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No. 5.-I. Senat. Sigung v. 10. Jan. 1868. Hohenlohe-Wehringen •Į. Berlin. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht 1. Instanz: Stadt-Gericht in Berlin.

Gericht II. Instanz: Kammer- Gericht.

Verpflichtung der Standesherren zur Zahlung von Kommunal Abgaben.

Den Standesherren steht eine Befreiung von den Kommunal-Abgaben in der Gemeinde, in welcher fie ihren Wohnsiz aufgeschlagen, nicht zu.

Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14. (Gefeß-Samm. lung für 1818 Anhang S. 143.); Verordnung vom 21. Juni 1815 § 4. (Gefeß-Samml. S. 106.); Instruktion No. 607. vom 30. Mai 1820 SS 2. 13. (Gesetz-Sammlung S.-88.)

Der Fürst Hugo zu Hohenlohe-Dehringen war wegen seiner Wohnung in Berlin zur Miethssteuer herangezøgen worden; er verlangte die für die Jahre 1864 und 1865 gezahlten Beträge zurück, wurde jedoch von beiden Instanzrichtern zurückgewiesen. Die von ihm ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Ober-Tribunal verworfen worden, aus folgenden

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Gründen:

Der Appellations-Richter weist den Herrn Kläger mit dem auf Art. 14. der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 gegründeten Anspruche auf Rückzahlung der von ihm für die Jahre 1864 und 1865 erhobenen städtischen Miethssteuer zurück, weil

1. in dem zitirten Art. 14. die Häupter der vormals Reichsunmittelbaren für sich und ihre Familien auf Steuerfreiheit nur in demjenigen Deutschen Bundesstaate Anspruch zu machen berechtigt seien, dem ihre reichsunmittelbaren Befizungen angehören, der Herr Kläger aber unbestritten dergleichen in Preußen nicht besige, und weil

2. diese Steuerbefreiung sich nicht auf Kommunalsteuern bezieht.

Die gegen dieses Erkenntniß zweiter Instanz erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kann, ihrer besonderen Natur entsprechend, nach No. 35. der Instruktion vom 7. April 1839 nur dann Erfolg haben und die Vernichtung des angefochtenen Erkenntnisses herbeiführen, wenn diese beiden selbstständigen Gründe beseitigt werden.

Die Angriffe in der Nichtigkeitsbeschwerde find denn in der That auch gegen beide Gründe gerichtet. Muß es nun auch dahingestellt bleiben, inwiefern dadurch der erste derselben betroffen wird, so sind doch die Angriffe wider den zweiten als begründet nicht anzuerkennen.

Der Appellations-Richter führt in dieser Beziehung aus:

Der Art. 14. der deutschen Bundesakte sei nur auf staatsrechtliche Verhältnisse zu beziehen, auch die Verord= nung vom 21. Juni 1815 betreffe nach der Ueberschrift nur die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in dem Preußischen Staate und berühre der § 4. die Kommunalverhältnisse nicht.

Der § 2. der Instruktion vom 30. Mai 1820 lege den Standesherren die Pflichten ob, welche aus ihrer Unterwerfung unter die Preußische Hoheit entspringen, des= halb beziehe sich die Eremption im § 13. und namentlich die Littr. B.: „Befreiung von den ordentlichen Personalsteuern jeder Art“, auch nur auf das Verhältniß zum Staate. Zur Zeit des Erlaffes jener Instruktion hätten in Preußen verschiedene Arten von Personal-Staatssteuern bestanden, wie sich aus dem Geseze über das Abgabenwesen vom 30. Mai 1820 Littr. B. ergebe, darauf be-ziehe sich der Ausdruck § 13. der Instruktion „Personal-steuern jeder Art. “

Der § 32. der Instruktion habe lediglich die Bedeu= tung, daß es den Standesherren gestattet sein solle, mit

ihren Standesherrschaften aus dem Gemeindeverbande auszufcheiden und einen eigenen Gemeindebezirk zu bilden. Wie vor der Mediatisirung die Ausübung der Landeshoheit an ein Territorium geknüpft gewesen sei, so stehe * der Standesherr, abgesehen von den an die Person ́geknüpften Privilegien, dem Staate gegenüber in Bezug auf den Gemeindeverband einer Privatperson gleich. Auch das Gesez, betreffend die Deklaration der Verfassungs-Urkunde vom 10. Juni 1854, spreche nur von den verlegten Rechten und Vorzügen der vormaligen Deutschen Reichsstände bezüglich ihrer staatsrechtlichen Stellung im Reiche; damit stehe auch das Restript des Ministers des Innern vom 8. Januar 1840 im Einklange.

Der Herr Kläger erhebt gegen diese Ausführung den Vorwurf der Verlegung des Art. 14. Littr. b. der deutschen Bundesakte, des § 4. der Verordnung vom 21. Juni 1815 und der §§ 18-32. der Instruktion vom 30. Mai 1820, weil diese Vorschriften den Ständesherren ohne Unterschied ganz allgemein Steuerfreiheit und Befreiung von Personalsteuern jeder Art zusichern; der § 32. a. a. D. endlich ihnen generell freiftelle, für ihre Personen und Familien in Absicht aller persönlichen Beziehungen aus der Verbindung mit der Gemeinde auszuscheiden.

