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Entscheidungen

des

Königlichen Geheimen Ober- Tribunals,

herausgegeben

im

amtlichen Auftrage

von

Dr. August Heinrich Simon,

geheimen Ober-Justiz- und Revisions - Rathe,

und

Franz Sales August Hinschius,

Justiz Rathe.

Siebenter Band.

Berlin,

bei Ferdinand Dümmler.

1 8 4 2.

Rec, Apr. 30, 1902.

Vorbemerkung.

In diesem Siebenten Bande find die Rechtsfälle

1

No 10. 21. und 28., so wie die Geschichtserzählung

зи

No 29. von den Herausgebern bearbeitet worden.

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Inhalts - Verzeichniß.

1. Ehegatte. Pflichttheil.

Auf den Pflichttheil, welchen ein überlebender Ehegatte aus dem
Nachlasse des zuerst verstorbenen fordert, finden die allgemeinen
Vorschriften vom Pflichttheil überhaupt, welche die Einforderung,
Belastung und Entziehung desselben, so wie die Anrechnungen dars
auf betreffen, Anwendung; nicht aber die Bestimmungen über die
Folgen der übergehung eines Kindes øder Enkels des Erblassers
in der lezten Willensverordnung.
S. 1.

2. Kaufmännische Rechte. Societätshandlung. Wechs selfähigkeit.

1. Eine kaufmännische Soeietätshandlung ist auch dann anzunehmen, wenn Mehrere zum Betriebe eines Waaren oder Wechselhans dels als Hauptgeschäft sich nur auf einen, im Voraus bestimmten Zeitraum verbinden. S. 10. II. Diejenigen, welche in Folge einer solchen Vereinigung Waarenoder Wechselhandel als Hauptgeschäft treiben, haben an Orten, wo Gilden gar nicht vorhanden oder nur für gewisse Arten von Handeltreibenden errichtet sind, die Rechte der Kaufleute, nas mentlich die Wechselfähigkeit. S. 11.

3. Konkurs, Vorzugsrecht. Schuld-Instrument. Ges währleistung. Entschädigung.

Das den nicht eingetragenen, jedoch gerichtlich aufgenommenen øder konfirmirten Darlehns- oder anderen Schuld-Instrumenten zustehende Vorzugsrecht der sechsten Klasse im Konkurs ist nicht davon abhängig, daß die Schuld-Instrumente einseitige sind; wohl aber davon, daß die daraus hergeleitete Forderung in der betreffenden Urkunde selbst und allein beruhe, und darin zu einem bestimmten Betrag in Zahlen ausgedrückt sei. Ansprüche, welche zwar aus gerichtlichen Verträgen, jedoch nur in Verbindung mit außerdem hinzutretenden Handlungen oder Unterlassungen des Verpflichteten hergeleitet werden, z. B. Ansprüche auf Entschädigung oder Gewährleistung, haben jenes Vorzugsrecht nicht. 6. 17.

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