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Wenn dem Appellations-Richter danach die von der Implorantin zur Widerlegung des ersten selbstständigen Entscheidungsgrundes gerügte rechtsgrundsägliche Verlegung des § 102. No. 3. der Konkurs-Ordnung, des § 1040. I. 11. und des § 260. I. 5. des Allgem. Landrechts nicht zur Laft fällt und deshalb dieser zur Rechtfertigung des Appellations= Erkenntnisses vollkommen genügende Grund bestehen bleibt, so hat die Nichtigkeitsbeschwerde, ohne daß es einer weiteren Prüfung der gegen den zweiten Entscheidungsgrund noch gerich teten Angriffe bedarf, nach § 35. im legten Absaß der Instruktion vom 7. April 1839 zurückgewiesen werden müssen.

No. 57.-IV. Senat. Sigung v. 12. Febr. 1867.

Moczarski Malinowski. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Königsberg i. Pr.
Gericht II. Instanz: Ostpreußisches Tribunal.

Unverbindlichkeit des Darlehnsvertrages bei Darlehnen zum Spiel.

Der § 581. I. 11. des Allgem. Landrechts: „Gelder, die ausdrücklich zum Spielen oder Wetten oder zur Bezahlung des dabei gemachten Verluftes verlangt und verliehen worden, können nicht gerichtlich eingeklagt werden",

sezt eine ausdrückliche, den Zweck des Darlehns kundgebende Erklärung voraus.*

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A. L. R. I. 4. §§ 58. 59., 11. §§ 577. ff. 581.

Kläger forderte aus einem Darlehn 130 Rthlr. von dem

Bergl. Code Napoléon Art. 1965. und dazu Busch, Archiv für Handelsrecht Bd. 10. S. 369.

Archiv f. Rechtsf. Bd. LXV.

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Verklagten. Dieser stellte unter Beweis, daß er mit dem Kläger und anderen Personen ein Hazardspiel (Tempeln) gespielt, und hierbei, nachdem er als Bankier den Bestand seiner Kasse soweit verloren gehabt, daß die Fortsetzung des Spiels in Frage gestellt worden, den Kläger als hauptsächlichen Gewinner um das Darlehn gebeten und dasselbe von demselben erhalten habe, und zwar dergestalt, daß sowohl bei ihm, wie bei dem Kläger über die Absicht, mit dem Gelde das Spiel fortzusehen, kein Zweifel gewesen sei und nicht habe sein können. Der Appellations-Richter verwarf diesen Einwand und verurtheilte, unter Abänderung des ab= weisenden ersten Erkenntnisses, den Verklagten nach dem Klageantrage.

Das Ober-Tribunal hat die von dem Verklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, aus folgenden

Gründen:

Nach der Feststellung des Appellations-Richters sind bei der Hingabe der den Gegenstand des Streits bildenden Darlehne ausdrückliche Erklärungen, daß sie zum Spiele verlangt, resp. gegeben würden, nicht abgegeben worden. Aus diesem Grunde hält der Richter die Anwendbarkeit des § 581. I. 11. des Allgem. Landrechts für ausgeschlossen, indem er aus demselben in Verbindung mit dem § 60. I. 4. daselbst herleitet, daß es, um die Darlehnsklage hinfällig erscheinen zu lassen, nicht genüge, daß das Geld bei Gelegenheit eines Spiels gegeben und zum Spiele gebraucht worden sei.

Die gegen diese Ausführung gerichtete, auf Verlegung der vorgedachten Geseze und des § 59. I. 4. a. a. D. ge= stüßte Nichtigkeitsbeschwerde erscheint unbegründet.

Der § 581. I. 11. schreibt vor:

Gelder, die ausdrücklich zum Spielen oder Wetten oder zur Bezahlung des dabei gemachten Verlustes verlangt und verliehen worden, können nicht gerichtlich eingeklagt werden.

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Nach § 60. I. 4. ist, wo die Geseze eine ausdrückliche Erklärung zur rechtsgültigen Form des Geschäfts erfordern, eine stillschweigende d. h. nach § 58. daselbst eine aus Handlungen zu entnehmende Willenserklärung unkräftig. Mit Recht hat daher der Appellations-Richter die aus den vorwaltenden Umständen herzuleitende Absicht der Parteien, das Geld zum Spiel benußen, resp. darleihen zu wollen, für einflußlos auf die Entscheidung erachtet. Der § 59. daselbst, nach welchem stillschweigende Willensäußerungen mit den ausdrücklichen gleiche Kraft haben, findet, wie seine Verbindung mit dem § 60. ergiebt, nur Anwendung, wenn die Gesetze nicht, wie hier der § 581. I. 11., eine ausdrückliche Erklärung für erforderlich erachten.

