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des Bischofes Leonhard von Chur, des Landeshauptmanns Oswald Sebner, des Domcapitels zu Brixen und Anderer führten zu keiner Versöhnung. Im Jahre 1458 stieg die Spannung noch höher. Da wurde am 19. Aug. Aeneas Sylvius Piccolomini, der Freund der beiden Streitenden auf den päpstlichen Stuhl erhoben 1). Das neue Oberhaupt der Kirche richtete unverweilt sein Augenmerk auf den Streit in Tirol und versuchte ihn beizulegen. Der Cardinal Cusanus begab sich im September nach Rom, und folgte später dem Papste nach Mantua; den Herzog lud Pius, wie oben dargestellt wurde, zu der dahin ausgeschriebenen Fürstenversammlung. Das Mittel der Versöhnung wurde aber auch hier nicht gefunden. Sigmund kehrte am 29. November 1459 nach Tirol zurück'); gegen das Ende des Monats Jänner oder Anfangs Februar 1460 erschien auch der Cardinal wieder auf der St. Raphaelsburg, wie er das Felsenschloss Andraz zu nennen anfing, und der Streit zwischen ihm und dem Herzoge begann mit steigender Erbitterung von neuem. Da that Sigmund einen Gewaltstreich. Um Ostern überfiel er mit bewaffneten Schaaren den Cardinal zu Bruneck im Pusterthale, wohin dieser der Festtage wegen gekommen war, und zwang ihn zur Verzichtleistung auf alle seine wirklichen oder prätendirten Rechte 3). Der Cardinal eilte hierauf zum Papste nach Siena, um Klage zu führen über die Gewalt die ihm angethan worden). Am päpstlichen Hofe machte die That ungeheures Aufsehen, und auf Pius persönlich den schmerzlichsten Eindruck. Nicht nur hatten seine bisherigen Versöhnungsversuche einen Ausgang genommen, den er nicht erwartet, Sigmund hatte sich darüberhin an einem der grössten und dem Papste besonders werthen Kirchenfürsten vergriffen3).

Darum hatte Pius auf die erste Kunde, dass dem Cardinal Gefahr drohe, den Herzog unter Androhung seiner Ungnade aufgefordert, von jeder Bedrängung desselben abzulassen). Als ihm aber bald darauf durch Cusanus selbst die Nachricht von dem Brunecker Vorfall gebracht wurde, zeigte der Papst am 13. Mai aus Macerata das begangene Verbrechen dem Kaiser an, hob dessen Grösse hervor und bat gleichsam um Entschuldigung, wenn er über ein Glied des von ihm geliebten österreichischen Hauses schärfere Strafen verhängen müsste'). An den Herzog und alle Mitschuldigen erliess er ebenfalls aus Macerata, 19. Mai ein Monitorium, worin er sie wegen ihrer an dem Cardinal begangenen Gewaltthat auf den ersten Montag des Monats August zur Verantwortung nach Rom lud3).

Und schon am 1. Juni 1460 entband er die Eidgenossen aller in den bisherigen Verträgen mit Sigmund eingegangenen Verpflichtungen und erklärte das Breve welches er früher zum Schutze des Herzogs

1) Raynald. ad an. 1458. Duo devinginti Cardinales. . conclave ingressi, XIV. Cal. Sept. Aeneam Sylvium. . . summum pontificem renuntiarunt.

2) Handlung zwisch. d. Card. Cusanus und Herzog Sigmund etc. Eine Urk.-Sammlung im Brixn. Arch. zu Innsbruck, p. 79. 3) Burglehn. I, 2. Abth. p. 320. Sinnach. VI, 488.

4) Burglehn. loc. cit. p. 322.

