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eam in fine baptizari. Man wird nicht irren, wenn man diese Bestimmung auch auf die Opfernden ausdehnt. Bekanntlich unterscheidet sich ferner die Synode von Elvira durch ihren Rigorismus von der Bußpraxis, die seit Zephyrin und Kallistus geltend wurde. Nach den Entscheidungen des lezten Papstes konnten alle, auch die schwersten Sünder, zur Buße zugelassen werden. Um so weniger wird man gefallenen Katechumenen die Taufe verweigert haben. Wie lange aber ihre Probe- oder Bußzeit währte, ist nicht bekannt. Nach Kanon 68, in Spanien, wohl bis zum Lebensende.

Can. 10. Si ea (foemina) quam catechumenus relinquit duxerit maritum, potest ad fontem lavacri admitti: hoc et circa foeminas catechumenas erit observandum. Quodsi fuerit fidelis quae ducitur ab eo qui uxorem inculpatam relinquit et quum scierit illam habere uxorem, quam sine causa reliquit placuit in finem hujusmodi dari communionem.

Can. 11. Intra quinquenii autem tempora catechumena si graviter fuerit infirmata, dandum ei baptismum placuit non denegari.

„Diese zusammengehörigen Canones sind deßhalb für die Erklärung so schwierig geworden, weil die Abtheilung zwischen beiden nicht an der rechten Stelle steht. Sie besprechen nämlich zwei von einander verschiedene Fälle, von denen jeder wieder zwei Unterabtheilungen hat.

1) a. Wenn ein Katechumenus seine (noch ungetaufte) Frau (ohne Grund) verlassen und diese einen Andern geheirathet hat, so darf sie dennoch getauft werden.

b. Ebenso wenn eine Katechumena ihren noch ungetauften Mann (ohne Grund) verläßt und dieser heirathet wieder, so darf er getauft werden.

Bis hieher geht der erste Hauptfall, wo der unschuldig verlassene Theil als noch nicht getauft vorausgesetzt ist und damit sollte can. 10 schließen. Das Folgende aber behandelt die Frage, ob Jemand den widerrechtlich Verstoßenen heirathen könne, und hier wird kein Unterschied gemacht, ob der Heirathende Katechumenus oder Getaufter sei. Hier wird festgesetzt:

2) a. Wenn eine Getaufte weiß, daß Einer seine Frau unrechtmäßig verstoßen hat und sie heirathet ihn dennoch, so darf sie erst auf dem Todbette wieder communiciren. Warum? Als Christin mußte sie wissen, daß nach I. Cor. 7. 12 der Christ (und als solcher gilt hier auch der Katechumene) seinen noch ungläubigen Ehetheil nicht verstoßen darf, wenn dieser mit ihm fortleben will.

b. Wenn aber eine Katechumena einen solchen heirathet, der

seine Frau unschuldig verstoßen hat, so wird ihr die Taufe auf fünf Jahre (weiterer Probezeit) verschoben, und nur wenn sie schwer erkrankt, darf sie früher getauft werden“ 2).

Can. 45. Qui aliquando fuerit catechumenus et per infinita tempora nunquam ad ecclesiam accesserit, si eum de clero quisque cognoverit esse Christianum, aut testes aliqui exstiterint fideles, placuit ei baptismum non negari, eo quod veterem hominem dereliquisse videatur.

„Es wird hier der Fall gesetzt, daß ein Katechumenus die Kirche lange Zeit nicht mehr besucht hat, wahrscheinlich weil er in den Zeiten der Verfolgungen kein christliches Zeichen von sich geben wollte. Nach einiger Zeit erwacht ihm das Gewissen und er will nun getauft werden. Was zu thun? Unser Kanon verordnet: wenn die Kleriker der betreffenden Kirche ihn kennen und wissen, daß er ein Christ ist, oder wenn einige Gläubige dieß bezeugen können, so soll man ihn zur Taufe zulassen, weil er sich gebessert und jetzt den alten lauen Menschen ausgezogen zu haben scheint 3).

