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nisses, welches nach den Grundsäßen des § 166. I. 11. des Allgem. Landrechts die Vertheilung richtig angelegt hat, was auch für den Fall, daß dieses Gesek zur Anwendung kommt, von dem Liquidanten weiter nicht bestritten ist.*

No. 3. I. Senat. Sigung v. 9. Februar 1855.
Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Mohrungen.
Gericht II. Justanz: Appellations - Gericht in Königsberg.
Verfügung über das Vermögen durch Eingehung einer Ehe.

Die Eingehung einer provinzialrechtlich die Gütergemeinschaft begründenden Ehe enthält eine Verfügung der Eheleute unter Lebendigen über ihr freies Vermögen, W,

A. L. R. II. 1. §§ 363. 637.

Der Bürger Gottfried B. und seine mit ihm in der Gütergemeinschaft lebende Ehefrau Christine geb. L. sezten in dem wechselseitigen Testament vom 11. November 1831 den Ueberlebenden von ihnen zum Erben ihres gesammten Nachlasses ein und bestimmten ferner, daß nach ihrem beiderseitigen Absterben, und wenn der Zulegtsterbende keine anderweitige lettwillige Disposition errichtet habe, das alsdann noch vorhandene Vermögen ihre beiderseitigen nächsten Verwandten, namentlich ihre Halbgeschwister resp. deren Erben, und zwar die Verwandten des Mannes zur einen und die Verwandten der Frau zur an

* Wir halten vorstehende Entscheidung und deren Gründe für unrichtig. Da ein Provinzialgesetzbuch für Schlesien nicht zu Stande gekommenen ist, fo gelten die bereits vor Einführung des Allgem. Landrechts eristent gewesenen Observanzen unbeschränkt, wenn auch nicht das Allg. Lanbrecht auf sie verweist, und auch nicht durch sie Etwas bestimmt wird, was die Geseze unentschieden gelaffen haben, wie dies auch bisher von dem OberTribunal stets und in sehr vielen Fällen anerkannt ist, — vergl. z. B. Entscheidungen Bd. 2. C. 232.

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dern Hälfte, erhalten sollten. Zuerst starb die Ehefrau Christine geb. T. Ihr Ehemann Gottfried B. schritt hierauf mit der Charlotte T. zur zweiten Ehe, abermals ohne die provinzielle Gütergemeinschaft auszuschließen, und starb sodann am 6. Januar 1853. Eine anderweitige lehtwillige Verordnung war von ihm nicht errichtet worden. Bei der Regulirung seines Nachlasses machte die Wittwe Charlotte geb. T. unter Zustimmung des Vormunds ihrer mit dem Erblasser erzeugten Tochter Elisabeth B. Anspruch auf die eine Hälfte des gütergemeinschaftlichen Vermögens, wogegen der gedachte Vormund von der andern Hälfte wiederum die Hälfte für die Tochter Elifabeth B. in Anspruch nahm und nur die andere Hälfte dieser Hälfte den Erben der ersten Frau des Erblasfers, nämlich den fünf Kindern des verstorbenen Schneidermeisters T., Halbbruders ~ der ersten Ehefrau des Erblassers, überlassen wollte. Sie wurden deshalb gegen drei dieser Geschwister T., welche ihrem Verlangen widersprachen, mit dem Antrage klagbar, dieselben zu verurtheilen, anzuerkennen, daß der mitklagenden Wittwe B. vermöge der Gütergemeinschaft die Hälfte des gesammten Vermögens ihres verstorbenen Ehemanns, zustche. Die Verklagten bean= tragten die Abweisung der Kläger und widerklagend deren Verurtheilung, anzuerkennen, daß den fünf Geschwistern T. die Hälfte der gesammten nach dem Tode des Gottfried B. vorhandenen Vermögensmasse, jedoch nach Abzug des von der zweiten Ehefrau Charlotte B. eingebrachten Vermögens, gebühre.

Das Gericht erster Instanz wies in der Konvention die Kläger ab und verurtheilte dieselben in der Rekonvention nach dem Antrage der Widerklage. Das Gericht zweiter Instanz verurtheilte dagegen in der Konvention die Verklagten nach dem Klage-Antrage und wies dieselben mit ihrer Widerklage ab. Der Appellations-Richter nahm an, daß nach dem Testamente vom 11. November 1831 der überlebende Ehemann Gottfried B. ganz freier und unbeschränkter Eigenthümer des gemeinschaftlichen Vermögens geworden, ihm namentlich die freic

Verfügung sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen eingeräumt, und er keinesweges bloßer Fiduziar gewesen sei; daß ferner B. mit Rücksicht hierauf bei seiner zweiten Verheirathung sein gesammtes Vermögen in die Gütergemeinschaft habe bringen dürfen, darüber auch in dieser Art insofern durch diese Wiederverheirathung disponirt gehabt, als er seiner zweiten Ehefrau dadurch das Recht beigelegt habe, nach seinem Tode die Hälfte des gemeinschaftlichen Verinögens ex condominio zu fordern (§§ 363. und 637. H. 1. des Allgem. Landrechts), und daß demnach die Hälfte des gesammtten, beim Tode des B. vorhanden gewesenen gemeinschaftlichen Vermögens der zweiten Ehe das Eigenthum der Wittwe, die andere Hälfte aber den nach den Bestimmungen des wechselseitigen Testaments zu theilenden Nachlaß des B. gebildet habe.

