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denn eine weitere Theilnahme am Kampfe gegen die Gradner, die zur Unterdrückung der Empörung und nicht blos zum Schutze des eigenen Herdes berechnet gewesen wäre, fand nicht mehr Statt. Zwischen dem Cardinal Cusanus und dem Herzoge Sigmund spannen sich nämlich gerade um diese Zeit die ersten Fäden jenes Zerwürfnisses, das bald darauf so grosses Unheil über das Land herbeiführte. Streitigkeiten über pfarrliche Patronatsrechte, Eingriffe des Cardinals in die Volkssitten, strenge Durchführung der Klosterreformen, neue Verordnungen über den Empfang des Ehesacramentes, Ansprüche auf den Zehent von allen Neurauten für Kirchen und Klerus, Zurückforderung Brixner'scher Besitzungen die an mächtige Adelsgeschlechter verliehen waren, zweideutige Verbindung mit dem Feinde des österreichischen Hauses dem Grafen Ulrich von Cilly hatten schon das ganze Jahr 1455 hindurch das gute Verhältniss zwischen Cusanus und dem Herzoge Sigmund getrübt. Die Verhandlungen über den Verkauf der Herrschaft Taufers im Pusterthale, welche Sigmund in Geldverlegenheit um fünfzehntausend Gulden rhein. und um 1200 Ducaten, allerdings mit dem Vorbehalte der Wiedereinlösung innerhalb 13 Jahren, an den Cardinal verpfänden oder verkaufen musste, näherten wohl wieder beide Herren einander'); allein die noch im März 1456 geschehene Zurückforderung der Hofmark Matrei, die als Pfandherrschaft von den Freundsberg an Sigmund's Vater den Herzog Friedrich gekommen war, verwandelten die freundlichen Beziehungen bald wieder in ein gespanntes Verhältniss'). Daraus mag sich die Zuschrift des Cardinals an den Bischof von Trient vom 26. August 1456 erklären, in welcher Cusanus unter dem Vorwande der Gewissensangst und Scheue vor der Vergiessung unschuldigen Blutes sich vom Kampfe gegen die Gradner zurückziehen zu wollen Miene machte 3).

Der Krieg gegen Bernhard Gradner dauerte bereits in das sechste Monat. Die Veste Bisein war allerdings darüber in eine Lage gekommen, dass an ihre längere Behauptung nicht mehr zu denken war. Bernhard Gradner muss daher schon Ende Juli Versuche gemacht haben, sich dem Bischofe von Trient und dem Herzoge Sigmund zu nähern. Darum forderte der Bischof den Richter, Bürgermeister und die Räthe der Stadt Bozen, dann den Landrichter und die Gerichtsleute zu Gries unter dem 1. August auf, einen vernünftigen, rathbaren und verschwiegenen Mann, dem sie ihr Vertrauen schenkten und der Geheimnisse zu verschweigen wüsste, zu ihm zu senden, da er ihm Land und Leute hoch betreffende Mittheilungen anzuvertrauen hätte *).

Anfangs September bat Bernhard Gradner um Waffenstillstand, der ihm auch vom Bischofe zum Behufe einer persönlichen Zusammenkunft und Unterredung gewährt wurde. Diese fand am 4. und 5. Sept. Statt. Bischof Georg setzte hierauf sogleich am 7. die Herzoginn Eleonora über seine Verhandlungen mit dem Gradner in Kenntniss. Er habe demselben gar ernstlich die Unbilden vorgehalten, die er dem hochgebornen Fürsten, dem Herzoge Sigmund, auch ihm, Land und Leuten mit seiner freventlichen und muthwilligen Absage, mit Brand und anderer Verwüstung zugefügt, habe ihn auch in Gegenwart aller im Felde anwesender Landstände unter Vorzeigung seiner eigenen Briefe und Siegel bei seinen Treuen, Ehren, Eiden und Gelübden aufs höchste ermahnt, solchen seinen Briefen und Siegeln nachzukommen, und Bisein abzutreten. Aber alle Ermahnungen und noch so glimpflichen Anerbietungen habe der Gradner verachtet und dafür wieder fremde und gefährliche Rechtsangebote in Vorschlag gebracht, die dem Bischofe und der im Felde anwesenden Landschaft nicht annehmbar erschienen. Später habe Gradner mit dem Bischofe allein zu sprechen verlangt und bei der Unterredung seine Bereitwilligkeit erklärt, die Veste Bisein dem Herzog unter der Bedingung abzutreten, dass ihm der Stein unter Löwenberg, der seiner Hausfrau erblich zugehöre, und Lichtenberg, auch der Zehent zu Feldkirch, den er gekauft zu haben behauptet, und die Häuser,

1) Urk. im Brix. Arch. zu Innsbr. Pfinztag vor d. h. Palmtag.

