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Nach dem oben beschriebenen Ausgange ihrer Angelegenheiten wendeten sich die Gradner, denen es, wie der Verlauf der Ereignisse zeigte, nicht mehr um irgendwelchen rechtlichen Austrag ihrer Streitigkeiten, sondern um Befriedigung ihrer Rache zu thun war, nach jenem Lande das in damaliger Zeit die Zufluchtsstätte Aller war, die mit den Nachbarn Händel suchten, nach dem Lande der schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie kamen daselbst in einem günstigen Augenblicke an. Die Züricher hatten kurz zuvor, 1455, dem Grafen von Thengen Stadt und Schloss Eglisau mit Waffengewalt abgenommen und waren nicht abgeneigt, die neue Erwerbung welche wohl ihr Gebiet erweiterte, aber nicht soviel Einkommen abwarf, dass sie einen Landvogt daselbst ernähren konnten, einem Käufer zu überlassen. Da kamen Wiguleis und Bernhard Gradner und erkauften sich von Zürich mit dem Bürgerrechte die Herrschaft Eglisau 1). Nun fingen sie an, gestützt auf den Schutz der Eidgenossenschaft, den sie als Bürger von Zürich anzusprechen das Recht erworben zu haben glaubten, von dort aus ihre Forderungen gegen den Herzog Sigmund, Anfangs in rechtlicher Form, bald aber mit den Waffen in der Hand, geltend zu machen, wozu ihnen die nicht ohne ihr Zuthun herbeigeführten Verwickelungen zwischen der Eidgenossenschaft und dem Hause Österreich die erwünschte Gelegenheit boten. Schon im Herbste 1456 erschien in ihrem Auftrage Hans Tummer vor dem österreichischen Landvogte in Feldkirch, Grafen Heinrich von Lupfen, mit vielen Anforderungen und Schriften, und verlangte die Herausgabe alles dessen was die Gradner zu Bregenz hinter sich gelassen). Unter dem 4. Juli 1457 wendete sich Bernhard Gradner aus Bern an den Herzog Sigmund, ebenfalls mit der Forderung, ihm, seiner Gemahlinn und seinen Dienern die Güter und fahrende Habe, auf welche sie vermög des mit dem Bischofe von Trient als Bevollmächtigtem des Herzogs geschlossenen Vertrages rechtlichen Anspruch hätten, einzuräumen, was diesem Vertrage zuwider bis zur Stunde nicht geschehen sei3). Eine gleiche Aufforderung muss an den Bischof von Trient ergangen sein, denn am 3. September 1457 erinnerte Bischof Georg den Bernhard Gradner in einer ausführlichen Zuschrift an die Bedingungen der zwischen ihnen am 16. November 1456 zu Stande gekommenen Übereinkunft; er setzte ihm jetzt den damals verabredeten Rechtstag nach Trient vor seine Räthe fest auf den nächsten Sonntag nach St. Martinstag (19. Nov.) mit dem Beisatze: dass er selbst persönlich oder durch seine Bevollmächtigten vor diesem Gerichte um Ehre und Glimpf seine Klagen wider Gradner vortragen und sein Recht suchen werde; für den vorgeladenen Bernhard legte er einen Geleitsbrief seinem Schreiben bei*). Allein Gradner erschien nicht. Die bischöflichen Räthe erkannten daher am festgesetzten Tage, 19. Nov., zu Recht, dass derselbe, da er wider seine Verschreibung auf dem ihm rechtzeitig angekündigten Tage nicht erschien, aller seiner Ansprüche an den Bischof von Trient verlustig gegangen und dieser aller Bürgschaften und übernommenen Verpflichtungen frei und ledig geworden sei. Am Rechte sassen Meister Gregor, Doctor und Vicar zu Trient, Hieronymus Sauerwein, Licentiat der geistlichen Rechte, die edlen und vesten Arnold von Niederthor, Sigmund von Thun, Jörg von Clös, Friedrich von Fridericis, Ludwig Metzner, Leonhard Anich, Hans Prenner, Hans Heiligamt, Hans Dietmer von Tramin, Ulrich Welzl von Eppan, Jörg Haidhan von Salurn, Hans Rogkar von Bozen und Leonhard Ortweger von Meran, des Bischofs Räthe 5).

