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erfter Instanz in dem ordentlichen Verfahren verhans delt worden, so ist für das Rechtsmittel der Appellation nicht die im § 27. a. a. D. bestimmte dreitägige Frist, sondern die ordentliche Rechtsmittelfrist maaßgebend.hu 11

Prozeß-Verordnung vom 21. Juli 1846 § 27. (Gefeß-Sammlung

S. 291.)

Gegen den Bäckermeister Heilmann in Berlin war auf Antrag der Handlung Simon Boehm daselbst aus dem Wechsel vom 25. August 1865 über 772 Rthlr. 20 Sgr. und dem Erkenntniß vom 28. April 1866, in welchem lezterer) zur Zahlung von 772 Rthlrn. 20 Sgr. nebst sechs Prozent Zinsen seit dem 7. November 1865 rechtskräftig verurtheilt wurde, die Wechsel-Erefution am 16. Oktober 1866 in Höhe von 126 Rthlrn. 20 Sgr. nebst sechs Prozent Zinsen seit dem 1. Juli 1866 als Restforderung der Exekutionssucherin, sowie wegen 29 Sgr. 1 Pf. Gebühren für den Exekutionsantrag verfügt worden.

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Hiergegen hatte Heilmann den Einwand erhoben, daß die Handlung Simon Boehm wegen aller Ansprüche aus dem Wechsel an Kapital, Zinsen und Kosten längst befrie digt sei.

In Folge der Provokation war ein Termin zur Beantwortung derselben auf den 28. November 1866, 10 Uhr anberaumt, und dazu der Kaufmann Boehm, der Inhaber der Firma Simon Boehm, nach dem Formulare für die Klagebeantwortung im gewöhnlichen Prozeßverfahren vorge

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Im Termin war beim Aufrufe der Sache nur der Mandatar des Provokanten erschienen und hatte Kontumazial-Anträge formulirt. Zwischen 10 und 11 Uhr war indeß eine durch einen Rechtsanwalt legalisirte Beantwortung der Pro

vokation eingegangen, auf den Antrag beider Theile aber eine Abfaffung des Kontumazial - Erkenntnisses unterblieben und in der Sache weiter im gewöhnlichen Prozeßverfahren verhandelt, and photosy

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Das Stadtgericht in Berlin erkannte demnächst nach statte gehabter Beweisaufnahme am 5. Februar 1867: Almera daß die Entscheidung von einem dem Provokanten aufzuers legenden Eide abhängig zu machen und daß im Schwörungsfalle das Erekutionsmandat aufzuheben und die Pros zeßkosten der Provokatin aufzuerlegen, im Nichtschwörungsfalle dagegen das Erekutionsmandat, unter Verwerfung des dagegen erhobenen Einwandes, zu vollstrecken und dem Provokanten die Prozeßkosten zur Last zu legen. Das Erkenntniß wurde der Provokatin am 20. Februar 1867 infinuirt, welche gegen dasselbe unter dem 13. März 1867 die Appellation anmeldete, nachdem bereits unter dem 28. Februar Termin zur Eidesleistung auf den 15. März anberaumt war.

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Die Rechtfertigungsschrift war am: 1. Mai 1867 präsentirt, die Appellation wurde indeß, da folche nicht gemäß § 27. der Verordnung vom 21. Juli 1846 angemeldet, ein= geführt und gerechtfertigt war, durch die übereinstimmenden Verfügungen des Stadtgerichts vom 13. März 1867 und des Kammergerichts vom 28. März 1867 als verspätet zurückgewiesen, dagegen wurde unter dem 30. April 1867 vom Ober-Tribunal angeordnet, at the

daß bei der Zweifelhaftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage die eingelegte Appellation) zuzulassen, und die Frage über deren Zulässigkeit:: resp.: rechtzeitige Einlegung der Entscheidung im Appellations-Erkenntnisse zu überlassen." Das Kammergericht erkannte hierauf unter dem 28. Seps tember 1867 dahin:

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daß das von der Provokatin gegen das Erkenntniß des Stadtgerichts zu Berlin vom 5. Februar 1867 eingelegte.

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Rechtsmittel der Appellatiow › für nicht, devolvidt nizu vērs Grachten. Pimms?) - Inigamutur R 1 panty =35 Auf die von dem Provokänten ergriffène Nichtigkeitsbesi schwerde hat das Ober-Tribunal das Erkenntniß des Kammera gerichts vernichtet, das von der Implorantin gegen das Erkenntniß des Städtgerichts vom 5. Februar 1867 eingelegte Rechtsmittel der Appellation für devolvirt erachtet und demgemäß die Sache gur anderweiten Verhandlung und materiellen Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen.

