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mit dem Eintritt der Bedingung wird der Anspruch auf die Gewährung der versprochenen Vermögensstrafe existent. Eine Beschränkung des Betrages der Strafe ist, von Darlehnen abgesehen,* gefeßlich nicht vorgeschrieben, - §§. 299. 300. a. a. D. Ist die Verabredung einer solchen Konventionalstrafe hiernach geseßlich nicht verboten, so folgt daraus, daß, wenn die Bedingung eingetreten ist, der Versprechende also das Gegentheil dessen herbeigeführt hat, was er versprochen hatte, der Betrag der Strafe gegen den Versprechenden und nach Eintritt der Bedingung Verpflichteten eingefordert werden kann. Es ist dem Verpflichteten nur nachgelassen, den Beweis zu führen, daß der Betrag der Strafe den doppelten Betrag des auszumittelnden Interesses übersteigt, in welchem Falle dieselbe vom Richter auf dieses duplum ermäßigt werden soll. ** Diesen Beweis hat im vorliegenden Rechtsfall die Klägerin nicht geführt, auch nicht angetreten, sie hat vielmehr die Behauptung aufgestellt, daß die Verklagte durch die verspätete Aufstellung der Wafferhaltungsmaschine gar feinen Schaden erlitten habe, und ist darnach der Meinung, daß Klägerin gar nichts fordern könne, weil beim Mangel eines Schadens oder Interesses von einem doppelten Betrage desselben nicht geredet werden könne, der Verklagten daher auch, wenn ihr Interesse nicht verlegt worden, dafür nichts vergütet zu werden brauche. Der Appellations-Richter kommt unter Erwägung des Inhalts des § 301. a. a. D. und § 286. a. a. D. zu der Folgerung, daß, da die Konventionalstrafe zur Bemessung und zur Vergütung des Interesses diene (§ 292. a. a. D.), das Interesse aber einen entstandenen Nachtheil vorausseße (§ 286. a. a. D.), der aus dem über die Konventionalstrafe geschlossenen Verträge Berechtigte doch immer die Verpflichtung habe, die Eristenz eines InVergl. dagegen die neuere Verordnung über die vertragsmäßigen Zinsen vom 12. Mai 1866 § 1. Abs. 1. (Gesez-Sammlung S. 225.) Vergl. für das Handelsrecht dagegen das Allg. Deutsche Handels zeseßbuch Art. 284.

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teresses zu beweisen, und ihn davon die Bestimmung des § 302. a. a. D., nach. welcher, wenn das Interesse keiner Schäzung fähig, bei der verabredeten Strafe es sein Bewenden behalte, nicht befreien könne; und da aus der Beweisaufnahme sich ergebe, daß Verklagte durch die Zögerung in Aufstellung der Maschine keinen Nachtheil erlitten, Verflagte sonst auch ein Interesse, das durch die Verspätung der Aufstellung vorlegt worden, nicht dargelegt habe, so hat er mit dem ersten Richter den Anspruch auf die Konventio= nalstrafe für hinfällig erachtet. Die Implorantin macht ihm den Vorwurf, daß er hierdurch die §§ 300-302, 292. a. a. D. verlegt habe. Dieser Vorwurf ist begründet. Der Appellations-Richter geht von der Ansicht aus, daß die Konventionalstrafe nur den Zweck habe, Demjenigen, zu dessen Gunsten sie verabredet worden, zur Vergütung für den Nachtheil, den er aus der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages erleide, zu dienen. Es scheint, daß die Stellung, welche die von der Konventionalstrafe handelnden Paragraphen des Tit. 5. Thl. I. des Allg. Landrechts hinter den von dem Interesse bei Verträgen sprechenden §§ 285-292. a. a. D. einnehmen, und der Inhalt des § 292. a. a. D. zu dieser Auffassung Veranlassung gegeben haben. Es ist indessen nicht richtig, daß die Konventionalstrafe nur dazu bestimmt sei, für den entstehenden Nachtheil Ersag zu leisten; dies ergiebt die Bestimmung des § 308. a. a. D., nach welcher verabredet werden darf, daß die Strafe einem Dritten zufallen soll. Ihre Funktion ist, namentlich in den Fällen, wo sie neben der Leistung selbst und auf die Verzögerung der Leistung gesezt ist, durchgän= gig auf die Bestärkung eine Sicherung der vertrag= lichen Obliegenheiten gerichtet, wie dieses der Appellations-Richter selbst anführt. Wenn nun aber auch dieses der Zweck sein kann, der durch die Verabredung einer Konventionalstrafe erreicht werden soll, so ergiebt sich daraus,