1) Stettler, Schweiz. Chron. p. 181, Fuesslin Erdbeschreibung der schweiz. Eidgenossenschaft, I, 116.

2) Chmel, Material. II, 112.

3) Urk. im Schatzarch. dd. Bern 4. Juli 1457.

*) Urk. im Schatzarch. dd. Trient 3. Sept. 1457.

5) Urk. im Schatzarch. dd. Trient 19. Nov. 1457. Die Räthe des Bischofes Georg von Trient erkennen zu Recht, dass Bernhard Gradner, welcher der Vorladung zum Rechtstage in Trient nicht nachgekommen, aller seiner Ansprüche an den Bischof verlustig gegangen. Trient, Samstag nach S. Martinstag (19. Nov.) 1457.

Original-Urkunde im Schatzarch. zu Innsbruck. Die Siegel sind abgeschnitten, die Urkunde selbst ebenfalls durchschnitten. „Ich Francisk von Firmian Erbmarschalh des Bistumbs Trient und gesatzter Richter der hernachgeschriben Sachen von dem hochw. Fürsten und Herrn Jörgen Bischoffen ze Trient bekennen und tun kunt offenlich mit dem Brieve, dass an hewt für mich

Mittlerweile verwickelten sich die Beziehungen der Eidgenossenschaft zu dem Hause Österreich und insbesondere zu Herzog Sigmund aus mancherlei Gründen, wesshalb die Gradner bald Gelegenheit bekamen,

und andere meins Herrn Räte kommen ist derselb mein gnediger Herr und durch seinen zugedingten Redner, der Im von Gericht erlawbt was, fürbracht, [wie er den Gradnern seine Veste Bisein ingegeben. . . wie sich gefügt habe, dass er mit Wissen und Willen des Herzogs Sigmund ihnen die Veste abgefordert, was aber Bernhard Graduer wider Eid und Siegel verachtet, dafür einen Krieg aus der Veste eröffnet, wodurch Noth entstanden, dass der Bischof den Gradner ebenfalls bekriegen musste; wie aber ein Teding zu Stande gekommen (die Thaedigung ist in die Urkunde eingeschaltet) darin unter andern Artikeln begriffen ist].*)

Ob der von Trient den Gradner von der Absag, Angriff und Beschedigung wegen Sprůch nicht maynet zu vertragen, daz er Im darum vor desselben von Trient Reten Rechtens sein sollt. . . . Auf solch Verschreibung am jungsten... mein Herr von Trient .. Bernharten Gradner her für sein Rete geladen, Im solch Ladung ynner Jarsfrist und den Rechtstag zway Monat vor gen Pern zu haws vnd zu Hof, da dann derselb Pernbart vntz her sein Wonung hat gehabt, mit.. gelaitsbriefen . . . zugesandt und verkündet habe, nach Innhalt eines Instruments, das daselbs an offen Gericht mitsamt den beiden Verschreibungen, Ladungen, und Gelaitsbriefen alles lauter gelesen, gehört und verstanden worden ist. Und klagt darauf derselb mein . . . von Trient durch sein.. Redner, daz Bernhart Gradner mit solchen sein Briefen und Siegeln nicht genug getan, noch sein Ere und Gelimpfen in dem, daz er dem. . Herrn von Trient . . . wider solh Verschreibung, Ayd und Glübd abgesagt, und von dem Gschloss Bisein berawbt, verprent und beschedigt, nicht fürgesehen sondern das alles unpillichen getan habe, und hoffet,.. mein . . Herr von Trient, daz Er Pernbarten Gradner von solcher Verschreibung und Teding als von Pisein wegen, darin er sein Gwer und Fürstandt were, Im den Stain vnder Lebemberg inzeantworten und anders ze tun, als dann das yetz in der verlesenen Verschreibung.. vernommen ware.. und sunderlich verschriben ist, wie es darum eine Gestalt haben sulle, ob er Im den Stain nicht antwurtet, daz derselb... Herr von Trient dem Pernharten von solcher seiner Misshandlung wegen, so er von Pisein mit Raub und Prannt getan habe, von aller obgemelter Verschreibung wegen nichts schuldig, sunder nu davon ledig und los sei vorbehalten Im seiner genommen Sachen Zerung und Darlegens, so er... . damit dass er den Gradner... hab bekriegen müssen, getan haben, und satzt das zu Recht.

