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eigenen Einkünften, als aus Deiner Diözese, soweit er noch nicht gesammelt ist, fleissig sammelst, . . und dieses Zwanzigstengeld, zugleich aber auch das Geld aus den Opferstöcken und das für die Gelübdelösung getreulich ohne irgendwelchen Abzug unseren vorgenannten Boten einhändigest."

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Die Zentralisierung der Verwaltung ist unter Innocenz IV. und Alexander IV. weiter vorangeschritten. Zuerst wurden an die Stelle der Bischöfe päpstliche Kollektoren (Superintendenten) ernannt, das untere Sammelgeschäft verblieb dabei den Archidiakonen der Diözesen; später gab es auch eigene päpstliche Unterkollektoren 1).

Um zu zeigen, wie sich die Verknüpfung der Verwaltung der spiritualen Gelder mit der der Zehnten an den unteren Stellen machte, sei es gestattet, den Erlass eines päpstlichen Unterkollektors an seinen Zitator (eine Art verselbständigten Sekretärs) aus dem Jahre 1256 hier im Auszuge wiederzugeben. Es ist ein Mandatum des Dekans von Hereford in England, päpstlichen Unterkollektors, an den Zitator Richard 2).

Richard soll: 1. Die und die habentes ecclesiasticos proventus" auf den und den Tag unter Strafandrohung zur Rechnungslegung zitieren; 2. nachforschen, ob die Taxen in Ordnung sind; 3. die einzelnen Pfarrer, Vikare u. s. w. auffordern, für den und den Tag, da der Kollektor zur Hebung kommen wird, das Zehntgeld bereit zu halten; 4. die Rückstände aus den vorhergehenden Jahren für den Bezirk feststellen und die Säumigen unter Androhung der Exkommunikation und des Benefiziensequesters anmahnen; 5. über alle Crucesignati jeden Standes und

lectam et aliam receptam pro redemptione votorum fideliter sine diminutione qualibet cures predictis nuntiis assignare“: Lappenberg, Hamburger Urk.-B. 1, 367 Nr. 421; Würdtwein, Nova subsidia, 3, 76; Potth. 5956, 5959.

1) Kreuzzugssteuern S. 186.

2) Luard, Additamenta zu Matth. Paris. Chron maj. 6, S. 312, Nr. 153.

Geschlechts seit der Rückkehr des Grafen von Cornwallis von der Kreuzfahrt (1241; es waren ihm die Kreuzzugsgelder zugeteilt gewesen)1) die genaueste Nachforschung veranstalten; auch ob die Gelübde der verstorbenen Crucesignati bei dazu Beauftragten des Heiligen Stuhls abgelöst sind. Sind sie nicht abgelöst, so sind die Testamentsvollstrecker und die Erben zur Ablösung zu zwingen 2); 6. er soll die noch lebenden Crucesignati, die irgendwie nicht in der Lage sind, ihr Gelübde auszuführen, zur Ablösung unter Strafe anmahnen; 7. diejenigen, die gleich bei der Kreuznahme die Ablösung durch Geld versprochen und noch nicht gezahlt haben, eventuell ihre Erben, zur Zahlung zwingen; 8. die Inhaber von Legaten und Depots für das Heilige Land zur Zahlung anmahnen; 9. eventuell (päpstliche) Erlasse über die Gelübdelösung an den Sonn- und Festtagen in den Kirchen publizieren lassen. U. s. f.

Von der Erhebung der Ablassalmosen aus den Opferstöcken ist in dem Mandate keine Rede, weil das wohl nicht des Zitators Sache gewesen. Das besorgte der Kollektor auf seinem Rundgange persönlich 3).

So war also der Ablass direkt und indirekt zu einem Titel der päpstlichen Geldkollektorie geworden; direkt in den Ablasskollekten, indirekt in den Gelübdelösungen der Crucesignati. Ursprünglich nur die Konsequenz des Gnadenverhältnisses des für Gott sich Opfernden zu Gott war der Erlass der Bussstrafen auf dem Wege der diskretionären Gewalt des Papstes über ihn - zu einem Mittel der gesellschaftlichen Geldbeschaffung herabgesunken. Je mehr nun das Söldnertum sich einlebte und, zum

1) Gemäss Schreiben Grossetestes von 1247, August 1.: Ebenda 134, nr. 71.

2) Dass die Verpflichtung auf die Erben überging, s. oben S. 175. 3) Den Kollektoren wird fast regelmässig aufgegeben die Sammlung der redemptiones et obventiones votorum", ferner der „omnia quae Terrae s. subsidio contigerit deputari" (das sind die Ablassalmosen und eventuell Legate für das heilige Land), endlich der decima oder vicesima; vgl. Berger, Reg. Innoc. IV., Bd. 2, Vorrede S. 143 ff.

Teil infolge veränderter Fechtweise, den vornehmen selbständigfreien Kreuzfahrer ausser Wirksamkeit setzte1), erst recht als das Söldnerwesen die besondere Form des Condottieritums entwickelte, umso weniger konnte die Kurie (wenn sie ihre politische Stellung erhalten wollte!) der universalkirchlichen Geldeinnahmen entbehren.

