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nung einem Litiskonsorten nachgelassene Beitritt zu dem von einem andern Litiskonsorten angemeldeten Rechtsmittel sezt nothwendig voraus, daß dieser legtere von dem zulässigen Rechtsmittel wirklich Gebrauch macht, d. h. dasselbe nicht nur anmeldet, sondern auch einführt; unterbleibt die Einführung, so kann ein Beitritt zu dem Rechtsmittel nicht stattfinden.

A. G. O. I. 14. § 14a.

Der vorstehende Grundsay ist von dem Ober-Tribunal, indem es die von dem Verklagten erhobene Revision für nicht devolvirt erachtete, angenommen aus folgenden

Gründen:

Das Appellations-Urtheil ist am 9. März 1866 infinuirt, die Revision am 20. April 1866 angemeldet, die Rechtfertigungsschrift am 20. Juni 1866 präsentirt. Die Frist zur Einführung betrug für Revidenten 10 Wochen oder 70 Tage, nämlich noch 4 Wochen von dem Tage ab, mit welchem die Frist zur Anmeldung ablief, § 21. der Verordnung vom 14. Dezember 1833, §§ 17. 23. der Verordnung vom 21. Juli 1846. Diese war für Revidenten die einfache sechswöchentliche. Auf die im § 21. der Verordnung vom 14. Dezember 1833, Art. 13. der Deklaration vom 6. April 1839 dem Fiskus, den privilegirten Korporationen und den unter Vormundschaft stehenden Personen eingeräumte Doppelfrist von 12 Wochen haben Revidenten keinen Anspruch. Die unter ihnen befindlichen Minorennen stehen in väterlicher Gewalt, werden im Prozesse von ihrem Vater vertreten und sind zur Doppelfrist nicht berechtigt, Präjudiz No. 1151. Demgemäß endete das EinführungsFatale am 18. Mai 1866, und da es nicht innegehalten, die

Einführung vielmehr erst am 20. Juni 1866 erfolgt ist, find Revidenten nach den allegirten Vorschriften des Rechtsmittels verlustig gegangen..

Es kann nur zweifelhaft sein, ob ihnen nicht das Rechtsmittel dadurch gewahrt sei, daß es Namens sämmtlicher Beklagten angemeldet war. Zu den Beklagten gehörten unter Vormundschaft stehende Personen, denen die Doppelfrist von 12 Wochen zukam. Wird sie den Revidenten angerech net, so betrug das Fatale 112 Tage, die bei der Einführung noch nicht abgelaufen waren; es ist alsdann der Verlust des Rechtsmittels in Folge Versäumung des nach einfacher Frist berechneten Fatales nicht eingetreten. Allein es läßt sich nicht annehmen, daß den Revidenten die Anmeldung der zur Doppelfrist berechtigten Litiskonsorten zu Statten komme und sie gegen den Verlust der Revision schüße, da die übrigen Litiskonsorten das angemeldete Rechtsmittel nachher nicht eingeführt haben, und dasselbe dadurch desert geworden ist.

Der § 14a. I. 14. der Allg. Gerichtsordnung verordnet, daß die von einem oder einigen Litiskonsorten eingelegte Appellation auch den übrigen zu Gute komme, wenn sie ihr nachträglich beitreten wollen, was ihnen selbst noch nach ergangenem Urtheil gestattet ist. Der im § 14a. nachge= laffene Beitritt segt aber nothwendig voraus, daß ein anderer Litiskonsorte von dem zulässigen Rechtsmittel wirklich Gebrauch gemacht hat. Dazu gehören nach der bestehenden Prozeßgesezgebung zwei verschiedene Handlungen, die Anmeldung und die Einführung, für welche beide neben einander Fatalien dergestalt bestimmt sind, daß mit der Versäumung auch nur eines von ihnen der Verlust des Rechtsmittels verknüpft ist. Das Rechtsmittel der Litiskonsorten ist wegen Nichteinführung desert geworden und gar nicht zur Einleitung gelangt, die Anmeldung als nicht angebracht zu erachten. Ist aber die Revision der Litis

konsorten nicht wirklich anhängig geworden, so findet hier die Vorschrift § 14a. a. a. D. keine Anwendung und es hat ein Beitritt der Revidenten zur Revision auf Grund derselben nicht stattfinden fönnen.

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Hiernach hat die Revision der Revidenten wegen verspäteter Einführung für nicht devolvirt angesehen werden müssen.

No. 10. - III. Senat. Sizung v. 5. Okt. 1866.

Guthmann Brauer. Wichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis - Gericht in Frankfurt a. D.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht daselbst.

Wirkung der nach Ablauf von sechs Monaten im Hypothekenbuch unge: löscht gebliebenen Protestation.