Darauf ist nach Gewonheit des Hofrechtens des Gotshaus Trient zu dreimalen überlawt vor den Porten vnd in dem Gsloss ze Trient gerufft worden, ob Pernhart Gradner oder sein Anweld hie weren solh Klag zu verantworten, vnd da nyemant fürkom, als Klagt aber mein . . . Herr von Trient in massen als vor, vnd hofft, daz er hewt sein Klag als auf einen ganzen Endtag gen Pernharten Gradner erlangt hiet, vnd nu nach lawt des Gradner aygen Verschreibungen, die da wol vernommen worden sein, derselb Gradner von allen seinen Rechten, Vordrungen und Zusprüchen, die er vielleicht zu dem . . von Trient von den . . Verschreibungen wegen ze haben maynet, ganz gefallen und kommen were . . .

Also haben die hernachgeschrieben meins . . . Herrn von Trient Rete zu Recht erkant, Seidmalen Pernhart Gradner auf hewt hergeladen, und dieselb Ladung, als hewt zehn wochen an Samstag nach S. Gilgentag, das mer dann 2 Monat bringet, ausgangen, und Im gen Pern ze Haws und Hof mit genugsamlichen Gelaitsbriefen . . gesandt worden sein, die dann Pernharts Gradner Dyener am Ersten, und hernach Herr Wigoleis Gradner genommen, gelesen und dem poten widergeben haben, und der pot dieselb Ladung und Gelaitsbrief darnach an des Gradner Behausung angeslagen hat.. daz dann die Ladung kräftig und der genant Gradner genugsamlich hergeladen sei, und seidmalen sich Pernhart Gradner in der jüngsten Verschreibung als von Pisein wegen verschrieben und verpflichtet hat, dem. . Herrn von Trient von der Absag und Handlung wegen vor sein Reten Rechtens ze sein, wann Im das in obbeschriebener Mass verkündet würde bei Verliesung des Manns Rechtens, und nachdem dieselb Verschreibung inhaltet, daz das Recht inner Jarsfrist sol geendet werden, und das Jar auf den nächsten Montag sich enden wirdet, auch dieselb Verschreibung inhaltet, ob ain oder der ander tail von Eehaft wegen dem Tag nicht nachkommen mocht, und die Rete zu Recht erkennen. daz solche Ehehaft genugsam sei, dass dan dieselben Rete Macht haben, ain andern tag darumb zu setzen. Und nu Pernhart weder mit Gwaltsam noch on Gwaltsam noch ymant von seinetwegen, als sein Bruder Wigolois oder sein Dyener, die die Ladung und gelaitsbrief gelesen und dem poten widergegeben haben, ob vielleicht dieselb Zeit herr Pernhart nicht enhaim gewesen were, auf hewt kainerlei Waygrung getan, noch Irn Schemboten gesant haben, die da hieten zu erkennen geben, was herrn Pernharten irret, und doch Pernharten wol wissentlich, daz soleh Recht ynner Jarsfrift sol fürgenommen und geendet werden, daz dann mein Herr von Trient sein Klag und Vordrung gen Pernharten Gradner hewt als auf ain genanten Endtag erlangt und ervolgt hab, vnd sey Pernhart Gradner von allen seinen Rechten, Vordrungen und Zusprüchen als von der Verschreibung wegen, darin mein Herr von Trient sein Gwer und Fürstandt ist gewesen als von des Stains unter Lebemberg und ander Sachen wegen ganz kommen und gevallen, und sei fürbasser mein Herr von Trient von solcher und ander Verschreibung wegen die von Pisein oder Stains unter Lebemberg wegen zwischen In gemacht sind, nicht mer schuldig ze halten, sunder von Im ganz ledig und loss sey, vorbehalten meinem Herrn von Trient seiner genommen Schaden und Zerung, dass er Pernharten auf sollich unbillich Absag hat bekriegen müssen, die mag mein Herr von Trient gen Herrn Pernharten und aller seiner Hab suchen als Recht ist, wie er der bekommen mag inner oder ausserlands.