Can. 67. De conjugio catechumenae foeminae. Prohibendum nequa fidelis vel catechumena aut comatos aut viros cinerarios habeant: quaecumque hoc fecerint, a communione

arceantur.

„Legt man auf die Ueberschrift dieses Kanons ein Gewicht, so muß man ihn dahin auslegen, er verbiete den Christinnen (Katechumenen sowohl als Getauften) mit gewissen Leuten in die Ehe zu treten. Diese Leute werden comati und viri cinerarii, in manchen Handschriften aber comici et scenici genannt. Wäre lettere Leseart die richtige, so gienge der Sinn einfach dahin: „eine Christin darf keinen Schauspieler heirathen“, und es hätte dieses Verbot seine ganz gute Begründung in dem Abscheu der alten Kirche vor dem Theater. Allein es liegt der Verdacht sehr nahe, einzelne spätere Abschreiber unseres Kanons hätten aus comati und cinerarii, weil sie bei dieser Leseart keinen rechten Sinn finden konnten, comici und scenici gemacht. Es war ihnen unerklärlich, warum eine Christin keinen Mann mit langen Haaren (comatus) und keinen Friseur heirathen solle; denn von einem Heiraths verbot glaubten sie ohnehin diesen Kanon verstehen zu müssen. Allein das Richtige sah, glaube ich, schon Aubespine, indem er darauf hinwies, daß manche heidnische Frauen ausländische Sklaven, besonders Haarkräusler hielten, welche nicht blos zur Putsucht, sondern auch zur geheimen Befriedigung der Lüste dienten. Aber was soll comati heißen?

2) Hefele 1. c. S. 132. 3) Hefele S. 146.

Vielleicht trugen solche weichliche und der Weichlichkeit dienende Sclaven, vielleicht spadones, lange Haare, oder wurden wohl aus fremden Gegenden z. B. aus Gallia comata genommen, wo lange Haare Landestracht war. Auch Tertullian spricht von besonders schlanken und fremden Nationen angehörigen cinerariis, welche zum bedenklichen Gefolge einer vornehmen Weltdame gehörten 4). Er erwähnt ihrer in Verbindung mit den spadones, die ad licentiam secti seien, oder wie Hieronymus sagt, in securam libidinem exsecti. Auch Juvenal Sat. VI. V. 366 spricht von wollüstigen Verhältnissen römischer Frauen mit solchen Castraten und, wenn möglich noch stärker Martialis Epigr. 1. 6. n. 67. Vielleicht trugen solche verweichlichte und weibische Castraten lange Haare nach Frauenart, so daß sie comati genannt werden konnten. Zu beachten ist endlich noch, daß im Glossarium das Wort cinerarius mit δοῦλος ἑταίρας erflärt ift 5).

Fassen wir aber unseren Kanon in dem zuletzt entwickelten Sinne, so leuchtet von selbst ein, warum er seinen Platz in einer ganzen Reihe von Kanonen über die Fleischessünden gefunden hat 6).

Der folgende Kanon ist in das corp. jur. can. c. 6. Caus. V. q. 6 aufgenommen und lautet: Delator si quis exstiterit fidelis, et per delationem ejus aliquis fuerit proscriptus vel interfectus, placuit eum nec in finem accipere communionem; si levior causa fuerit, intra quinquennium accipere poterit communionem; si catechumenus fuerit, post quinquenii tempora admittatur ad baptismum. can. 73.

II. Die einzelnen Katechumenatsklassen.

a) Vorbereitungsstufe.

§. 38. Prüfung vor der Aufnahme in das Katechumenat.

Eine bestimmte Zeit für die Aufnahme in das Katechumenat gab es nach der Natur der Sache nicht. Wenn die Gnade Gottes einen Ungläubigen dem Christenthum zuführte, wurde er freudig, aber vorsichtig aufgenommen und erst nach einer Prüfung unter die Katechumenen eingereiht.