5) Pius und Nicolaus Cusanus kannten sich schon vom Basler Concil her. Wandelten sie auch damals auf dem Wege entgegengesetzter Principien, so einigte sie doch später gleichartige Gesinnung. Als Cusanus wider den Willen des Herzogs Sigmund und des Capitels von Rom aus zum Bischofe von Brixen ernannt wurde, vertheidigte ihn Pius, damals noch Cardinalis Senensis, als „virum praestantissimum, cujus nomen est celebre, et virtus nomine major." (Gobellin. 674.) Er hätte ihn gerne nach Rom gezogen, aus persönlichem Interesse: „Ego tamen te in hac Curia praesentem esse potius vellem ... juvaret me saepe in praesentia tua esse, et pro veteri more dulces miscere sermones." (Aen. Sylv. epist. 360 vom 1. Aug. 1457.) -— Nach der Brunecker That nannte er ihn: „Virum dignitatis amplissimae et membrum apostolicae sedis et meum, qui nobis carissimus." (Macerata 13. Mai 1460.)

6) Dilecte fili.. Intelleximus non sine amaritudine cordis, dilectum filium nostrum Nicolaum - Cardinalem ex mandato tuo graviter obsideri et in periculo salutis esse adductum. Quod si verum est, quantum nobis debeat displicere, nobilitas tua potest ex se cogitare. Nullum certe ejus discrimen ab offensione apostol. sedis potest esse sejunctum. Hortamur itaque in domino Excellentiam tuam, ut... velis abstinere, et vias tales inauditas non sequi... Proinde si Christianus es, et honor tuus tibi est curae, velis in laesionem tanti praelati, cujus virtus et bonitas per totam christianitatem est nota, manus tuas mundas servare. Nos enim, si secus accideret, nescimus quo animo erga te esse unquam possemus." (Origin. im Innsbr. Archive, dd. Siena 27. April 1460.) 7) Handlung etc. Brixn. Arch. p. 437. dd. Macerata 13. Mai 1460. Raynald ad ann. 1461. num. 11. „Professus enim fuerat Fridericus, se juris ordinem in Sigismundum exercendum nolle confundere, ac vicissim Pius erat pollicitus superiori anno (i. e. 1460) se ita acturum in Sigismundum, ut austriacae domus gloriam nulla labe obscuraturus esset.“

8) Handlung etc. loc. cit. p. 138. Urk. dd. Macerata 19. Mai 1460.

wider die Schweizer erlassen, mit den darin enthaltenen Censuren für null und nichtig '). Am 13. Juni stattete er einen eigenen Legaten an sie mit auf denselben Gegenstand bezüglichen Instructionen aus. Dieser sollte die Eidgenossen bearbeiten, damit sie als muthige Justizvollstrecker im Falle einer an sie ergehenden Aufforderung mit Waffengewalt das Interdict und die Kirchenstrafen vollziehen helfen 2). Da Herzog Sigmund am 14. Juli eine von den vier Äbten von St. Georgenberg, Stams, Wilten und Neustift und von den meisten Pfarrern des landesfürstlichen Tirols unterzeichnete Protestation und Appellation an den besser zu unterrichtenden heil. Vater Papst Pius II. und an dessen heiligen apostolischen Stuhl, der nicht gehörig und der Wahrheit gemäss unterrichtet sei, erliess 3), belegte der Papst am 8. August aus Siena den Herzog und alle die sich an der Gewaltthat gegen den Cardinal zu Bruneck betheiligt hatten, mit dem Bann *). Und nun fragte er die Eidgenossen, ob sie jetzt, da Herzog Sigmund gebannt sei, also die Sentenz über ihn ausgesprochen, ihrem Versprechen gemäss den Verkehr mit ihm abbrechen und ihren Arm zur Vollziehung des gefällten Urtheils herleihen wollten 3)?