An dem Rechten sind gesessen, Maister Gregori Dr. und Vicari zu Trient, und Jeronymus Sawrwein Licentiat geistlicher Rechten, und die edlen und vesten Herr Arnold von Nidertor, Sigmund von Thunn, Jörg von Glös, Friedrich von Fridericis, Ludwig Metzner, Lienhart Anich, Hanns Prenner, Hans Heiligamt und Hans Dyetmar von Tramin, Ulrich Welzl von Eppan, Jörg Haydhan von Salurn, Hans Rogkar von Botzen, und Linhart Ortwegker von Meran, Räte des Bischofs. Mit Urkund dis Briefs Trient Samstag nach S. Marteinstag 1457.

*) Das Eingeklammerte wurde nicht nach dem Wortlaute gegeben.

ihrem Grolle auf eine andere Weise Luft zu machen. Den nächsten Anlass zu dem Zerwürfnisse gab der sogenannte aus völlig unbedeutender Ursache entstandene Plappartkrieg; er zeigte, wie gespannt die Gemüther waren und wie wenig es bedurfte um die Spannung zum Bruche zu steigern. Bei Gelegenheit eines Gesellenschiessens im September 1458 zu Constanz, wo es zwischen einem Luzerner und einem Constanzer Bürger wegen einiger Berner Plapparte zu Schmähreden kam'), sahen plötzlich alle anwesenden Eidgenossen in der Beschimpfung eines der ihrigen eine Ehrenbeleidigung des ganzen Volkes, verliessen erbittert Constanz, und regten in der Heimat zur Rache auf. Die ersten die ihre Banner fliegen liessen, waren die Luzerner sie mahnten alle Eidgenossen zum Aufbruche ob der gemeinsamen Schmach, und fielen mit den gleich schlagfertigen Unterwaldnern wüstend und brandschatzend im Thurgau über constanzische Besitzungen her. Ihnen nach rüsteten auch andere Eidgenossen, um Constanz selbst zu überziehen. Grösseres Unglück wendete nur die Dazwischenkunft des Bischofes von Constanz, Heinrich von Höwen ab, der die Bürger seiner Stadt bewog, den Abzug der Eidgenossen mit einer Summe Geldes zu erkaufen ').

Auf dem Heimwege aus dem Thurgau entrissen nun die Eidgenossen der österreichischen Herrschaft, obwohl diese mit dem Plappartkriege gar nichts zu thun hatte, ganz unerwartet die Stadt Rapperschwyl. Freilich war der Ort wegen der Parteiung die schon seit geraumer Zeit sein Inneres zerriss, eine leichte Beute für den der sich seiner bemächtigen wollte. Bereits seit dem Jahre 1453 zeigten sich Symptome der Unzufriedenheit mit der österreichischen Herrschaft; eine Partei klagte über zu wenige Berücksichtigung ihrer Anhänglichkeit und Opfer für das Haus Österreich und bat unter dem 26. Februar den Herzog um Abhilfe und Rettung aus dem Untergange, dem die Stadt wegen ihrer Hingebung für die Herrschaft unvermeidlich entgegen ging3). Da in Rapperschwyl nicht Jedermann so dachte, entstanden innere Zerwürfnisse. Im Jahre 1456 versuchte Graf Heinrich von Lupfen, Landvogt zu Feldkirch, im Auftrage Sigmund's eine Friedensvermittlung), aber wie aus seinem Berichte vom 4. October hervorgeht, mit geringem Erfolge; denn er drückt gegen den Herzog Sigmund die Besorgniss aus, dass, wenn den Rapperschwyler Händeln so wie anderen Übergriffen, z. B. der Grafen Wilhelm und Jörg von Sargans, nicht besser gesteuert werde, dem Herzoge noch grosse Irrung daraus entstehen könnte ). Obwohl nun Graf Heinrich von Lupfen im Namen Sigmund's eine neue Vermittelung versuchte, und auch von den Rapperschwylern am 21. November 1456 die schriftliche Versicherung der besseren Erfüllung seiner Ausgleichung erhielt '); und obwohl im folgenden Jahre 1457 andere vom Herzoge Sigmund eigens abgeordnete Räthe einen neuen Vergleich zu Stande brachten), konnten die Leidenschaften der Parteien doch nicht beschwichtigt werden. Herzog Sigmund sah sich genöthigt, die nach dem Umsturze der österreichischen Herrschaft strebende Partei mit Waffengewalt zu unterdrücken $). Er sandte Kriegsvolk aus Winterthur und Thurgau nach Rapperschwyl, liess die Anhänger der Gegenpartei aufgreifen und theils nach Winterthur theils nach

