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Nun entspann sich ein längerer Schriftenstreit zwischen dem Herzoge Sigmund und den Eidgenossen, indem jener die Anklagen und Vorwürfe der letzteren widerlegen und nachweisen liess, wie oft den Gradnern Rechtstage angeboten und auch gehalten, welche Entscheidungen gefällt worden, z. B. zu Constanz, aber von den Gradnern nicht angenommen oder nicht gehalten worden seien').

Es wäre nun ohne Zweifel zwischen den beiden gereizten Parteien zum Wiederausbruche des Krieges gekommen, denn schon fanden da und dort Thätlichkeiten Statt, indem z. B. Graf Eberhard von Sonnenberg, Rath und Diener des Herzogs Sigmund, auf einer Reise nach Zürich zu Rapperschwyl wegen einer Geldforderung welche die Einwohner dieser Stadt noch vom Züricher Kriege her zu Herzog Sigmund zu haben glaubten, aufgegriffen wurde), indem auch die Fehde zwischen Piligrim von Hödorf und den Schaffhausern immer heftiger entbrannte; wäre nicht einerseits der päpstliche Stuhl und auf dessen Ersuchen Kaiser Friedrich3), und andererseits der Tod des Wiguleis Gradner abwehrend ins Mittel getreten. Gradner starb um diese Zeit auf seiner Herrschaft Eglisau). Mit ihm erlosch ein grosser Theil des Interesses welches die Eidgenossen bisher gehabt, sich um die Sache der zwei Brüder anzunehmen, um so mehr, als Wiguleis keine directen Nachkommen hinterliess und der von ihm zum Erben eingesetzte Vetter Johann Gradner keine Lust hatte, seine ruhigen Besitzungen in Steiermark mit der dornenvollen Herrschaft Eglisau in der Schweiz zu vertauschen). Bernhard Gradner war in den Streitigkeiten der letzten Zeit nicht mehr in den Vordergrund getreten; er muss sich entweder aus eigenem Antriebe dem Kaiser genähert, oder dieser Wege gefunden haben, ihn zu gewinnen; wenigstens können wir uns nur durch die eine oder die andere dieser Alternativen erklären, wie es kam, dass Kaiser Friedrich mitten im Streite der Gradner mit dem Herzoge Sigmund, und obwohl Friedrich und Sigmund mit einander auf gutem Fusse standen, den Bernhard mit der hohen Gerichtsbarkeit über Eglisau belehnte ). Die Eidgenossen konnten unter diesen

jetzgenannten vnser Eidgenossen von Zürich bracht, vnd mit denen davon gerett. Dero Antwort ist also... Wiguleis Gradner Ir Burger lige des Sinen uff vnd habent Ir das Inne, vnd habe dieser nachgeschribner Rechten bisher von üch nit mügen bekommen, wie wol Sy üwerthalben gar vil bas dann für Inn gewesen werint.

Des ersten, vor wyland. . . Erzherzog Albrechten als einen gemeinen mit zween sinen Räten, vnd zween üwern lantsassen die er benennen wele, als Bisitzern.

Zu dem andern, vor vnsern guten Fründen, Bürgermeister vnd Räten der Stetten eine Costenz, Lindaw, Überlingen, und Ravensberg, welche Ir wölten.

Zu dem dritten vor üwern eigenen Räten.

Zu dem vierten aber vor üwern Rätten, als üwer Rätte dem Herrn Bernharten das mit anderen Rechtgeboten uff dem gütlichen Tag zu Landshut vor unserm . . . Herzog Ludwig von Bayern gehalten fürschlagent, das derselb Bernhart angänds von Wiguleisen vnd sin selbs wegen uffnam, aber üwer Räte giengent des glich wider ab, vnd meinent, das an ůch zu bringen wie wol sy das von üwer wegen gepotten hätten. Uff demselben Tag wurde auch durch den . . Herzog Ludwigen zwischen üwer Gnaden vnd Herrn Bernharten betadinget, das üwer Gnade Im für sin Zuspruch geben solt XXIIm Guldin, das Ir ouch abgeschlagen habend.

