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folcher Vereinigung mindestens die mit dem Wunsche der Betheiligten in Uebereinstimmung stehende Verfügung der Stadtbehörde erforderlich war. Eine solche ist in keiner Weise nachgewiesen, nicht einmal behauptet. Kläger hat vielmehr nur die Behauptung aufgestellt, daß das Straßenhaus von 1803 ab, also seit der Dismembration, bis zum Jahre 1855 als zur Stadt Liegnig gehörig thatsächlich behandelt worden, daß die Ansicht geherrscht habe, Haus und Parzelle gehöre zur Stadtgemeinde, daß die Leßtere jene Zeit hindurch rücksichtlich des Straßenhauses Gerichtsbarkeit, Polizei und Armenpflege ausgeübt habe, daß von` den Bewohnern Kommunal- und städtische Abgaben eingezogen seien.

Alle diese Thatsachen, wenn sie erwiesen wären, würden höchstens nur als ein Beweis einer faktischen Vereinigung angesehen werden können, wie sie rücksichtlich der übrigen Parzellen und der Dorfgemeinde Hummel nach der vorhin allegirten Verfügung des Ober-Präsidenten für Schlesien geschehen. Von diesem Gesichtspunkte hätten sie insofern denn allerdings einige Bedeutung, als es im § 6. No. 3. des Armenpflegegefeßes heißt:

die Verpflichtung zur Armenpflege verbleibt den Gutsherrschaften auch rücksichtlich der Armen, welche auf den vom Gute veräußerten Grundstücken sich befinden. Ausnahmen hiervon treten ein: 3. wenn die Vereinigung eines solchen Grundstückes mit der Gemeinde schon vor der Publikation dieses Gesezes zwar ohne jene Zustimmung der Gemeinde nämlich ́· und Genehmigung der Landespolizeibehörde, jedoch ohne Widerspruch der Betheiligten wirklich in Ausführung gekommen ist.

Die beiden Vorderrichter leugnen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall. Der erste Richter um deshalb, weil unter der dort bezeichneten Gemeinde nur eine ländliche und speziell die zu dem Gute gehörige

Gemeinde zu verstehen, der Appellations-Richter dagegen, weil § 6. nur von Gutsherrschaften spreche und nur auf diese Anwendung finde, ein Gut aber, welches, wie hier Hummel, mit einer Gemeinde nach § 7. einen gemeinschaftlichen Armenverband bildete, einer Gemeinde gleich zu achten, den Charakter eines selbstständigen Guts im Sinne des § 6. dadurch verloren habe.

Beide Ansichten sind nicht begründet.

Das Armenpflegegeset unterscheidet überhaupt nicht zwischen ländlichen und städtischen Gemeinden, es stellt vielmehr den Gemeinden überhaupt als örtlichen Armenverbänden nur die Gutsherrschaften gegenüber. Alle einzelnen Besigungen sollen nach § 8. mit einer Gemeinde verbunden werden. Eben weil die Armenpflege wesentlich als eine Gemeindelast betrachtet wird und von dem Wohnsize abhängig gemacht ist, mußte es auch Zweck des die Armenpflege regulirenden Gesezes vom 31. Dezember 1842 sein, alle Trennstücke und einzelne nicht im Gemeindeverbande befindlichen Besizungen mindestens bezüglich der Armenpflege einer Gemeinde zuzuschlagen. Das ist im § 8. vorgeschrieben und darauf bezieht sich jene Bestimmung im § 6. Ist dort aber nirgends zwischen ländlichen und städtischen Gemeinden und bezüglich der Lage unterschieden, so liegt auch kein genügender Grund vor, jene Bestimmung in § 6. in so beschränkter Bedeutung aufzufassen, wie von dem ersten Richter geschehen. Ebensowenig gerechtfertigt ist aber auch die Ansicht des AppellationsRichters.

Der § 7. bestimmt, daß, wo Domainen und Rittergüter, welche nicht im Gemeindeverbande sich befinden, nach besonderer Verfassung oder freier Uebereinkunft mit Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Armenverbande vereinigt sind, ein solcher Verband in Beziehung auf die Armenpflege einer Gemeinde gleich zu achten sei. Diese Vorschrift hat

also den beim Erscheinen des Gefeßes vorgefundenen Zustand im Auge; mit Rücksicht darauf, daß es zwischen Rittergütern, Domainen und zwischen Gemeinden unterscheidet, soll ein Verband fortan als eine Gemeinde betrachtet werden.