Die Eidgenossen liessen, zumal wenn es sich um Angriffe auf Österreich handelte, eine solche Frage nicht zweimal stellen. Sie fanden jetzt auf einmal, dass Herzog Sigmund insbesondere dadurch ihre Ehre gekränkt und sie beleidigt habe, dass er sie wegen nicht gehaltener Constanzer-Abrede beim Papste verklagt und den Bann gegen sie ausgewirkt habe, als gegen Leute die der Christenheit nicht angehörten"); und bald kam es ans Tageslicht, wer dieses plötzlich erwachte Ehrgefühl am besten für Privatzwecke auszubeuten und am auflodernden Feuer zu schüren verstand. Die zwei Brüder Gradner waren es die dahinter steckten, denen das Zerwürfniss Sigmund's mit dem Cardinal, mit Rom und mit den Eidgenossen erwünscht kam und welche die Gelegenheit begierig ergriffen, an der Glut zu blasen. Seitdem sie zu Zürich Bürger geworden, forderten sie den ihrem Bürgerrechte gebührenden Schutz; und jetzt auf einmal wo es sich um Vorwände zum Zanke mit dem Herzoge Sigmund handelte und wo man den eigentlichen Grund, die päpstliche Aufforderung, doch nicht in den Vordergrund stellen konnte, traten die Züricher als Vertheidiger und Rechtsanwälte der aus Tirol vertriebenen Gradner auf. Sie begehrten vom Herzoge, dass er den Ansprüchen des einen der Brüder, Wiguleis, ihres Bürgers1) Genüge leisten, oder ihm zu Recht stehen sollte und zwar vermöge des fünfzigjährigen Friedens ).

1) Bei Raynald. ad ann. 1460. num. 33. „Ne literarum earundem praetextu ad observandum pacis et concordiae foedera se astrictos arbitrentur. . literas praeinsertas nullas, inefficaces et invalidas, nullumque ex eis Sigismundo jus aut actionem quaesita esse declaramus." Vergl. Lichnowsky, Regest. VII.

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2) Handlung etc. Brixn. Arch. p. 417. Urk. dd. 13. Juni 1460. Instruction an den Servatus Regis: „Dum ad Switenses applicueritis facite fieri congregationem majorem in copioso numero, et praesentate literas, et dicite, vos missum ad eos per sanctiss. Dom. nostr. et sacrum collegium jure valde serioso.. et quod S. D. n. eos tamquam peculiares filios et animosos justitiarios salutat." Am Schlusse: „Ideo duo desiderat S. D. n. ab ipsis: 1. Cum Dux sit de jure diffidatus et bannitus etc. quod nullum cum ipso foedus unionis aut pacis contrahant. . . 2. ut post declarationem et publicationem poenarum juris contra ipsum et complices, postquam a S. Dom. n. invocati fuerint, cum seculari brachio apostolicae sedi contra ipsum assistant.“ Die Eidgenossen antworteten darauf: „Sie wollten nach dem Beispiele ihrer Väter immer gehorsame Söhne des apostolischen Stuhles sein.“ Handlung etc. p. 421.

3) Urk. im Brixn. Arch. dd. Innsbr. 14. Juli 1460. Sinnach. VI,497. „in futurum ad sanctissimum in Christo patrem et dominum nostrum Pium etc. ejusque sanctam sedem apostolicam minus bene et vere informatum plene et in veritate informandum . . provocamus.“ 4) Origin. Urk. im Brixn. Archiv, dd. Siena 8. Aug. 1460. Abgedruckt an mehreren Orten. Siehe Lichnowsky Regest. VII. 5) Handlung etc. Brixn. Arch. p. 419. Instruction für Job. v. Weldersheim, Gesandter an die Eidgenossen.

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6) Tschudi II, p. 600. Chinel, Monument. Habsburg. Erste Abth. 1. Bd. pag. 232 und 233. Eidgenössisch. Schreiben an König Karl VII. von Frankreich: Was sullen wir fürbazzen sprechen oder sagen, allain ains, das swerer ist, das.. Sigmund zu den Zeiten uns nicht wissend und an all ursach, was Sachen halben wir nicht wissen, uns ariklich und unrechtlich gegen unsern heil. Vater verklagt, besunders in dem punet, das wir nit sein der eristenhait. . . Von welichen Sachen der ... pabst wider uns erkennt u. bullen ausgen lassen hat... und nach ir laut zu vollfören bevolhen ist in Teutschen landen, welch bullen auch zu Constenz offenlich verkunt sind."

7) Die Herrschaft Eglisau wurde von beiden Brüdern gemeinsam gekauft; das Bürgerrecht scheint Bernhard erst etwas später nachgesucht zu haben.

*) Tschudi II, 600.

