loco vivimus. Collegium linguae Gallicae nuper Ego una cum Tscherningio incepi, sed quam frigide omnia tractantur, quilibet de nostris profectibus postea iudicabit; siquidem magis de lucro quam de commodo discentium ille Germano-Gallus est curiosus." Diesem Briefe Queissers ist ein Hochzeitsgedicht für Machner beigefügt, das mehrfach auf Tscherning bezug nimmt. An sich unbedeutend, ist es doch von Interesse, da es beweist, welcher Anerkennung sich der Dichter bereits erfreute. Strophe 4-7 lauten nämlich: „Mein gemüthe war erfreuet Ich ergab mich den Gedichten Die Bekanntschaft großer Leute Dieser Früling warf die sorgen *) Bei dem Briefe 41, in dem Tscherning von dieser Vorlesung berichtet, ist im Datum 18. Oktober 1642 die Jahreszahl durch das Siegel unleserlich geworden. Die Breslauer Abschrift hat ihn irrtümlich in das Jahr 1643 gesetzt. Das Schreiben steht mit Brief 42 in engstem Zusammenhang, der merkwürdigerweise das Jahr 1641 trägt. Doch ist dieser Brief durch den Ankunftsvermerk wie durch den Inhalt für das Jahr 1642 gesichert. Brief 41 hat gleiches Papier, gleiches Format, gleiches Monatsund Tagesdatum, endlich auch gleiches Ankunftsdatum. So ist schon dadurch das Datum 18. Oktober 1642 sicher. Aber auch der Inhalt erweist dies. Das poetische Kolleg wird auch im Briefe 43 erwähnt. Ferner wird von Sambach als eines noch lebenden gesprochen, während der Brief vom 11. Februar 1643 (Brief 47) bereits von seinem Tode berichtet. 9) Der Rat von Rostock war Nebenpatron der Universität und hatte ebenfalls das Recht, gewisse Professuren zu besetzen, so daß fürstliche und rätliche Professoren nebeneinander standen. 10) Johann Huswedel war 1575 in Hamburg geboren, besuchte daselbst das Johanneum, studierte dann in Rostock Theologie und Philosophie und erwarb 1598 die Magisterwürde. Seit 1599 setzte er seine Studien in Wittenberg und Leyden fort, war jedoch eine zeitlang Conrektor in Schwerin. 1605-1615 war er dann Conrektor in Hamburg, bis er in gleicher Stellung an die große Rostocker Stadtschule berufen wurde, an der er bis 1620 tätig war. Gleichzeitig war er an der Universität als ordentlicher Professor der Moral und seit 1623 der griechischen Sprache angestellt. 1627 wurde er nach Hamburg als Rektor des Johanneums und Professor der griechischen Sprache am akademischen Gymnasium zurückberufen. Doch finden wir ihn 1632 als rätlichen Professor der Moral in Rostock wieder. Er starb daselbst am 22. Oktober 1651. Vgl. über ihn Falckenbergs Professorenalbum der Universität Rostock. (Handschrift.) 11) Dieses Datum gibt die Universitätsmatrikel ed. Hofmeister 3. В. S. 135 น. 137. Tscherning berichtet darüber am 11. Mai, als er bereits in die Fakultät aufgenommen war und vor der feierlichen Einführung stand. Hier wird der 2. Mai als Promotionstag angegeben. Diese Angabe des nur in Abschrift erhaltenen Briefes ist sicherlich falsch, da am 2. Mai Huswedel nicht mehr Dekan war. Entweder liegt hier ein Schreibfehler vor, oder Tscherning hat absichtlich ein falsches Datum angegeben, um sein langes Schweigen zu vertuschen. Die Angabe der Selbstbiographie im Programm des Dorschaeus: 12. Mai kann erst recht nicht stimmen, zumal auch hier wieder auf Huswedel