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des Prozeß-Verfahrens erforderlichen Kommunikation mit ihren Vertretern und den gerichtlichen Behörden gehindert worden sind. In Verfolg dieses Zweckes hat der § 1. der gedachten Verordnung die Einstellung des Rechtsverfahrens für alle Civilprozesse angeordnet, in welchen:

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1. eine bei den mobilen Truppen der Land- und Seemacht, oder

2. bei den Besagungs-Truppen einer von dem Feinde eingeschlossenen Festung im Kriegsdienste stehende, oder 3. bei solchen Truppen ihres Amtes oder Berufes halber befindliche, oder endlich

4. von dem Feinde als Geißel oder Gefangener wegge= führte

Person als Kläger, Beklagter, Litisdenunziat oder NebenIntervenient betheiligt ist. Auf diese bestimmt bezeichneten Kategorien von Personen haben die durch die Verordnung pom 2. Juli 1866 gewährten Begünstigungen nach den erwähnten Motiven beschränkt bleiben sollen, und es darf deshalb die schon vermöge ihrer erzeptionellen Natur eine ausdehnende Erklärung nicht gestattende Verordnung auf die immobilen Truppen umsoweniger angewendet werden, als in Betreff der lezteren auch der hervorgehobene 3wed der Bestimmung nicht zutreffen würde.

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Wenn also nach der in Gemäßheit des § 16. Alinea 2. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 beizubehaltenden thatsächlichen Annahme des Appellations-Richters der Beklagte in der Zeit vom 28. Mai bis 4. September 1866 nicht bei bei den mobilen Truppen gestanden und der AppellationsRichter auch sonst nicht festgestellt hat, daß der Beklagte zu einer andern der im § 1. der Verordnung vom 2. Juli 1866 erwähnten Klassen gehört hat, so ist die Anwendung der ge-

dachten Verordnung von ihm mit Recht unterlassen, und es kann deshalb unerörtert bleiben, ob nach den zu ́§ 4. derselben gegebenen Motiven nicht selbst im Falle ihrer Anwend barkeit doch zur Unterbrechung der Verjährung der WechselRegreßklage die Anstellung und Behändigung der leßtern nothwendig gewesen wäre, und nur im Falle einer faktischen Unmöglichkeit der Klagebehändigung die Zeit, während welcher diese Unmöglichkeit stattgefunden, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen sein würde.

Die Rüge der Verlegung des § 11. I. 20. der Allgem. Gerichts-Ordnung ist ebenfalls nicht begründet. Die Ver ordnung vom 2. Juli 1866 hat nach ihren Motiven die für den Fall des wirklichen Ausbruches eines Krieges durch die Erfahrung als unzulänglich erkannten, durch die seitdem eingetretenen Reformen des Prozeßrechtes theilweise veralteten, mannigfach lückenhaften, dunklen und schwer zu handhabenden §§ 8-12. a. a. D. für die Dauer des damaligen Krieges durch neue Bestimmungen erseßen und erst mit der Wiederaufhebung der Verordnung jene Paragraphen der Allgem. Gerichts-Ordnung vorläufig wieder in Kraft treten lassen wollen (S. 198. 199. 207. des Justiz-Ministerial-Blatts für 1866). Es kann also dem Appellations-Richter, wenn derselbe den § 11. I. 20. der Allg. Gerichts-Ordnung während der Geltung der Verordnung vom 2. Juli 1866 nicht für anwendbar erachtet hat, eine Verlegung dieses § 11. und der §§ 59. 60. der Einleitung zum Allgem. Landrecht nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Wenn danach die von dem Beklagten während des legten Krieges eingenommene militärische Stellung der Erhebung und Behändigung der Wechsel-Regreßklage nicht hinderlich gewesen ist, so fehlt es für die Anwendung der §§ 516. 522. 528. 529. I. 9. des Allg. Landrechts an der nöthigen thatjächlichen Grundlage, und der Appellations-Richter hat deshalb

diese Vorschriften durch unterlassene Anwendung nicht verlegt, die Art. 78. 80. der Allg. Deutschen Wechsel-Ordnung aber richtig angewendet.

No. 56.- IV. Senat. Sizung v. 12. Febr. 1867.

Koch -ị∙ Koch. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreisgerichts- Deputation in Berleburg.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht in Arnsberg.

Kumulation der Anfechtungsgründe bei der Anfechtungsklage zufolge auss gebrochenen Konkurses; Indossament und zu Grunde liegendes Geschäft.

a. Die unter den Nummern 2. und 3. des § 102. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 gegebenen Anfechtungsgründe schließen einander aus und dürfen zur Begründung der Anfechtungsklage kumulativ nicht benugt werden.

Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 § 102. No. 2. 3.

b. Das Indossament gestattet keinen Schluß auf das ihm vorangegangene civilrechtliche Begebungsgeschäft.*

Allgem. Deutsche Wechsel-Ordnung Art. 9. 10. 17.

Der klagende Konkursmassenverwalter focht ein von dem Kridar vor Eröffnung des Konkurses dem Verklagten, Bruder des Kridars, ertheiltes Wechselgiro an und verlangte Herausgabe des Wechsels. -Die beiden Vorderrichter wiesen ihn angebrachtermaaßen ab, weil er das dem Indossamente zum Grunde liegende Civilgeschäft nicht angegeben hatte. Dies hielt der Kläger für unrichtig, weil das Indossament diejenige Rechtshandlung sei, durch welche die Ver* Vergl. Bd. 1. S. 385. dieses Archivs.

äußerung bewirkt, worden und gegen welche allein die Anfechtung zu richten gewesen.

Die von dem Kläger ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-Tribunal verworfen, aus folgenden

Gründen:

Der Appellations-Richter hat das die Klage in angebrachter Art abweisende erste Urtheil bestätigt. Er erachtet die Klage aus zwei selbstständigen Gründen für nicht substanziirt, einmal, weil darin der dem Indossamente zu Grunde liegende Titel nicht bestimmt bezeichnet worden, sodann, weil die klagende Konkursmasse für den Fall, daß der Titel ein lästiger gewesen, die von dem Gemeinschuldner empfangene Gegenleistung nicht angegeben und sich zu deren Erstattung nicht erboten, für den Fall aber, daß eine freigebige Verfügung des Gemeinschuldners vorliegen sollte, den Beweis dafür nicht angetreten habe, daß der Beklagte sich noch im Besige der betreffenden Sache befinde oder durch den aus derselben gelösten Werth noch wirklich reicher sei. Die von der Klägerin gegen diese Argumentation erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Die in den Nummern 2. und 3. des § 102. der Konkurs - Ordnung gegebenen Anfechtungsgründe schließen einander aus und dürfen daher selbstverständlich zur Fundamentirung der Anfechtungsklage fumulativ nicht benußt worden. Es ist deshalb auch die lage principaliter auf No. 3. a. a. D. basirt und dieses prinzipale Fundament, nachdem der Beklagte den Wechsel als Zahlung für eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung von dem leßteren empfangen zu haben behauptet, in der Replik, Appellationsrechtfertigung und noch in der Nichtigkeitsbeschwerde festgehalten worden. In dieser Richtung erscheint die Klage aber nicht genügend substanziirt.

Es ist von der Klägerin behauptet und von dem Be

klagten anerkannt, daß der Wechsel durch unbeschränktes* Indossament des Gemeinschuldners in die Hand des Beklagten gelangt ist. Ein solches Indossament würde allerdings das Eigenthum der Wechselforderung nach Art. 9. 10. 17. der Wechsel-Ordnung auf den Beklagten übertragen haben und an sich also unter den Begriff der Veräußerung im Sinne des § 102. No. 3. der Konkurs-Ordnung fallen! Das Indoffament gestattet aber keinen Schluß auf das ihm vorangegangene civilrechtliche Begebungsgeschäft, und es hätte daher die Klägerin zur Begründung ihres Anspruches den diesem Indossamente angeblich zum Grunde liegenden lästigen Titel seiner juristischen Form und seinem Inhalte nach speziell angeben und unter Beweis stellen müssen. Die bloße, erst in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte Berufung auf die gegen die Absicht, zu schenken, geseglich bestehende Präsumtion kann zur Substanziirung der Klage nicht dienen. Ebensowenig das Geständniß des Beklagten, den Wechsel zur Tilgung einer ihm gegen den Gemeinschuldner zustehenden Forderung erhalten zu haben, weil dasselbe von dem Beklagten nur eventuell für den Fall, daß ihm der Beweis seines Erwerbstitels obliegen follte, abgelegt, damit auch nur die Empfangnahme des Wechsels an Zahlungsstatt zur Tilgung einer richtigen Forderung des Beklagten eingeräumt worden ist, eine solche aber nicht unter den Begriff einer unter lästigem Titel ge= schehenen Veräußerung im Sinne des § 102. No. 3. würde subsumirt werden dürfen,

(Erkenntnisse des Ober-Tribunals vom 16. Februar 1858, Entscheidungen Bd. 38. S. 423., vom 15. September 1859, Striethorst's Archiv Bd. 34. S. 237., und vom 17. April 1863, Entscheidungen Bd. 49. S. 368.)

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Bezüglich des Indossaments ohne Obligo" vergl. v. Hahn, Kommentar zum Allgem. Deutschen Handelsgesetzbuch Bd. 1. S. 339. Anmerkung 2.

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