2) Urk. im Brix. Arch. zu Innsbr. Sinnach. VI, 421.

3) Sinnach. VI, 414.

4) Urk. dd. Trient. 1. Aug. 1456, Schatzarch.

die er zu Innsbruck und an andern Orten im Lande gehabt habe, auch alle fahrende Habe, die ihm und seiner Hausfrau zu Innsbruck weggenommen worden sei, zurückgegeben werde. Überdies sollte ihm gestattet werden, alle seine Geldforderungen im Lande einzutreiben; auch sollte ihm die Huld und Gnade des Herzogs Sigmund und der übrigen Herzoge von Österreich wieder zu Theil werden. Seine Ansprüche auf die Burgen Telvana und Petersberg und auf andere verschriebene Gaben die man ihm ebenfalls entrissen habe, wolle er dem Ausspruche des Bischofes von Trient unterwerfen. Der Bischof habe aber in dieses Begehren nicht eingewilligt, ausser Bernhard Gradner trete vor Allem die Burg Bisein ab, dann wolle er die vorgebrachten Wünsche und Forderungen nach Vermögen unterstützen. Gradner habe das abgeschlagen, und so habe auch der Bischof die Belagerung der Burg mit äusserster Anstrengung wieder fortzusetzen befohlen; er habe noch zwei andere Basteien davor schlagen und so belegen lassen, dass die Belagerten nicht davon kommen mögen, wesshalb Bernhard Gradner hoffentlich nicht mehr lange in dem Schlosse sich werde halten können. Sollte die Herzoginn glauben, dass auf eines der Begehren Gradner's einzugehen sei, so bitte er um ihren Rath und ihre Willensäusserung. Er schreibe auch an den Kammermeister und obersten Amtmann um Geld für die Bedürfnisse des Feldes und zur Bezahlung der Söldner; die Herzoginn möge darob sein, dass ihr selbes förderlich geschickt werde 1).

Am 13. September erwiederte die Herzoginn Eleonora dem Bischofe von Trient, dass sie in der Sache, die ihr lieber Herr und Gemahl dem Bischofe und dem Kammermeister Oswald Sebner anheimgestellt habe, nicht zu handeln wisse; sie müsse annehmen, der Bischof wisse ohne Zweifel selbst das Beste vorzunehmen. Wegen des Geldes habe sie die Aufforderung an Sebner und Vintler zur schnellsten Herbeischaffung desselben erlassen).

Geschah es nun in Folge dieser Erklärung der Herzoginn, oder in Folge einer vom Herzoge Sigmund unmittelbar an den Bischof erlassenen Weisung, oder in Folge freiwilliger Annäherung Gradner's bei der Aussichtslosigkeit auf weiteren Erfolg seines Widerstandes, am 29. September kam zwischen dem Bischofe Georg von Trient und Bernhard Gradner zu Stein unter Bisein der Entwurf eines Vertrages zu Stande, dessen Bedingungen für den Gradner äusserst günstig lauteten. Das Schloss Bisein soll mit allem Zeuge (Büchsen und Pulver) zu Handen des Herzogs und Bischofes überantwortet werden. Will Bernhard dem Bischofe nicht trauen, so soll sowohl dieser als auch Herzog Sigmund ihm vor dem schon früher vorgeschlagenen Schiedsgerichte der Fünfzehn zu Recht stehen. Was Gradner an Fahrnissen die sein Eigenthum sind, aus Bisein mit sich führen will, soll in der Veste bleiben und nach der Schätzung zweier, von heiden Theilen gewählter ehrbarer Männer bezahlt werden. Hingegen alle Kleinodien, Barschaft, Leibplunder und andere fahrende Habe, welche Gradner's Hausfrau, seinen Gesellen und Dienern gehört, soll ihnen ohne Irrung überlassen werden; sie mögen sie führen oder tragen ausser Land, wohin sie wollen. Was Gradner's Gesellen die jetzt in Bisein liegen oder sonst am Kriege betheiligt sind, anderswo im Lande besitzen, das soll ihnen, wenn es noch vorhanden ist, ebenfalls ohne Irrung folgen, wäre etwas davon abhanden gekommen, so sollen sie darum das Recht suchen wie es billig ist. Sobald Bernhard Gradner das Schloss Bisein übergeben hat, soll er ohne Verzug in den Besitz des Steins unter Löwenberg und anderer von den Starkenbergern herrührender und seiner Hausfrau vom Herzoge Sigmund geschenkter Güter gesetzt werden. Zugleich soll alle fahrende Habe die auf diesen Gütern Eigenthum der Veronica von Starkenberg war, zurückgegeben werden, doch mit Vorbehalt der etwaigen Ansprüche Herzogs Sigmund auf dieselbe und auch mit Vorbehalt der Ansprüche Bernhard's auf das was von der fahrenden Habe entfremdet worden; diese Ansprüche sollen auf die Fünfzehn zu Minne oder Recht bestehen. In Betreff der Ansprüche welche Bernhard Gradner von Hab und Gut wegen zu Herzog Sigmund und zum Bischofe von Trient zu haben