Die Verfügung über die wirtschaftlichen Kräfte der Gesamtkirche zeitigte endlich noch eine Erscheinung, die mit dem politischen Ablasswesen verbunden war, und auf die wir doch auch noch kurz hinweisen müssen. Wir denken an den diplomatischen Verkehr, der sich um die Geldwerbungen der Kreuzbulle drehte, und der nicht nur die Zuwendung der bereits gesammelten Fonds betraf, sondern auch auf die Hinausgabe neuer Kreuzbullen, nach der Abstreifung des Kreuzzugszwecks dann, nach der Schaffung der vollkommenen Ablässe auch für andere Dinge - auf die Verkündigung schlechtweg neuer Ablässe hinauslief. Kaum war die Wendung zur Begünstigung der pekuniären Gelübdeablösungen und der Ablasskollekten unter Klemens III. eingetreten, als auch schon jener Diplomatenverkehr an der Kurie seinen Anfang nahm, der seitens der Fürsten den Zweck hatte, die kirchlichen Erträge in ihre Kassen zu lenken, dessen Blütezeit aber erst in das 14. und 15. Jahrhundert fällt. Die erste hervorragende Gesandtschaft dieser Art war, soviel wir wissen, die des Königs Richard Löwenherz von England vom Jahre 1190 bis 1191. Der Chronist erzählt, Richard habe durch Gesandte noch von Klemens III. selbst „litteras patentes" erwirkt, dass er, der König, jeden seiner Barone des Kreuzfahrtgelübdes entbinden und nach Hause entlassen konnte, ohne dass derselbe wegen der Kreuznahme Belästigung zu gewärtigen hätte, und hiermit habe der König ein „,unschätzbares Geld" zusammengebracht 2). — Auch

1) S. darüber die oben S. 166 zitierte Stelle des Marinus Sanuto. 2) Interim Ricardus rex Angliae missis nunciis suis ad Clementem papam obtinuit ab eo litteras patentes, ut quoscunque ipse (scil. rex) vellet dimittere ad terras suas custodiendas, essent quieti a captione crucis et ab itinere Jerosolimitano, unde ipse (scil. rex) sibi inaestimabilem acquisivit pecuniam": Roger de Hoveden, Chron. ed. Stubbs 3, 17.

die Wiederaufnahme des aus bekannten Gründen längere Zeit unterbrochen gewesenen Verkehrs zwischen dem Kaiser Heinrich VI. und dem Papst Cölestin III. im April 1195 gehört hierher. Infolge desselben sandte der Papst zwei Legaten zur Kreuzpredigt nach Deutschland 1). In den Marbacher Annalen heisst es bezeichnenderweise: Wenn der Papst auf die Wünsche des Königs (betreffs der Taufe und Krönung des kleinen Friedrich 2); auch betreffs der Versorgung des Königs mit kirchlichen Geldern?) eingegangen wäre, dann hätte er, so glaubte man, öffentlich von ihm das Kreuz genommen 3), das heisst wohl, sich zur persönlichen Kreuzfahrt verpflichtet. Diplomatie von beiden Seiten, von seiten der Kurie und von seiten der Gläubigen! Welche unendliche Reihe von sogenannten „Kreuznahmen“ der Könige und der Fürsten und von Verhandlungen über die Zuwendung der Ablassgelder und der Kreuzzugszehnten steht uns aus dem 13. Jahrhundert vor Augen! Der König Philipp III. hielt die Einnahmen der Landes- und Territorialherren vermittelst und aus der Kreuznahme schon für so selbstverständlich, dass er 1279 an den Papst Nikolaus III. das freilich erfolglose Ansinnen stellte, allen Leuten, die das Kreuz nicht nähmen, solle der Papst eine direkte starke Steuer zu Gunsten der weltlichen Herren (!) auflegen, und für eine stärkere Beteiligung an dieser staatlichen Steuer von Papstes Gnaden sollte Nikolaus obendrein noch einen besonderen Ablass bewilligen *)!

1) Die Briefe Heinrichs an den Papst und die Antwort Coelestins bei Watterich 2, 741; der Papstbrief unter dem 27. April 1195 bei Jaffé-L. 17226. Die beiden Legaten waren die Kardinäle Petrus vom Titel der hl. Cäcilia und Johann tit. S. Stephani in Coelio monte: Sude ndorf, Registrum 1, 82; Jaffé - L. 17 274.

2) Die politischen Verhältnisse s. bei Toe che S. 369 f.

3) Interim missis legatis suis imperator cepit cum apostolico de concordia agere volens, quod filium suum baptizaret . . . et quod in regem ungeret. Quod si fecisset, crucem ab eo aperte, ut putabatur, accepisset": MG. SS. 17, 167.

4) v. Hirsch-Gereuth, Studien zur Geschichte der Kreuzzugsidee, S. 259 f.

Gottlob, Kreuzablass und Almosenablass.

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Als der Papst Miene machte, die Könige, Fürsten und Bischöfe von dem Genuss der kirchlichen Sammelerträge auszuschliessen 1), ohne Rücksicht darauf zu nehmen, dass sie vielleicht das grosse Verdienst erworben hatten, sich ein Kreuz an die Schulter heften zu lassen da legten die Könige von Frankreich und England mit Zustimmung ihrer Bischöfe selbständige Kirchensteuern auf, und da nahmen zur Zeit Bonifaz' VIII. Eduard von England und die Bischöfe von Hildesheim, Osnabrück, Utrecht u. a. die päpstlichen Deposita mit Gewalt weg3). Wenn es ging, mit der Lüge; ging es nicht, mit Gewalt - so suchte jeder die Kreuzzugsgelder an sich zu reissen.

1) Abgesehen von der Zeit des Kampfes mit Friedrich II., trat man damit zuerst unter Nikolaus III. deutlich hervor, mit dem Vorgeben, die Kollektorieerträge sichern zu müssen, und zwar zunächst in Ungarn und Polen „wegen der unsicheren Verhältnisse": Erlass an den Kollektor Girardino de Mutina bei Ga y, Reg. Nicol. III., Nr. 131; Potth. 21368; ähnlich Martin IV. für Deutschland: „Kreuzzugssteuern“ S. 123.

2) Ebenda S. 101 und 140.

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