als Dekan hingewiesen ist. 12) Dies ließ sich aus dem Liber Facultatis philosophicae (Handschrift im Universitätsarchiv zu Rostock) feststellen. Die Examinatoren erhielten 15 Rthal. Jeder der Kandidaten gab 8 Thaler. Wenn Tscherning von 40 Rthal. Kosten spricht, so übertreibt er, oder man muß annehmen, daß die Kosten des Doktorschmauses und die Anschaffung von neuen Kleidern die übrigen Taler verzehrt haben. Übrigens war auch ein Einladungsprogramm gedruckt worden, das sich jedoch nicht erhalten hat. 18) Über die bei Promotionen üblichen Bräuche sind wir ziemlich genau unterrichtet durch einen Aufsatz in der Zeitschrift „Etwas von gelehrten Rostockischen Sachen." Jahrgang 1742. Einige Ergänzungen dazu bietet Otto Krabbe, die Universität Rostock im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert. (Rostock 1854). Auch die Anordnungen des Doktorschmauses waren genau festgelegt. Die Bestimmungen darüber finden sich zuerst in der Rektoratsordnung von 1619. (Druck im Universitätsarchiv.) Da sie kulturgeschichtlich interessant sind und eine Ergänzung zu Tschernings Mitteilungen bieten, seien sie hier mitgeteilt: „Von Promotionibus Magistrorum Ordnen wir / daß einem jglichen Magistrando, vber die Professores, Rathsverwandten / Prediger / Magistros so alhier promovieret, oder in facultatem recipiret, vnd dan den Eltern / Brüdern / unnd deren respective Ehemänne / wie auch frembden außheimsche / nicht mehr dan zwo Personen / einzuladen / vnd zubitten solle erlaubt sein, der oder diejenige aber / so mehr Gäste zuführen vnd einzuladen sich vnterstehen würden / sollen vor eine jede vberige Persohne einen thaler Fisco Academiae bey der Rechnung zuerlegen / vnd sub poena dupli ohne widerrede zuzahlen schuldig sein: Sonsten sollen vber jtzerwehnte zahl vnd Persohnen einem jglichen der Promovendorum, nach altem gebrauch / eine Ehrliebende matron zu füglicher außrichtung dieses convivij nottturft zu erbitten / vnbenonmmen sein. Damit nun auch an Essen / vnd gedrenck eine gewißheit gehalten / vnd aller vppiger Pracht vormitten werde / sollen bey diesen convivio mehr nicht / dan drey entzele Gerichte / ohne Butter / Kese / vnd Krebse / vnd Einlendischen früchten / vnd in mangel deren / gemeine Eisenkuchen auffgesetzet / vnd darneben ein reiner vnd kein dulcierter Reinischer Wein geschencket / auch des folgenden tages keine andere zusammenkunfft / oder einladung / dann derer Persohnen / so zu auffnehmung der Rechnung gehörig / erleubt..." Diese Ordnung blieb auch bei der Neugestaltung der Gesetze von 1625 unverändert und erlitt auch 1652 nur geringe Veränderungen. Jetzt war neben dem Rheinwein „auch ein guter Frantz Wein" gestattet. 14) Der genaue Titel dieser Schrift lautet: „Viro Clarissimo Praestantissimo Dn: Andreae Tscherningio, P. L. C. De capessenda Laureâ Magistrali, itemque Poëseos Professione Publicâ, in Inclutâ Rosarum Academia, gratulantur Fautores et Amici jam-jam agonizantis Silesiae tuno Anno 1644. Olsnae Siles. Typis Joannis Seyfferti. (Exemplar der B. St. B.) 15) Der Titel dieser Schrift lautet: „Syncharmata, quibus Clarissimo, Praestantissimoque Viro Dn. Andrae Tscherningio Boleslavia Silesio, P. L. C. et Publicam in Inclutâ Rostochiensi Academia Professuram, et Magisterii Philosophici Lauream venturum se norat, gratulatum ibat M Junio, An. 1644. M. Elias Major Vratislaviensis, P. L. C. Gymnasii Patrii ad D. Elisabetae Rector. Olsnae Siles. Ex officina typographica Johann Seyfferti, Anno 1644. 