1) Plappart eine Berner Münze. Tschudi erzählt die Veranlassung wie folgt: „Ee nun der Schiessen gar endete, da ward ein Unwill und Span zwischen gedachten Burgern einem von Lucern und einem von Constenz, dann als der von Lucern ettlich Bernplaphart, welche Münz do in der Eidgenossenschaft gmein läuffig was, gesetzt hat, und ein besunder Gesellenschuss mit demselben Burger von Constenz tun wollt, sprach der von Constenz, es wären Küheplapart, er wollte sust nit um Küeplapart schiessen. Diese schmähliche Red verdross den von Lucern, und meint es werind nit Küeplapart noch von Küen gemünzt, dann sie wären von frommen Christenleuten ihren Eidgenossen von Bern geschlagen, und hiessen Bernplapart. II, 590.

2) Stettler, Schweiz. Chron. p. 179, Tschudi, Chron. Helv. II, 590.

3) Urk. dd. Rapperschwyl 26. Febr. 1453 in Chmel's Material. II. 43.

4) Urk. dd. 15. Juni 1456 loc. cit. p. 118.

5) Urk. dd. Feldkirch loc. cit. P. 112.

6) Urk. loc. cit. p. 118.

Vergl. Joh. v. Müll. Schweiz. Gesch. IV. Buch, 6. Cap.

7) Urk. dd. 9. Aug. 1457 loc. cit. p. 130. Die Abgeordneten waren Werner von Zymmern, Werner von Schinach und Hans Kripp. 8) Tschudi Chron. Helv. II, 587. „Diss 1457 Jars ward ein grosse Zwitracht in Rapperswil, dann ettlich begunten eidgenössisch zu sein, und meinten lang genug nunme um der Fürsten von Österreich willen Lib und Gut one Ergötzung verkriegt zu haben; die andern wollten österreichisch sin und bliben."

Innsbruck abführen '). Zur Schlichtung mancher anderer im Innern der Stadt entstandener Streitigkeiten setzte er einen Rechtstag fest'). Die Eintracht wurde aber weder durch diese Mittel noch auch durch Schiedsspruch der Züricher und Luzerner wiederhergestellt3); die Rapperschwyler fuhren fort sich einander geheim und öffentlich zu bekämpfen; der gegenseitige Hass ging so weit, dass man sich wie Christen und Türken Parteinamen die man sich gab unversöhnlich einander gegenüber stellte ').

Bei dieser Lage der Dinge kamen die Schaaren der Urner, Schwizer und Unterwaldner auf ihrem Heimwege aus dem Plappartkriege nach Rapperschwyl. Rasch benützte die eidgenössisch gesinnte Partei die Gelegenheit, ihren Plan auszuführen. Sie riss sich los von Österreich, trat in Verbindung mit den drei Orten Uri, Schwyz und Unterwalden, und verlangte von ihnen treues Aufsehen und Schutz für das Bündniss3). Und mehr bedurfte es nicht, um den Eidgenossen Vorwand zu geben, uralte Bande zwischen Österreich und dessen Unterthanen für aufgelöst und sich für berechtigt zu erklären, den Schutz über Treubruch und Empörung zu übernehmen.

Herzog Sigmund war gerade während dieser Vorfälle in den vorderösterreichischen Ländern, die Erzherzog Albrecht ihm kurz zuvor abgetreten, mit deren Übernahme und Ordnung beschäftigt. Es waren nämlich im Hause Österreich seit einem Jahre wichtige und folgenreiche Veränderungen eingetreten. Am 23. Nov. 1457 war Sigmund's Vetter, Ladislav, Kaiser Albrecht's II. Sohn, Herzog von Österreich, König von Böhmen und Ungern, der letzte männliche Sprosse der albrechtinischen oder österreichischen Linie des habsburgischen Hauses, in der schönsten Blüthe seines Lebens, erst 18 Jahre alt, zu Prag gestorben). Sein Tod führte zu grossen Zerwürfnissen zwischen den übrigen österreichischen Fürsten wegen dessen Erbschaft und wegen neuer Ländertheilung. Erzherzog Albrecht, der bisher die vorderösterreichischen Länder verwaltet, hatte im Frühjahre 1458 nach heftigem Streite seinen Bruder, den Kaiser Friedrich dahingebracht, dass die Regierung des Landes Ob der Enns ihm überlassen werden musste'). Da auch Herzog Sigmund den ihm bei der Theilung zugefallenen Theil des Fürstenthums Österreich an den Erzherzog Albrecht abtrat), so stellte dieser die vorderösterreichischen Länder, die er seit dem Tode des Herzogs Friedrich verwaltet hatte, seinem Vetter dem Herzoge Sigmund zurück, und wies alle Stände derselben Landschaften zum Gehorsame an ihren neuen Landesfürsten an").