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Die Ansicht des Appellations-Nichters, daß für das Verfahren auf einen Einwand in der Erekutions-Instanz einer Wechselfache die Bestimmungen des Wechselprozesses anwend bar seient, hat das Ober-Tribunal bereits wiederholt, unter anderen in dem, Bd. 43.375: der Entscheidungen ver öffentlichten, Erkenntnisse vom 5.) Juli 1860, als richtig ans erkannt. Nur bei dem, auf Grund von Einwendungen gegen die Wechselverpflichtung selbst gemäß der §§ 52. ff. I. 27. der Allg. Gerichts-Ordnung einzuleitenden, Verfahren richtet sich die Prozeßart nach der Natur und Beschaffenheit dieser Einreden. Vom Appellations-Richter wird daher auch mit Recht angenommen, daß der gegenwärtige Prozeß als eine Wechselfache, nicht aber — wie geschehen 146/nach den Bestimmungen für den nordentlichen Prozeß, in erster Instanz hätte instruirt werden solleni Daraus folgt, daß der von der Implorantin auf die gegentheilige Ansicht gestügte Vorwurf einer Verlegung des §16. der Verordnung über die Erefution in Civilsachen vom 4. März 1834 den Appellations-Richter nicht trifft. Dagegen kann leyterem in der Ausführung nicht beigetreten werden, daß in einem Fallé, wie der vorliegende, die Anmeldung der Appellation an die, im § 27 der Verordnung vom 21. Juli 1846 für WechselVergl. Bd. 56. S. 336. dieses Archive.

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und andere schleunige Prozeßfachen vorgeschriebene Frist von drei Tagen gebunden sei, Zunächst verfehlt der AppellationsRichter, indem er die Frage aufwirft und für entscheidend serachtet: dan odured a avalci E Pag qua alob, da vom ersten Richter bei der Verhandlung der vorliegenden Sache ein Versehen begangen und die Vörschriften im § 6.5 der: Verordnung vom 4. März 1834, und 1. den §§ 3. 18. ff. der Berordnung vom 1. Juni 1833 nicht einmal berücksichtigt seien, den Parteien gestattet werden könne, gegen das Erkenntniß desselben die Appellation r nicht gemäß § 27. der Verordnung vom 21. Juli 1836 einzulegen?ls can't modul cum weke mira den maaßgebenden Gesichtspunkt insofern, als er darnach das entscheidende Gewicht auf die erstrichterlichen Verstöße, als solche, nicht aber darauf legt, daß sich, den lezteren zufolge, das Verfahren erster Instanz als das des ordentlichen Prozesses charakteristrt, durch welches die Anwendung des § 27. ara Di ausgeschlossen wird, und daß daher nur in Frage steht: ons Wapli

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"ob, wenngleich die Sache in erster Instanz nicht im Wechselprozesse behandelt ist, denuoch die nur im Wechselprozesse (und in anderen speziell bezeichneten Sachen) geltende Vorschrift des §. 27. Anwendung finden müsse, weil die Sache in den Formen des Wechselprozesses vom ersten Richter hätte instruirt werden sollen?ume te Welche Vorschriften jener Verordnungen von 1834 und 1833 es sind, gegen die gefehlt ist, und wie schwer die Verschuldung des ersten Richters ist, kann bei der Beantwortung dieser Frage nicht in Betracht kommen. Sodann läßt der Appellations-Richter, indem er für seine Meinung den Plenarbeschluß vom 8. September 1842 anruft, die betreffenden späteren Entscheidungen des Ober-Tribunals, namentlich die Motivirung jenes Erkenntnisses vom 5. Juli 1860 und des

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Erkenntnisses ɔvom 2. Juli 1863 (Entscheidungen Bd. 49. S. 348.) unberücksichtigt, wo schon ausgeführt, ist, daß der gedachte Plenarbefchluß auf der Lage der Prozeßgefegbung zur Zeit seines Erlasses beruhe und daß diese Bage der Gesezgung durch die Verordnung vom 21. Juli 1846 so wesentlich verändert sei, daß in der Beurtheilung der ZuLässigkeit der Rechtsmittel nach der Form des eingeleiteten Prozesses ein Verstoß gegen den Plenarbeschluß nicht mehr erblickt werden könne. Wenn der Appellations-Richter ferner hervorhebt: daß die Anwendung einer unrichtigen Prozeßform in den Pflichten der Parteien überhaupt nichts, hier aber umsoweniger etwas ändern könne, als beide Theile mit rechtskundigen Mandatarien versehen gewesen seien, so überfiehet er, daß die Förmlichkeiten des Prozesses in die Hand des Richters gelegt sind, und daß es nicht in der Macht und Befugniß der Parteien steht, hierüber dem Richter Vorschriften zu ertheilen. Eine besondere Bedeutung endlich pindizirt der Appellations-Richter mit Unrecht dem Umstande, daß hier die Entscheidung erster Instanz der Form nach keine Fandere sei, als wenn der § 6. der Verordnung vom 4. März •1834 beobachtet wäre, da immer nur auf die Aufhebung des Wechsel-Exekutions-Mandats oder auf dessen Vollstreckung erkannt werden konnte. Dabei ist unbeachtet gelassen, daß es sich lediglich um die bei dem Verfahren zweiter Instanz zu beobachtenden Prozeßformen, nicht aber um die Wirkungen der Entscheidung erster Instanz handelt. Legtere ist weder im Rubrum, noch im Tenor als wechselmäßige bezeichnet, und sie selbst spricht nicht aus, daß wechselmäßige Exekution stattzufinden habe. Die Zulässigkeit dieser Eretutionsart ist lediglich Ausfluß der Vorentscheidung, "aus welcher der Rechtsstreit in der Exekutions-Instanz hervorgegangen ist, und steht mit der Form, in welcher legteren der gegenwärtige Prozeß verhandelt ist, beziehentlich hätte verhandelt werden sollen, in gar keinem Zusammenhange. Alle

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