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Klägers, sondern darüber ist zu befinden, ob dem Verklagten die bisher gezogenen Torfnugungen von dem seinem Nießbrauche unterworfenen Lande zustehen? Im Sinne des Klägers haben diese Nugungen im Verhältnisse zu jenem Lande einem einzelnen Ackerstücke die Eigenschaft ungewöhnlicher Nugungen. Aber hiervon immerhin ausgegangen, so hat der Appellationsrichter doch nicht festgestellt, daß der Torfgewinn für das Ackerstück eine Formveränderung oder eine Substanzverminderung zur Folge gehabt habe. Er hatte hierzu nach dem von ihm mitgetheilten Sachverhalt auch keine Veranlassung.

Insofern ein Grundstück aus Erdtheilen besteht, welche der Natur nach dessen Substanz bilden, schließt zwar im Allgemeinen die Entfernung dieser Substanztheile eine Verminderung in sich. In rechtlicher Bedeutung wird indeß eine Veränderung der Substanz nicht bewirkt, so lange durch die Aenderung ihrer Theile eine Sache weder vernichtet noch die Hauptbestimmung derselben beeinträchtigt wird, I. 2. des Allg. Landrecht.

§. 5.

Nun ergeben die im zweiten Erkenntnisse aufgeführten Zeugenaussagen, daß der Verklagte alljährlich die durch den Torfstich entstehenden Vertiefungen mit Sand und Torfabraum resp. Mutterboden wieder ausgefüllt hat und daß hierdurch, wie die Sachverständigen Kanuschke, Harfenmeister und Brämer befunden, das Land zur Bestellung mit Früchten nicht verschlechtert, sondern verbessert wird. Für das Ackerstück ist mithin rechtlich eine Substanzverminderung durchaus nicht eingetreten. Es liegt eine solche, wie die Sachverständigen anerkennen, nur in Betreff der Substanz der Torferde vor, auf welche es jedoch bei der Bestimmung des Landes als Acker um so weniger ankommen kann, als der Appellations-Richter schließlich faktisch unangefochten aus dem Zeugnisse des Sachverständigen Kupsch die Richtigkeit der Meinung des ersten Richters, es erseße sich der Torf im

Laufe der Zeit, gefolgert, also den Thatbestand des §. 31. I. 21. des Allg. Landrechts als erbracht gefunden hat.

Ohnehin erwägt der Appellations-Richter außerdem, der Nießbrauch des Landes sei dem Verklagten zur Abfindung wegen seines Erbtheiles zugewendet, es sei zu vermuthen, daß der Erblasfer demselben den möglich größten Nuzen gegönnt habe.

Bei dieser Sachlage ist die Zusprechung des Torfgewinnes, wenn auch als einer ungewöhnlichen Nuzung, zum Vortheile des Nießbrauchers mit den als verlegt bezeichneten materiellen Gesetzesvorschriften keinesweges im Widerspruch.

Die prozessualische Rüge ist ebenfalls unzutreffend. Denn die Aussagen der Zeugen Haase, Peters und Kupsch sind in dem angefochtenen Urtheil nicht ganz unerwähnt geblieben. Gegen den Art. 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839 ist also nicht gefehlt.

Wenn Implorant aus ihnen ableitet, das Grundstück sei um den ausgestochenen Torf verringert und in seinem Werthe vermindert, so ist hierauf nach dem Obigen ein Gewicht nicht zu legen. Das Ackerstück wird durch den Bezug dieser ungewöhnlichen Nugung in seiner Substanz rechtlich nicht berührt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen und der Kostenpunkt nach §. 18. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 zu bestimmen.

Bemerkt mag noch werden, worauf es jedoch für die Beurtheilung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht ankommt, daß,

wenn das Ober-Tribunal in dem Präjudiz vom 3. März 1854 (Rechtsfälle Bd. 13. S. 36.) angenommen, Torf falle nicht unter den Begriff der Früchte von Wiesen, sondern gehöre zur Substanz des Grundstücks, welche sich wenn überhaupt erst nach einem Menschenalter wieder ergänze,

Archiv f. Rechtsf. Bd. LXV.

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und in dem Präjudiz vom 19. März 1841 (Samml. Bd. 1. S. 120.) ausgesprochen hat,

die wirthschaftliche Benuzung einer Wiese zum Torfstechen sei dem Erbpächter sowohl nach landrechtlichen als gemeinrechtlichen Vorschriften gestattet,

Hierin mit dem Appellations - Richter ein Widerspruch unmöglich zu finden ist.

No. 45. I. Senat. Sizung v. 4. Jan. 1867.

Haertel | Strahl. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Frankfurt a. D.
Gericht II. Instanz: Appellations. Gericht daselbst.

Strafbarkeit und civilrechtliche Verantwortlichkeit dessen, welcher an Orten, wo Menschen hinkommen, Brunnen, Keller, Gruben zc. umwandeln läßt.