1) Urk. dd. Trient an U. Fr. Abend Nativitat. (7. Sept.) 1456, Schatzarch.

2) Urk. dd. Innsbr. Montag vor Exaltat. (13. Sept.) 1456, Schatzarch.

Denkschriften der philos. -histor. Cl. IX. Bd.

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glaubt, und umgekehrt, die der Herzog und Bischof zu ihm haben, mit Ausnahme von Sachen die Ehre und Glimpf berühren, sollen sich beide Theile auf fünfzehn Schiedsrichter, je fünf vom Adel, den Städten und Gerichten, verständigen; kämen die Parteien nicht überein, so soll die Landschaft Macht haben, fünfzehn zu wählen, bei denen sofort Bernhard Gradner sein Recht zu suchen hätte; auch der Bischof sollte für sich und den Herzog Sigmund vor denselben fünfzehn mit seiner Klage gehört werden. Dieses Schiedsgericht müsse die Macht haben in Güte oder nach Recht zu entscheiden. Allen die Gradner zum Rechte mit sich bringen wolle, soll sicheres Geleite verbürgt sein. Würde aber Bernhard Gradner vom Herzoge Sigmund oder vom Bischofe um Sachen angesprochen, die Treue, Ehre und Glimpf berührten, so sollte der Herzog zu den vorgenannten fünfzehn noch zwei seiner Räthe setzen und dazu sollte noch einer vom Herzoge, ein vierter vom Bischofe und ein fünfter von Bernhard Gradner gewählt werden; diese fünf hätten hierauf mit den fünfzehn vor allen andern Dingen, ehe Bernhard Gradner mit seiner Klage um was immer und gegen wen immer gehört würde, in Sachen die Ehre und Glimpf berühren, zu Recht zu erkennen. Wollte sich Bernhard dem Rechtsspruche der zwanzig nicht unterwerfen, so sollte er zu Recht stehen müssen, wo und vor wem Herzog Sigmund und der Bischof ihr Recht um Ehre und Glimpf suchen würden. Wird Bernhard Gradner frei gesprochen oder das Recht hinausgeschoben, so soll er sammt denen die er zum Rechte mitbringt, sicheres Geleite haben; wird er aber nicht frei gesprochen, so sollen alle diejenigen die er zum Rechte mitgebracht, wieder an ihren Gewahrsam kommen, dem Urtheile gegen Gradner soll aber sogleich nachgegangen werden. Sobald dann das — Treue, Ehre und Glimpf berührende Recht geendet ist, soll Gradner, vorausgesetzt, dass ihm dies in dem Urtheile der Zwanzig nicht abgeschlagen wurde, auch vor den Fünfzehn gehört werden, wie oben bestimmt wurde.

