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kann derselbe doch immer nicht dahin führen, den Uebertragungsakt als eine, dem Ehemanne allerdings nicht zustehende, legtwillige Disposition zu betrachten.

Ungeachtet der eigenthümlichen Natur dieser Verträge sind sie doch immer als Verträge unter Lebendigen anzusehen,

Allg. Landrecht I. 12, § 656.; vergl. Motive des Plenarbeschlusses vom 4. Juni 1866, Entscheidungen Bd. 55. S. 285.,

und wenn das Provinzialrecht den Ehemann ohne alle Beschränkung zu lästigen Verträgen unter Lebendigen ermächtigt, so kann aus jener eigenthümlichen Natur der UebertragsVerträge für sich allein nicht eine Dispositionsunfähigkeit des Ehemannes zur Abschließung derselben hergeleitet werden. Auch versteht es sich von selbst, daß, wenn aus legislativen Gründen in dem Geseze über das eheliche Güterrecht in Westphalen vom 16. April 1860 unter anderen Beschränkungen der Verfügungsfähigkeit des Ehemannes unter Lebendigen auch angeordnet worden ist, daß Verträge, durch welche das gemeinschaftliche Vermögen ganz oder theilweise schon bei Lebzeiten der Eheleute in Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abgetreten wird, Uebertrags-Verträge nur von beiden Eheleuten gemeinschaftlich geschlossen werden können, diese Bestimmung, wie das ganze Gefeß nach § 22., auf die vor der Gültigkeit dieses neueren Gefeßes geschlossenen Ehen keine Anwendung finden kann. Es können aber auch die Motive dieser neueren, für die ganze Provinz getroffenen Bestimmung in keiner Weise auf die Auffassung der bisherigen provinziellen Normen über die allgemeine eheliche Gütergemeinschaft von Einfluß sein, da für legtere, nach der Verordnung vom 8. Januar 1816, diejenigen. Provinzialgefeße, Statuten und Gewohnheiten, welche hinsichts ihrer vor der Fremdherrschaft bestanden, allein maßgebend sind.

Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß die Rechtsansicht

des Appellations Richters, auf welcher allein seine Entschei dung beruht, daß nämlich die Uebertragung des VermögensInbegriffs Seitens des Ehemannes schon deshalb allein, weil die Ehefrau nicht zugezogen worden, ungültig sei, nicht getheilt werden kann, daß sie vielmehr gegen die Grundsäge des Provinzialrechts in Betreff der ehelichen Gütergemeinschaft verstößt.

Seine Entscheidung unterliegt daher zufolge der §§ 4. und 17. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 der Vernichtung.

In der Sache selbst ist die Klage ebenfalls nur auf jene vom Appellations-Richter gebilligte Rechtsansicht gestügt. Es ist überall von einer geflissentlichen Bevortheilung der Ehefrau, welche ja auch eine Reihe von Jahren hindurch an der als Gegenleistung stipulirten Leibzucht Theil genommen haben wird, und nicht einmal von irgend einem Widerspruch, den dieselbe gegen den Vertrag erhoben hätte, die Rede. Die auf jene irrige Rechtsansicht gestüßte Klage erscheint daher unbegründet, und es war deshalb das erste, sie ab= weisende Urtheil zu bestätigen, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage: ob der Kläger, als bloßer Miterbe der Ehefrau Werth, als aktiv legitimirt zur Anfechtungsklage anzusehen sei, weiter bedurfte.

No. 62. - III. Senat. Sizung v. 22. Febr. 1867.

Märtens und Genossen 1 Wegmannn und Genossen. — Revision.
**Gericht / I. Instanz: Kreis-Gericht in Burg.

Gericht H. Instanz: Appellations-Gericht in Magdeburg.

Anfechtung einer Erbschaftsentsagung durch die Gläubiger des entsagens den Schuldners.

Auch eine Erbschafts-Entsagung kann, falls die

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übrigen Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes vom 9. Mai 1855 vorliegen, auf Grund des § 5. No. 2. des gedachten Gefezes von dem Gläubiger des entsagenden Schuldners angefochten werden.*

A. L. R. I. 9. § 411,; Gesez vom 9. Mai 1855 § 5, No. 2. (Gefeß-Sammlung S. 429.)

Der Eisenbahnwärter Aug, Märtens und Genoffen zu Burg, als Gläubiger des Ackerbürgers Wegmann daselbst, fechten klagend die Entsagung ihres genannten Schuldners in den Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau auf Grund des Gefeßes vom 9. Mai 1855 an.