daß der dieselbe betreffende Vertrag an seiner Gültigkeit nichts verliert, wenn auch ein Vermögens-Interesse nicht sogleich augenscheinlich hervortritt. Denn hierbei kommt in Betracht, daß es auch Interessen mancherlei Art giebt, die sich auf einen Geldwerth nach Zahlen nicht zurückführen laffen. Wie oben bemerkt, ist der Vertrag, der auf den Fall nicht gehöriger Erfüllung, einen Vermögensnachtheil, Strafe, gegen den Richterfüllenden sich ausbedingt, gefeßlich völlig gültig. Daraus folgt, daß der Kontrahent, dem die Strafe zufallen soll, bei eingetretener Bedingung, sie als ein ihm vertragsmäßig zustehendes Recht einklagen darf. Er hat dann weiter nichts zu beweisen, als daß die Bedingung, von welcher sein Recht abhängig ist, eingetreten ist; Verklagte kann, wenn das Interesse nach Geldwerth sich beweisen läßt, die Beschränkung, Ermäßigung der Strafe auf den doppelten Betrag des festgestellten Interesses, fordern. Kann er aber einen solchen Beweis nicht führen, kann er das Interesse selbst nicht darlegen, und mithin auch nicht den Betrag desselben, so bleibt es bei dem Vertrage. Denn der Berechtigte, der sich auf sein vertragsmäßiges Recht beruft, und damit von selbst ein rechtliches Interesse dabei hat, daß der gültig abgeschloffene Vertrag erfüllt werde, hat einen weiteren Beweis und namentlich nicht den, daß ihm irgend ein Vermögensnachtheil dadurch, daß der die Strafe Versprechende nicht erfüllt habe, entstanden sei, nicht zu liefern. Diese Grundsäge hat das OberTribunal in dem Plenarbeschluß vom 16. Januar 1846 (Entscheidungen Bd. 12. S. 3. ff. Präjudiz No. 1676.) anerkannt. Darnach kann also die Verklagte, gerade, weil ein Nachweis ihres Intereffes nicht erbracht ist und mithin die Unterlage zu der im § 301, a, a. D. gestatteten Ermäßigung der Strafe fehlt, die vertragsmäßig verabredete Strafe fordern. Dies ist auch im § 302. a. a. D. ausge= sprochen. Der Appellations-Richter hat also, indem er dem

Archiv f. Rechtsf. Bd. LXV.

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zwischen Parteien in Betreff der Konventionalstrafe abge= schlossenen Vertrage seine rechtliche Wirksamkeit abspricht, die §§ 300. und 302. a. a. D. verlegt. Seine Entscheidung muß daher der Vernichtung unterliegen. In der Sache selbst

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erscheint es im Interesse der Parteien zweckmäßig, daß, weil so manche Anführungen der Klägerin, wie auch fernere Einwendungen der Verklagten, eine Erörterung in der Appellations-Instanz noch nicht gefunden haben, auch in Betreff des Quantums der in Anspruch genommenen Konventionalstrafe eine Feststellung noch nicht erfolgt ist, die Sache zur zweiten Instanz zurückgewiesen wird, um in dieser Beziehung die erforderliche Verhandlung eintreten zu lassen und demnächst die Entscheidung zu treffen. Diese Verweisung ist daher ausgesprochen.

No. 22. – III. Senat. Sihung v. 26. Okt. 1866. Bruchhausen und Lauten -|- Eisendrath und Flasche. Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Steinfurt.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Münster.

Wirkung der richterlichen Verfügung, durch welche dem Besißer des Grundftückes zu Gunsten seines Hypothekengläubigers Schranken in der Dispo= sition gestellt werden, dem Dritten gegenüber, welcher mit dem Besïşer einen Vertrag geschlossen hat; Charakter und Gerichtsstand der auf Aufrechterhaltung dieser richterlichen Verfügung gerichteten Klage; symbolische Uebergabe von Holz auf dem Stamm, namentlich durch Anschlagen mit dem Forsthammer; Ünzulässigkeit des constituti possessorii als Uebergabe des Holzes auf dem Stamm.

a. Den Schranken, welche dem Besizer eines Grundftückes zum Schuße einer bestehenden Hypothek gesezt werden können, muß sich auch der Dritte unterwerfen, welcher mit dem Besizer einen die Hypothek gefährdenden Vertrag geschloffen hat und in Ausfüh

rung desselben die Sicherheit des Hypothekengläubigers zu schmälern im Begriff ist.

A. L. R. I. 20. SS 441. 442.

b. Die auf Aufrechterhaltung der nach § 442. I. 20. des Allgem. Landrechts erlassenen, die Disposition des Besizers eines Grundstücks zu Gunsten eines Hypothekengläubigers einschränkenden richterlichen Verfügung gerichtete Klage des leztern ist die zwar noch nicht positiv auf Befriedigung, sondern die negativ auf Verhinderung nachtheiliger Dispositionen gehende Hypothekenklage.

Für diese Klage ist der dingliche Gerichtsstand begründet.

A. L. R. I. 20. §§ 441. 442.; A. G. O. I. 2. § 111.

c. An aufstehenden Bäumen kann durch symboLische Uebergabe, namentlich mittelst Anschlages mit dem Forsthammer, ein selbstständiger Besitz übertra= gen werden. Ohne eine derartige oder andere kenntliche Auszeichnung kann der Besiß aufstehender Bäume nur mit dem Besize von Grund und Boden zugleich übertragen werden, und ist die Erlangung eines selbstständigen Besizes an aufstehenden Bäumen durch die bloße Willenserklärung des Besizers des Gutes: daß er nunmehr die Bäume für den andern in seiner Gewahrsam halten wolle, constitutum possesso

rium

rechtlich unstatthaft.*

A. L. R. I. 7. §§ 46. ff. 62. ff. 71.

Vergl. den Rechtsfall No. 43. S. 230. dieses Bandes.

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