Der Rechtstag soll am nächsten St. Georgstag gehalten, die erwählten fünfzehn und die Stätte des Rechtstages dem Bernhard Gradner einen Monat früher verkündet werden. Sollte eine der Parteien wegen merklicher Ehehaft auf dem Tage nicht erscheinen können und die fünfzehn die Ehehaft anerkennen, so sollen diese einen andern Tag zu setzen berechtigt sein, doch so dass innerhalb Jahresfrist vom Datum dieses Briefes (29. Sept.) das Recht geendet sein müsste. Wollte Bernhard Gradner dem Rechte nicht nachkommen, so soll Herzog Sigmund und der Bischof die Macht haben, ihr Recht in der Weise gegen ihn zu suchen, wie oben bestimmt wurde. Zur Erhebung von Kundschaften die Gradner zu solchem Rechte bedarf, mag er seine Diener allenthalben im Lande herumschicken; sowohl der Herzog als auch der Bischof sollen ihm zu diesem Zwecke Geschäftsbriefe geben; doch sollen diejenigen die zur Erhebung der Kundschaften herumziehen, sowie diejenigen welche den Stein unter Löwenberg innehaben werden, dem Bischofe als Stellvertreter des Herzogs an Eides statt geloben, dem Herrn von Österreich, dem Bischofe. Land und Leuten keinen Schaden zuzufügen, und so oft solche Diener auf dem Stein gewechselt werden, müssen diese Gelübde erneuert werden. Auch mögen andere Diener Bernhard Gradner's von und zu ihm gehen, nach seinem Bedürfnisse sicher und ohne Gefährde im Lande handeln und wandeln, nur sollen dieselben, wo man sie zur Rede stellt, sich ausweisen, dass sie Gradner's Diener seien. Wegen Wiedereinsetzung Gradner's in die Gunst und Gnade der übrigen Herren von Österreich wolle sich der Bischof verwenden, doch müsse das Recht, wie vorbemerkt, seinen Fortgang haben. Auch soll aller Unwille und alle Feindschaft, die zwischen dem Herzoge Sigmund, dem Bischofe und beider Herren Land und Leuten und allen auf dieser Seite Betheiligten und zwischen Bernhard's Helfern, Dienern und Betheiligten entstanden. hinfüro eine gerichtete und geschlichtete Sache sein und in Arg und Übel nicht gerächt werden. Die Gesellen Gradner's mögen, sobald sie von Bernhard ihrer Eide und Gelübde entlassen sind, im Lande bleiben und dienen, doch mit dem Vorbehalte, dass weder Herzog Sigmund noch der Bischof dadurch verhindert werde, ihr Recht gegen Bernhard Gradner wegen seiner Absage zu suchen. Überdies verpflichtete sich der Bischof, den Frieden den Herzogen von Baiern, dem Erzbischofe von Salzburg und der Herrschaft

von Venedig zu verkünden und sie zu ersuchen, dem Gradner und seinen Dienern das sichere Geleite zu geben und sie in ihren Ländern handeln und wandeln zu lassen bis zum Austrage der obgenannten Rechtssache. Zum Schlusse gelobte der Bischof die treue Einhaltung des Vertrages in seinem und des Herzogs Namen. Die Urkunde besiegelten der Bischof von Trient, dessen Unterhauptleute im Felde vor Bisein, Joachim von Montani und Heinrich Campenner und die Städte Trient, Meran und Bozen 1).