Umsonst erwiederte Herzog Sigmund, dass Wiguleis Gradner kein Eidgenosse, sondern ein aus den herzoglichen Landen flüchtiger Bandit sei, dem er nichts schulde '); umsonst hob er hervor, dass die Züricher kein Recht hätten, den fünfzigjährigen Frieden auf die Gradner anzuwenden, da es sich zwischen ihm und diesen um Dinge handelte, die der Zeit angehörten, welche dem eidgenössischen Bürgerrechte der Gradner voranging), und dass er daher eine schiedsrichterliche Gewalt der Züricher in Dingen vergangener Zeit nicht anzuerkennen vermöge. Wollten sie aber durchaus behaupten, dass der Gradner-Handel in den fünfzigjährigen Frieden einzubeziehen sei, so wolle er die Entscheidung der Frage dem römischen Kaiser, seinem und ihrem obersten Richter, den Kurfürsten und andern (namentlich aufgeführten) geistlichen und weltlichen Reichsfürsten anheimstellen 3). Umsonst versuchten die Bischöfe von Basel und Constanz auf einem Tag zu Zürich durch ihre eifrigste Vermittelung das auflodernde Feuer zu ersticken; umsonst erwirkten sie und selbst besonnenere Stände der Eidgenossen, dass ein neuer Tag zu Allerheiligen in Zürich gehalten werden und auch der Herzog seine Boten dahin senden solle, um den Streit auf friedlichem Wege auszugleichen1); vergeblich war es auch, dass mehrere der bedeutendsten Fürsten, wie König Jacob von Schottland und Karl VII. von Frankreich, sich bei den Eidgenossen verwendeten "); am 14. Sept. 1460, am Tage der Engelweihe zu Einsiedeln schlugen die Luzerner, auch hier wieder wie im Plappartkriege die herausforderndsten, los und überfielen, selbst gegen die Abmahnung anderer eidgenössischer Orte, vereint mit den Unterwaldnern die Stadt Rapperschwyl). Nun verloren, wohl in Folge der geheimen Einwirkung Johann's von Weldersheim), selbst die ruhigeren Orte der Eidgenossenschaft die Besonnenheit, und alle eilten dem Herzoge Sigmund Absagebriefe zuzuschicken; am 20. September die Unterwaldner und Rapperschwyler, am 22. Luzern, am 24. Uri und Schwyz, am 25. die Grafen Jörg und Wilhelm von Sargans, am 27. Bernhard, Wiguleis und Veronica Gradner, am 29. September und am 3. October die Züricher, Glarner und Zuger, und der Krieg entbrannte sofort auf allen Puncten gegen die österreichischen Besitzungen in der Schweiz und griff selbst über den Rhein auf vorarlbergisches Gebiet herüber3).

Herzog Sigmund rüstete sich zur Abwehr des Angriffes, so gut als möglich. Am 23. Aug. erneuerte er die Verbindung mit der Ritterschaft des St. Georgenschildes in Schwaben und an der Donau zum

1) Tschudi 1. c.

2) Tschudi 1. c. p. 604, aus Sigmund's Schreiben an Petermann von Raron.

3) Urk. im Innsbr. Schatzarch. dd. Innsbruck 2. Aug. 1460. Die vom Herzoge genannten Fürsten waren: Peter, Cardinal und Bischof, zu Augsburg, Ruprecht Bisch. v. Strassburg, Johann Bisch. v. Basel; Ludwig, Johann u. Sigmund Pfalzgrafen bei Rhein, Wilhelm Herzog zu Sachsen, Johann und Albrecht Markgrafen zu Brandenburg, Karl Markgraf zu Baden und Ulrich u. Eberhard Grafen zu Würtemberg.

*) Tschudi l. c. p. 600 und 598. Nach dem was Tschudi über die Ursachen des wiederausbrechenden Krieges sagt, erscheint es fast gedankenlos, wenn Zellweger, Appenz. Gesch. II, 22, die Ursache in der Abtretung der thurgauischen und anderer Besitzungen an Sigmund's Gemahlinn findet.

5) Die Briefe bei Chmel, Material. II, 233. Das Schreiben des Königs Jakob von Schottland ist an den König von Frankreich gerichtet, dd. Edinburg 30. Aug. 1460. Das Schreiben Karl's VII. an die Orte Bern, Solothurn, Luzern und Zürich, und an die Stadt Basel.

