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Dienstverhältniß gestanden, so könne ihm auch das Privilegium des Art. 2101. No. 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Bezug auf das persönliche Vermögen des de Waldner nicht zur Seite stehen. Ob Kassationskläger Entschädigungsansprüche gegen de Waldner wegen etwaiger faktisch ge= leisteter Dienste habe, sei eine andere Frage. Wenn dies auch der Fall sein sollte, so habe doch Kassationskläger für diese Ansprüche jedenfalls kein Vorzugsrecht. Der Art. 2101. No. 4. des Bürgerlichen Gesetzbuches seße einen gültigen Dienstvertrag voraus, schüße aber nicht auch diejenigen Ansprüche, welche in einer negotiorum gestio oder versio in rem ihr Fundament hätten.

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Das Ober-Tribunal ist jedoch in seinem Urtheile vom 26. Februar 1867 den Ausführungen des Kafsationsklägers beigetreten und hat die zweite Entscheidung, soweit dieselbe dem Kassationskläger Müller das Privilegium der Art. 2101. No. 4. und 2104. des Bürgerlichen Gesezbuches abgesprochen hat, kassirt und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den dritten Senat des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zurückgewiesen

in Erwägung:

daß der Appellations-Richter das von dem Kassationskläger aus Art. 2101. No. 4. und 2104. des Bürgerlichen Gesezbuches beanspruchte Privileg eines homme de service mit der Erwägung beseitigt hat, daß dieses Privileg einen Dienstvertrag mit demjenigen, gegen dessen Vermögen es geltend gemacht werde, vorausseße und daß durch den Ver= trag vom 25. Oktober 1856 ein Forderungsrecht nur gegen die Sozietät begründet sein würde;

daß daher auch nur das Vermögen der Sozietät, wenn eine solche bestände, bestrickt wäre und dasselbe somit zum Nachtheil von persönlichen Gläubigern des de Waldner de Freundstein nicht ausgeübt werden könnte, überhaupt aber

auch der Vertrag, den de Waldner als Gesellschaftsgerant geschlossen, sein persönliches Vermögen ebensowenig mit einem Privilegium, wie mit einer Hypothek bestricken könne;

daß jedoch die Forderung eines homme de service nicht wesentlich auf dem Vertrage, durch welchen das Dienstverhältniß begründet sein soll, fondern auf diesem Dienstverhältnisse selbst und auf der Thatsache beruht, daß die Dienste gegen eine zu gewährende Entschädigung geleistet worden sind;

daß, wenn es auch richtig sein mag, daß ein von de Waldner für die Gesellschaft abgeschlossener Dienstver= trag sein Vermögen noch nicht bestrickte, doch der Kassationskläger auch bereits im Appellatorium behauptet hatte, daß, wenn die Gesellschaft nicht bestanden habe, dann de Waldner für sich und seine Grube durch den Vertrag vom 25. Oktober 1856 das Engagement getroffen habe, und daß, wenn die Dienste dem Vertrage gemäß auf der Grube des de Waldner selbst geleistet wurden, der Umstand, daß Lezterer den früheren Vertrag nicht in eigenem Namen, sondern als angeblicher Vertreter der nicht eristirenden Gesellschaft abgeschlossen hatte, weder der Anspruch des Kassationsklägers auf Zahlung des ihm zukommenden Lohnes, noch das für diesen Anspruch durch das Gefeß gewährte Privilegium beseitigen konnte;

daß es vielmehr nur darauf ankam, daß thatsächlich die Dienste dem de Waldner geleistet worden sind, eine Thatsache, die an sich vom Appellations-Richter nicht in Zweifel gezogen ist;

daß daher der Appellations-Richter, indem er aus den obigen Erwägungen dem Kassationskläger das beanspruchte Privilegium eines homme de service abgesprochen, sich einer Verlegung der Art. 2101. No. 4., 2104. und 2095. des Bürgerlichen Gesezbuches schuldig gemacht hat, sein Urtheil daher insoweit der Kaffation unterliegt;

daß in der Sache selbst hier noch nicht erkannt werden

kann, weil der Einwand des Kassationsbeklagten Lambelet, daß der Kaffationskläger Müller nach der ihm durch den Dienstvertrag gewordenen Stellung fein homme de service im Sinne des Art. 2101. No. 4. des Bürgerlichen Geseßbuches gewesen sei, noch nicht erledigt ist, indem der Appellhof auf diese, auch von der thatsächlichen Beurtheilung abhängende Frage nicht eingegangen ist und demgemäß auch nicht durch die erforderlichen Feststellungen eine Grundlage gewährt hat, von welcher aus der Kassationsrichter die Rechtsfrage zu entscheiden vermöchte.

