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Lübisches Recht gilt, nur der unbeerbten Ehefrau und zwar mit der im Lübischen Statut Buch 1. Tit. 5. Art. 11. enthaltenen Maaßgabe zu Statten fomme.

Das Erkenntniß des ersten Senats des Ober-Tribunals vom 14. November 1862,

(Entscheidungen Bd. 48. S. 185., Striethorst's Archiv Bd. 47. S. 166.),

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auf welches die Klägerin sich beruft, verbreitet sich nur über die Folgen, welche eine in unbeerbter Ehe vorgenommene Güterabsonderung in Bezug auf die während der Ehe und vor der Absonderung entstandenen Schulden des Ehegatten nach Lübischem Recht hat, wenn die Ehe nachträglich beerbt wird. Es wird darin in Bezug auf solche Schulden die Güterabsonderung für unwirksam erklärt, dagegen unentschieden gelassen, ob ein Gleiches in dem Falle gilt, wenn die Forderung des Gläubigers erst nach bekannt gemachter Vermögens-Absonderung entstanden ist. Es heißt nämlich Seite 194.:

Soll hiernach dem Absonderungs-Vertrage überhaupt eine Wirkung in Bezug auf die Gläubiger beigelegt werden, so kann sich dieselbe doch nur auf die erst nach diesem Zeitpunkte entstandenen Forderungen oder auf voreheliche Schulden, keinesweges aber auf die während der Ehe und vor dem Absonderungs-Vertrage entstandenen Forderungen des Klägers beziehen.

In dem Gutachten vom 20. März 1844,

(Justiz-Ministerial-Blatt für 1844, Beilage zu No. 33.), erklärt das Ober-Tribunal die Vorschrift des § 392. II. 1. des Allg. Landrechts für die in den Fürstenthümern Paderborn und Minden und in der Grafschaft Ravensberg geltende Gütergemeinschaft für anwendbar, weil eine positive entgegenstehende Observanz nicht nachgewiesen, und der Grundsaß, aus dem man die Nichtanwendbarkeit jener

Vorschrift hergeleitet hat, keine Eigenthümlichkeit des Provinzialrechts der bezeichneten Landestheile, fondern ein allgemeiner auch in das Allgem. Landrecht aufgenommener ist. Es verweiset dagegen in Betreff der Anwendung des § 392. II. 1. des Allgem. Landrechts im Bereich des Lübischen Rechts auf das obenerwähnte Gutachten der Gesez-Kommission und deutet seine Billigung der darin ausgesprochenen Ansicht an, daß das Lübische Recht wirklich hier einige bestimmte modifizirende Festsegungen enthält.

In der That ergiebt eine Vergleichung des § 392. II. 1. des Allgem. Landrechts mit Art. 11. Tit. 5. Buch 1. des lübischen Statuts, welcher lautet:

„Also auch, wenn eine Frau mit ihrem Manne, welcher in Schulden vertiefet, unbeerbt ist, mag sie ihren Brautschat repetiren, freyen und aus den Gütern fordern. Wenn sie aber noch in den Jahren ist, darinnen sie Kinder gebären kann, so muß gemeldeter Brautschaß wiederum an gewisse Derter beleget werden, und mag die Frau die jährliche Abnuzung zu ihrem Besten unverhindert ge= brauchen,"

daß beide wesentlich von einander abweichen, daß der citirte Artikel des lübischen Statutes etwas Anderes als die landrechtliche Vorschrift ausdrücklich verordnet, daher der § 360. II. 1. des Allgmeinen Landrechts hier ausgeschlossen blei= ben muß.

Das Allgem. Landrecht giebt in § 392. a. a. D. das beneficium separationis jedem der Ehegatten, sobald der andere Ehegatte mehr Schulden als Vermögen in die Ehe gebracht hat, innerhalb zweier Jahre nach vollzogener Ehe, mit den in den §§ 393. und 394. vorgeschriebenen Wirkungen. Das Lübische Recht gewährt dagegen nur der unbeerbten Ehefrau die Befugniß, ihr Eingebrachtes zurückzufordern, wenn der Ehemann in Schulden vertieft ist, wobei der Fall einer schon bei Eingehung der Ehe vorhanden gewefenen

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Ueberschuldung, wie auch das Gutachten der Gesez-Kommission annimmt, nicht ausgeschlossen ist. Diese Rückforderung befreit ihr Eingebrachtes von der Verhaftung für die Schulden des Mannes nur dann, wenn sie unbeerbt bleibt. Darum soll ihr Vermögen sichergestellt werden und fie nur die Nußungen beziehen, sobald sie noch in den Jahren ist, in welchen sie Kinder gebären kann. Mit der Geburt eines Kindes treten die vollen rechtlichen Wirkungen der Gütergemeinschaft ein, der zugelassenen Absonderung des Vermögens der Frau ungeachtet müssen die Schulden aus diesem Vermögen berichtigt werden, dasselbe kommt in seine frühere Lage zurück und die Sache wird so angesehen, als wenn die Ehe von Anfang an unbeerbt gewesen wäre. Hiermit übereinstimmend bemerkt Mevius zu dem beregten Artikel 11.:

quare ipsae uxores non plane liberatae sunt ab actionibus creditorum, sed ita demum: cum maneant improles. Prole postea nata, recidunt bona et uxores in eam conditionem, ac si ante cessionem jam extitissit, und die Gesez-Kommission sagt zur Motivirung ihres Gutachtens:

