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Kostenbeitrag von 2 Rthlrn. auferlegt worden, obgleich derselbe nur wegen des einen Fensters obgesiegt hatte, wegen der beiden anderen Fenster T. und V. aber abgewiesen worden war. Der Appellations-Richter hat hierauf bei seiner Entscheidung über den Kostenpunkt keine Rücksicht genommen und, die Beschwerde stillschweigend verworfen; dieses erscheint zwar nicht gerechtfertigt; eine Aenderung in dieser Beziehung aber konnte nicht statthaben, da dieselbe dem implorantischen Kläger zum Nachtheil gereichen würde.

Das angefochtene Erkenntniß war hiernach seinem ganzen Inhalt nach aufrecht zu erhalten.

No. 49. – I. Senat. Sizung v. 1. Febr. 1867. v. Karczewski - Schroda, Wreschen und Pleschen. — Revision.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Schroda.

Gericht II. Instanz: Appellations- Gericht in Posen.

Verjährung der Entschädigungsansprüche für die bei Anlegung und Verlegung neuer öffentlicher Straßen und Anlegung einer Brücke über öfs fentliche Ströme zugefügte Beschädigung fremden Eigenthums, im Gegens faß zur Verjährung des Vergütungsanspruches für das abgetretene Eigens thum.

a. Hat bei der Anlegung und Verlegung neuer öffentlicher Straßen und Anlegung neuer Brücken über öffentliche Ströme eine Beschädigung fremden Eigenthums stattgefunden, welche nicht unter § 6. II. 15. des Allgem. Landrechts fällt, so greift gegen die aus solchem Grunde hergeleitete Entschädigungsflage die im § 54. I. 6. des Allg. Landrechts vorgeschriebene Klageverjährung von drei Jahren Plaß. b. Durch die Deklaration vom 31. März 1838

No. 1. ist diese Verjährung nur rücksichtlich der Vergütung des zu solchen Anlagen abzutretenden Eigenthums ausgeschlossen.

A. L. R. I. 6. § 54,, II, 15. §§ 2. ff. 6. 52.; Deklaration vom 31. März 1838 No. 1. (Gefeß-Sammlung S. 252.)

Zwischen dem Dorfe Lubrze und der durch den Warthestrom davon getrennten Stadt Neustadt ist eine Fähre zum Uebersehen in Gebrauch gewesen, und der Kläger, Rittergutsbesizer Amilcar v. Karczewski zu Lubrze, behauptete, daß die Fährgerechtigkeit seit altpolnischer Zeit den Gutsherrschaften der beiden genannten Orte zugestanden habe. In den Jahren 1855 und 1856 ist an die Stelle der von der Kreisstadt Schroda aus nach Lubrze führenden Landstraße eine Chauffee getreten und bei diesem lehteren Orte eine Brücke über die Warthe gebaut worden. Dadurch ist, nach Angabe des Klägers, die Fähranstalt ganz außer Gebrauch gefeßt, indem alle Reisenden die Chauffee und die Brücke benugen, und obgleich dem Kläger derjenige Theil der alten Straße, welcher von Lubrze aus nach der Fährstelle führte, belassen, ihm auch nicht verboten worden ist, die Fähranstalt beizubehalten, so hat er sie doch eingehen lassen, weil Niemand sich derselben mehr bediente. Er hielt sich für berechtigt, Entschädigung für die verlorene Einnahme aus dem Fährgelde zu fordern und verlangte diese von den drei Kreisen Schroda, Wreschen und Pleschen, weil diese drei Kreise gemeinschaftlich mit Genehmigung des Staates, der denselben auch das Erpropriationsrecht verliehen hat, Chaussee und Brücke gebaut haben, und er deshalb in einem früheren, gegen den Fiskus erhobenen Prozesse gegen diesen wegen Mangels der Passivlegitimation abgewiesen worden ist.

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Durch das Erkenntniß erster Instanz ist die von den Verklagten bestrittene Eristenz der Fährgerechtigkeit des Klä

gers für festgestellt erachtet und es sind die Verklagten verurtheilt worden,

dem Kläger die, in einem besonderen Prozesse zu ermit telnde Einnahme des Verkehrs, welche der Fährgerechtig= keit zwischen Lubrze und Neustadt durch die am 29. Oftober 1856 eröffnete Warthebrücke bei Lubrze entzogen wor= den, nebst Verzugszinsen zu erseßen.

Auf die Appellation der Verklagten ist dagegen durch das zweite Erkenntniß der Kläger abgewiesen worden. Er hat noch das dem Gegenstande nach zulässige Rechtsmittel der Revision eingelegt.

Das Ober-Tribunal hat das Erkenntniß zweiter Instanz bestätigt, aus folgenden

Gründen:

Das zweite Erkenntniß hat die Streitfrage über das Vorhandensein der Fährgerechtigkeit dahin gestellt, dagegen den Einwand der Klageverjährung, den die Verklagten dem Kläger entgegengesezt hatten, für begründet erachtet, während das erste Urtheil das Gegentheil hiervon angenommen, und es ist daher dieser präjudizielle Einwand zuerst zu prüfen. Derselbe ist auf die Vorschrift des § 54. L. 6. des Allgem. Landrechts gegründet, nach welcher derjenige, welcher einen außer dem Falle eines Kontraktes erlittenen Schaden innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachlässigt, sein Recht verloren hat.

