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Streitgegenstandes bildenden Accessorien, wenn sie in dem Hauptprozeß nicht zugesprochen worden sind, als aberkannt betrachtet werden müssen.

Hiernach allein schon muß die angefochtene Entscheidung des vorigen Richters als eine vollkommen gerechtfertigte angesehen werden, und es würde nicht einmal etwas darauf ankommen, wenn er, wie Revident ferner behauptet, das erstrichterliche Erkenntniß im Vorprozesse vom 26. Mai 1859 insofern irrig aufgefaßt hätte, als von ihm angenommen worden wäre, daß der damalige Richter die sämmtlichen jezt streitigen, in den Jahren 1858 bis 1860 bezogenen Nußungen gegen die Bau- und Besserungskosten habe kompensiren wollen, während derselbe in der That nur von den im Jahre 1858 bezogenen Früchten gesprochen hat.

Allein eine solche irrige Auffassung hat sich in Wirklichkeit der vorige Richter nicht zu Schulden kommen lassen, denn, wie seine Entscheidungsgründe ergeben, hat derselbe die der jezigen Klage entgegenstehende Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht aus dem in den Motiven jenes Urtheils vorkommenden Passus in Betreff der Kompensation der Nugungen mit den Bau- und Besserungskosten hergeleitet, sondern er hat nur als adminikulirenden Umstand jenes Erwägungsgrundes gedacht und daraus die richtige Folgerung gezogen, daß der Richter im Vorprozesse seiner Verpflichtung, über die Früchte mit zu erkennen, eingedenk gewesen, dieselben aber bewußt, und nicht etwa in Folge eines bloßen Uebersehens nicht zuerkannt habe.

Hiernach war, ohne daß es einer Prüfung der übrigen hier angeregten Fragen in Betreff der Begründung der angestellten Klage an sich bedarf, das angegriffene Erkenntniß unter Zurückweisung des dagegen ergriffenen unbegründeten Rechtsmittels, wie geschehen, lediglich zu bestätigen.

No. 36. – IV. Senat. Sizung v. 11. Dez. 1866.
Wolff. Elisabethinerinnen-Kloster. — Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Stadt- Gericht in Breslau.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht daselbst.

Beitweiliges und dauerndes Klostergelübde.

Die §§ 1199. und 1200. II. 11. des Allgem. Landrechts, nach welchen Mönche und Nonnen nach abgelegtem Klostergelübde in Ansehung aller weltlichen Geschäfte als verstorben angesehen werden und unfähig sind, Eigenthum oder andere Rechte zu erwerben, zu besigen und zu verfügen, sind auf ein zeitweiliges Klostergelübde nicht anwendbar, sezen vielmehr ein dauerndes Klostergelübde voraus.

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A. L. R. II. 11. §§ 1199. 1200.; Extra Decret. Grat. 3. 35. de statu monachorum cap. 2. 4. 6.

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Der vorstehende Grundsay ist von dem Ober-Tribunal, unter Verwerfung der von dem, den unbekannten Interessenten des Vermögens der verwittweten Musik - Direktor Wolff, Sophie Theresia Konstantia geb. Härtlein, jeßigen Schwester Elisabeth, bestellten Kurator Justizrath Poser zu Breslau, Klägers, wider das Elisabethinerinnen - Kloster daselbst, Verklagten, gegen das abweisende Erkenntniß zweiter Instanz ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, angenommen worden aus folgenden

Gründen:

Unangefochten stellt der Appellations-Richter fest, daß die Wittwe Wolff, als sie durch die Urkunde vom 7. März 1852 die hier streitigen Aktiva zu 13,000 Rthlrn. dem

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verklagten Elisabethinerinnen-Kloster übertrug, das Klostergelübde erst auf zwei Jahre, nicht für immer abgelegt hatte, entsprechend der damals bestehenden bischöflichen Anordnung.

Die Ansicht des Richters, daß die §§. 1199. und 1200. II. 11. des Allgem. Landrechts auf ein solches zeitweiliges Gelübde nicht anwendbar seien, vielmehr ein dauerndes Klostergelübde vorausseßen, muß für richtig anerkannt werden, wie dies bereits auch in dem über Hypothekenzinsen von einigen der streitigen Aktivis entstandenen Rechtsstreite durch das Erkenntniß des III. Senats des Ober-Tribunals vom 22. Januar 1864 ausgesprochen ist.