Gewöhnlich führen diese Postulanten den Namen „Hinzutretende“. In der griechischen Kirche sind sie nemlich als πooσróvres 1) πooσeq

4) Tert. ad uxor 1. 2. c. 8. 5) Vgl. den index latinitatis Tertull. in der Ausgabe Tertullians von Migne, t. 2. p. 1271. 6) Hefele 1. c. S. 155. 1) Tat. c. Graec. c. 32. Gall. p. 664. Theoph. ad Autol. 1. 2. c. 16. Orig. C. Cels. 1. 3. c. 57. p. 404.

xóμevol, oder auch Proselyten bekannt. Hiemit übereinstimmend heißen sie in der lateinischen Kirche accedentes 2).

Nicht Jedem stand es frei, nach Belieben in die christliche Kirche einzutreten. Dieselbe bildete eine so streng geschlossene leibliche und geistige Einheit, daß Keiner in sie aufgenommen wurde, dessen Stellung und Eigenschaften sich nicht für sie eigneten. Es ist Pflicht, sagt Klemens, sich vorzusehen, ob jene nicht aus Neugierde kommen, wie solche, welche Städte und Gebäude besuchen, oder ob sie um weltlichen Gewinnes willen hinzutreten, weil sie erfahren haben, daß die sich Christus Weihenden das Nothwendige mittheilen. Erfindet sich einer als Heuchler, so soll man ihn seines Weges wieder ziehen lassen; will aber einer in Wahrheit und nicht blos dem Scheine nach gerecht werden, so ziemt es (dem Lehrer), ihn gerne zu sich als Schüler kommen zu lassen“ 3).

Zum Behufe dieser Prüfung stellten die Diaconen die Betreffenden dem Bischofe und den Presbytern vor, welche sich nach den Beweggründen ihres Schrittes, nach ihren Sitten, ihrer Lebensweise und ihrem Stande erkundigten 4). Dieses Geschäft entspricht ganz der Stellung, welche die Diaconen nach dem dritten Buche der apostolischen Constitutionen einnehmen. Sie führen die, welche die Dogmen der Gottseligkeit erlernen wollen, wie auch die Büßer vor den Bischof und melden ihm die Armen, welche der Unterstüßung bedürfen 5). Was den Akt selbst betrifft, beschreibt ihn Origenes auf ähnliche Weise. Der Schüler wird zuerst vor den eigentlichen Lehrer, den Herrn der Schule, den Bischof, gebracht ®), oder, wie ihn Tertullian nennt, vor den pater sacrorum ) ser feine Gefinnung prifte (προβασανίσαντες τας ψυχάς). Unter diesem Prüfen läßt sich nichts anderes denken, als daß nach den Motiven des Uebertrittes, dem sittlichen Zustande und den äußeren Verhältnissen, in welchen die Betreffenden lebten gefragt wurde 8).

2) Tert. de idol. c. 24. p. 183.

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3) Clem. A. strom. 1. 1. c. 1. p. 319. Wir haben den leßten Saß nach der Heberfcbung von είβ gegeben, ber δαξε beneft: εἰ δέ τις οὐ δοκεῖν δίκαιος ἀλλ ̓ εἶναι θέλῃ, συνιέναι τὰ κάλλιστα τοῦτον αὐτῷ προσήκει. Totter und Sylburg über: septen: ut optima is sit conscientia. Allerdings kann ovvinu bedeuten: hören" oder wahrnehmen, bewußtsein" aber welchen Sinn soll das hier geben? statt ovreidévai fann es nicht stehen; und dann aure! aber ovvam ist,,adire aliquem“ frequentare alq. tanquam doctorem, also:,,oportet ut ille se (den Lehrer) optime (libentissime) adeat tamquam discipulus." Weiß 1. c. S. 72.

4) A. C. I. 8. c. 32.

5) A. C. 1. 3. c. 5.

6) cf. §. 32.