No. 65.-II. Senat. Sizung v. 4. April 1867.
Moebis -|- v. Parpart. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Berlin.
Gericht II. Instanz: Kammer-Gericht.

Aufhebung der Gemeinheiten bei Weideberechtigungen überhaupt und namentlich an Ufern, welche zeitweise unter Waffer stehen.

Durch die Worte; sonstige Weidepläze" im § 2. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 find alle Pläße getroffen, auf welchen eine ge= meinschaftliche Weide ausgeübt worden ist, namentlich auch die Ufer von Teichen, und ist es dabei gleichgültig, daß der Umfang der Hütung, je nach dem Wafferstande im Teiche, wechselt.

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Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 § 2. (GeseßSammlung S. 53.)

Der Kläger beanspruchte auf Grund der Ersigung das Recht, sein Vieh in dem zum Gute des Verklagten gehöri gen See, soweit dies der jedesmalige Wasserstand erlaube,

zu weiden, wurde aber in zweiter Instanz abgewiesen, weil er nicht nachgewiesen habe, daß die Verjährung vor dem 31. März 1841 vollendet gewesen sei.

Die von dem Kläger ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Ober-Tribunal verworfen worden, aus folgenden Gründen:

Der § 2. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 lautet:

„Die Aufhebung der Gemeinheit nach dieser Ordnung findet nur statt bei Weideberechtigungen auf Aeckern, Wiefen, Angern, Forsten und sonstigen Weideplägen u. f. w. Durch diese lezte Bezeichnung sind alle Pläge getroffen, auf welchem eine gemeinschaftliche Weide ausgeübt worden ist, und es ist weder in den Worten des Gefeßes ein Unterschied zu finden, noch ein solcher aus dem Zwecke desselben zu entnehmen. Diesen giebt vielmehr der § 1. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung dahin an:

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die von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfes, von Gemeinden und Grundbesißern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benußung ländlicher Grundstücke foll zum Besten der allgemeinen Landkultur, soviel als möglich ist, aufgehoben, oder, solange sie besteht, möglichst unschädlich gemacht werden.

Es ist mithin auch hiernach die Absicht des Gesetzgebers dahin gegangen, jede gemeinschaftlich ausgeübte Benußung ländlicher Grundstücke aufzuheben, oder möglichst unschädlich zu machen, und es ist kein Grund erfindlich, die Hutung an den Ufern von Gewässern davon auszuschließen, der von dem Imploranten angegebene, daß ein Teich kein Weideplag im Sinne des § 2. a. a. D. sei, aber offenbar unhaltbar. Ein Teich, soweit er bewäffert ist, kann allerdings nicht als Weideplag gelten, doch müssen die Ufer für Weidepläge angesehen werden, soweit sie trocken liegen, und es

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muß dabei gleichgültig erscheinen, daß der Umfang der Hutung, je nach dem Wasserstande im Teiche, wechselt.

Wenn endlich der Imploränt darin, daß der § 2. a. a. D. die Weidepläge, Aecker, Wiesen, Anger, Forsten spezifizire, eine Hindeutung auf das, was unter einem Weideplage zu verstehen sei, findet, und meint: es würde event. genügt haben, die Worte „bei Weideberechtigungen“ in dem § 2. aufzunehmen, so kann doch dieser Deduktion aus den oben angegebenen Gründen keine Billigung zu Theil werden. Hiernach muß aber die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen werden, da die Anwendbarkeit des Gesezes vom 31. März 1841 davon abhängt, ob die fragliche Berechtigung in die Kategorien der, im § 2. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 gedachten Gemeinheiten gehört, für diesen Fall aber die früher angefangene Verjährung durch jenes Gesez unterbrochen worden ist.

No. 66. – III. Senat. Sizung v. 25. Mai 1867.
Boffe Rother. Revision.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Magdeburg.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht daselbst.

Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes des Hypothekenbuches bei erfolgter ordnungswidriger Eintragung oder Löschung einer Hypothekenpoft.

Hat durch ein Versehen des Hypothekenrichters eine Eintragung oder Löschung einer Hypothek zu Unrecht stattgefunden, so ist es zulässig, denjenigen rechtlichen Zustand, wie er eigentlich hätte sein sollen und bei ordnungsmäßigem Verfahren des Hypothekenrichters gewesen sein würde, soweit dies unbeschadet der

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