partement des Generaldirectorii,, weil es die geförderten Brennmaterialien hauptsächlich nach Halle für die dortigen Cocturen sendet. Es bes stehet aus 1 Chef, 1 Director, 1 Bergmeister, 1 As feffor 2c. Dieses Bergamt respicirt sowohl das Wettinsche Steinkohlen werk, ́àls auch die Werke in Langenbogen z Dilau, Görbih 2c., desgleichen das Braunkohlenwerk zu Sangenbogen. 9. Das Salzwesen besorgen die Salze amter zu Schönebeck und Halle, wovon „jedes 1 Chef, 1 Director, 1 Betriebsofs ficianten c. hat. Unter dem erstern stehen die Administrations, Salt, Debits. und Impostsachen, nebst dem ganzen zum Schönebeckschen Salzwerke gehörigen Personale; un ter dem lehtern hingegen die specielle Administration des for niglichen Salzwerks in Halle; die Vännerschaftliche Saline in volizeylicher Rücksicht; einige Cassen; die Spedition des könig lichen Satzes nach Franken, besonders Hoff, Bayreuth, Coburg ze. Mit diesen Aemtern steht gewissermaaßen die Salz, Fohlen Brennholz- und Stabholz Spedition in Saalhorn in Verbindung. 1910. Das Provinzial-Banco-Comtoir zu^ Magdeburg wird durch, einen Commissas rius land Juftitiarius besorgt. 1. Die lutherischen Kirchenfachen besorgt das Magdeburgsche Consistorium, welches zugleich auch das Provinzial-Schule collegiumo repråsentirt. - Es hat 1 Pråsiden ten und 7 Consistorial råthe, worunter eiss nige aus der Landesregierung und der jedesmalige Generalsuperintendent sich befinden, nebst dera dazu gehörigen Canzlenperfonale. Unter demfel beni stehen die 19 geistlichen Inspectoren, nämlich x) zu Magdeburg; 2) Burg; 3) Möckern; 4) Rosenberg; 5) Lobeirg; 6) Neuhaldensleben; 7) Dederstedt; 8) Mansfeld; 9) Agen ( Agendorf; 10) Friedeburg; 11). Staßfurth; 12) Connern; 13) Körbelik; 14) Sandau; 15) Calbe; 16) Ziefar; 17) Hundige burg; 18) Echraplau und 19) Halle. Die reform its ten Kirchenfachen hingegen besorgen unter der Oberaufsicht des Reformirten Kirchendirectorii und des französ. Oberconsistorii zu Berlin, f. B. I. S. 239 und 243, die Prediger zu Burg, Cals be, Halle, Magdeburg und Neuhals densleben; und die beiden geistlichen res formirten Inspectoren zu Magdeburg und Halle, unter welchen auch die reformir ten Schulanstalten, Waisenhauser und Hospitåler stehen. Die Catholiken endlich stehen unter dem mit dem lutherischen verbun denen catholischen Geistlichen Depar tement zu Berlin, f. B. I. S. 241. An Dom und Collegiatstiftern nebst Kidstern befinden sich im Herzogthume folgende, als: i) das Domcapitul zu Magdeburg; 2) das Collegiatstift St. Nicolai; 3) das Collegiatßift St. Sebastiani; 4) das Collegiatstift St. Gan golphi; 5) das Collegiatstift St. Petri und Pau fi; 6) das adliche jungfräuliche Stift zu Mole mirstädt; 7) das adliche jungfräuliche Stift. my Marienborn; 8) das adlice jungfräuliche Stift zu Halle; 9) endlich die Aebte und Pröpfte zu Klos fter Bergen, Ammersleben, U. L. Frauen in Mag. deburg, St. Agnesen in Magdeburg, Meyendorf, Marienstuhl vor Egeln, und zu Alten. Haldens leben. 12. Die französischen Coloniegerichs ten zu Burg, Halle, Magdeburg und Neu- Haldensleben, haben jedes 1 Richter und 1 oder 2 Affefforen, und hången von dem franzds. Obergerichte zu Berlin ab, f. B. L. S.239. 