Zu dem allem, so habe der .. Wiguleis Gradner Rechts von üwer Gnaden begert nach lut des 50jerigen frids zwischen üwer Gnaden vnd uns eydgenossen, den habe er von üwern Gnaden auch nit mügen bekommen. By dem allem sy nit vermerken können, dass Wiguleis keines Rechten oder gütlichkeit bekommen möge, und das die Artikl des 15jerigen frieden in üwern schriben begriffen, nit not gewesen werint, anzuziehen, die wyle und derselb frid so luter zeige, das Wiguleisen Gradners Ansprach darin ganz usgesetzt sige, des halb sy meinent darinne wol gewolt haben zu handeln was sy nutz und irem Burger erschiesslichen sin bedunkh. Nu welten wir zumal gern, dass die Sachen aus dem weg werint, darum so bitten wir üwer Gnade mit ernst, den Wiguleisen noch hütt by tag zu dem Sinen, des er doch ane Recht entsetzt ist, als er vermeint, wider kommen zu lassen. . . wurde das nit beschehen, . . . so können wir vnser eidgenossen von Zürich noch die so sich sin annehmend, nit gewiesen, sich sin müssigen, dann ob er ein Heiden wäre, so wäre doch billig, dass Ir sine Rechts gestattet hältet.

Der eydgenossen Rätzbotten von Stetten und Lendern, als wir der tzyt zu lutzern zu tagen versampnet gewesen sigen.“

1) Urk. im Innsbr. Schatzarch. dd. Bregenz, 1. Dec. 1464.

2) Tschudi II, 651.

3) Tschudi II, 651.

4) Tschudi II, 644. Vergl. Jos. Bergmann, Arch. f. Kunde österr. Gesch.-Quellen, I. Bd. III. Heft, p. 63. Anmerkung. Wiguleis starb zu Zürich, 26. März 1467.

5) Fuesslin Erdbeschreib. d. Eidgenossen I, 116.

6) Chmel, Regest. K. Friedr. Bd. II, num. 4176, dd. Neustadt, 8. April 1465.

Umständen kaum mehr ein Interesse haben, sich der Gradner etwa gar noch mit dem Schwerte anzunehmen, und so gleitet der Ausgang der ganzen Angelegenheit und des hartnäckigen Streites in das ruhige Geleise wieder aufgenommener friedlicher Unterhandlungen. Wir sehen daher, wie die Eidgenossen die ergriffenen Morgensterne und Spiesse wieder an die Wand hängen, und wie im Auftrage des Kaisers Anfangs der Herzog Sigmund von Baiern, dann die Bischöfe Burkhard von Constanz und Johann von Basel. der Cardinal und Bischof Peter von Augsburg und der Graf Leonhard von Görz in den Jahren 1465 und 1466 friedliche Vermittelungen vornehmen ').