Die gegen das Appellations-Urtheil von zwei der Verklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Ober-Tribunal ver worfen worden.....

Gründe:

Imploranten behaupten, der Appellations-Richter, indem er angenommen, der B. habe durch seine zweite Verheirathung und das Eintreten in die Gütergemeinschaft mit seiner zweiten Ehefrau über sein damaliges Vermögen mit Einschluß des von der ersten Ehefrau ererbten insofern unter Lebendigen Verfügung getroffen, daß er seiner zweiten Ehefrau damit das Recht beigelegt, nach seinem Tode die Hälfte des Vorhandenen als Eigenthum zu fordern, habe das Wesen, die Bedeutung und die Heiligkeit der Ehe verkannt, wenn er sie als eine Vermögensdisposition unter Lebendigen betrachte, und den Grundsag verlegt:

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die Eingehung einer Ehe, auch wenn dieselbe auf Grund des betreffenden Provinzialrechts die Gütergemeinschaft zur Folge hat, kann nicht als eine von Seiten des Heirathenden über das seiner freien Verfügung unterworfene Vermögen getroffene Disposition unter Lebendigen angesehen werden.

Dieser Beschwerdepunkt ist hinfällig. Das behauptete Ver. kennen des Wesens und der Heiligkeit der Ehe ist theils, als Nichtigkeitsgrund betrachtet, durch Angabe bestimmter Rechtsgrundsäße nicht substanziirt, theils kann sich die Heiligkeit der Ehe nur auf das innige persönliche Verhältniß der Ehegatten beziehen, nicht aber auf die Vermögensverhältnisse, von welchen hier nur die Rede ist. Der angeblich verletzte Rechtsgrundsah, der dadurch verlegt sein soll, daß der Appellations-Nichter in der Eingehung der Gütergemeinschaft seitens des Erblässers mit seiner zweiten Ehefrau eine Disposition über sein Vermögen gefunden hat, ist in der von den Imploranten formulirten Art in den Gesezen überall nicht aufgestellt, vielmehr ist darin ausdrücklich gestattet, daß die Ehegatten bei Eingehung der Ehe ́ gültige Verabredungen über ihre künftige Ver mögensverhältnisse treffen, ja daß sie die etwa provinzialrechtlich als rechtliche Folge der eingegangenen Ehe eintretende eheliche Gütergemeinschaft durch Vertrag ausschließen können. Wenn nun der Appellations-Richter darin, daß dies im vorliegenden Falle nicht geschehen war, einen stillschweigenden Vertrag findet, die Gütergemeinschaft vollständig eintreten zu lassen, und, insofern dadurch der zweiten Ehefrau Miteigenthumsrechte eingeräumt werden, eine Verfügung über das Vermögen sieht, so läßt sich darin ein rechtsgrundsäßlicher Verstoß nicht erkennen.

No. 4.-III. Senat. Sizung v. 9. Februar 1855.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis - Gericht in Beuthen.
Gericht II. Instanz; Appellations - Gericht in Ratibor.

Zulässigkeit der exceptio doli bei der Vindikation.

Sowohl nach dem Gemeinen Rechte als nach dem Allgemeinen Landrechte steht dem Vindikanten die exceptio

doli entgegen, wenn derfelbe ein auf Eigenthumsübertragung gerichtetes Geschäft mit dem Verklagten geschlossen und diesem die Sache zwar nicht übergeben, Verklagter jedoch den Besiz auf andere fehlerfreie Weise erlangt hat.

/* A. L. M. I.15. §§ 1-3.; Vergl. Vangerow, Pandekten Band 1.1 Seite 584.

Das Hospital zum heiligen Geiste mit der Kirche gleichen Namens bei Beuthen und die katholische Kirche zu Chorzow sind Eigenthümer der Rittergüter C. und D. Als solche wurden sie bei der Steinkohlengrube Waterloo zum Mitbau für berechtigt erachtet, und es wurde ihnen unter dem 9. August 1841 resp. 5. Dezember 1845 die aus dem Mitbaurechte flies Benden 61 Kuge nebst 2 Grundkugen im Berggegen und Hypothekenbuche zugeschrieben. Der Probst B. und die verwitte wete B., Susanne geb. E., behaupteten, daß ihnen und nicht der Gutsherrschaft diese Kuge zuständen. Der Probst B. hatte nämlich mittelst mehrerer Verträge aus den Jahren 1847, 1849 und 1852 die Parzellen, auf welchen sich die Fundgrube der gedachten Steinkohlengrube befindet, von den bäuerlichen Besizern derselben erkauft, auch alle Ansprüche dieser Besizer auf das ihnen entzogene Mitbaurecht, die daraus konstituirten 61 Kure und die beiden Grundkuge abgetreten erhalten und mittelst Vertrages vom 26. Juni 1852 das Miteigenthumsrecht der verwittweten B. übertragen. Der Probst B. und die, verwittwete B. wurden daher gegen die genannten Befizer der beiden Rittergüter C. und D. mit dem Antrage klagbar, dieselben zu verurtheilen:

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ihr Eigenthum an den beiden Grundkugen der Steinkohlengrube Waterloo und ihr Mitbaurecht an dieser Grube anzuerkennen, die Grund-Kuge und die aus dem Mitbaurecht konstituirten 61 Kuge an sie herauszugeben, auch in die Zuschreibung dieser Grubenantheile auf den Namen der Kläger

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