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der Richter, wenn er dem entgegen, statt der Feststellung derjenigen zwei Fenster, zu deren Erhöhung resp. Verstäbung er den Verklagten für verpflichtet hält, den Klägern die Auswahl dieser Fenster überließ, den Sinn und die Bedeutung des § 138. verkannt, und es mußte daher auch auf die Beschwerde des Verklagten seine Entscheidung vernichtet werden, ohne daß es noch auf die weiteren Angriffe dessel= ben anfam.

Was die hiernächst eintretende freie Beurtheilung der Hauptsache anlangt, so kann zuvörderst darüber: daß der zwischen den Gebäuden beider Theile liegende offene Raum für Eigenthum der Kläger zu erachten sei, — kein erheblicher Zweifel aufkommen. Denn aus den Aussagen der Zeugen Schodzki, Bürgermeister Ober, Adolf Schulz und Maurermeister Menze geht hervor: daß der streitige Raum früher einen Theil der Einfahrt zum Hofe der Kläger ge= bildet und nur zum Grundstück der Kläger geführt, daß ferner diese Einfahrt früher einen größeren Raum umfaßt hatte, welcher theilweise ohne Widerspruch des Vorbesizers des Verklagten von dem Vorbesiger der Kläger bebaut worden ist, und daß endlich der Leztere den übriggebliebenen Raum im Jahre 1850 durch eine Mauer nach der Straße hin hat verschließen lassen.

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Ebenso unbedenklich mußte angenommen werden, daß der streitige Raum einen integrirenden Theil des Hofes" der Kläger bildet. Denn abgesehen davon, daß derselbe in nicht unterbrochener Verbindung mit dem Hofe der Kläger steht, und, wie oben erwähnt, als Einfahrt zu demselben gedient hat, so hat auch, Verklagter anerkannt, daß der Raum zu dem Zwecke diene, das auf dem Gehöfte der Kläger sich ansammelnde Trauf- und Regenwasser nach der Straße abzuleiten. Es sind dies Alles thatsächliche Momente, welche im Sinne des Erkenntnisses des Ober-Tribunals vom 23. Januar 1862 - Striethorst's Archiv

Bd. 44. S. 168., zu dem Resultate führen, daß der frag= liche Raum als ein Theil des Hofes der Kläger zu betrach= ten war.

War nun dieser Raum, an dessen Grenze das Gebäude des Verklagten aufgeführt ist, Eigenthum der Kläger, und grenzt die Giebelmauer dieses Gebäudes unmittelbar an den Hof derselben, so liegen auch die Erfordernisse vor, durch welche die Anwendbarkeit des Vordersages des oben wiedergegebenen § 138. bedingt wird. Die Kläger halten nun demgemäß den Verklagten für verpflichtet, diejenigen vier Fenster, welche derselbe in seine neue Giebelmauer angelegt hatte, entsprechend den Schlußfäßen des § 138. sechs Fuß vom Fußboden zu erhöhen und solche verstäben oder vergittern zu lassen. Dies Verlangen konnte jedoch nicht in seinem vollen Umfange als gerechtfertigt erachtet werden.

An der Stelle, an welcher das neue Gebäude des Verklagten aufgeführt ist, hat unbestritten schon ein älteres Gebäude desselben gestanden, in welchem bereits Fenster vorhanden waren. In einem solchen Falle findet die Vorschrift des § 138. nur dann Anwendung, wenn der Nachbar durch die neue Fenster-Anlage in eine nachtheiligere Lage versezt worden ist,

(Striethorst's Archiv Band 25. S. 300., Band 41. G. 298.)

Unzweifelhaft tritt dieser Fall ein, wenn die Anzahl der neueren Fenster gegenüber der früheren Anlage vermehrt worden war, nicht aber ohne Weiteres auch dann, wenn die neuen Fenster nur und allein eine weniger erhebliche Veränderung erlitten haben.

Die Parteien find dahin einverstanden, und der richterliche Augenschein hat ergeben, daß in der neuen Giebelmauer des Verklagten vier Fenster, und zwar im ersten und zweiten Stockwerke je eins und im Dachraume zwei Fenster, vorhanden sind. Es ist ferner durch die Aussagen der Zeu

gen Weiße, Szotek, Schlicht und Priemer festgestellt, daß in der früheren Giebelwand des Verklagten im ersten Stockwerke zwei offene Fenster bestanden hatten, welche eine Aussicht auf den Hof der Kläger gewährt, und daß an die Stelle dieser beiden Fenster das eine Fenster in der neuen Giebelmauer des Verklagten (und zwar etwa die Mitte der beiden früheren Fenster einnehmend) getreten ist. Kläger haben nun keine Thatsachen angeführt, aus welchen die Folgerung zu ziehen wäre, daß dieses eine neue Fenster ihnen größere Nachtheile bereite, als die beiden früheren Fenster; Kläger haben auch nicht behauptet, daß diese früheren Fenster im Sinne des § 138. eine höhere Lage im dadurch erleuchteten Naume gehabt oder verstäbt oder vergittert gewesen wären. Es finden daher die Vorschriften dieses Gesezes auf das Fenster im ersten Stockwerk der Giebelmauer des Verklagten überhaupt keine Anwendung, da anzunehmen war, daß die neue Anlage nur eine Fortseßung des früheren Zustandes gebildet hat. Insoweit war also der Antrag der Kläger zurückzuweisen.

