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Das

Fürstenthum Halberstadt

mit

den einverleibten

Graf- und Herrschaften.

§. I.

Außer den Charten des Ober- und Niedersächsis

schen Kreises, worauf diese Lande als kleine Theile vorkommen, haben die Homannischen Erben

vom Fürstenthume Halberstadt 1750 eine brauchbare Charte geliefert, welche G. Hier. Riese gezeichnet, Tob. Mayer verbessert und Le Rouge 1757 zu Paris nachgestochen hat. Sie macht nicht nur die ältere Charte, welche Vaut von Better verfertigte, und von Blaeu, Jansson, Jansson. Waesberge, Schenk and Ball, Funk 2. theils ohne, theils mit Verbesserungen nachflachen, sondern auch die einige Jahre vorher vom Bergrath Eh r í Æ ó p h Adolph Dingelkedt verfertigte und zu Amsterdam ben Peter Schenk gestochene an sich betrachtet gute Charte entbehrlich, obgleich diese lektere bey der riesischen Char. te zum Grunde gelegt worden ist. Allein von dem auf dieser Charte nicht befindlichen Amte Weferlingen ist in "Sam. Walthers magdeburg. Merkwürdigkeiten Theil 5. eine Chare te zu finden.

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Gegenwärtig hält man nachstehende Charte für die beste:

Karte vom Fürftenthum Halberstadt, den Graffchaften Wernigerode und Hohenstein, und der Abtey Quedlinburg, bearbeitet und mit Kön. Preufs. allergnäd. Freyheit und Approbation der königl. Akademie der Wissenschaf ten zu Berlin, herausgegeben durch A. F. Treuer 1788, geftochen von Jäck in gewöhnlichem Landchartenformat.

§. 2.

Lage und Gränzen.

Die vorhergedachten kande grånzen gegen Mittag an die Grafschaft Mansfeld, ans Anhåltische und Hohnstein Braunschweigischen Antheils; gegen Abend an das Eichsfeld, Churbraunschweig, Hildes: / heim und Braunschweig: Wolfenbüttel; gegen Mitternacht an das Magdeburgsche und an die Altmark, und gegen Morgen an Magdeburg, an das Anhåls tische und ans Mansfeldsche. Das Fürstenthum Halberstadt ist ein Theil des Niedersächsischen Kreises, auf welchem es eine Stimme hat, und deswegen zu einem Römermonat 14 zu Roß und 66 zu Fuß oder 432 Fl., zu einem Kam merziel aber 162 Rthlr. 24 Kr. geben muß.

6. 3.

Größe und Volksmenge.

Die Größe des Fürstenthums, f. V. I. S. 53. beträgt 30% Meilen, nåmlich: für Halbers stadt 28 und für die Grafschaft Hohenstein Ɛ □

Meilen.

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