Endlich am 20. Mai 1466 übertrug Kaiser Friedrich dem Markgrafen Albrecht von Brandenburg und dem Grafen Rudolf von Sulz das Geschäft, die zwischen Sigmund und den Gradnern so lange obschwebenden Streitigkeiten auf einem Tage zu Constanz an seiner Statt in gütlichem Vertragswege beizulegen). Die kaiserlichen Commissäre luden die Parteien auf den 4. Juli nach Constanz), und hier endlich gelang es, den langwierigen, in vielfachen Verschlingungen bis zu Mord, Brand, Verwüstung und Krieg gediehenen. im tiefen Hintergrunde freilich von anderen Interessen als um eines blossen Leibplunders" willen geleiteten Streit der dem Hause Österreich seine letzten und schönsten Besitzungen im blühenden Thurgaue gekostet, beizulegen. Am 12. Juli entwarf Markgraf Albrecht die Bedingungen, unter denen Herzog Sigmund die Hand zum Frieden bieten sollte; er sollte sich herbeilassen, dem Bernhard Gradner und dessen Hausfrau Veronica innerhalb drei Jahren 10.000 Gulden zu bezahlen und die jährlich treffenden Summen um Jacobi in Constanz zu erlegen. Als Bürgen stellt er den Gradnern den Ammann, Rath und die ganze Gemeinde der zwei Städte Feldkirch und Bregenz; die Grafen Rudolf und Albig von Sulz, Jos Niclas von Zollern und Sigmund von Lupfen; ferner die Edlen Ulrich von Brandis, Jakob und Martin von Stauffen, Thüring von Hallwil, Peter von Mörsberg, Caspar von Laubenberg, Dietrich von Rumlang und Jakob und Rudolf von Ems. Sollte der Herzog der übernommenen Verpflichtung zu dem obgenannten Ziele nicht nachkommen, so sollen Bernhard Gradner und Veronica das Recht haben, drei ehrbare und wohlhabende Männer des Rathes zu Feldkirch und Bregenz, welche sie wollten, und überdies die obgenannten Mitschuldner und Gewähren des Herzogs nach Constanz zu mahnen; die Gemahnten müssten innerhalb acht Tagen, jeder mit einem Pferde, daselbst eintreffen und dort mit ihrer Person und auf ihre Kosten haften, bis die Bezahlung erfolgt. Würde Bernhard Gradner auf diese Weise nicht zu seinem Gelde kommen, so soll er berechtigt sein, auf alle Lande, Leute und Güter des Herzogs und seiner Mitschuldner zu greifen bis zur vollen Bezahlung).

Am 15. Juli that Markgraf Albrecht von Brandenburg den schiedsrichterlichen Spruch in der Streitsache und bestimmte Folgendes. Beide Parteien liefern gegenseitig alle Briefe aus, die sie von und gegen einander haben. Eben so liefert der Bischof Georg von Trient und Bernhard Gradner die Bisein betreffenden Briefe aus. Alle gegenseitigen Ansprüche, alle Fehden, auch die welche Ulrich von Freundsberg mit seinen Helfern den Gradnern angekündigt, sollen aufgehoben und abgethan sein. Der Veronica von Starkenberg sollen zum Ersatze für ihr väterliches Erbe 10.000 Gulden in drei Fristen gezahlt3), dafür von Bernhard Gradner und von ihr Quittungen ausgestellt werden; alle Quittungen und Schriften sollen bis zum 24. August in Constanz abgegeben werden). Beide Actenstücke wurden sogleich an den Herzog

1) Urkunden im Innsbr. Schatzarch. dd. Neustadt, 5. Febr. 1465.

2) Urk. loc. cit. dd. Neustadt, 20. Mai 1466.

3) Urk. 1. c. dd. Rothenburg an der Tauber, 10. Juni 1466.

4) Orig. Urk. im Innsbr. Schatzareh, dd. Mörsburg, 12. Juli 1466.

17. Jän. und 30. April 1466.

5) Es sind dies dieselben 10.000 Gulden, von denen in der obigen Urkunde vom 12. Juli gesprochen wurde. 6) Urk. 1. c. dd. Mörsburg, 15. Juli 1466.

Sigmund und an die Stadt Zürich zur Einsicht und zur Unterzeichnung eingesendet'). Die Genehmigung des Herzogs erfolgte am 24. August, die der Stadt Zürich um dieselbe Zeit 2).

Kleine Irrungen, die noch entstanden, z. B. wegen einer Saumseligkeit von Seite des Herzogs Sigmund, dann wegen der Geldsorten, in denen die Bezahlung geleistet werden sollte, wurden dadurch behoben, dass in Betreff der ersteren Schwierigkeit der Markgraf Albrecht von Brandenburg auf die erste ihm zu Ohren gekommene Klage den Herzog dringend bat, es seinerseits an der Vollstreckung des gütlichen Spruches nicht fehlen zu lassen"); und dass in Betreff der Geldsorten eine Commission zusammentrat, bestehend aus dem Bischofe Johann von Basel, aus Jakob Trapp, Thüring von Hallwil, Peter von Mörsberg und Christoph von Rechberg, welche die Geldsorten und Werthverhältnisse bestimmten1).