6) Tschudi II, 600. An des h. Kreuztag, da zogen aus die von Lucern u. die von Unterwalden und kamen gen Rapperswil, da wurdens ingelassen, und schwuren die von Rapperswil angens zu denen von Unterwalden als zu Handen dero von Schwyz, Uri u. Unterwalden uss fryem eignen Willen etc.

7) Siehe p. 280, Anmerk. 5.

8) Merkwürdig sind die Gründe, welche in den Absagebriefen vorgebracht wurden. Uri, Schwyz, Unterwalden, Zürich, Glarus und Zug beriefen sich auf die Schande, welche ihnen Herzog Sigmund durch seine Anklage beim Papste zugezogen (Tschudi II, 600. 603), Zürich auch noch auf die Pflicht die es habe, die Gradner zu schützen. Luzern erklärt, die Waffen ergreifen zu müssen, weil seinen guten Freunden und Eidgenossen, denen von Unterwalden und andern vom Herzoge etwas Unwille zugefügt worden. (Tschudi I. c. 601.) Eigenthümlich lautet der Absagebrief der Rapperschwyler: „Sie hätten dem Herzoge von wegen des Hauses Österreich Eide und Huldigung geleistet, darum wären sie ihm bisher mit Stadt und Schloss verbunden gewesen; nun aber senden sie ihm dieselben Eide auf, und sagen sie auch ab von wegen ettlicher unbilliger Änderungen und auch ettlicher Schulden wegen etc." (Tschudi 1. c. 600), die Grafen von Sargans wegen ausständigen Soldes an einige ihrer Knechte (Tschudi 602), endlich die Gradner wegen des Schadens den ihnen Sigmund zugefügt (Innsbr. Arch.).

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Denkschriften der philos.-histor. Cl. IX. Bd.

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Schutze seiner Länder'); bat die Herzoge Johann und Sigmund von Baiern um Hilfe'), sammelte Kriegsvolk in Tirol und Vorarlberg). Dem Grafen Jos Niclas von Zollern, Vogt zu Bregenz, Eberhard Truchsess zu Waldburg, Vogt zu Feldkirch, dem Lorenz Blumenau und andern Räthen, die zu Constanz mit Unterhandlungen beschäftigt waren, schickte er die Absagebriefe der Eidgenossen, trug ihnen auf, die Angriffe wo möglich noch aufzuhalten, und schärfte ihnen ein, vorzüglich auf Bregenz ein wachsames Auge zu haben1). Den Grafen Heinrich von Lupfen und Werner von Schinach sendete er mit vielem Volke zu Ross und Fuss nach Diessenhofen, und liess diese Stadt zum Schutze gegen die Eidgenossen stark besetzen. Dasselbe geschah mit Winterthur 5). Den vorderösterreichischen Ländern erlaubte er die Errichtung einer Gesellschaft und Einigung, durch welche Ritter, Knechte und Stadtbürger sich zur kräftigsten Vertheidigung ihrer Besitzungen gegen feindliche Angriffe verpflichteten °).