Implorant meint, der § 581. I. 11. bestimme nicht, daž durch die Ausdrücklichkeit der Erklärung die Rechtsbeständigkeit der Form des Geschäfts bedingt sei, wie dies der § 60. I. 4. zu seiner Anwendbarkeit erfordere. Dem ist jedoch nicht beizutreten. Denn, wenn der Paragraph die Unzuläsfigkeit der Darlehnsklage nur in dem Falle eintreten läßt, wenn das Geld ausdrücklich zum Spiel verlangt und gegeben sei, so giebt er bei Berücksichtigung des in den §§ 58. und 59. I. 4. einer und dem § 60. daselbst andererseits aufgestellten Gegensages unzweideutig zu erkennen, daß er nur eine solche Erklärung, welche in der Form bestimmter Worte oder Zeichen (§ 65. dafelbst) abgegeben ist, zur Beseitigung der Darlehnsklage für geeignet erachtet. Daß das Gefeß, wie Implorant ausführt, in den §§ 577. 579. und 581. gleichmäßig den Grundsaß zur Geltung bringt, daß wegen beim Spiel gegebenen Kredits keine Klage stattfinde, fann anerkannt werden. Hiermit ist aber die dem § 581. vom Appellations-Richter gegebene Auslegung vollkommen vereinbar. Die §§ 577. und 579., welche eine Klage wegen Spielschulden überhaupt nicht und wegen Wetten nur, wenn der Betrag gerichtlich oder bei einem Dritten nieder

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gelegt ist, stattfinden lassen, betreffen das durch das Spiel resp. die Wette unter den Kontrahenten erzeugte Rechtsver= hältniß direkt; es genügte daher, daß das Geseß diese Rechtsgeschäfte für unbedingt unklagbar erklärte, beziehungsweise nur unter bestimmten thatsächlichen Vorausseßungen eine Klage aus denselben zuließ. Der § 581. behandelt dagegen einen nach der allgemeinen Rechtstheorie an sich völlig rechtsbeständigen und als solcher auch im Allgem. Landrechte anerkannten Vertrag: das Darlehn. Die ausnahmsweise Unflagbarkeit dieses Vertrages mußte es daher nicht nur von besonderen thatsächlichen Vorausseßungen abhängig machen, sondern auch Fürsorge treffen, daß dem Darlehnsgeber sein Rückforderungsrecht nur dann verfümmert werde, wenn ihm bei der Hingabe des Darlehns über den die Unfündbarkeit bedingenden Zweck deffelben Verwendung zum Spiel oder zur Wette kein Zweifel bleiben konnte. Jene Absicht des Gesezes würde aber in Fällen der hier vorliegenden Art (Spiel) nicht erreicht worden sein, wenn es die Unvers bindlichkeit eines solchen Darlehnsvertrages ohne das Erforderniß ausdrücklicher, den Zweck des Darlehne kundgebender Erklärungen angeordnet hätte, da daraus allein, daß ein Darlehn bei Gelegenheit und selbst während eines Spiels Seitens eines der Mitglieder erbeten. wird, nicht mit Nothwendigkeit folgt, daß dasselbe zur Fortsegung des Spiels dienen solle, der Darlehnssucher vielmehr ebensowohl beabsichtigen kann, sich nach dem im Spiele erlittenen Verlust seiner Baarschaft durch das Darlehn wieder in den Besiz des ihm zur Bestreitung anderer Ausgaben nöthigen Geldes zu seßen, während der Darlehnsgeber sich durch das Vorschüßen einer solchen Möglichkeit gegen die Anwendbarkeit des § 581. dann nicht schüßen kann, wenn der Darlehnssucher ausdrücklich erklärt hat, das verlangte Geld zum Spielen oder zur Bezahlung des dabei gemachten Verlustes verwenden zu wollen.

Endlich würde man aber auch zu der Interpretation des Imploranten nur dadurch gelangen können, daß man, den allgemein gültigen Auslegungsregeln zuwider, den in dem § 581. enthaltenen Ausdruck „ausdrücklich“ für bedeutungslos erachtete.

No. 58. – II. Senat. Sizung v. 14. Febr. 1867.
Petri ·|· Eichelbaum. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Samter.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht in Posen.

Bergrößerung der Zahl der Fenster in dem an Stelle eines bereits vorhanden gewesenen Grenzgebäudes neu errichteten Gebäude.

a. Ist an Stelle eines an der Nachbargrenze befindlichen alten mit Fenstern schon versehen gewesenen Gebäudes ein neues Gebäude mit einer gröBern Zahl von Fenstern errichtet worden, so sind die Bestimmungen über den Umfang und die Lage solcher neuen Fenster, welche zum Ersatz für die ältern Fenster dienen sollen, den vorher bestandenen faktischen Verhältnissen anzupassen und diejenigen von den mehreren Fenstern speziell zu bezeichnen, welche als die den alten Zustand fortseßende erachtet werden sollen. Eine Auswahl steht den Parteien nicht zu.

b. Ist an Stelle eines alten bereits mit Fenstern versehenen Grenzgebäudes ein neues errichtet, so ist der Nachbar durch die neue Fenster-Anlage unbedingt in eine nachtheiligere Lage versezt, wenn die Anzahl der neuern Fenster gegenüber der frühern Anlage vermehrt worden sind, nicht aber ohne Weiteres

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