Das Ober-Tribunal sagt, nachdem es die Statthaftigkeit der Revision motivirt hat, in seinen

Gründen:

In der Klage wird die Erbschafts-Entsagung des Wittwers Wegmann als rechtlich unwirksam, theils weil verspätet, theils mit der Anfechtungsklage des § 5, No. 2. des Gefeßes vom 9. Mai 1855, angefochten, und auf Grund deffen die Streits masse der 728 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf., welche unstreitig zum größeren Theil den Erbantheil des Wegmann bilden würde, von seinen Gläubigern beansprucht. Indessen kann die allers dings nur unter Beachtung des lokalrechtlichen, das Erbrecht der Ehegatten betreffenden Vorschriften der revidirten Willfür der Stadt Burg vom 3. Februar 1698 (vergl. von Kamps, Jahrbücher Bd. 49. S. 406. 416.) §§ 56, 57, zn erörternde Frage, ob Joh. Aug. Gottfr. Wegmann der Erbschaft in den Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau rechtszeitig entsagt hat, oder ob derselbe nach erworbener Erbschaft das als Benefizialerben ihm zustehende Wahlrecht dergestallt ausüben konnte, daß er dem Rechte, den Nachlaß der Berstors benen mit deren sonstigen Erben zu theilen, zu Gunsten dieser

Bergl. Bd. 46. S. 385., Bd. 63. S. 235. dieses Archivs.

Miterben wiederum entsagen, oder seinen Erbantheil ihnen überlassen konnte? hier ganz auf sich beruhen. Denn in beiden Fällen bleibt immer die Frage offen, ob diese Disposition nach § 5. No. 2. des Gesezes vom 9. Mai 1855 als ungültig angefochten werden kann, ob dies felbe also, falls die übrigen Defiderate des gedachten Gefeßes vorliegen, eine freigebige Verfügung des Schuldners involvirt? und diese ganz außerhalb des Bereichs der gedachten lokal-erbrechtlichen Vorschrift liegende, lediglich das Verhältniß des Schuldners zu seinen Gläubigern betreffende und daher lediglich nach dem Gefeße vom 9. Mai 1855 zu beurtheilende Frage ist zu bejahen. Es ist hierbei auch selbstverständlich ganz davon abzusehen, auf welche Voraussetzungen die actio pauliana des heutigen Gemeinen Rechts beschränkt ist (vergl. v. Wening-Ingenheim, Lehrbuch des des Gemeinen Civilrechts, 5. Auflage, Bd. 3. S. 500. § 560.; v. Vangerow, Lehrbuch der Pandekten, Bd. 3. S. 645.), und welche Erweiterung diese Klage zunächst durch die landrechtlichen Vorschriften über die Widerruflichkeit von Schenkungen durch die Konkursgläubiger, sowie durch die Vorschriften der §§ 34. ff. I. 50. der Allgem. Gerichts-Ordnung und das Gesez vom 26. April 1835 erfahren hat, da gegenwärtig, abgesehen von dem Falle eines eröffneten Konkurses und den desfallsigen Vorschriften des § 398. I. 16., der §§ 1129–1133. I. 9., des § 312. und Anhang § 74. II. 1. des Allgem. Landrechts, der §§ 99. ff. der Konkurs-Ordnung, der § 5. No. 2. des Gefeßes vom 9. Mai 1855 die auf Ungültigkeit gerichtete Anfechtungsklage zuläßt für

freigebige Verfügungen eines vermögensunzulänglichen Schuldners, insbesondere Schenkungen, Erbes- oder Vermächtniß-Entsagungen, ja selbst Verfügungen, welche zwar unter einem lästigen Titel vorgenommen, aber wegen des. zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung

obwaltenden erheblichen Mißverhältnisses als freigebige Verfügungen des Schuldners zu erachten sind, wenn sie innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Anbringung der Anfechtungsklage zurückgerechnet, vorgenommen sind. Muß man also auch zugeben, daß die aus der erwähnten „Willkür der Stadt Burg" sich ergebende Nothwendigkeit, das eigene Vermögen des erbenden Ehegatten den Miterben mit zur Theilung zu bringen, immer eine Gegenverpflichtung desselben in sich schließt, die unter Umständen mit dem Begriff eines Aktes reiner Freigebigkeit nicht wohl vereinbar erscheinen könnte, so liegt doch ein solcher Akt unzweifelhaft dann vor, wenn der überlebende Ehegatte gar kein zugefreites: Vermögen einzuwerfen hat, und andererseits läßt der § 5. No. 2. des Anfechtungsgeseßes die Anfechtung schon alsdann zu, wenn wegen des zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung obwaltenden Mißverhältnisses die Verfügung des Schuldners als eine freigebige zu erachten ist. (Die weiteren Gründe interessiren hier nicht).

No. 63. - III. Senat. Sizung v. 25. Febr. 1867.
Böttcher Eisenberg. Wichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Lauenburg,
Gericht II. Instanz: Appellations- Gericht in Köslin.

Wirkung der Güterabsonderung bei bestehender Gütergemeinschaft, nach den Grundsäßen des Allgem. Landrechts und nach Lübischem Recht; Aufhebung der Gütergemeinschaft in stehender Ehe, nach Lübischem Recht.'

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a. Die gemäß § 392. II. 1. des Allgem. Landrechts erfolgte und gehörig bekannt gemachte Güterabsonderung steht nicht blos den vorehelichen, sondern auch denjenigen Gläubigern des überschuldeten

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