4o 8 Seiten. (Exemplar der B. St. B.) ... ANMERKUNGEN ZU KAPITEL XIII. 1) Diese Summe erscheint sehr hoch. Sie ist jedoch gegenüber dem sonst aufgewendeten Luxus nur gering. Der Senat der Universität Rostock, der auch genaue Bestimmungen über Verlöbnisse gab, stellte 1619 100 Rth. als Durchschnitt der Kosten der Verlobungsgeschenke auf. Der interessante Passus lautet daselbst: „Damit auch bei den Verlöbnussen vnd Hochzeitlichen vorehrungen / welche Braut vnd Breutigam an statt arrhae sponsalitiae, oder sonsten auff art vnd Weise dieselben am gemüntztem vnd vngemüntzten Silber und Gelde / Ketten / vnnd Armbenden / Ringen vnd Perlen / Seiden oder Wollen zeuge / geschehen pflegen / oder nachmahle geschenket vnd gegeben werden konten / eine billige maß vnd gewißheit gehalten werde: Setzen / ordnen und vnd gebieten wir / daß auch die vornembsten jhren vertrawten / an statt oberwenter/oder anderer geschencke/ wie dieselben nahmen haben können / weiter nicht / denn ein hundert Reichsthaler werth den Thaler zu 40 В lüb. gerechnet / auch wohl darunter / aber gantz nicht darüber solle verehren / vnd sonsten keines der oberürten Stück / durch sich oder vndersetzte Personen / seiner Gespons doniren. Hinwider auch die Braut jhren Breutgam keine andere geschenke / dann was von Alters an Hembden / Kragen / Wischtüchern / doch ohne einige ausgenehte noch mit Golde oder Seiden gestickte erbeit / gebreuchlich gewesen / nebenst einem Ringe bey der Verlobnuß / vnd einem Trawring bei der Einsegnung solte geben / auch hiemit zugleich die vberige geschencke vnd gaben / SO vnter Braut vnd Breutgambs Freunden / deren Eltern / Brüdern / Schwestern vnd verwanten vor diesem eingeführet / vnnd nicht ohne grossen kosten beyderseits gethan und auffgewandt worden / Ernstlich vnd bey 40 Thaler Poen verbotten vnd auffgehoben: Jedoch den Dienstbotten / welche in der Breutigambs / wie auch der Braut / vnd deren Eltern Heusern sein, daß jenige was an Strümpffen / vnd Pantoffeln / von alters jhnen gegeben / vnentzogen sein." Diese Bestimmungen wurden 1619 aufgestellt, aber schon 1625 mussten sie verschärft werden. Wurde hier noch einmal 100 Taler als Höchstmaß für Geschenke festgesetzt, so mußten 1652 die Gaben ganz beträchtlich herabgesetzt werden ein sprechendes Beispiel für die Verarmung durch den langen Krieg. 2) Das Original dieses Briefes vom 18. Januar 1645 befand sich zweifellos bei den anderen Briefen der Breslauer Bibliothek und wurde von Ezechiel abschriftlich den Briefen an Löwenstern eingereiht. Auf unbekannte Weise gelangte es in Kästners Briefsammlung und wurde als einziger der späteren Briefe Tschernings gedruckt und zwar in Schorrs Archiv zur Literaturgeschichte B. IV. S. 427. Doch wußte sich der Herausgeber wenig zu helfen, und vermochte die Frage nach dem Adressaten nicht zu lösen. Die Annahme Ezechiels, daß der Brief an Löwenstern gerichtet sei, ist ganz unhaltbar. Denn an einer Stelle wird