ist auch dem Waaren-Empfänger einzuräumen, der wegen Zusendung der Waare mit dem Spediteur nicht unmittelbar kontrahirt hat. 2. 10. Spiel, f. Darlehnsvertrag. Staatsgut, f. Polizeigerichtsbarkeit. Staatssteuer, f. Rentenbank. Stammgut, f. Pommern (2). Stellvertreter, Rehe Polizeigerichtsbarkeit; väterliche Gewalt. Stempelpflichtigkeit, einer Punktation beim mündlichen Vorbehalt des Abschlusses eines gültigen Vertrages Seitens des Kontrahenten. Enthält eine von einem fähigen Kontrahenten vollzogene Publikation' alle erheblichen Bestandtheile eines Kaufvertrages, dergestalt, daß in der Urkunde das Geschäft sich als ein definitiv abge, schlossenes darstellt, so genügt dies zur Stempelpflichtigkeit, und wird dieselbe nicht dadurch beseitigt, daß die Kontrahenten den Abschluß des gültigen Ver. trages ausdrücklich sich noch vorbehalten haben, und deshalb in einem Vorprozes unter ihnen der Punktation die Kraft eines gültigen Vertrages rechts fräftig abgesprochen worden ist. 28. 137. Straßenanlage, Verjährung der Entschädigungsansprüche für die bei Anlegung und Verlegung neuer öffentlicher Stra. ben und Anlegung einer Brücke über öffentliche Ströme zugefügte Beschädigung fremden Eigenthums, im Gegensag zur Verjährung des Vergütungsanspruches für das abgetretene Eigenthum.a. Hat bei der Anlegung und Verlegung neuer öffentlicher Straßen, und Anlegung neuer Brücken über öffentliche Ströme eine Beschädigung fremden Eigenthums stattgefunden, welche nicht unter § 6. II. 15. des Allg. Landrechts fällt, fo greift gegen die aus solchem Grunde hergeleitete Entschädigungs. flage die im § 54. I. 6. des Algem. Landrechts vorgeschriebene Klageverjährung von drei Jahren Plaz. b. Durch die Deklaration vom 31. März 1838 No. 1. ist diese Verjährung nur rücksichtlich der Vergütung des zu sol chen Anlagen abzutretenden Eigenthums ausgeschlossen. 49. 260. Streitgegenstand, f. Erkenntniß (2). fondern es müssen auch die einzelnen Theile festgestellt und überwiesen werden. 4. 16. Torfftich, f. Nießbrauch. daraus Gefahr entstehen kann, gegenüber, und macht derselbe sich straffällig und civilrechtlich für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, mag dieser Schaden den mit dem Vorhandensein dieser Gruben, sowie mit der im Falle ihres Unbedecktseins möglichen Gefahr bekannten Eigenthümer oder Herrn der Anlage, oder einen gleich ihm mit der Lokalität bekannten Andern, oder aber eine mit der Lokalität nicht bekannte Person betroffen haben. 45. 242. 25 Revidirter Entwurf des Provinzialrechts der Grafschaft Mart, der Stadt und der Grafschaft Dortmund und der Städte Soest und Lippstadt. (Berlin, 1836.) 5. 9. de secundis nuptiis, Lex 3. § 1., Lex 4. in fine 6. 56. ad senatus consultum Tertullianum, Lex 7. § 1. 7. 51. de fructibus et litis expensis, Lex 3. . . . 325 345 354 Seite 176 176 168 168 176 Novellae 22. cap. 23. und 46. § 2. 118. und 127. cap. 3.. 2. Novellae. 3. Feudorum Libri. Lib. 2. Tit. 45, an agnatus vel filius defuncti possit retinere feudum repudiata bereditate Corpus juris canonici. Libri extra Decretum Gratiani. Seite 168 168 166 Lib. 3. Tit. 35. de statu monachorum, cap. 2. 4. 6.... 181 |