Herzog Sigmund hatte indessen mit allem Ernste an der Erfüllung der übernommenen Pflicht gearbeitet. Am 18. August 1466 war dem Landvogte im Elsass, Thüring von Hallwil, die Vollmacht ausgestellt worden, Geld zur Abzahlung der Schuld an die Gradner aufzutreiben"). An demselben Tage berief Sigmund die Tirol'sche Landschaft, Prälaten, Adel, Städte und Gerichte nach Innsbruck und unterhandelte mit ihr wegen Geldhilfe). Er selbst begab sich im Winter nach dem Elsasse, um dem Geschäfte der Geldauftreibung nahe zu sein').

Am 16. März 1467 erfolgte hierauf zu Lindau die erste Bezahlung von 1000 Gulden durch Jakob Trapp an Albrecht Moser, den Machtboten des Bernhard Gradner), und am 1. Mai desselben Jahres die volle Auszahlung der weiteren 9000 Gulden zu Constanz. Bernhard Gradner und Veronica von Starkenberg stellten an diesem Tage für sich und auch für den verstorbenen Wiguleis Gradner die Finalquittung mit gänzlicher Verzichtleistung auf alle wie immer gearteten Ansprüche auf ewige Zeiten aus').

1) Urk. I. c. dd. Überlingen, 15. Juli 1466.

2) Urk. loc. cit. dd. 34. August 1466. Ehe der Bürgermeister von Zürich seine Zustimmung gab, ersuchte er unter dem 18. Juli den Landvogt Thüring von Hallwil, die Datirung der beiden Urkunden vom 12. und 15. Juli in Einklang zu bringen, weil sonst der für und von dem Herzoge Sigmund ausgestellte Brief älter wäre als der schiedsrichterliche Spruch des Markgrafen (Urk, im Innsbr. Schatzarch. dd. Zürich, 18. Juli 1466).

3) Urk. I. c. dd. Nürnberg, 22. Nov. 1466.

4) Urk. I. c. dd. (wahrsch. Basel) 31. Jän. 1467. „Wollte Herzog Sigmund die Summe ganz oder theilweise mit ungrischen oder Ducaten-Gold bezahlen, dass alsdann je hundert ungrisch oder Ducaten guter Gulden für 130 rhein. Gulden gerait werden sollen; und ob er mit Silber bezahlen, dass er dazu Macht habe, doch nit anders dann mit Etschkreuzern je 56 Kreuzer für einen rhein. Gulden."

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INEDITA MEINER SAMMLUNG

AUTONOMER ALTGRIECHISCHER MÜNZEN.

VON

ANTON FREIHERRN V. PROKESCH-OSTEN,

WIRKLICHEM MITGLIEDE DER KAISERLICHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN.

(Mit 4 Tafelu.)

(VORGELEGT IN DER SITZUNG DER PHILOSOPHISCH-HISTORISCHEN CLASSE AM 17. JUNI 1837.)

1. R 6. 360.

I. Europäischer Theil.

Abdera Thraciae.

Gryphus in occasum sedens pede dextero elato; infra canis currens sinistrorsum.

Xr. Quadratum incusum quadripartitum. Nr. 1.

1. Das Beizeichen dieser alten Didrachme ist neu. Fundort Enos.

2. R 7. 3-52. Gryphus in occasum versus sedens, pede dextero elato, sub quo loccusta; in area H-P-AK. intra circulum globulis distinctum.

Xr. Quadratum in 4 quadr. sectum. Nr. 2.

2. Diese Didrachme ist wohl dieselbe, von der ein Stück in der Sammlung Borrell sich befand, die nach dem Tode dieses würdigen Mannes zu London versteigert wurde im Jahre 1852. Dieses Stück wog 3.66, war also etwas zu schwer ausgeprägt. Das vorliegende ist vortrefflich erhalten. Die Aufschrift erklärt sich aus der Mythe der Gründung der Stadt durch Herakles, da er seine achte Arbeit that, nämlich sich der Rosse des Thraciers Diomedes bemächtigte, um sie nach Mycene zu bringen; oder sie ist auch nur Magistratsname.

