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64. Form der Einwilligung des Ehemannes in die Seitens der Ehefrau erfolgte Acceptirung eines von ihm auf dieselbe gezo. genen Wechsels.. 65. Verpflichtung des Fiskus zur Herstellung des Straßenpflasters bei Straßenverbreiterungen und Straßenverlängerungen in Berlin 295 66. Wirkungen der Ehrenzahlung und des Indossaments; das In doffament als Vertrag nach Weiterbegebung des Wechsels... 303 67. Beschränkende Auslegung des S 408. I. 5. des Allgem. Land.

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rechts; Nichtanwendbarkeit desselben auf den Sozietätsvertrag; Tragweite der SS 408-411. I. 5. des Allg. Landrechts; Guts überlaffungsverträge nicht als Verträge über Handlungen und Aufhebung des Präjudizes No. 2066. bei denselben....... 313 68. Appellations-Anmeldung und Appellations-Rechtfertigung durch Telegramme..

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69. Forderungen des Ausländers an den Inländer als ein im In-
lande befindliches Vermögensobjekt..
70. Pachtgelderforderung für ein von dem Gemeinschuldner vor der
Konkurseröffnung verpachtetes Grundstück bezüglich der Zeit
während des Konkurses; Kompensation mit einer Schuld des
Gemeinschuldners..

71. Eigenthum der Uferbefizer an geschloffenen Landfeen und am
A Seebett....

72. Verlegung der Aufrichtigkeit in dem Handelsgeschäft eines Kauf-
manns (der bona fides im Handelsverkehr)...
73. Lebens- oder gesundheitsgefährliche Mißhandlung als Eheschei
dungsgrund...

74. Die Handlungsfirma als Handlungs- und insbesondere Wech-
felschuldnerin ohne Rücksicht auf den Uebergang der Handlung
und Firma auf einen neuen Inhaber.............

75. Gefeßliche Einschränkungen des Eigenthums; analoge Anwen-
dung der in den Gefeßen für bestimmte Fälle vorgeschriebenen
Einschränkungen des Eigenthums; Begriff des Hammerschlags.
rechts und des Leiterrechts.

76. Blankogiro eines Wechsels durch Stellvertreter..
77. Wirkung des von dem mündlich Bevollmächtigten geschehenen
Verkaufs der ihm anvertrauten beweglichen Sache, dem Voll-
machtgeber gegenüber..

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78. Befreiung eines Vormundes von der obervormundschaftlichen Aufsicht in einem vorbehaltenen Kodizille....

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No. 1.-I. Senat. Sizung v. 16. Sept. 1867.

Plugosch 1. Moczia. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Oppeln.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht in Ratibor.

Persönliche Verhaftung des vertragsmäßigen Bestellers eines Altentheils für die Altentheilspräftationen über die Zeit seines Befiges hinaus.

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a. Durch die vertragsmäßige Bestellung eines Altentheils wird der Konstituent desselben über die Zeit seines Besizes des Grundstückes hinaus, auf welchem das Altentheil haftet, nur insofern persönlich verhaftet, als dies in dem Altentheilsvertrage ausdrücklich verabredet ist.*

b. Der Testamentserbe, welcher mit dem Vermächtnisse eines Altentheils aus dem Nachlaßgrundstücke beschwert ist, wird durch die Veräußerung dieses Grundstücks unter Auferlegung dieser Reallast von seiner persönlichen Verhaftung für die über die Besizzeit des neuen Besizers hinaus rückständig bleibenden Prästationen nur dann befreit, wenn der Altentheilsberechtigte jenem Vertrage beigetreten ist.

A. L. R. I. 5. § 75., 11. § 602.

In dem am 1. Februar 1861 publizirten gerichtlichen Testamente des Jakob Maday waren der Verklagten, der eingefeßten Universal-Erbin, namentllich auch die dem Testator gehörig gewesenen beiden Grundstücke Domezko No. 28. * Vergl. Bd. 63. S. 206. dieses Archivs.

Archiv f. Rechtsf. Bd. LXXI.

und 42. eigenthümlich vermacht worden. Die Verklagte war aber auch mit verschiedenen Legaten, namentlich auch zu Gunsten der Klägerin, der damaligen Dienstmagd des Testa-. tors beschwert worden. Dieselbe sollte, wie es in dem Testamente heißt,

so lange sie unverheirathet bleibt, als Altentheil jährlich erhalten:

a) freie Wohnung in dem kleinen Stübchen hinter dem Schornsteine,

b) zwei gedüngte Beete zu Kartoffeln auf dem Gartengrundstücke No. 42. an der Seite des Gogolok,

c) zwei Preußische Scheffel Roggen,

d) ein gedüngtes Beet zu Kraut dort, wo der Wirth das feinige erbaut.