Obwohl die Bedingungen, unter denen der Friede angeboten wurde, für Bernhard Gradner sehr günstig lauteten, zögerte doch dieser mit der Annahme um mehr als anderthalb Monate. Die hauptsächlichste Schwierigkeit ging aus dem Misstrauen desselben hervor, dass Herzog Sigmund die vom Bischofe zugesicherten Bedingungen, zumal die schnelle Einräumung des Steins unter Löwenberg und die Duldung der Diener Gradner's im Lande, nicht erfüllen dürfte. Erst als der Bischof von Trient, unter Vermittelung des Grafen Peter von Lodron, die Bürgschaft dafür übernahm und sich herbeiliess, für den Fall dass Herzog Sigmund den Vertrag nicht genehmigen, den Stein unter Löwenberg nicht abtreten und den Dienern Bernhard's den Aufenthalt im Lande nicht gestatten wollte, 200 Mark Geldes Meraner Münze für Bernhard Gradner und dessen Hausfrau Veronica jährlich auf St. Martinstag nach Roveredo zu erlegen und den Dienern Gradner's Handel und Wandel in seinen eigenen Herrschaften, Gerichten und Gebieten so lange zu erlauben, bis der Vertrag vom Herzoge angenommen und der Stein überantwortet sein würde3); erst nach diesen Bürgschaften kam es am Montage nach St. Martinstage zu Stein am Callian zu dem eigentlichen Unterwerfungs-Vertrage, aber auch jetzt noch nicht ohne Abänderung mehrerer Puncte des Entwurfes vom 29. September. So z. B. erkannte Gradner keine Rechte und Ansprüche des Herzogs Sigmund auf Stein unter Löwenberg, oder auf ehemals Starkenberg'sche, der Hausfrau Gradner's eingeräumte Güter an, desshalb musste der für den Herzog gemachte Vorbehalt aus der Urkunde wegbleiben. Dessgleichen protestirte Gradner gegen die Verweisung seines Streites vor ein Schiedsgericht von fünfzehn Mitgliedern der Landschaft; alle noch obschwebenden Streitigkeiten sollten nur vor einem Gerichte von herzoglichen und bischöflichen Räthen ausgetragen werden. Ferner sollte der Rechtstag ihm nicht einen, sondern zwei Monate vorher verkündet und das sichere Geleite ebenfalls um soviel früher zugesendet werden3). Erst nach der Bewilligung dieser Forderungen stellte Bernhard Gradner den Revers aus und gelobte, den Vertrag in allen seinen Puncten bei Verlust seiner Rechte und Ansprüche zu halten), und die Fehde welche durch mehr als ein halbes Jahr die Landschaft und das Land aufgeregt, und die Umgebungen von Bisein mit Brand und Mord verwüstet hatte, war somit zu Ende.

Hier versiegen auch auf einige Zeit die Urkunden über die weiteren Beziehungen der Gradner zu Herzog Sigmund, bis diese um die Mitte des folgenden Jahres 1457 unter ganz anderen Verhältnissen wieder Bedeutung erlangten. Bernhard Gradner scheint bald nach obigem Vertrage Tirol verlassen zu haben, wie sein Bruder Wiguleis mit Bernhard's Gemahlinn Veronica schon im Frühjahre 1456 plötzlich aus dem Lande entflohen war). An einen rechtlichen Austrag seines Handels dachte aber Bernhard Gradner wohl nicht mehr, da aus einem vom 18. November 1456 aus Basel datirten Schreiben des Thüring von Hallwil an den Bürgermeister von Meran oder Bozen hervorgeht, dass derselbe gleichzeitig mit den Friedensunterhandlungen zu Stein am Callian an Andere ganz andere Dinge herumgeschrieben").

1) Urk. bei Burglehn. III. 48–53, dd. Zum Stein unter Bisein an S. Michaelstag (29. Sept.) 1456, Schatzarch. Die Datirung der Urkunde findet sich an andern Orten verschieden; so selbst bei Burglehn. I, mit „Montag nach S. Martinstag“ (15. Nov.), bei Jacob Brandis Landeshauptleute: „Mathiastag“ (24. Febr.). Letzteres dürfte auf einer Verwechslung des Mathiastages mit Michaelstag beruhen; bei Burglehn. I, wurde die Datirung von der eigentlichen Unterwerfungs-Urkunde herübergenommen.