3. A 6. 3.25. Gryphus ad s. sedens; in area. . ΔΗ

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Xr. II-09N. Tripus; intra quadr. incusum. Nr. 3.
ΠΥΘΩΝ.

intra circulum u. s.

3. Der Dreifuss ist neu auf Münzen dieser Stadt. So auch der Magistratsname. Der etwas abgegriffene Rand beweiset, dass die Münze an Gewicht verloren hat, doch war sie sicherlich eine leichtere Didrachme, als die frühere. Im brittischen Museum soll ein Exemplar dieser schönen Münze sich befinden; da aber kein Katalog dieser, wie man glaubt, reichsten aller numismatischen Sammlungen der Welt vorliegt, so gleichen die Schätze dort denen die noch in den Eingeweiden der Erde ruhen.

4. R 6. 3.20. Gryphus u. 8., superne granum hordei.

Xr. HPO—ANH-2. Uva intra racemum hederae; omnia intr. quadr. inc. Nr. 4.

4. Auch diese Rückseite und selbst der Magistratsname ist neu.

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Der Fundort und das Bild der Vorderseite verweisen diese Münze nach Abdera. Stephanus zählt unter den Städten die den Namen Nysa führen, eine v Opaxy auf. Er schreibt auf gleiche Weise (Nóra) die gleichnamige Stadt in Euböa, die Plinius und Mela Nesos schreiben. Ist die Stadt dieselbe mit der päonischen Nysa? Der nahe Verband mit Abdera, wie er aus dem Vorderbilde ersichtlich, spricht dagegen nicht. Die A bei Mionnet (I. 395. 220) mit der Legende NYZA. EN. IIA12. trägt ein Bild des Mercur und die E, welche Streber (55) bekannt machte, den Kopf des Mercur und den Greif und, wie es scheint, die gleiche Legende. Der Mercurskopf erscheint aber auch auf Münzen von Abdera.

Sala, prope Hebrum.

1. R 1. 0·14. Caput nudum imberbe, ad d.

Xr. Σ-A. Botrus; intra quadr. incus. Nr. 6.

1. Sale (ún), eine der samothrakischen Städte auf der thrakischen Küste. Der Kopf der Vorderseite dieser Obole gleicht keinem bekannten; die glatten festanliegenden Haare sind eigenthümlich; vielleicht ist es der Kopf des jugendlichen Bacchus. Der Fundort ist Enos. Da die Legende ganz im Charakter von Nr. 2 ist, diese aber selbst durch das Bild ihrer Vorderseite den Zusammenhang mit Samothrake darthut, so darf die Zutheilung als richtig betrachtet werden.

2. E 2. Terminus inter spicam et caduceum.

Xr. -A. Vas monotum. Omnia intra coronam.

2. Eine ähnliche ist bei Mionnet S. II. 482. 1649; doch ist das Gefäss hier ein zweigehenkeltes und es fehlt der Kranz. In der Sammlung des Herrn v. Welzl befanden sich zwei Æ dieser Stadt; auf beiden dieselbe Herme.

Alopeconnesus Chers. Thrac.

A 5. Caput Palladis galeatum ad d.

Χρ. ΑΛΟΠΕΚΟΝ ΝΗΣΙΩΝ. Diota.

Das Haupt der Pallas sowohl als die Legende ohne Abkürzung sind neu.

Cherronesus. Chers. Thraciae.

R 2-21/2. 0.42 0.46. Mionnet I, p. 243, s. voc. Leontini.

Von dieser häufigen Triobole ist vor Kurzem in der Umgegend von Adrianopel eine Zahl von einigen Hunderten zusammen mit fast eben so vielen Triobolen von Parium ein kleiner Schatz in einem Topfe -gefunden worden. Ausser den bei Mionnet und anderorts verzeichneten fanden sich darunter die folgenden Varianten:

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