von ihm als von einer dritten Person gesprochen: „Nunc mitto ad te litteras quibus ex praescripto Nobilissimi Parentis mei invito ad nuptias meas." Es werden ferner zwei Briefe des betreffenden Adressaten erwähnt: Quas et ipsis Calendis Januariis et nono post ad me dedisti recte accері, während der Brief an Löwenstern vom 25. Januar mit der alle Zweifel ausschließenden Anrede: „Strenue ac Nobilissime Dn. Parens", zwei Schreiben des Herrn Vaters vom 2. und 10. Januar erwähnt: „Tuas a. d. 2. Jan. et novissimas a. d. 10. Jan. summo cum desiderio expectatas acсері." Dadurch wird die Verschiedenheit der Empfänger beider Briefe völlig sicher. Vergleiche man nun die folgenden Sätze der beiden Schreiben: 18. Jan. 1645. Posteriores (sc. litterae v. 9. Jan.) mihi spem faciunt de stipendio impetrando, quae ne cave decollet. Immortali beneficio devincies Tscherningium tibi. 25. Jan. 1645 (an Löwenstern). De subsidio pellionum aquam mihi aspersit Machnerus noster cujus fidem et industriam amici caussa nunquam satis praedicare potero. so kann es nicht zweifelhaft sein, daß Machner der Briefempfänger ist. Nahm doch Tscherning Machners Vermittlung bei Geldangelegenheiten und in sonstigen Fällen oft in Anspruch. So erklärt es sich auch, daß Machners Name nicht unter denen zu finden ist, die am Schlusse des Briefes vom 18. Januar als Empfänger von Einladungen zur Hochzeit genannt sind. An der Hand der alten Kopie läßt sich auch die beschädigte Stelle des Originals ergänzen; es heißt dort: „Literae Nupt: fuerunt" etc. .. 3) Es hat den Anschein als ob Hochzeiten von Professoren in Rostock mit großem Pomp gefeiert wurden, da die Universität daran teilnahm. Man kann das aus den einschränkenden Bestimmungen der Rektoratsverordnung von 1652 erkennen. Hier wurden 50 Hochzeitsgäste ohne die beiderseitigen Verwandten als Höchstmaß festgesetzt ein deutlicher Beweis, daß diese Zahl früher noch überschritten wurde. Die Mahlzeit wurde auf vier Gänge ohne Zwischengerichte und Zuspeisen festgesetzt. Das Dienstpersonal und die Cursores der Universität mußten beschenkt werden. Kurz, man versteht es, daß Tscherning in Lübeck seine Hochzeit feierte. *) Tscherning hat in den fünfzehn letzten Jahren seines Lebens mehrere Wohnungen in Rostock innegehabt, von denen nur die eine bekannt ist. Am 20. März 1649 bittet nämlich Tscherning im Konzil, ihn in dem Hause zum „Einhorn" wohnen zu lassen, dieses vorher zu reparieren. Der Mietpreis war auf 50 fl. festgesetzt. (Rostocker Konzilsakten Nr. 450 im U. A. R.). Dieses Haus stand am heutigen Blücherplatz. An seiner Stelle und an der des Theologenhauses wurde 1822-1825 die neue Hauptwache aufgeführt. (Vgl. Karl Koppmann, Vom Großherzoglichen Palais in Rostock-Koppmanns Beiträge zur Geschichte der Stadt Rostock. B. II. 1899. Heft 1 S. 82.) Doch wohnte Tscherning schon 1653 nicht mehr in diesem Haus, denn in diesem Jahre wurde es unter den Professoren ausgeboten. (Vgl. Rostocker Konzilsakten Nr. 468 im R. U. A.) *) Das Programm des Dorschaeus gibt dieses Datum, wobei die Angabe des Tages mit römischen Zahlen erfolgt. Daraus ist im Programm des Bodock der 11. Juni geworden. Der viel sorgfältigere Druck des Dorschaeus ist wohl vorzuziehen. |