Die Verklagte hatte die Erbschaft aus dem gedachten Testamente des Jakob Maday angetreten, die Klägerin, wie sie selbst behauptete, in die ihr legirten Rechte eingeseßt, hinterher aber die oben bezeichneten Nachlaßgrundstücke, auf und resp. aus welchen jene Rechte der Klägerin gewährt werden follten, an Dritte veräußert. Die Klägerin behauptete, daß ihr von dem jezigen Besizer des betreffenden Grundstücks die ihr stipulirte Wohnung entzogen, sowie das Kartoffelund Gemüseland und der Roggen seit längerer Zeit nicht gewährt worden sei. Sie trat deshalb gegen die Verklagte auf Gewährung aller dieser Rechte für die Zukunft und auf Entschädigung wegen der Nichtgewährung für die Vergangenheit klagend auf. Die Verklagte wendete in erster Instanz nur ein, daß der Klägerin die Wohnung keineswegs entzogen sei, und beschränkte sich im Uebrigen auf das Bestreiten der Angemessenheit der von der Klägerin geforderten Entschädigungssäge. In zweiter Instanz stellte sie jedoch, unter Berufung auf das Präjudiz des Ober-Tribunals vom 6. April 1865 (Entscheidungen Bd. 54. S. 96.):

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Durch die vertragsmäßige Bestellung eines Al

tentheils wird der Konstituent deffelben über die Zeit seines Besißes des Grundstückes hinaus, auf welchem das Altentheil haftet, nur insofern persönlich verhaftet, als dies in dem Altentheils vertrage ausdrücklich verabredet ist,

ihre Verhaftung wegen des der Klägerin stipulirten Altentheils, in welches die Klägerin von der Verklagten eingefeßt worden, überhaupt in Abrede. Der erste Richter verurtheilte die Verklagte in der Hauptsache nach dem Klageantrage und wies nur die nach dem Gutachten der vernommenen Sachverständigen über das Maaß hinaus gestellten Entschädigungsfäße ab, indem er die Klägerin als Legatarin für berechtigt erklärte, die Gewährung des ihr im Testamente ausgesezten Legats von der Verklagten, als Testamentserbin, persönlich zu fordern. Der Appellations-Richter bestätigte diese Entscheidung, indem er die Anwendung des von der Verklagten in zweiter Instanz angerufenen Rechtsgrundsaßes aus dem allegirten Präjudize verwarf, weil lepteres fich nur über ein Altentheil im Sinne des § 602. I. 11. des Allg. Landrechts verhalte, die der Klägerin legirten Rechte aber unter den Begriff eines solchen Altentheils nicht subsumirt werden dürften.

Gegen die Entscheidung des Appellations-Richters erhob die Verklagte die Nichtigkeitsbeschwerde. Sie warf dem Richter Verlegung der §§ 288. ff. 294. 302. 303. 311. 421. ff. und 441. I. 12. des Allgem. Landrechts vor, weil derfelbe angenommen, die Klägerin könne das ihr nach dem Jakob Maday'schen Testamente zustehende Recht, auch nachdem die Verklagte die Nachlaßgrundstücke veräußert, noch immer ge= gen lettere geltend machen und brauche sich mit ihren Ansprüchen nicht an den gegenwärtigen Besißer der verpflichteten Stelle verweisen zu lassen.

Das Ober-Tribunal hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Gründe:

Die Einrede der Verklagten, daß die Klägerin mit ihrer Forderung auf Gewährung der ihr in dem Testamente des Jakob Madah legirten Prästationen an den zeitigen Besißer

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der Nachlaßgrundstücke Domeßko No. 28. und 42. halten dieselbe in die ihr legir

folle, weil sie die Verklagte

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ten Rechte eingesezt und bei dem Verkaufe der Grundstücke den Ankäufern die Gewährung jener der Klägerin verbrief= ten Rechte zur ausdrücklichen Bedingung gemacht habe, und daß sie -die Verklagte hierdurch von jeder Verpflichtung der Klägerin gegenüber frei geworden sei, würde nur dann zu berücksichtigen gewesen sein, wenn die Klägerin dem Vertrage, durch welchen die Verklagte diese Nachlaßgrundstücke mit der von ihr behaupteten Bedingung verkauft haben will, beigetreten wäre, - § 75. I. 5. des Allg. Landrechts. So liegt die Sache aber nicht; denn die Verklagte hat nirgend behauptet, daß die Klägerin bei diesen Verträgen irgendwie zugezogen gewesen sei, leptere hat dieses sogar ausdrücklich bestritten.

Das Sachverhältniß ist von dem Appellations-Richter vielmehr ganz richtig aufgefaßt und entwickelt.

Das der Klägerin in dem erwähnten Testamente eingeräumte Recht ist jedenfalls ein rein persönliches. Die Klägerin hat als Legatarin ein persönliches Recht, von der Verklagten, als der Universal-Erbin des Jakob Maday, die Auslieferung und Gewährung des Legats zu fordern, und die Verklagte ist sonach persönlich verpflichtet, der Klägerin, so lange diese unverheirathet bleibt, den Genuß der ihr legirten Vortheile zu gewähren. Daß nun die Verklagte die Nachlaßgrundstücke, auf und aus denen die Klägerin die ihr legirten Vortheile zu verlangen hat, weiter veräußert, ändert in ihrem Verhältnisse als Erbin zur Legatarin nichts, es bleibt vielmehr nach wie vor ihre Sache, der Klägerin das

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