Indem das Allgem. Landrecht im Abschnitt 8. II. 11. (von Mönchen und Ordensleuten) eine Institution der katholischen Kirche, worüber in dem Kanonischen Rechte damals eine Gesetzgebung eristirte, in den Bereich seiner Gesezgebung zog, hat es die Begriffe derselben nur in dem Sinn des damaligen Kanonischen Rechts auffaffen können, und sich auch diesen Begriffen und Normen, z. B. Noviziat, Probejahr (annus probationis), durchgängig angeschlossen, dabei jedoch den Standpunkt des Staats in der Fürsorge für die Willensfreiheit der in das Kloster Eintretenden (§§ 1160-1169., 1179.), sowie in der Beschränkung übermäßiger Zuwendungen an die Klöster (geistlicher Brautschaß, §§ 1185-1198.) zu wahren gesucht. Von diesen beiden Gesichtspunkten handelt es sich im vorliegenden Falle nicht; denn die nach § 1188. a. a. D. für die Zuwendung einer höheren Summe als 500 Rthlr. erforderte Genehmigung des Staats ist ertheilt worden. Das Gelübde aber, vermöge dessen nach geendigtem Probejahr die Aufnahme in das Kloster erfolgt, wird dem Sprachgebrauche des Kanonischen Rechts entsprechend in § 1171. a. a. D. ein „feierliches“ votum solenne genannt. Ein solches votum ist nach Kanonischem Rechte auf Lebenszeit abgegeben und unwiderruflich, es sei denn, daß mit Genehmigung des Pabstes eine Dispensation erfolgt wäre. Da

das Gelübde, außer auf Gehorsam und beständige Keuschheit, auch auf beständige Armuth gerichtet ist, so wird der Geløbende dadurch seines Eigenthums an Geld und Geldwerth völlig entblößt,

Kap. 2. 4. 6. X. de statu monachorum III. 35.,

und kann nichts mehr erwerben, wobei dann freilich die Regel galt:

quidquid monacho acquiritur, illud monasterio acquiritur, nisi ex ordinis regula acquisitionis incapax sit; G. L. Böhmer, Principia juris canonici. Lib. III. Sect. III. Tit. I. §. 423.,

eine Regel, welche das Allgem. Landrecht nach § 1201. nicht adoptirt hat. Dagegen ist der Saß, daß nach abgelegtem Klostergelübde die Mönche und Nonnen in Ansehung aller weltlichen Geschäfte als verstorben anzusehen und unfähig find, Eigenthum oder andere Rechte zu erwerben, zu besigen oder darüber zu verfügen, in den §§ 1199. und 1200. a. a. D. ausgesprochen.

Eine so durchgreifende Norm kann nur unter Voraussegung der geschehenen Ablegung des im § 1171. gedachten förmlichen beständigen Ordensgelübdes, nicht von einem zeitweisen Gelübde verstanden werden. Die Kanonisten sahen die „zierliche Ordens-Profession“, welche durch das votum solenne geschah, als einen Kontrakt an, wodurch sich professus an den Orden übergiebt,

„und sowohl zur Beobachtung der Ordensregeln überhaupt, als insonderheit der drei Gelübde solenniter anheischig macht, hingegen der Orden denselben unter Versprechung des lebenslänglichen Unterhalts und all anderen regelmäßigen Traktaments annimmt, welches gar heut zu Tage allemal ausdrücklich zu geschehen pflegt, sich aber auch auf stillschweigende Art ergeben kann.“

Kraitmayer, Anmerkungen zum codex bavaricus,
Th. 5. Kap. 19. § 13. No. 4.

Es handelt sich also hier von einem auf Lebenszeit eingegangenen Verhältniß, und nur einem solchen gegenüber läßt sich in der That die Vorschrift des § 1199. begreifen, nicht einem Gelübde gegenüber, das nach Willkür des Gelobenden nur auf zwei Jahre gelten soll und nach dieser Zeit von ihm aufgelöst werden kann. Die Anordnung des Fürstbischofs, nach welcher die Gelübde im Elisabethinerinnen-Kloster zu Breslau immer zunächst nur auf zwei Jahre abgelegt werden sollten, involvirt in der That eine Verlängerung des Probejahrs um diesen Zeitraum.

Nach der Analogie des § 1182., welcher während des Probejahrs den Aspiranten des Klosters die Verfügung über das Vermögen freigiebt, gleich anderen Personen, vorbehaltlich der in den folgenden Paragraphen folgenden Beschränkung der Zuwendungen an das Kloster, könnte als ein solches Gelübde die Dispositionsbefugniß nicht aufheben.

Der von dem Imploranten bezogene § 1778. a. a. D. kann dagegen nicht als ein Gegenargument betrachtet werden. Er handelt von dem Falle der als statthaft betrachteten Entbindung von dem Klostergelübde durch die geistlichen Oberen, und bestimmt den Anfang der bürgerlichen Wirkungen einer solchen Dispensation - im Gegensage zu einer Nichtigkeitserklärung des Gelübdes (§ 1177.) von dem Tage an, an welchem die Dispensation erfolgt ist. Daß unter der Bedingung der Dispensation der geistlichen Oberen ein Gelübde aufhören kann, was dem Begriffe des Kanonischen Rechts entspricht, macht dasselbe an sich nichtsdestoweniger zu einem für den professus beständigen. Es läßt also das keinesweges den Schluß zu, daß eine nur für das förmliche und beständige Gelübde gegebene Anordnung deshalb, weil fie unter Umständen gefeßlich wegfallen kann, auf ein nicht solennes, unbeständiges Gelübde Anwendung finde, für welches sie nicht gegeben ist.

Im Uebrigen hat der IV. Senat des Ober-Tribunals in

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