Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 65 |
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Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Algem Allgem alſo alten angenommen Anſpruch Antrag Anwendung Appellations Appellations-Richter April Archiv ausdrücklich Ausführung begründet behauptet beiden Beiträge berechtigt bereits Beſtimmung Betreff Beweis Beziehung Bezug daher dahin derſelben deshalb deſſen Dezember dieſe dieſelbe Dritten Ehegatten Ehemann eigene Eigenthum einzelnen enthalten Entſcheidung erachtet erfolgt erhoben Erkenntniß erklärt erſt erſten Fall feine Fenſter fich find Folge folgenden Forderung ganzen Gefeßes gegenüber gehörigen Geld gemacht gemeinen Gericht gerichtet Gläubiger Grund Gültigkeit Gute Imploranten indem iſt Jahre Januar Juli Juni Kinder Kirchhofes Kläger Klägerin Land Landrechts legt lichen März mündlich muß namentlich neuen Nichtigkeitsbeſchwerde Ober-Tribunal Oktober Parteien Parzelle Pflicht Recht rechtlichen reſp Richter Rthlrn Sache ſchon Schuldners Schule ſei ſeien ſein ſeiner Seitens ſelbſt Senat ſich ſie ſind Sißung ſolche ſondern ſteht Strafe Theil überhaupt Uebergabe Unterhaltung Verfügung Vergl Verklagten Verlegung Vermögen Verordnung verpflichtet Vertrag vielmehr vorhanden vorliegenden Vorſchrift weiter wirklich zweiter Inſtanz zwiſchen
Popularne fragmenty
Strona 187 - Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art.
Strona 51 - Glaubensbekenntnisses ob. § 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an Einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet: so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung...
Strona 187 - Geschäftsgange nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich diefer Mängel als genehmigt gilt.
Strona 210 - Ueber Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden entscheidet die Landespolizeibehörde. Betrifft der Streit die Frage, welcher von diesen Verbänden die Verpflegung des Armen zu übernehmen habe? so findet gegen jene Entscheidung der Rechtsweg statt, doch muss letztere bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses befolgt werden. Ueber den Betrag der Verpflegungskosten ist der Rechtsweg nicht zulässig.
Strona 243 - Haft wird bestraft: 12) wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, an welchen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr für Andere entstehen kann...
Strona 51 - Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
Strona 190 - Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag...
Strona 363 - Die von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinen und Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung...
Strona 11 - Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung...
Strona 312 - Grunde gewähren. § 138. Sollen jedoch die Oeffnungen in einer unmittelbar an des Nachbars Hof oder Garten stoßenden Wand oder Mauer gemacht werden, so müssen dieselben, wo es die Umstände gestatten, sechs Fuß von dem Boden des Zimmers oder Behältnisses erhöht; in allen Fällen aber mit eisernen...