, suprema), hätte dann Chriftus als Menschen die richterliche Gewalt übertragen, Christus übte diese Gewalt unmittelbar durch seine menschliche Natur aus und wäre in seiner menschlichen Natur Inhaber einer secundären, untergeordneten richterlichen Gewalt (potestas secundaria, subordinata, delegata). Was der göttliche Verstand erkennt, alles menschliche Verdienst und Mißverdienst, würde auch Christus erkennen, und zwar mit seinem menschlichen Verstande; und was der göttliche Wille will, die gerechte Vergeltung für alles und bei allen, würde auch Christus wollen, und zwar mit seinem menschlichen Willen, und jedem einzelnen zuerkennen. - Das letztere nun, daß Christus in seiner Eigenschaft als Mensch die richterliche Gewalt besigt und insbesondere am jüngsten Tage ausüben wird, haben wir als Glaubenslehre anzusehen./

3. Zum Zwecke der Beweisführung ist zunächst auf das Cap. 5 beim H. Johannes hinzuweisen. Als die Juden Christum wegen einer am Sabbat geschehenen Krankenheilung verfolgten, rechtfertigte Chriftus sein Thun durch den Hinweis auf seine innige Verbindung mit Gott dem Vater: Er ist Gottes Sohn und sein Wollen und Wirken mit dem des Vaters stets in Einklang. Ift ja das Wollen und Wirken seiner gttlichen Natur mit dem des Vaters ganz und gar identisch, da ihm der Vater nur sein eigenes Wollen und Wirken in der ewigen Zeugung mittheilt; das Wirken der menschlichen Natur aber befindet sich mit dem göttlichen Willen stets in vollster Harmonie. * Wie also kann Christus bei einer solchen Gemeinsamkeit und Ueber= einstimmung seines Willens mit dem göttlichen etwas thun, was dem göttlichen Willen zuwider wäre? Um nun an einem Beispiele zu zeigen, wie innig und geheimnißvoll seine Verbindung mit dem Vater

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