7) Tert. apol. c. 8. p. 25. cf. ad nat. 1. 1. c. 7. p. 138. 8) Der 10. arabische Kanon des Hippolyt sagt darüber: Illi, qui ecclesias frequentant eo consilio, ut inter Christianos recipiantur, examinentur omni cum perseverantia, et (inquiratur), quam ob causam suum cultum respuant, ne forte intrent illudendi causa. Quod si vero aliquis cum signo bonae fidei advenerit, recipiatur cum gaudio interrogeturque de opificio (vel munere,

Der Bischof oder Presbyter, fährt der Bericht im achten Buche der apostolischen Constitutionen fort 9), erkundige sich, ob die Hinzutretenden Sklaven seien oder Freie. Wenn der Betreffende der Sklave eines Gläubigen ist, soll sein Herr um ein Zeugniß angegangen werden. Empfiehlt ihn dieser nicht, so weise man ihn zurück, bis er ihn für würdig erklärt. Gibt er ihm hingegen Zeugniß, so nehme man ihn an. Dem Sklaven eines heidnischen Herrn schärfe man Treue gegen ihn ein, damit die christliche Religion nicht gelästert wird 10). Zu diesen Worten wissen wir blos eine Parallelstelle anzuführen, die den Kanonen des Hippolyt angehört 11). Diese Vorschriften liegen aber so in der Natur der Sache und im Geiste der ersten Jahrhunderte, daß Niemand daran zweifeln wird, sie seien vor dem vierten Jahrhunderte in Kraft gewesen.

„Wenn der Sklave, heißt es weiter, eine Frau hat, oder die Frau einen Mann, so sollen sie sich gegenseitig auf sich beschränken. Sind sie aber nicht ehelich verbunden, so sollen sie wissen, daß Hurerei verboten und sie sich gesetzlich zu ehelichen haben. Den christlichen Herrn, der weiß, daß sein Sklave in Hurerei lebt, und er gibt ihm nicht die Frau und der Frau nicht den Mann, schließe man aus der Gemeinschaft aus... Eine Sklavin, welche die Concubine eines Ungläubigen ist, sonst aber keinen unerlaubten Umgang pflegt, ist zuzulassen, gibt sie sich aber mit Andern ab, so weise man sie zurück. Ein Christ, der in einem solchen Verhältnisse zu seiner Sklavin steht, lasse sie frei und eheliche sie, dasselbe thue er, wenn sie eine Freie ist. Wenn nicht, weise man ihn zurück 12). Die anscheinend befremdende Bestimmung: eine Sklavin, welche die Concubine (лaλλaný) eines Ungläubigen ist 2c., klärt sich dadurch auf, daß seit Papst Callistus ein solches Verhältniß für ein inaequale conju

quo sustentetur), instruaturque per diaconum discatque in ecclesia renunciare diabolo et pompae ejus toti. p. 69. Canones A. Hippolyti edid. Haneberg. Monachi 1870.

9) Weil die Abfassung dieses Buches wahrscheinlich in die erste Hälfte des vierten Jahrhunderts fällt, dürfen wir uns seiner Angaben blos insoweit bedienen, als sich nachweisen läßt, daß dieselben Grundsäße über die Aufnahme der Katechumenen schon früher in Geltung waren. Dazu dienen besonders die Schriften Tertullians. Der lezte redet hauptsächlich von der Beschäftigung, den Gewerben und Gebräuchen, welche den gläubigen Christen untersagt oder gestattet waren. Offenbar war jedoch das, was den Gläubigen verboten war, auch den Katechumenen nicht erlaubt und war dieses der Fall, so müssen sie sogleich bei der Aufnahme in das Katechumenat über die betreffenden Vorschriften der Kirche bedeutet worden sein. Uebrigens muß bei der Verwendung der Tertullianischen Aussagen zugegeben werden, daß der rigorose Montanist in derartigen Fragen kein sicherer Gewährsmann ist. Zur Ergänzung mögen darum die arabischen Kanonen Hippolyts dienen, deren auffallende Uebereinstimmung mit den apostolischen Constitutionen zu Tage liegt. 10) A. C. 1. c.

11) Der Schluß des oben citirten 10. Kanon steht §. 33. not. 16. 12) A. C. 1. c. c. 32. Probst, Lehre und Gebet.

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