Der § 345. No. 9. des Strafgesetzbuches stellt lediglich den, gleichviel, ob Eigenthümer oder Herr der Anlagen oder nicht, welcher in Häusern 2c. Gruben und Deffnungen unverdeckt läßt, den andern Menschen, für welche daraus Gefahr entstehen kann, gegenüber, und macht derselbe sich straffällig und civilrechtlich für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, mag dieser Schaden den mit dem VorHandensein dieser Gruben, sowie mit der im Falle ihres Unbedecktseins möglichen Gefahr bekannten Eigenthümer oder Herrn der Anlage, oder einen gleich ihm mit der Lokalität bekannten Andern, oder aber eine mit der Lokalität nicht bekannte Person betroffen haben.

Strafgesetzbuch § 345. No. 9.; A. L. R. I. 6. § 26.

Der Kläger, Arbeitsmann Haertel auf der Strahl'schen Steingutfabrik, war am 14. Juli 1864 in eine auf der Fabrik befindliche Aschengrube gefallen und hatte dabei Schaden genommen; er erhob deshalb einen Entschädigungsanspruch gegen die Verklagten als Besizer der Fabrik.

In zweiter Instanz abgewiesen, ergriff Kläger die Nichtigkeitsbeschwerde, und hat das Ober-Tribunal dahin erkannt: daß die gegen das Erkenntniß des Civilsenats des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. D. vom 8. März 1866 eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde zwar für begründet zu erachten, in der Sache selbst aber das gedachte Erkenntniß seinem ganzen Inhalte nach aufrecht zu erhalten.

Gründe:

Der Appellations-Richter hat ausdrücklich angenommen, daß die civilrechtliche Verpflichtung wegen Vernachlässigung der im § 345. No. 9. des Strafgesezbuchs enthaltenen polizeigeseglichen Vorschrift aus § 26. I. 6. des Allgem. Landrechts ebenfalls den Eigenthümer und nicht blos dessen etwaige Vertreter treffen würde, weil es im Falle dieses § 26. nicht auf dolus oder einen bestimmten Grad der culpa, noch auf den Unterschied zwischen unmittel- und mittelbarem Schaden und auf die miteintretende Verschuldung des Beschädigten nicht ankomme. Dieser vollkommen richtigen Ausführung gegenüber erscheint daher der ihm in der Nichtigkeitsbeschwerde gemachte Vorwurf der Verlegung dieses § 26. nicht begründet.

Der Appellations-Richter hat aber den § 345. No. 9. des Strafgesetzbuchs, wonach mit Geldbuße oder Gefängniß bestraft werden soll,

wer auf öffentlichen Straßen 2c. in Häusern oder überhaupt an Orten, wo Menschen hinkommen, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann,

nicht für anwendbar auf den vorliegenden Fall erachtet, weil danach nicht anzunehmen sei, daß das Kellergeschoß der Fabrik für Andere als für berufene Arbeiter zugänglich gewesen sei, weil dem Kläger nach den von den Parteien angegebenen Sonder-Umständen die Dertlichkeit, welche er als Arbeitsgehülfe zu passiren gehabt habe, und ebenso die mögliche Gefahr bekannt gewesen sei, und weil, da dies Geset offenbar nicht der Gefahr, welche für den Eigenthümer oder Herrn der betreffenden Anlage, von dem vorauszusehen sei, daß er die obwaltende Gefahr kenne und demgemäß sich vorsehen werde, entstehen könne, vorbeugen wolle, und dasfelbe nach der Absicht des Gesezes ebenmäßig von solchen dritten Personen gelten müsse, die als Arbeitsgehülfen des Eigenthümers oder Herrn vermöge ihrer Berufsthätigkeit die betreffende Dertlichkeit zu passiren hätten, bei denen also die gleiche Voraussetzung zutreffe, der Kläger nach der Situation, in welcher er sich befunden habe, als er durch seinen Fall in das Aschenloch verunglückt sei, nicht zu den „Andern", für welche der § 345. No. 9. Gefahr vorbeugen wolle, gehört, also auch nicht unter dem besonderen Schuge dieses Polizeigesetes gestanden habe.

Implorant wirft dem Appellations-Richter vor, durch diese Argumentation die Vorschrift des § 345. No. 9. a. a. D. verlezt zu haben, weil unter den darin gedachten „Andern", für welche aus Anlagen der fraglichen Art Ge= fahr entstehen könne, im Allgemeinen auch Arbeitsgehülfen des Herrn der gefährlichen Anlage mit inbegriffen seien und deshalb mit Unrecht angenommen sei, daß der Kläger nicht unter dem Schuße dieses Gesezes gestanden habe. Diese Rüge erscheint auch begründet und scheitert keineswegs, wie die Verklagten meinen, an der thatsächlichen Feststellung,

Kläger habe gleich dem Eigenthümer die Oertlichkeit kennen müssen und sei gleich diesem mit der möglichen Gefahr bekannt gewesen.

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