Auch zu anderen Vertheidigungsmitteln welche Klugheit und Umstände empfahlen, griff Herzog Sigmund. Da der Papst allen umliegenden Bischöfen und Stadtgemeinden, z. B. Kempten, Constanz, Basel u. s. w.), den über Sigmund verhängten Bann bekannt gemacht und ihnen jeden Verkehr mit demselben und dessen Ländern untersagt hatte), so erschien Peter von Mörsberg mit andern Räthen des Herzogs vor dem Stadtrathe zu Basel, um Sigmund gegen die Anklagen der Eidgenossen und des päpstlichen Stuhles zu vertheidigen und zu erklären, dass die Ritterschaft der vordern Länder dem Herzoge mit Aufopferung von Gut und Blut beistehen und eher ihre Länder in fremde Hände und in fremden Schutz übergeben werde), als sich den Eidgenossen unterwerfen. Mörsberg lud Basel zum gemeinsamen Handeln ein 10). An Petermann von Raron, der in einem Bundesverhältnisse zu den Eidgenossen, aber auch mit Österreich auf freundlichem Fusse stand, liess Sigmund ein gründliches Sendschreiben ausfertigen, worin mit vieler Klarheit und Ruhe die in den Absagebriefen der Eidgenossen vorgebrachten Klagen Punct für Punct widerlegt und nachgewiesen wird, dass nicht der Herzog, sondern die Eidgenossen den fünfzigjährigen Frieden so wie den Constanzer Abschied verletzt haben, und worin Sigmund den Freiherrn von Raron ersucht, den Eidgenossen, wenn sie ihn zur Hilfeleistung mahnen, diese zu versagen und sie auf den vom Herzoge angebotenen Rechtsweg zu verweisen. Besonders wird hervorgehoben, zum Beweise wie rücksichtslos und ungerecht die Eidgenossen handeln, dass die Städte, Länder und Leute, auf die der Feind losgehe, nicht ihm, dem Herzoge Sigmund, sondern der hochgebornen Fürstinn, seiner lieben Gemahlinn, Frau Eleonore gehören 11).

Indessen war der Krieg der, weil er zuvörderst den thurgauischen Besitzungen des Hauses Österreich galt, den Namen des Thurgauer Krieges erhielt, losgebrochen. Die Schaaren der Luzerner, Unterwaldner und Rapperschwyler waren gleichzeitig mit der Absendung ihrer Fehdebriefe in's Thurgauische eingefallen. Ihnen waren viele Knechte von Uri, Schwyz, Glarus, Zug und Zürich zugelaufen. Am 26. Sept.

1) Urk. dd. Ulm 23. Aug. 1460 in Chmels Material. II, 222. „Ob Sigmund oder die sinen, sie wären geistlich oder weltlich, wider ihr Recht, Freiheit etc. an Leib oder an Gut von Jemand angegriffen würden mit Krieg, oder ob Sigmund und die sinen darüber Recht böten, die Widersacher aber dasselbe verachteten, so wollen wir alle und jeder einzeln dem Herzoge und den Sinen Hilfe u. Beistand thun."

2) Chmel, Regest. K. Friedr. IV. Bd. II. num. 3831. Schatzarch. Repert. in Innsbr. V, p. 643.

3) Verschiedene Preise etc. Bibl. Tirol. Tom. 99.

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4) Urk. im Innsbr. Schatzarch. dd. Innsbr. 17. Oct. 1460.

5) Tschudi II, 604.

6) Kreuter, Gesch. d. vord.-österr. Staaten II, 162.

7) Haggenmüller 1, 330.

8) Handlung etc. Brixn. Arch. p. 425. Urk. dd. Senis 19. Aug. 1460 mit dem Auftrage: et hoc ipsum sociis vestris ubicunque constitutis insinuetis" etc.

9) Frankreichs? Burgunds?

10) Ochs, Gesch. v. Basel, IV, 105.

11) Tschudi II, 604. Eines der klarsten, ruhigsten und belehrendsten Documente in der vorliegenden Streitsache.

zogen sie vor Frauenfeld und zwangen diese Stadt und einen Theil der Landschaft Thurgau zu Handen der sieben Orte zu schwören. Dann wendeten sie sich nach Diessenhofen und forderten die Stadt zur Unterwerfung auf. Diessenhofen, mit Kriegsvolk wohl versehen, gab den eidgenössischen Schaaren zur Antwort: „Die Stadt hätte der Frau Eleonore, Königs Jacob von Schotten Tochter und Herzogs Sigmund Gemahlinn geschworen und glaubte nicht, dass die Eidgenossen die Waffen gegen Frauen führten oder der Krieg die Frauen berühren sollte." Die Diessenhofener nannten aber vier Männer von Schaffhausen, deren Ausspruche sie die Forderungen der Eidgenossen unterwerfen und darnach handeln wollten. Die eidgenössischen Schaaren verliessen hierauf Diessenhofen, zogen durch den Thurgau hinauf, über den Rhein, in der Absicht, die Veste Fussach zu überfallen.

