Eigenthums, im Gegensaß zur Verjährung des Bergütungsan. spruches für das abgetretene Eigenthum.. 50. Verkennung des Rechtsbegriffes der exceptio de jure tertii als Angriff in der Nichtigkeitsbeschwerde; Grubenvorstand in seiner Verantwortlichkeit dem einzelnen Gewerken gegenüber; Haftung des Gewerken für die Grubenschuld.... 51. Anfechtungklage gegen den nicht mehr im Besiße der veräußer- ten Sache befindlichen Erwerber... 52. Stellung des Befißers eines Ritterguts und Inhabers der po. lizeio brigkeitlichen Semalt als Nicht-Staatsbeamter; bereideter Stellvertreter des Inhabers der polizeiobrigkeitlichen Gewalt als öffentlicher Beamter, Aufhebung der päterlichen Gewalt durch eine solche Stellung..... 53. Verbindlichkeit des nächsten alimentationspflichtigen Verwandten zur Erstattung der Verpflegungskosten aus einer Zeit, während welcher derselbe unvermögend war..... 54. Begriff des „Jahr“ im $ 269. I. 21. des Aug. Landrechts.... 295 55. Zweck und Unwendbarkeit der Verordnung, betreffend die Ein. stellung des Civilprozeßverfahrens gegen Militärpersonen, vom 56. Kumulation der Anfechtungsgründe bei der Anfechtungsklage zufolge ausgebrochenen Konturses; Indoffament und zu Grunde 57. Unverbindlichkeit des Darlehnsvertrages bei Darlehnen zum Spiel 305 58. Bergrößerung der Zahl der Fenster in dem an Stelle eines be. reits vorhanden gewesenen Grenzgebäudes neu errichteten Ge. 59. Prozessualische Verhandlung und Erkenntniß in polnischer Sprache und Äppellations-Unmeldung in deutscher Sprache. 60. Gewährleistungspflicht des Čedenten... 61. Dispositionsbefugniß des Ehemannes, nach dem Kleve. Märki. schen Provinzialrecht; fraudulöse Veräußerungen... 62. Änfechtung einer Erbschaftsentsagung durch die Gläubiger des 63. Wirkung der Güterabsonderung bei bestehender Gütergemein- schaft, nach den Grundsäßen des Augem. Landrechts und nach Lübischem Recht; Aufhebung der Gütergemeinschaft in stehen. der Ghe, nach Lübischem Recht..... 64. Lohnforderung eines homme de service. 65. Aufhebung der Gemeinheiten bei Weideberechtigungen überhaupt und namentlich an Ufern, welche zeitweise unter Waffer stehen. 362 66. Serstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes des Apotheken. buches bei erfolgter ordnungswidriger Eintragung oder Löschung No. 1. - IV. Senat. Sißung v. 3. Mai 1866. 0. Bakczewska .l. fictftern und Genossen. - Michtigkeitsbesdwerde. Gericht I. Instanz: Kreis. Gericht in Inowraclaw. Gericht II. Instanz: Appellations. Gericht in Bromberg. Diffamationsprozeß gegen den Besiger von Sachen und Nechten. Der dem Preußischen und Gemeinen Recht gemeinschaftliche Grundfaj: „ der Besißer dürfe im Wege des Diffamations prozesses zur Klage nicht gezwungen werden“, ist nach Preußischem Rechte nicht auf den eigentlichen Sachbesit beschränkt, er findet vielmehr auf den Bez sitz von Rechten ebenfalls Anwendung. * A. G. D. I. 32: SS 1. ff. Der vorstehende Grundsaß ist von dem Ober- Tribunal, unter Vernichtung des Erkenntnisses zweiter Instanz, angenommen aus folgenden Oründen: Daß die SS 1. 3. und 20. I. 32. der Allgem. GerichtsOrdnung Rechtsgrundfäße enthalten, deren Verlegung mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann, dieses hat das Vergl. BD. 47. S. 349. dieses Archivs, woselbst bereits derselbe Grundsaß aufgestellt, jedoch nicht in der gegenwärtigen Adgemeinheit be. gründet ist. 1 Archiv f. Rechtof. Bd. LXV. Ober-Tribunal durch eine Reihe von Erkenntnissen, namentlich durch Erkenntniß des I. Senats vom 3. Mai 1861 (Striethorst's Archiv Bd. 41. S. 222.), desselben Senats vom 13. Februar 1863 (ebendaselbst Bd. 47. S. 349.), des III. Senats vom 26. September 1864 und des I. Senats vom 13. Januar 1865 (Striethorst, Archiv Bd. 55. S. 235. und Bd. 56. S. 274.) festgestellt. Eine solche Verlegung liegt aber vor. Der Titel 32. behandelt den Diffamations- und Provokations - Prozeß und schließt sich im Allgemeinen der Praxis an, die sich im gemeinen Prozesse gebildet hatte. In Uebereinstimmung mit der lex unica Cod. 3. 