Sigmund war Anfangs August 1458 aus Österreich wieder nach Tirol zurückgekommen 10). Er hatte einiges Bedenken getragen in den vom Erzherzoge Albrecht verlangten Ländertausch einzuwilligen, weil ein grosser Theil der vorderösterreichischen Besitzungen versetzt war, und nur um theueres Geld wieder eingelöst werden musste. Allein theils auf die Versicherung des Erzherzogs Albrecht, der manche der verpfändeten Herrschaften für Sigmund einzulösen versprach "), noch mehr aber auf den Zuspruch des Königs Karl VII. von Frankreich, der Sigmund seit dessen Knabenjahren mit seinem Rathe zu leiten bemüht

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6) Copey-Buch d. Stadt Wien in den Font. rer. austriac. VII, p. 51. Anno Domini MCCCCLVII ist uns gnedigst. Herr, Künig Laslaw, sein. Alters im 18. Jar zu Prag gestorben, an Mittichen zwischen drein und virn nach mittags vor Sand Kattrein Tag.

7) Copei-Buch d. Stadt Wien in d. Font. rer. austr. VII. Bd., p. 51-133 eine reiche Quelle v. Documenten über die Verhandlungen der Fürsten wegen Ladislaw's Erbschaft. Chmel Mater. II, 138, 144, 150, 153, 153. Anonymi Chron. austriac. ab anno 1454 Thom. Ebendorfer Chronic. austr. bei

--1468 bei Senkenberg Tom. V. selector. juris et histor. H. Pez. script. austr. II, 682-986.

Aeneae Sylvii histor. austr.

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11) Urk. dd. Wien 10. Mai 1458 in Chmel. Material. II, 153. z. B. die Herrschaft Hohenberg.

war und ihn aufforderte, die vorderen Länder daran zu nehmen, indem er ihm zu deren Einlösung verhelfen wolle 1), war Sigmund auf den Tausch eingegangen.

Das Erste, was er nun nach seiner Rückkehr aus Österreich vornahm, war ein Act liberaler und liebevoller Freigebigkeit gegen seine Gemahlinn und zugleich ein Act kluger Vorsicht. Er verschrieb Eleonoren von Schotten alle seine Besitzungen in der Schweiz und Vorarlberg zu Leibgeding. Dem Herzoge mochte nämlich bei der Übernahme der vorderösterreichischen Länder, mit denen er zugleich alle die alten Verwickelungen seines Hauses mit den Eidgenossen übernehmen musste, bange sein um den ruhigen und sicheren Besitz derselben; er mochte hoffen, dass die Eidgenossen, wenn er die ihnen zunächst gelegenen Herrschaften seiner Gemahlinn verschriebe, wohl Scheu tragen dürften sich am Eigenthume einer Frau zu vergreifen); vielleicht auch handelte er nach einem Winke des Königs von Frankreich, der dem Herzoge nicht nur dankte für die Eleonoren zugewiesene Morgengabe, indem er dieselbe wie seine leibliche Tochter liebe, sondern auch seine Gesandten zu dem Übergabsacte nach Innsbruck gesendet hatte 3). Sigmund verschrieb also am 16. August 1458 seiner Gemahlinn die Grafschaft Kyburg, Rapperschwyl, Winterthur, Frauenfeld und Diessenhofen sammt allen andern Schlössern, Herrschaften und Zugehörungen im Thurgau; Schloss, Stadt und Herrschaft Rheineck, Hohensax, Altstätten und Rheinthal mit allem, was er in dieser Gegend besass; Starkenstein im St. Johannesthale, Gutenberg am Rhein, das Schloss Windeck mit Wesen, dem Berg auf Amma und Gastal; ferner Wallenstadt mit allen Besitzungen im Sarganserlande, auch Feldkirch, Burg und Stadt, mitsammt Freudenberg und Neidberg, Montfort, Bregenzerwald, Dornbürn, Füssach, Höchst und was allenthalben zur Herrschaft Feldkirch gehörte, sammt Jagdberg und was sein Eigen im Wallgau war; dann Bludenz, Schloss und Stadt, das Thal Montafon, das Schloss Neuenburg nebst seinem Antheile an Burg, Stadt und allem Zubehör von Bregenz und endlich Freiburg im Uchtlande mit allem und jeglichem was in den genannten Herrschaften und Besitzungen ihm und dem Hause Österreich eigen war1). Am folgenden Tage sendete Herzog Sigmund die an seinem Hofe anwesenden Räthe des Königs von Frankreich, den Marschall von Lothringen Johann von Vinstingen, den Präceptor des Hauses St. Anton zu Isenheim Johann von Campedenario und seinen eigenen Rath Werner von Zymmern als seine Bevollmächtigten in die genannten Landschaften, um Eid und Gelübde für die Herzoginn Eleonora aufzunehmen 3).