13. Die Pfälzer: Coloniecommiffion zu Magdeburg besteht aus dem jedesmaligen Commandanten zu Magdeburg, der das Präsidium führt, und aus 2 Råthen, welche die allgemeinen Angelegenheiten der Pfälzercos tonien zu Burg, Calbe, Halle und Magdeburg besorgen. Diese Commission ressortirt an das Pfäls fer Coloniedepartement zu Berlin, s. B. I. S. 240. J Die Landstände bestehen aus den Präs laten, Grafen, Herren der Ritterschaft, und den Städten. Chedem theilten sie sich in den engern, oder kleinen und in den weis tern oder großen Ausschuß, und hielten bey minderwichtigen Landesangelegenheiten oft Ausschußtage, bey wichtigen aber allgemeine Landtage; allein nachdem, dieses Land als ein weltliches Herzogthum an das Churhaus Brandenburg gekom men ist, haben sie nach und nach ihre Rechte verloh ren und die ganze eigenthümliche Landesverfassung ist eingegangen. Unter der Oberaufsicht der Mags deburgschen Kriegs- und Domainenkammer führen bie befondere Aufsicht a) über die vier Landkreise und die Grafschaft Monsfeld, 8 Landrathe, und b) über die sämtlichen Städte, 6 Kriegsund Steuerráthe. TO. Wissenschaften, Künste und Schulwefen. Das Herzogthum ist wegen der FriedrichsUniversität zu Hakle gegenwärtig gewissers maaßen maaßen der Hauptsig der Wissenschaften in den königlich preußischen zum Deutschen Reiche gehörigen Landen. Außer der berühmten Fries drichs-Universität haben die Schule des Waisenhauses und das Pådagogium zu Halle ungemein viel zur Ausbreitung der Wiffens schaften und nüglicher Kenntnisse beygetragen, und find von den übrigen größern Schulen zu Magdes burg, Kloster Bergen 2c. hierin thätigst unterstügt worden. §. II. 4 R egs verfaffung. Von dem königlich preußischen Kriegsheere, s. B. I. S. 261. liegen hier in Friedenszeiten 18 Bataillons Infanterie, als: 3 Grenadier, 6 Mus? quetier, 5 Depot: und 4 Fuselierbatail lons; und 8 Esquadrons schwere Eas vallerie, nåmlich: das Regiment Leibcu ís raffier von 5 Esquadrons, und 3 Esquadrons vom Leib Carabinierregimente. Hierzu koms men noch die Magdeburgsche Compagnie Garnisonartillerie, 1 Compagnie Invali den, und das 5 Compagnien starke Magdeburgsche Landregiment. Nimmt man nun nach der. Stamm und Rangliste der königl. preuß. Arince von 1792 und 93 an, wie man auf jeden Fall als gewiß annehmen muß, daß ein Infanterieregiment in seinen drey Feld. Bataillons, als: 1 Grenadier- trägt trägt die Summe der 9 Feldbataillons ober der nicht aber nur 6711, Mann, wie H. Gilbert in Ein Fuselierbataillon besteht vom Comman Hierzu kommen noch 5 im Magdeburgschen garnis So daß die regulaire Infanterie aus Das Leibcuirassierregiment von 5 Esqua ments mithin beträgt die zur Magdeburgschen Ca. vallerieinspection, welcher auch noch 12 andere Esquadrons untergeordnet sind, ge hörige Cavallerie und das sämmtliche régulaire Militair ohne die Garnisonartillerie, die Invaliden, das Landre. 2045 11860 . 858 516 1374 giment und die Weiber, Kinder, Bedienten 2c. 13234 Wenn die Truppen marschiren und Fourage Trans. porte zu denselben gemacht werden follen, so können im Hera zogthume und der Grafschaft mit Ausschluß der Etädte 1263 Wagen ́gestellt werden, und die Hälfte der Pferde und Wagen bleibt dabey noch in den Dörfern. · Nach der eingeführten Lan. desgewohnheit kann ein Bagen mit Einschluß seines bey sich führenden zehntägigen Futters von einem der nachstehenden Bedürfnisse laden |