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Von einer konstanten, gemeinrechtlichen Praris in dem entgegengeseßten Sinne kann bei dieser Kontroverse überhaupt nicht und am wenigsten für das Herzogthum Westphalen die Rede sein, wo bisher die hier vertheidigte Ansicht vorgeherrscht hat.

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Der Kläger hat sich endlich für seine Ansicht auch noch auf ein Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 3. Mai 1853 berufen. Allein dieses Erkenntniß — Entscheidungen Bd. 25. S. 373. hat die hier vorliegende Frage nicht entschieden, vielmehr nur ausgeführt, daß die römischen Geseze über die poenae secundarum nuptiarum in einer in Neuvorpommern geschloffenen zweiten Ehe auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Tod des ersten Ehegatten in einer anderen Provinz und unter der Herrschaft eines Gesezes erfolgt ist, welches dem conjux superstes feine Beschränkung dieser Art auferlegt. Zur Entscheidung der vorliegenden spezielleren Frage gab der damalige Rechtsfall um so weniger eine Veranlassung, als es sich damals in der That nur um die Beschränkung der zur zweiten Ehe geschrittenen Mutter handelte. Eher ließe sich vielmehr für die Ansicht des Appellations - Richters das Erkenntniß des Ober- Tribunals vom 31. Mai 1844 Bd. 10. S. 181. anführen, in welchem zwar auch nicht die gegenwärtige Frage zur Entscheidung vorlag, sondern die Wirkung des § 2. Kap. 46. der Novelle 22. in Beziehung auf das Successionsrecht der mater binuba in einer anderen Richtung entschieden ward, am Schluffe jedoch die Erwägung vorkommt, daß die Beschränkungen jenes Gefeßes den Wittwen ausschließlich, nicht den Wittwern auferlegt worden.

Hiernach ist der vom Imploranten aufgestellte Rechtssag als richtig nicht anzuerkennen, und es fällt dem AppellationsRichter die gerügte Verlegung des § 2. Kap. 46. der Novelle 22. auf keine Weise zur Last.

No. 35.-V. Senat. Sizung v. 11. Dez. 1866.

Maur Mohr. - Revision.

Gericht 1. Instanz: Kreis- Gericht in Neuwied.
Gericht II. Instanz: Justiz-Senat in Ehrenbreitstein.

Berfolgung der im Hauptprozeß nicht geforderten oder nicht zugesproches nen Accefforien in einem besonderen Berfahren, nach Gemeinem Projek.

a. Nach Gemeinem Prozeß gilt der Grundsaß, daß nach entschiedenem Hauptprozeß die darin nicht geforderten oder nicht zugesprochenen Accefforien des Streitgegenstandes in einem besonderen Verfahren nicht verfolgt werden dürfen, wenn nicht etwa der Richter im Hauptprozesse die Verpflichtung des Verflagten zum Ersatz der Nuzungen in thesi anerkannt und nur die Liquidation derselben zum Separatverfahren verwiesen hat.

b. Sind deshalb die einen Theil des ursprünglichen Streitgegenstandes bildenden Accessorien im Hauptprozeß nicht zugesprochen, so sind sie als aberkannt zu betrachten.

Cod. 4. 32. Lex 4., 4. 34. Lex 13., 7. 51. Lex 3.; vergl.
A. G. O. I. 23. §§ 58. ff.

Der Kläger, Johann Maur, hatte in einem Vorprozesse im Jahre 1858 seine beiden Kinder, den Johann Maur jun. und die Elisabeth Maur, auf Zurückgabe von 34, in der Klage näher bezeichneten Grundstücken belangt, und zwar unter der Behauptung, daß er jene Grundstücke den Verklagten nur unter der, zwischen ihnen vereinbarten, aber von den Verklagten nicht erfüllten Bedingung übergeben habe, daß

leştere dagegen im Wege des Vergleichs auf alle Ansprüche an ihn bezüglich ihres mütterlichen Erbtheils verzichten sollten.

Nachdem die Verklagten auf Ableistung des dem Kläger in zweiter Instanz über seinen Klagegrund auferlegten Eides verzichtet hatten, wurden dieselben durch eine Purifikatoria vom 7. Februar 1861 zur Herausgabe jener Grundstücke an ihren Vater verurtheilt.

In diesem Vorprozesse hatte der Kläger einen Antrag auf Zuerkennung derjenigen Früchte, welche die Verklagten während des Laufes des Rechtsstreites von den streitigen Immobilien bezogen haben, nicht gestellt, und es waren ihm auch weder in erster, noch in zweiter Instanz diese Früchte zuerkannt worden.

Der Kläger beanspruchte hierauf mit einer neuen gegen die Elisabeth Maur, jezt verehelichte Mohr, im Beistande ihres Ehemannes angestellten Klage diese Früchte, welche die Verklagten in den Jahren 1858, 1859 und 1860 bezogen haben, und zwar prinzipaliter in einer, nach einer aufgestellten Berechnung liquidirten Summe von 1409 Rthlrn. 16 Sgr. mit Zinsen zu 5 Prozent vom 1. Januar 1861, event. aber Rechnungslegung über die in der angegebenen Zeit bezogenen Früchte und Herausgabe des Werths derselben.