Im Monate October besuchte hierauf Herzog Sigmund mit seiner Gemahlinn die vorarlbergischen, vorderösterreichischen und schweizerischen Landschaften, theils um die Herzoginn in ihre neuen Besitzungen einzuführen, theils um die Angelegenheiten derselben zu ordnen "). Die Schilderung des prachtvollen

1) Schatzarch. Repertor. in Innsbr. V, p. 459. Urk. in d. Fontes rer. Austr. II, p. LXVII und 302.

2) Später wenigstens, als die Eidgenossen über diese Landschaften herfielen, wurde der Umstand, dass sie der Herzoginn gehörten, sehr betont. Siehe Tschudi II, 604.

3) Urk. im Innsbr. Schatzarch. V, p. 459. Obige Vermuthung unterliegt keinem Zweifel. In einer Klagschrift Sigmund's aus der Zeit nach dem Waldshuter Kriege begegnen wir der merkwürdigen Stelle: "Uff das sind dem Konig v. Frankreich Wintertawr Rappersweyler vnd andere Schloss so Hertzog Sigmunds gemahel in widemsweys verschrieben gewesen sind, zu schirmen ingegeben worden, vnd als Herr Johan v. Vinstingen die von des Königs wegen ainstails eingenommen hat, vnd der "noch mer hat einnemen wöllen, da musst er sich hinwegmachen oder er wer darumb zu tod von in erslagen worden. (Monument. Habsburg. Erste Abth. Bd. I, p. 246.)

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4) Urk. dd. Innsbr. 16. Aug. 1458 im k. k. geh. Arch. in Wien. Regest. bei Lichnowsky VII. Daselbst auch Eleonora's Revers, dass diese Besitzungen nach ihrem Tode dem Hause Österreich wieder zufallen sollen. Die Urk. hierüber abgedruckt im I. Bd. des Arch. f. österr. Gesch. Quell. VIIItes Stück, pag. 41. Mehrere dieser Herrschaften wie Kyburg, Grüningen, Rheineck waren freilich lange schon verloren, aber darum das Recht auf sie nicht aufgegeben. Joh. v. Müller. IV. Buch. 6. Cap.

5) Sigmund's Auftrag an die Bludenzer u. Montafoner zur Huldigung, im Regist. d. Händel etc. im k. k. geh. H.- und H.-Archiv. Eleonora's Mandat dd. Innsbr. 17. Aug. 1458 in Lichnowsky Regest. VII.

6) Für die Dauer seiner Abwesenheit beauftragte Sigmund den Hauptmann an der Etsch, Oswald Sebner, mit der Leitung der Landesangelegenheiten (Urk. dd. Innsbr. 4. Sept. 1458). Zur Auftreibung des nöthigen Geldes, wahrscheinlich zur Einlösung mehrerer Güter, stellte Sigmund dem Oswald Sebner und Frauenberger Vollmachten aus an alle Richter und Gerichtsleute im Denkschriften der philos.-histor. Cl. IX. Bd.

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