Ist die richtig eingetragene Protestation wegen nicht erhaltener Valuta nach Verlauf von sechs Monaten ungelöscht im Hypothekenbuch stehen geblieben, so hat sie damit auch die Kraft behalten, die Beweiskraft der Schuld-Urkunde zu suspendiren.

A. L. R. L. 11. § 738., 20. § 425.; Hypotheken-Novelle vom 24. Mai 1853 § 43. (Gefeß-Sammlung S. 521.)

Auf dem Grundstücke der Verklagten war aus der Obligation derselben vom 17. September 1863 ein Darlehn von 1000 Rthlrn. eingetragen.

Innerhalb der geseglichen 38 tägigen Frist wurde eine Protestation wegen nicht erhaltener Valuta ins Hypothekenbuch eingetragen, während derselben Zeit aber ging die Forderung durch Cession auf den Kläger über.

Bei der nothwendigen Subhastation des Grundstückes behaupteten die Verklagten, daß als Valuta auf die Darlehns-Obligation nur 800 Rthlr. von dem Gedenten des Klägers gegeben worden seien, sie wollten deshalb nur diesen Betrag aus den Kaufgeldern dem Kläger zugebilligt wissen, wogegen dieser diejenige Forderung der 1000 Rthlr. liquidirte und es für unerheblich hielt, ob eine geringere Valuta gegeben sei, weil seit Eintragung der Protestation über sechs Monate verflossen seien, ohne daß eine Requisition des Prozeßrichters um Aufrechterhaltung der Protestation ergangen sei.

Der erste Richter sprach die streitigen, zum Depositum genommenen Kaufgelder nebst Zinsen mit zusammen 216 Rthlrn. 14 Sgr. 1 Pf. den Verklagten zu.

In zweiter Instanz räumte der Kläger ein, daß von dem ursprünglichen Darleiher nur 900 Rthlr. Valuta gegeben seien, machte aber außer dem in erster Instanz Vorgetragenen noch den Einwand geltend, daß die Verklagten am Tage nach dem Kaufgelderbelegungstermine sich gegen Empfang von 5 Rthlrn. und gegen Erlaß einer ihm schuldigen Waarenforderung verpflichtet hätten, ihren Widerspruch gegen die Auszahlung der ganzen Depositalmasse an ihn zurückzunehmen. Die Verklagten bestritten dies.

Der zweite Richter erachtete zwar die eingetragene Protestation wegen Ablaufs der sechsmonatlichen Frist für nicht mehr rechtswirksam, auf Grund des Zugeständnisses des Klägers aber, daß nur 900 Rthlr. Darlehnsvaluta gezahlt seien, sprach er ihm nur 108 Rthlr. 7 Sgr. 1 Pf. von der Depositalmasse, den Ueberrest dagegen den Verklagten zu.

Gegen diese Entscheidung legten beide Theile die Nichtigkeitsbeschwerde ein, in Folge dessen das Ober- Tribunal das Appellations-Erkenntniß vernichtet und die Sache zur Beweisaufnahme und anderweiten Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen hat.

Gründe:

Beide Theile haben die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. I. Der Kläger, welcher die ganze Streitmasse bean= sprucht, rügt

1. die Verlegung der §§ 732. und 739. I. 11. des Allgem. Landrechts und des § 49. der HypothekenNovelle vom 24. Mai 1853;

2. einen Fehler gegen die §§ 165. 270. I. 5. und die §§ 394. 405. I. 16. des Allgem. Landrechts und den § 388. Alinea 1. der Konkurs-Ordnung unter dem gleichzeitigen Vorwurfe der Verkennung der Natur des zu beurtheilenden Rechtsgeschäfts und in Verbindung mit prozessualischen Verstößen nach § 5. No. 10a. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 und Artifel 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839. II. Die Verklagten, welche die in erster Instanz erfolgte gänzliche Abweisung des Klägers bezwecken, behaupten, daß der Appellations-Richter den § 738. I. 11. des Allgem. Landrechts und den § 49. der Hypotheken - Novelle vom 24. Mai 1853 verlegt habe.

Das angefochtene Erkenntniß war zu vernichten.

Die innerhalb 38 Tagen erfolgte hypothekarische Eintragung der Protestation wegen nicht empfangener DarlehnsValuta suspendirte die Beweiskraft der Darlehns-Obligation vom 17. September 1863 dergestalt, daß auch der Kläger, welcher die Hypothek von 1000 Rthlrn. innerhalb der 38tägigen Protestationsfrist durch Ceffion erworben hat, auf jene Beweiskraft und auf den Glauben des Hypothekenbuchs fich nicht berufen durfte,

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§ 738. I. 11., § 422. bis 426. I. 20. des Allg. Landrechts, §§ 175. ff. Tit. 2. der Hypotheken-Ordnung, Entscheidungen Bd. 48. S. 65.

Nach dem früheren Stande der Gefeßgebung konnte die Wirksamkeit einer solchen Protestation nur durch Einver

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