Jener § 6. No. 3. bezieht sich dagegen auf Thatsachen, die früher sich ereignet haben, eine vor dem Geseze erfolgte Trennung einer Parzelle von einem Gute und deren faktische Vereinigung mit einer Gemeinde. Dadurch, daß ein Gut mit einer Gemeinde zu einem gemeinschaftlichen Armenverbande vereinigt ist und gegenwärtig in Bezug auf die Armenpflege mit dieser Gemeinde im Sinne des Armengefeßes einer Gemeinde gleich zu achten, verliert es im Uebrigen nicht die Eigenschaft eines Gutes, und eine von ihm in früherer Zeit abgetrennte Parzelle ist deshalb noch nicht eine Parzelle einer Gemeinde, sondern bleibt immer ein Trennstück eines Gutes, und findet auf sie daher § 6. No. 3. Anwendung.

Darum bleibt denn zu untersuchen, ob eine Vereinigung jener Parzelle No. 10. mit der Stadtgemeinde thatsächlich stattgefunden. Nach § 6. No. 3. bedarf es dazu zwar nicht einer ausdrücklichen Zustimmung der Gemeinde und ebensowenig einer Genehmigung der Landespolizeibehörde, wohl aber fragt sich, ob eine Vereinigung ohne Widerspruch der Betheiligten wirklich in Ausführung gekommen.

(Die weiteren Gründe, in denen nachgewiesen ist, daß das Straßenhaus mit der Gemeinde Liegniß nicht vereinigt war, interessiren hier nicht.)

No. 40. – III. Senat. Sizung v. 14. Dez. 1866.

Rockicki Pakke. Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Carthaus.

Gericht II. Instanz: Appellations- Gericht in Marienwerder.

Gründung und erbliche Ueberlassung von Dienstfamilienstellen; Recht zur Aufhebung eines solchen Vertrages Seitens des Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten.

Ist dem § 7. des Kultur-Edikts vom 14. Sep

tember 1811:

„Jedem Grundbesizer steht zwar frei, so viel Arbeitsfamilien, wie er zu bedürfen glaubt, auf sei= nem Eigenthume anzusehen und solche ganz oder theilweise durch Landnuzung abzulohnen. Damit sich aber hierdurch nicht neue kulturschädliche Verhältnisse bilden, so sollen die Miethsverträge einen Zeitraum von längstens 12 Jahren umfassen; erbliche Ueberlassungen solcher Stellen aber niemals unter Verpflichtung zu fortwährenden Diensten geschehen, sondern nur im Wege des Verkaufs oder mit Auflegung einer bestimmten Abgabe an Geld und Körnern zulässig sein",

zuwider ein Vertrag, die Gründung einer Dienstfamilie betreffend, geschlossen, so ist nicht der dienstberechtigte Grundbefizer von dem Vertrage zurückzutreten und dem Dienstverpflichteten ohne weitere Entschädigung das Grundstück abzunehmen berechtigt; vielmehr kann nur der Dienstverpflichtete für befugt erachtet werden, auf Hinwegräumung des der Kultur

schädlichen Hindernisses durch Aufhebung der Dienstpflicht zu dringen.

Edikt vom 14. September 1811 § 7. (Gefeß-Sammlung S. 300.)

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Der Kläger, Gutsbesiger Marcellus Rockicki zu Lichtstädt, verlangte die Ermission der Verklagten, Parzellen - Inhaber Johann Payke'schen Eheleute, weil der im Erkenntniß näher beschriebene Vertrag, als dem § 7. des KulturEdiktes vom 14. September 1811 zuwiderlaufend, nichtig Beide Instanzrichter erkannten dem Klageantrage

set. gemäß.

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Auf die von den Verklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde hat das Ober-Tribunal das Erkenntniß des CivilSenats des Appellationsgerichts zu Marienwerder vom 4. Juni 1866 vernichtet und das Erkenntniß des Kreisgerichts zu Carthaus vom 3. Oktober 1863 dahin abgeändert, daß der Kläger mit seiner Klage abzuweisen.

Gründe:

Die Beschwerde rügt ohne Grund die Verlegung des Artikels 3. No. 4. der Deklaration vom 6. April 1839. Denn der Appellationsrichter hat in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter festgestellt, daß der Verklagte durch den gerichtlichen Vertrag vom 15. Oktober 1845 eine Parzelle von 2 Morgen kulmisch und ein unablösliches Weiderecht gegen Verrechnung seines elterlichen und geschwisterlichen Erbtheils von 38 Rthlrn. 9 Sgr. 8 Pf. erworben und sich verpflichtet habe, 3 Rthlr. Grundzins an den Besizer des Hauptgrundstücks Lichtstädt No. 1. zu zahlen und jährlich 20 Tage Handarbeit zu verrichten. Die Verkäufer waren die Mutter des Verklagten und dessen Stiefvater. - Dagegen erscheint die Beschwerde über die Verlegung des § 7. des Kultur-Edikts vom 14. September 1811 begründet. Dieser § 7. verordnet:

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