Die thatsächlichen Vorausseßungen zur Anwendung dieser Vorschrift sind soweit vorhanden, als seit Eröffnung der Brücke über die Warthe bei Lubrze, am 29. Oktober 1856, bis zur Anstellung der Klage gegen die Verklagten im September 1863 nahezu 7 Jahre verfloffen sind, und selbst die früher gegen den Fiskus erhobene Klage, nach Ausweis der Akten jenes Prozesses, erst am 17. August 1860, also eben

falls längere Zeit nach Ablauf von drei Jahren, von jenem 29. Oktober 1856 ab bei dem zuständigen Gerichte eingereicht worden ist, und Kläger nicht behauptet hat, daß der ihm erwachsene Schade erst in einem späteren Zeitpunkte und wann? sich offenbaret habe, endlich die Urheber des Schadens offenkundig waren. Er meint nur, daß die zu dem § 54. a. a. D. ergangene Deklaration vom 31. März 1838 den Eintritt der kurzen Verjährung hindere. Diese Deklaration erklärt, daß die Vorschrift des § 54. auf alle, außer dem Falle eines Kontraktes entstandene Beschädigungen, fie mögen durch eine erlaubte oder unerlaubte Handlung verursacht sein, zu beziehen ist, und bestimmt dann weiter:

1. „Sie (nämlich jene Vorschrift) findet hiernach Anwendung auf Ansprüche wegen Beschädigungen, die bei Ge= legenheit öffentlicher Anlagen, sowie bei dem Bergbau zugefügt sind. Die Vergütung für das zu solchen Anlagen abzutretende Eigenthums- oder Nugungsrecht ist hiera unter nicht begriffen, føndern der ordentlichen Verjährung unterworfen."

(Auf den weiteren Inhalt der Deklaration kommt es hier nicht an.)

Der Kläger macht nun die Ausnahme vorschrift der Deklaration für sich geltend und das erste Urtheil tritt ihm hierin bei, indem es annimmt, daß die Behauptung, daß ein Eigenthums- oder Nußungsrecht bei der Herstellung der öffentlichen Anlage habe geopfert werden müffen, die Grundlage des erhobenen Anspruchs bilde. Das Erkenntniß zweiter Instanz führt dagegen aus:

die Deklaration lasse nur die Forderung der Vergütung für das zu öffentlichen Anlagen abzutretende Eigen= thums- oder Nuzungsrecht von der kurzen Verjährung nicht betroffen werden, und eine solche Abtretung der Fährgerechtigkeit sei vom Kläger gar nicht gefordert worden, auch von ihm nicht behauptet. Er gründe sich nur auf

die, durch Verlegung der Landstraße, in Verbindung mit dem Brückenbau, eingetretenen, ihm nachtheiligen Folgen, daß nämlich es ihm unmöglich sei, bei Hochwasser vom Punkte O der Handzeichnung, dem einzigen dazu geeig= neten, aus das Ueberfahren zu bewirken, und daß bei dem Bestehen der Brücke Niemand mehr von der Fähre Gebrauch mache. Dadurch sei ihm allerdings ein Schaden zugefügt, aber eine Abtretung seines Rechtes sei ihm nicht zugemuthet worden. Und selbst dadurch, daß er den Punkt O zur Chaussee und zur Brücke habe hergeben müssen, sei ihm nicht auferlegt, sein Fährrecht aufzugeben oder abzutreten, und die durch den Brückenbau herbeigeführte Unmöglichkeit des Ueberfahrens bei Hochwasser sei nur ein durch diese Anlage herbeigeführter Schaden, unterliege daher der Verjährung des § 54. a. a. D.

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Dieser Argumentation des Appellations - Richters muß auch beigestimmt werden. Der Kläger hat schon in I. Instanz, in der Replik, anerkannt, daß er für dasjenige Land, welches er zum Bau der Chaussee und der Brücke über den Warthefluß hat abtreten müssen, Entschädigung erhalten; ob dies durch die eigenthümliche Ueberlassung des Theils der alten Landstraße, welcher von den Punkten a. bis zur Fährstelle bei c. führte und dessen Geldwerth auf 500 Rthlr. angenommen worden sein soll, oder durch Zahlung einer Geldsumme von 500 Rthlrn. geschehen ist (worüber die Parteien streiten und was nicht näher festgestellt worden), darauf kommt es nicht an; genug daß der Kläger für die Abtretung seines Grundeigenthums entschädigt und dadurch die Vorschrift des § 5. II. 15. des Allg. Landrechts erfüllt ist. Der vom Kläger angerufene § 6. desselben Titels schreibt vor: Wird durch Verlegung einer Straße, die nicht aus unvermeidlicher Nothwendigkeit vorgenommen worden, einem Privatbesiger ein nugbares Recht, welches ihm ausdrücklich in Beziehung auf diese Straße vom Staate verliehen

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