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80,000 Rthlr. in die Grafschaft kamen. Hingegen 1790 sind aus dem Halberstädtschen und Hohensteinz. schen zusammen für 110,000 Rthlr. Leinen, Waaren und Garn und für 160,000 Rthlr. an Wollen: Waaren und Garn außerhalb Landes und in andere fds nigl. Provinzen verkauft worden. Zur Befördesi rung der Industrie genießt die Gra`schaft Hohensteindie freye Handlung, und darf alle fremde Waaren, nåmlich die seidenen gegen Erlegung 1 gr. 6 pf. vom Thaler, die übrigen 1 gr. vom Thaler Ima post, einführen.

Münze, Maaß und Gewichte s. B. I. S. 179. Jedoch muß hier hinzugefügt werden, daß in der Grafschaft Hohenstein der Acker Land aus 160 Ruthen, jede zu 15 Schuh und jeder Schuh zu 12 Zoll gerechnet, und eine Hufe aus 30 solcher Acker besteht.

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Das Fürstenthum Halberstadt, welches 1648 an das Churhaus Brandenburg kam, s. B. 1. S. 47., war ehedem ein Bisthum, das K. Luds wig I. ftiftete, der 814 in der Person des Hildes grin den ersten Bischof segte, dessen Nachfolger sich in ihrer Disces in der Folge die Oberlehneherrs schaft zuzueignen mußten. Alle die Gerechtfame der ehemaligen Bischöfe erhielt nun 1648 auch das Churhaus Brandenburg, welches die nachfolgenden Regierungscollegien im Fürstenthume und in dem preuß. Antheile der Grafschaft Hohnstein einges führt hat:

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1. Die Halberstådtsche Regierung, welche aus Director

Präsidenten,

1

und 5 Mitgliedern besteht. Zum Gerichtsbezirk gehört das Fürstenthum nebßt dem preuß. Antheile der Grafschaft Hohnstein, und sie verwaltet darinnen die Hoheitss, Ju, kiz, Lehns,, Kirchen und Schulfachen; führt als Oberlandesjußizcollegium die Aufsicht über die Unterge richte, und ist die erste Instanz der Epimirten. Von ihren Erkenntnissen geht die Appellation per modum commiffionis an den ersten Senat der Magdeburg. fchen Regierung und die Revision an den zweyten Senat dieser Regierung, wenn der Gegenstand in mobilibus unter 400 Gulden und in immobilibus unter 600 Gulden beträgt, aber über einen höhern oder nicht zu schäßenden Gegenstand geht die Revision an das geheime Ober - Tribunal nach Berlin, f. B. 1. S. 233. Wenn von den Untergerichten appellirt wird, so spricht die Regierung in zweyter Instanz, und die Revision geht nuter der ebengedachten Bestimmung entweder nach Magde. burg oder nach Berlin, f. ob. S. 55. In der Revis sionsinstanz gelangen an die Regierung alle Magde. burgsche Sachen unter 40 Thaler,, in welchen die erste und zweyte Instanz bey der Magdeburgschen Regierung ges wesen ist. Auch vertritti die Regierung noch in der aus etlichen 90 Häusern bestehenden sogenannten Halberstädtschen Regies rungsfreyheit die Stelle der Polizeyobrigkeit, und führt das Hypothekenbuch von den Rittergütern und an. dern unter ihrer unmittelbaren Gerichtsbarkeit gelegenen Grunds stücken.

2. Das Criminalcollegium enthält ebenfalls Präsidenten, Director und 8 Mitglieder. Es erkennt gewöhnlich in erster Instanz, und die Magdeburgsche Regierung, f. ob. S. 55. ff. in zweyter, wenn es der Bestätigung des Hofes nicht bedarf; im entgegengeseßten Falle aber ist sie beym Ober. Appellations. Senate des Kammergerichts, f B. I. S. 234.

3. Das

Pupillencollegium hat I

Director und 3 Mitglieder.

4. Ein besonderes Collegium Mes dicum und ein Collegium f. B. I. S. 257. und 261.

Sanitatis,

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5. Die Kriegs und Domainen Kams mer hat Präsident, 2 Directoren, Oberforstmeister und 7 Kriegs und Dos mainen Råthe nebst 1 Assessor. Die Kammer Justiz Deputation besteht aus

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1 Director und 3 Mitgliedern. Die Hauptcaffen, worein die Einkünfte fließen, sind: a. die Halberstådtsche Domainen Casse mit ihrem Rentmeister, u. b. die Halberstadts sche Kriegscaffe mit ihrem Oberempfåns ger. Ueber die Städte führen 2 besondere Kriegs und Steuerråthe und über das platte Land 3 besondere Landråthe, in den 27 Domainen Aemtern aber 11 Justizamta leute die Oberaufsicht.