Ein Gleiches ist aber auch der Fall bezüglich der beiden Fenster in der Dachetage; denn die Kläger haben in ihrer Appellationsschrift selbst angeführt, daß in der alten Dachetage des Verklagten ebenfalls zwei Fenster existirt haben, und dies wird durch die Zeugen Schlicht, Priemer und Schazki bestätigt. Ist dies aber richtig, so tritt in Bezug auf diese Fenster der neuen Giebelmauer ganz dasselbe ein, was Hinsichts des einen Fensters im ersten Stockwerke obgewaltet, d. h. auch hier war nur eine Fortseßung des alten Zustandes anzunehmen, worauf die Bestimmungen des § 138. nicht Plaz greifen. Die Kläger waren demnach auch mit dem darauf gerichteten weiteren Antrage abzuweisen.

Ein Anderes dagegen tritt in Bezug auf das vierte, in dem zweiten Stockwerk des Verklagten errichtete neue Fenster ein. Dieses Fenster mußte, wie bereits erwähnt, als eine

ganz neue Anlage und keiner älteren gegenüberstehend erachtet werden, und diese unterliegt der Schlußbestimmung des § 138. Es fragt sich nur, ob die sonstigen Bedingungen derselben vorliegen, da der Verklagte bestritten hat, daß die Umstände es gestatten, dies Fenster auf sechs Fuß vom Fußboden zu erhöhen. Ueber diesen Streitpunkt sind die Sachverständigen Menze und Schlicht abgehört worden. Menze achtet die gedachte Erhöhung des Fensters nach Lage der Sache für thunlich, Schlicht stimmt hiermit im Allgemeinen überein, er meint aber:

daß das Zimmer, zu deffen Beleuchtung das Fenster dient, durch diese Erhöhung den Charakter eines Logir-Zimmers, als welches es im Gasthofe des Verklagten benugt wird, verlieren würde, und dann höchstens als Kammer betrachtet werden könnte, daß auch, wenn das Zimmer ferner als Logiroder Wohnzimmer benugt werden soll, es höchstens noch um einen Fuß (also im Ganzen drei Fuß vom Fußboden) erhöht werden könne.

Allein es kann auch abgesehen davon, daß die von dem leztgedachten Sachverständigen hervorgehobenen Thatfachen gar nicht Objekt der Erörterung gewesen sind auf dieselben kein Gewicht gelegt werden, da, wenn man ihnen Geltung gewähren wollte, es in allen Fällen in der Hand des Neubauenden liegen würde, den Zimmern oder Behältnissen seines Neubaues solche Dimensionen und Bestimmungen zu geben, welche die fragliche Erhöhung überhaupt unzulässig erscheinen lassen, wodurch der geseglichen Vorschrift jeder Erfolg gefährdet werden würde.*

Es war daher der Verklagte zur vorgeschriebenen Erhöhung sowie der, für alle Fälle dieser Art eintretenden, Verstäbung oder Vergitterung dieses Fensters des zweiten

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Stockwerks seiner Giebelmauer zu verurtheilen und danach das erste Erkenntniß auf die Appellation der Kläger abzu ändern, während es im Uebrigen bestätigt werden mußte.

No. 59. Senat für Straffachen, I. Abth. Sizung vom 15. Februar 1867.

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Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Gnesen.

Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Bromberg. Prozessualische Verhandlung und Erkenntniß in polnischer Sprache und Appellations-Anmeldung in deutscher Sprache.

a. Der Sinn der Verordnung vom 9. Februar 1817 §§ 145. ff. ist nur der, daß alle prozessualischen Akte, welche einen beiderseitigen Verkehr unter den Parteien enthalten, in polnischer Sprache erfolgen sollen, daß dagegen der blos einseitige Verkehr oder die einseitige Verhandlung des Richters mit der Partei, mithin alle diejenigen, welche zur Mittheilung an den Gegner nicht bestimmt sind, jener Regel nicht unterliegen.

b. Für die Appellations - Anmeldung ist deshalb die polnische Sprache nicht obligatorisch.

Verordnung vom 9. Februar 1817 §§ 145. ff. (Gefeß-Sammlung

S. 37.)

In dem Injurienprozeß der Marianna Dembna wider die Marianna Streiber war in erster Instanz in polnischer Sprache verhandelt und erkannt. Die Verklagte appellirte und meldete die Appellation in deutscher Sprache an. -

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