Nach dem Beispiele der Unterwaldner, Luzerner und Rapperschwyler brachen auch die Banner von Zürich, Uri, Schwyz, Zug und Glarus auf, um Antheil an der Beute zu bekommen, und zwar wendeten sich die Züricher und Zuger gen Winterthur, die von Schwyz, Uri und Glarus dem Sarganser Lande zu1). Am 30. September zogen die Banner der drei letztgenannten Orte über den Wallensee hinauf, nahmen Wallenstadt an der Ostspitze des See's und unterwarfen sich die zu den österreichischen Herrchaften Neidberg und Freudenberg gehörigen Leute im Sarganser Lande. Hierauf übersetzten sie den Rhein, und rückten über Vaduz und Schaan gegen Fussach hinab, um sich mit den dort lagernden Knechten der Luzerner, Unterwaldner, Züricher und Rapperschwyler und anderer Eidgenossen zu vereinigen. Diese hatten indessen das Schloss Fussach, welches von einem Edlen von Mühlegg vertheidigt wurde, mit Sturm genommen, alles Kriegsvolk auf demselben ohne Erbarmen niedergemacht, theilweise wohl auch auf kurzem Wege über Mauern und Thürme hinuntergeworfen, das Schloss ausgebrannt. Nach der Erstürmung von Fussach waren sie vor Bregenz, Dorenbürn, Feldkirch und andere Orte gezogen, hatten sie gebrandschatzt und hierauf den Heimweg angetreten. Die Banner von Uri, Schwyz und Glarus waren zur Erstürmung von Fussach und Brandschatzung der vorgenannten Orte nicht mehr zurecht gekommen, und kehrten auf die Nachricht vom Abzuge der anderen eidgenössischen Schaaren über Wallenstadt und den Wallenstädter See wieder heim 2).

Am 30. September waren, wie oben bemerkt wurde, die Banner von Zürich und Zug vor Winterthur erschienen, hatten die Stadt allenthalben belegt und alle eidgenössischen Zuzüge zu sich ins Feld entboten. Es trafen auch nacheinander die aus Vorarlberg zurückkehrenden Schaaren von Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus vor Winterthur ein. Diese Stadt von mehr als fünfzig Freien und Edelknechten mit ihrem zahlreichen und tapfern Gefolge heldenmüthig vertheidigt, gab den Eidgenossen Gelegenheit zum Beweise, ob sie blos zu plötzlichen Überfällen und Plünderungszügen oder auch zur kunstgerechten Belagerung und Eroberung einer befestigten und muthig vertheidigten Stadt Geschick besassen3).

Mittlerweile wurde die Eroberung und Einverleibung des Thurgaues im Auftrage der sieben Orte gänzlich durchgeführt, so dass das was beim Ausbruche des Krieges einige Schaaren ohne höhern Auftrag, selbst gegen die Weisung der Bessergesinnten1) auf eigene Faust unternommen hatten, als Sache der

1) Tschudi II, 602.

2) Th. Ebendorfer bei Pez II, 926 gibt die Nachricht, dass bei diesem Einbruche Feldkirch niedergebrannt worden sei: „Conjurati (die Eidgenossen) (quod nefas est) proditione Veldtkirchen igne cremare, data pecunia cuidam occulto incendiario, et ad solum usque incinerare non erubuerunt." Da aber weder eine gleichzeitige Quelle, noch auch Tschudi, Ildephons Arx oder Merkle von dieser Nachricht etwas wissen, mag sie auf einer Verwechslung vielleicht mit Fussach beruhen und kann nicht als historische Thatsache betrachtet werden.

3) Tschudi II, 603 etc.

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4) Die Mitte August mit den Bischöfen von Basel und Constanz zu Zürich über die Verhütung des Krieges unterhandelnden Boten der eidgenössischen Orte berichteten an ihre Obrigkeiten, dass, wenn auch nicht alle Orte mit den Friedensvorschlägen der Bischöfe einverstanden wären, doch zum Gesetz erhoben werden müsste, dass der Mindertheil dem mehreren in dieser und allen Sachen zu folgen habe, wie von Alter herkommen ist, und nicht drei, zwei, oder ein Ort den andern die Sachen entziehen dürfen.

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