Dieser Artikel (11.) seßt es außer Zweifel, daß es mit der Analogie des Lübischen Rechts nicht bestehen könnte, wenn man auch den Ehemann und die beerbte Ehefrau an der im Landrecht nachgelassenen Wohlthat der Sepa= ration Theil nehmen lassen wollte. Selbst der unbeerbten Ehefrau würde dieses beneficium nur auf so lange angedeihen können, als sie unbeerbt bleibt, weil sie auf den Fall der eintretenden Beerbung zufolge des Art. 11. eventualiter ex communione verhaftet bleiben soll.

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Das Lübische Recht beschränkt hiernach ausdrücklich die Befugniß zur Güterabsonderung nicht blos auf die Person der unbeerbten Ehefrau, sondern auch in ihren Wirkungen. Die Sonderung hat den Gläubigern gegenüber

keine rechtlichen Folgen, sobald die Ehe durch die Geburt eines Kindes nachträglich eine beerbte wird. Die Bestimmung des Lübischen Rechts im Art. 11. Tit. 5. Buch 1. ist weder lückenhaft noch undeutlich, so daß die landrechtliche Vorschrift zur Ergänzung oder Erläuterung dienen könnte. Die lettere ist eine davon völlig abweichende, in das System des Lübischen Rechts nicht passende, weshalb fie für das Gebiet des Lübischen Rechts außer Anwendung bleiben muß,

vergl. Entscheidungen Band 10. S. 71. und Gutachten des Ober-Tribunals in der Beilage zu No. 33. des

Justiz-Ministerial-Blatts für 1844 S. 2.

Der Appellations-Richter hat daher die §§ 360. und 392. II. 1. des Allg. Landrechts durch Nichtanwendung nicht verlegt und gemäß des Art. 7. u. 11. Tit. 5. Buch 1. des Lübischen Statuts dem Absonderungsakte vom 9. Januar 1860 dem verklagten Gläubiger gegenüber mit Recht jede Wirkung_abgesprochen. Aus der den Eheleuten zustehenden Autonomie läßt sich endlich mit der Implorantin die rechtliche Wirksamkeit des Absonderungsaktes nicht herleiten. Denn wie Mevius in seinem Kommentar zu Art. 7. Tit. 5. Buch 1. unter No. 85. bestätigt:

,,omnibus integris pacto licet contractui legem dicere, sed ubi semel ex forma statuti matrimonium contractum et societas inita est, iis quibus inde jus quaesitum est, creditoribus nempe et commerciorum securitati non licebit pacto nocere,"

ist nach Lübischem Recht die Aufhebung der Gütergemeinschaft zum Nachtheil der Gläubiger und zur Gefährdung des Verkehrs während des Bestehens der Ehe nicht gestattet, und damit stimmt die Regel des § 413. II, 1. des Allgem. Landrechts überein. Die im Art. 11. ftatuirte Ausnahme darf nicht weiter ausgedehnt

Archiv f. Rechtsf. Bd. LXV.

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werden, weder in Bezug auf die Person der Ehegatten, insbesondere nicht auf die beerbte Ehefrau, noch in Bezug auf die Wirkungen.

No. 64.-V. Senat. Sizung v. 26. Febr. 1867.

Müller ·|- Fambelet und Genossen. — Kassations - Rekurs.

Gericht I. Instanz: Land-Gericht in Bonn.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gerichtshof in Köln.

Lohnforderung eines homme de service.

Die Forderung eines homme de service beruht nicht wesentlich auf dem Vertrage, durch welchen das Dienstverhältniß begründet sein soll, sondern auf diesem Dienstverhältniß selbst und auf der Thatsache, daß die Dienste gegen eine zu gewährende Entschädigung geleistet worden sind.

Code Napoléon Art. 2101. No. 4.

Der Grubenbesizer de Waldner de Freundstein zu Belfort hatte im Jahre 1855 die Bleigrube zu Heidberg bei Eckenhagen (Kreis Siegen) käuflich erworben. Er ging alsbald damit um, zum Betriebe der Grube eine Aktien-KommanditGesellschaft zu gründen, resp. das Eigenthum des Bergwerks in die Hand einer solchen Gesellschaft zu bringen, und errichtete bereits im nämlichen Jahre in Frankreich mehrere Notariatsakte, denen zu Folge die Gesellschaft wirklich zu Stande gekommen sein sollte.

Durch notariellen Vertrag vom 25. April 1856 engagirte de Waldner, zunächst in seiner Eigenschaft als Gerant nnd Hauptbetheiligter der Heidberger zu Paris domizilirten Gewerkschaft handelnd, den jezigen Grubenverwalter Müller

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