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Bevor jedoch die weiteren Verwickelungen der Gradner mit dem Herzoge Sigmund und dem Lande Tirol dargestellt werden, soll hier erwähnt werden, was mit den den Gradnern entrissenen Besitzungen geschah. Es wurde weiter oben hervorgehoben, dass Bischof Georg von Trient die Verleihung der Veste und Herrschaft Bisein, sobald sie den Gradnern entrissen sein würde, dem Herzoge Sigmund zusicherte. Noch während der Belagerung von Bisein fanden aber durch Vermittelung des Hauptmanns an der Etsch, Oswald Sebner, im Namen Sigmund's Unterhandlungen mit Marcobrun von Castelbarco Statt, die zu dem Ergebnisse führten, dass Letzterer gegen ein Bargeld von 5000 Gulden und 300 Ducaten jährlicher Provision auf Lebensdauer alle seine Ansprüche auf Bisein und Stein an den Herzog Sigmund abtrat'). Die Heimlichkeit, mit welcher diese Unterhandlung, wie es scheint, hinter dem Rücken des Bischofes geführt wurde, mag diesen verletzt und bewogen haben, die den Gradnern abgenommene Veste Bisein dem Herzoge nicht zu übergeben und auch den Stein am Callian dem Marcobrun von Castelbarco zu entreissen. Nur unter dieser Voraussetzung findet die Behauptung der wir bei tridentinischen Schriftstellern begegnen, dass Bischof Georg ausser der Fehde mit den Gradnern auch gegen die Castelbarker, welche den Stein am Callian besassen, Krieg geführt und dem Marcobrun nebst Bisein auch diesen mit Gewalt entrissen habe. ihre Erklärung). Zugleich wird klar, warum wir im Laufe des Jahres 1457 der Forderung des Herzogs an den Bischof von Trient begegnen, ihm die Burgen Bisein und Callian abzutreten3), und warum die ganze Angelegenheit wegen der Abtretung derselben erst im Jahre 1460 zwischen dem Herzoge und dem Bischofe zum Abschluss kam. Erst am 21. März dieses Jahres wurde zwischen beiden ein Übereinkommen getroffen, vermög welchem der Bischof Stein am Callian für sich behielt, das Schloss Bisein als Lehen des Hochstiftes Trient dem Herzoge mit der Verpflichtung überliess, die auf Bisein verschriebene jährliche Provision dem Marcobrun ohne Schaden des Bischofes zu entrichten. Stürbe Marcobrun, so sollte das Gericht zu Callian und alle vom Bischofe daselbst bezogenen Nutzungen dem Herzoge und dessen Erben zufallen*). Zur Vergeltung dieser Nachgiebigkeit trat Herzog Sigmund dem Bischofe alle seine Rechte auf das Schloss und die Herrschaft Nomi ab, jedoch mit Vorbehalt der Öffnung); dasselbe that er bezüglich der Burg und Herrschaft Thenn in Judicarien, die der Bischof dem Herzoge auf Lebensdauer verschrieben und auf dessen Ansuchen dem Parcival von Annenberg verliehen hatte. Sigmund gestattete dem Bischof sie wieder einzulösen, jedoch wie bei Nomi mit Vorbehalt des Öffnungsrechtes ). Dafür übertrug Herzog Sigmund im folgenden Jahre 1461 Amt und Pflege von Bisein mit Callian und Bisanell an Parcival von Annenberg zum Ersatze für das an das Hochstift zurückgestellte Thenn. Diese Übertragung an Parcival konnte um so leichter geschehen, als gegen Ende des Jahres 1460 Marcobrun von Castelbarco, der Letzte der Linie Bisein, das Zeitliche gesegnet hatte ').

Von den übrigen den Gradnern abgenommenen Besitzungen kamen die Burgen und Gerichte Caldonazzo und Ivano an Jacob Trapp), Telvana, St. Peter und Tesobo an Balthasar von Welsberg, der die Herrschaft Primör in der Nachbarschaft ohnehin schon besass'), Stein unter Löwenberg, die Besitzungen im Vintschgaue und Innthale, so wie die Güter jenseits des Arlberges scheinen zu Handen Sigmund's eingezogen und für die herzogliche Kammer verwaltet worden zu sein.

1) Burglehn. III, 60.

Castrobarcenses Bibl. Tirol. Tom. 452.

2) Buffa de juribus etc. Bibl. Tirol. Tom. 668. - Barbacovi Memorie storich. II, 73: „Nel medesimo anno mosse il Vescovo Giorgio pur. non si sà per qual cagione le sue armi contro Marcobruno, Signor di Biseno e della Pietra, e gli tolse ambedue queste Signorie.“ 3) Urk. Samml. Bibl. Tirol. Tom. 284.

4) Urk. im Schatzarch.

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Regest. Lichnowsky's o. 0. 21. März 1460. Auch Samml. v. Urk. Bibl. Tirol. Tom. 284. 5) Deutsch. Trid. Arch. p. 652 dd. Innsbr. 21. März 1460, Lichnowsky Regest. o. O. Dat. 6) Deutsch. Trid. Arch. Repert. p. 581.

7) Urk. Samml. Bibl. Tirol. Tom. 284. Mayerhofer Genealog. d. Castelbarker M. S.

8) Burglehn. III, 96, Montebello Notiz. stor. della Valsugana p. 320, 380, 226.

9) Montebello etc. p. 267. Sammler II, 263.

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