Nachdem der erste Richter, das Kreisgericht zu Neuwied, durch Erkenntniß vom 7. Juli 1864 den Prinzipal - Antrag abgewiesen, den eventuellen aber zugesprochen hatte, wies der Justiz-Senat zu Ehrenbreitstein durch reformatorisches Urtheil vom 11. Januar 1866 auch den eventnellen Klagean= trag als unbegründet zurück. Diese Entscheidung war lediglich auf die Rechtsansicht gegründet, daß die von den damaligen Verklagten während des Vorprozesses von den streitigen Grundstücken gezogenen Nuzungen den Gegenstand jenes Rechtsstreites mitgebildet hätten, über welchen der Richter von Amtswegen zu erkennen verpflichtet gewesen, und daß, da diese Früchte dem damaligen Kläger nicht zuerkannt wor

Archiv f. Rechtsf. Bd. LXV.

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den, dieselben als aberkannt anzusehen wären, weshalb die jest nachträglich auf Erstattung derselben gerichtete Klage unstatthaft sei.

Diese Rechtsansicht griff der Kläger in der RevisionsRechtfertigungsschrift als eine irrige an, indem er anführte, es bestehe zwar über diese Frage unter den gemeinrechtlichen Juristen Meinungsverschiedenheit, indessen müsse als entscheidend angesehen werden, daß durch die Insinuation der Klage der Verklagte in malam fidem verseßt werde, so daß er sich von diesem Zeitpunkt ab nur mehr als Verwalter der litigiösen Sache zu betrachten habe, und in dieser Eigenschaft müsse er Rechnung legen und die bezogenen Früchte vergüten.

Das Ober-Tribunal hat das zweite Erkenntniß bestätigt.

Gründe:

Die jezt eingeklagten, von der Revisin für ihren Antheil während des Laufes des Vorprozesses in den Jahren 1858 bis 1860 bezogenen Früchte bilden unzweiselhaft ein Acces= forium der durch den Vorprozeß mittelst der condictio causa data, causa non secuta zurückgeforderten Grundstücke, sie bilden also einen Theil des frühern Streitgegenstandes, über welchen der damalige Richter nicht nur erkennen konnte, sondern ex officio, auch ohne einen hierauf gerichteten Antrag des damaligen Klägers, erkennen mußte.

Der damalige Richter hat aber diesen Theil des Klageobjekts dem Kläger nicht zuerkannt, weshalb derselbe nach gemeinrechtlichen Grundsäßen als aberkannt betrachtet werden muß, da der Kläger, wenn er mit der, seine Klage nur theilweise zuerkennenden Entscheidung nicht zufrieden gewesen wäre, nur im Wege der Berufung gegen das erste Erkenntniß seinen Anspruch auf den nicht zuerkannten Theil feiner Klage hätte verfolgen können.

Dies ist nicht geschehen, Revident hat sich bei dem Er

kenntnisse des Kreisgerichts zu Neuwied vom 26. Mai 1859 beruhigt, und dasselbe ist daher ihm gegenüber in Rechtskraft übergegangen.

Diese Rechtskraft steht mithin der jeßigen Klage entgegen.

Die von dem Revidenten vertretene entgegengesezte Ansicht kann als eine richtige nicht anerkannt werden. Denn wenn es im Allgemeinen auch richtig ist, daß der Regel nach die Insinuation einer Klage den Verflagten in malam fidem versezt, daß der malae fidei possessor dem Eigenthümer oder Nießbrauchs-Berechtigten die während der Dauer seines vitiosen Besizes bezogenen und zu beziehen gewesenen Früchte zu ersehen hat, und daß diese Früchte, soweit sie noch vorhanden sind, vindizirt, soweit sie aber nicht eristiren, kondizirt werden können; so folgt hieraus doch nicht, daß dem Eigenthümer oder Nießbraucher nach rechtskräftig entschiedener Hauptklage über das Eigenthums- oder Nießbrauchsrecht selbst noch eine besondere nachträgliche Klage zustehe. Viel mehr ist der Grundsaß, daß nach entschiedenem Hauptprozeß die darin nicht geforderten oder nicht zugesprochenen Accessorien des Streitgegenstandes in einem besonderen Verfahren nicht verfolgt werden dürfen, -wenn nicht etwa der Richter im Hauptprozesse die Berpflichtung des Verklagten zum Ersaß der Nußungen in thesi anerkannt und nur die Liquidation derselben zum Separat-Verfahren verwiesen hat, in den Gesezen wiederholt und übereinstimmend in unzweideutiger Weise ausgesprochen,

cap. 4. Cod. 4. 34. depositi, cap. 13. Cod. 4. 32. de usuris, cap. 3. Cod. 7. 51. de fruct.,

und eben hieraus ergiebt sich die Richtigkeit des oben ausgesprochenen Sages mit Nothwendigkeit, daß nämlich die, einen Theil des ursprünglichen

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