7. „invitus agere nemo cogitur,“ wird diese Rechtsregel § 1. Tit. 32. a. a. D. anerkannt und sodann erwähnt, daß die Gefeße hiervon eine doppelte Ausnahme statuiren, nämlich I. wenn sich Jemand gegen die Forderungen des Andern, dessen Grundstücke, oder fonstiges Vermögen gewisser Rechte und Ansprüche, oder sonst gewisser Prärogativen und Befugnisse rühmt, die ihm von dem Gegentheile nicht zugestanden werden; II. wenn Jemand gegen die Forderungen des Anderen Einwendungen hat, von welchen er besorgt, daß dies selben, oder die darüber vorhandenen Beweismittel bei längerem Verzuge des Gläubigers mit Anstellung seiner Klage ganz verloren gehen, oder doch in der Ausfüh rung erschwert werden möchten. Wenn nun auch weder die lex „Diffamari“! const. 5. Cod. 7. 14. de igenuis manumissis, noch die lex ,, Si contendat“! f. 28. Dig. 46. 1. de fidejuss. etwas von einer Aufforderung zur Klage enthält, so haben doch nicht nur die Glossatoren daraus Gelegenheit entnommen, die Lehre von der provocatio ad agendum zu entwickeln, sondern diese hat auch in den Deutschen Reichsgesezen, namentlich der Stammergerichts-Ordnung von 1555 und dem jüngsten Reichs abschiede von 1654, Anwendung gefunden, und ist , obgleich die gemeinrechtlichen Lehrer über die Erfordernisse ihrer Begründung vielfach von einander abweichen, doch zu einer großen Ausdehnung gelangt, vergl. Gönner, Handbuch des Gemeinen Deutschen Pro zesses Bd. 4. S. 60. ff.; Coccegi, jus controv., tom I. p. 339.; Leyser, med. ad pand., Spec. 81. med. 2.; Glüd, Kommentar der Pandelten, Bd. 6. ©. 483. f. Wiewohl uun die von Grävell, Kommentar zur Augem. Gerichts - Ordnung Bd. 4. S. 200., und Merkel zum Tit. 32. a. a. D. aufgestellte Ansicht: zur Motivirung der Diffamationsklage Fei erforderlich, daß Provokant durch die Diffamation selbst an seinem guten Rufe, Kredite zc. einen Nachtheil erleide, den er wegen deren Ungrundes nicht zu dulden brauche, und daß auf Seiten des Provokaten kein Recht vorhanden sei, fich die betreffende Berechtigung zuzuschreiben, - selbst von Lehrern des Gemeinen Rechte vertheidigt wird, so ist doch rücksichtlich der Auslegung des Ausdrucs „sich rühmt“ im § 1. I. 32. der Augem. Gerichts-Ordnung wiederholt von dem Ober-Tribunale angenommen worden, daß darunter ein Mehreres nicht zu verstehen, als daß Diffamant unter Umständen, wo seine Aeußerung zur Kenntniß des Provokanten kommen konnte und wirklich gekommen ist, behauptet hat, an diesen einen Anspruch zu haben, welchen derselbe nicht anerkennt, während die Frage, ob die erhobenen Ansprüche begründet sind, bei der nur präparatorischen Natur des Diffamationsprozesses nicht in diesem, sondern in dem fünftigen Hauptprozesse zu erörtern und zu entscheiden ist, vergl. Erkenntniß des III. Senats vom 6. Juni 1859 (Striethorst's Archiv BD. 33. S. 287.) und des 1. Senats vom 3. Mai 1861 (Entscheidungen Bd. 45. S. 465.). Deffenungeachtet ist noch keineswegs jedes Behaupten von Rechten, welche ein Anderer bestreitet, geeignet, einen Diffamationsprozeß zu begründen, derselbe findet vielmehr unter Anderen nicht statt: a) gegen den, welcher die Freiheit seines Eigenthums be hauptet, Erkenntniß des III. Senats vom 9. Novem ber 1860 (Strietborst's Archiv Bd. 29. S. 197.); b) bei einem Streite über das Eigenthum, bei welchem der Gegner eine Besighandlung vorgenommen hat, die Partei, welche die Diffamation geltend machen will, aber den Besiz nicht behauptet, Erkenntniß desselben Senats vom 26. September 1864 (Striethorst, Archiv Bd. 55. S. 240.), vergl. auch Erkenntniß vom 6. Juni 1859 (Striethorst, Archiv Bd. 33. S. 387.); und c) nicht gegen den, der nicht auf Grund eines speziellen Rechtstitele, sondern unmittelbar vermöge geseglicher Bestimmungen erklärt: ein Anderer sei ebenfalls unmittelbar ex lege neben ihm verpflichtet, oder aber, er könne unmittelbar ex lege von demselben eine Leistung, Handlung oder Unterlassung fordern, Erkenntniß des I. Senats vom 13. Januar 1865 (Striet horst, Archiv Bd. 56. S. 274.). Als feststehender Grundsaß wird außerdem d) anerkannt, daß die Diffamationsklage ebensowenig gegen den Befiger einer Sache, wie den eines Rechts und insbesondere nicht gegen den eingetragenen Hypotheken gläubiger zuläffig ist. Das Prinzip: wer sich im Befiße eines Rechts befindet, darf sich dessen rühmen, ohne zur Klage provozirt werden zu können, welches sich schon in dem Erkenntnisse des OberLandesgerichts zu Ratibor vom 19. Juli 1843 (Koch, Schlefisches Archiv Bd. 6. S. 295.) vorfindet, ist auch von dem Ober-Tribunal, z. B. in dem Erkenntniß des III. Senats |