Es ist allerdings richtig und das verkennt auch der Appellations - Richter in keiner Weise, daß die Bundesakte im Art. 14. und die Verordnung vom 21. Juni 1815 und selbst auch die Instruktion vom 30. Mai 1820 in dem § 13. zwischen Staats- und Kommunalsteuern ausdrücklich nicht unterscheidet, vielmehr im Allgemeinen den vormals Deutschen Reichsständen Steuerfreiheit einräumt, indeß ist an jenen Stellen obiger Geseze augenscheinlich nur von der staatsrechtlichen Stellung der ehemals Reichsunmittelbaren die Rede, in dem Staate nur zu dem Staate, dem ihre Befizungen einverleibt wurden, zu dem sie gehören. Das be

Archiv f. Rechtef. Bd. LXXI.

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sondere Verhältniß zu den Gemeinden, denen sie etwa durch ihre freie Entschließung für ihre Person beitraten, ist dadurch nicht berührt.

Nach Art. 14. Littr. b. der deutschen Bundesakte find die Häupter die ersten Standesherren in dem Staate, zu dem sie gehören, sie bilden nebst ihren Familien in dem Staate die privilegirteste Klasse, insbesondere in Ansehung der Besteuerung.

Auch die Verordnung vom 21. Juni 1815, in welche jener Art. 14. der Bundesakte dem wörtlichen Inhalte nach vollständig aufgenommen ist, hat ganz augenscheinlich nur die staatsrechtliche Stellung jener ehemaligen Reichsunmittelbaren im Preußischen Staate im Auge, berührt mindestens ihr Verhältniß zu den Kommunen, denen fie beigetreten, mit keinem Worte. In der Nichtigkeitsbeschwerde hat denn auch keine Stelle angedeutet werden können, welche in diesen gefeßlichen Bestimmungen jenes Verhältniß der StandesHerren zu den Gemeinden regulirt.

Erst die Instruktion vom 30. Mai 1820 berührt diesen Punkt. Dieselbe erklärt im Eingange, weil die in der Verordnung vom 21. Juni 1815 enthaltenen Grundsäge bei der Anwendung mancherlei Schwierigkeiten gefunden, so werde zur nähern Entwickelung derselben und zur vollständigen Ausführung des Rechtszustandes jener vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände Nachstehendes festgesezt.

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Unter I.: Rechtsverhältniß der Standesherren im Allgemeinen", wird im § 2. bestimmt:

daß die vorgenannten im § 1. namentlich aufgeführten Reichsstände unter denen übrigens der Herr Kläger nicht befindlich -Unserer Hoheit (Souverainität) als erste Standesherren unterworfenen vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände für ihre Personen und Familien und für ihre standesherrlichen Besigungen die besondern im Art. 14. der Bundesakte und der Verordnung vom 21. Juni 1815

zugesicherten Rechte und Vorzüge genießen, dagegen ihnen auch die Pflichten obliegen, welche aus ihrer Unterwerfung unter Unsere Hoheit (Souverainität) entspringen. Es ist damit ganz unzweideutig auf die Stellung dem Staate gegenüber hingewiesen und in jenem Abschnitte der Instruktion nur davon gehandelt. Wenn es nun in dem § 13. unter der Ueberschrift: „Eremtionen der Standesherren und der Mitglieder ihrer Familien", ferner heißt: fie haben die Befreiung

a) von aller Militärpflicht,

b) von ordentlichen Personalsteuern jeder Art, aber nicht c) von indirekten Steuern,

so kann sich das füglich eben auch nur auf das Verhältniß zum Staate beziehen. Es ist das um so klarer, als später unter der besondern No. II.: „Rechtsverhältnisse der Standesherren in Beziehung auf ihre Besigungen und Einkünfte"; auch in den §§ 32. 33. von den Rechten der Standesherren in Beziehung auf Kommunal-Lasten" gehandelt, hier also gerade von dem besondern Verhältnisse zu den Gemein den gesprochen wird.

Der Herr Implorant will den Worten des ersten Absages des § 32::

Es steht den Standesherren frei, für ihre Person und Familie in Absicht aller persönlichen Beziehungen und Leistungen aus der Verbindung mit der Gemeinde auszuscheiden,

die Deutung geben, daß es danach jedem vormaligen Standesherrn freistehe, sich allen Kommunallasten zu entziehen.

Abgesehen indeß davon, daß jene Bestimmung gar nicht von der Willkür spricht, Abgaben zu bezahlen oder zu verweigern, sondern von der Befugniß, aus dem Gemeindeverbande auszuscheiden, auch ein solches Ausscheiden dann nicht füglich angenommen werden kann, wenn der Standesherr, wie im vorliegenden Falle geschehen, seinen Wohnsiz in der

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