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6. Die Provinzial-, Accife- und Zolls? direction besteht aus 2 Directoren, 2 Ober- Accis- und Zollråthen und 1 Pros vinzialrichter, f. B. I. S. 247. Mit derselben steht das aus, Regierichter u. 1 Actuar bestehens de Provinzialregiegericht in Verbindung.

7. Das Postwesen wird von dem Posts amte Halberstadt, Aschersleben 2c. besorgt. 8. Vom Bergbaue f. ob. S. 57.

9. Die lutherischen Kirchenfachen besorgt das Halberstådtsche Consistorium, welches I Präsident und 5 Mitglieder hat. Unter demselben stehen im Fürstenthume Halberstadt

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14

14 geistliche Inspectores, als: 1. zu Halberstadt zwen, 2. zu Aschersleben, 3. Osterwiek, 4. Gröningen, 5. Ermsleben, 6. Kochstadt, 7. Derenburg, 8. Westerhausen, 9. Hornburg, 10. Dedeleben, 11. Oschersleben, 12. Weferlingen, 13. Schlang. städt; und in der Grafschaft Hohnstein 2, nåmlich: za Ellrich und Bleicherode. Die Reformirten Kirchensachen besorgt der Hofprediger und Consistorialrath zu Halberstadt. Die Catholischen stes hen unter dem Verliner geistlichen Departement, f. B. I. S. 241.

Von Dom- und Collegiatstiftern nebst Klöstern befinden sich im Fürstenthume, 1. das Domcapitel zu Halberstadt, 2 bercollegiatstift Unserer lieben Frauen zu Halberstadt, 3. Cols legiatstift Sanctorum Bonifacii und Mauritii, 4. Collegiatstift Sanctorum Petri und Pauli, 5. Collegiatstift Beata Maria Virginis und Sancti Pancratii zu Walbeck. Aebte und Pröpste catholischer Klößter find 1. im Kloster zu ́Huys' burg, 2. Hamersleben, 3. St. Johannis zu Hal. zú berfade, 4. St. Nicolai zu Halberstadt, 5. St. Burchardi, 6. Adersleben," 7. Hedersleben, und 8. zu Badersleben.

10. Das französische Coloniegericht zu Halberstadt besorgt ein Colonierichter.

Zu den Land stånden gehören 1. die Prås laten, nåmlich: a. das Domcapitel zu Halbers stadt, als Clerus primarius und erster vorsigens der Landstand, das einen aus seinem Mittel zu den Versammlungen der Stånde abschickt, b. dec Clerus fecundarius, nåmlich: die 4 Collegiatstifs ter, Beatae Mariae Virg., SS. Bonifacii et Mauritii und SS. Petri et Pauli in der Stadt Halberstadt, u das Stift Walbeck, ferner 3 kathol. Mannsklöster, Huysburg, Hamersleben, und St. Johannes ̧1zu

Halbers

Halberstadt; 2. die Ritterschaft, welche mit adlichen Gütern im Lande angefeffen ist, und 3. die Magistråte der 3 Hauptstådte, Halberstadt, Aschersleben und Osterwieck, aus deren Mittel zu: weilen einer zum Landrath mitbestellet und vom Landesherrn bestätigt wird.

Außerdem sind noch 2 Erbåmter im Fürs ftenthume Halberstadt üblich, nämlich: das Erbmarschallamt, welches die von Röffing be, figen, und das Erbschenkenamt, welches die Schenken zu Flechtingen haben.

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Einkünfte und Kriegsverfassung.

Die landes herrlichen Einkünfte be tragen gegenwärtig aus dem Fürstenthume Halberstadt jährlich gegen 420,000 Rthlr. und aus der Grafschaft Hohenstein 100,000 Rthlr. Von der preußischen Kriegsmacht lie gen 2 Bataillons Infanterie und 1 Regiment Cuirassier in dieser Provinz.

§. II.

Fandeseintheilung.

A. Das Fürstenthum Halberstadt, mit Einbegriff der Grafschaft Regenstein, wird in 7 Hauptfreise, und B. die Grafschaft Hohenstein in 2 Kreise abgetheilt, nåmlich jenes in 1. den Halberstådtschen Landkreis, 2. den Westerhaufenschen Kreis, 3. den Ascherslebenschen Kreis, 4. den Ermslebenschen Kreis,

welche vier einen Landesdirector haben.

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