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Gregor II. zur Ordnung der kirchlichen Verhältnisse in Bayern gegeben wurden: »Die Gläubigen sollen die heilige Communion häufig empfangen, sich einige Tage darauf vorbereiten, auch durch Enthaltung vom ehelichen Umgang. Die Reformsynode zu Chalons im Jahre 813, can. 46, bestimmte: »Wer das Abendmahl empfangen will, soll zuvor einige Tage sich des ehelichen Umganges enthalten haben 1.« Dieser Disciplin entsprechend gab Nicolaus I. in seinen responsa ad consulta Bulgarorum den Bescheid (9): »Wer ohne Todsünde ist, darf in der Quadrages täglich communiciren; dabei muss er sich in dieser Zeit des ehelichen Umgangs enthalten 2.<<

«

Mit diesem Busscanon endigt der Text unserer Canones Poenitentiales in dem Codex Valicell. C. 6. Das betreffende Blatt im Codex hat noch eine und eine halbe Linie unbeschrieben und ist das letzte Blatt des Codex.

Drittes Kapitel.

Poenitentiale Casinense. (Poenitentiarium Summorum

Pontificum.)

Die Handschrift der Bibliothek des Benedictiner-Klosters Monte Cassino unter der Bezeichnung »Num. exterior 372 olim 340; Num. interior 553 in 4o. Membranaceus, foliorum 142, characteribus longobardis saeculi X desinentis aut saltem XI ineuntis enthält auf pag. 15 ein »Poenitentiarium Summorum Pontificum, welches ich zuerst mit einer historisch-kritischen Einleitung im Archiv für katholisches Kirchenrecht, 34. Band, S. 233 veröffentlicht habe. Bei Gelegenheit dieser Publication habe ich bereits dieses »Poenitentiarium Summorum Pontificum als ein römisches Poenitentiale bezeichnet und dahingehende Beweise angeführt; ich kann dieses Urtheil hier nur wiederholen und noch neue Beweismomente hinzufügen.

Zunächst ergibt eine Vergleichung mit den beiden vorhergehenden Bussbüchern, die ich auf alle Canones ausgedehnt und bei jedem einzelnen angeführt habe, eine Uebereinstim

1 Hefele, 1. c. III, 765.

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2 Hefele, 1. c. IV, 348.

mung unseres Poenitentials in 62 Nummern mit dem Poenitentiale Valicellanum I, und in 41 Nummern mit dem Poenitentiale Valicellanum II. In diesem allen dreien Poenitentialien gemeinsamen Stoff haben wir die römische Quellenmasse vor uns. In Folge dieser Uebereinstimmung gelten demnach diejenigen Beweise, welche wir für den römischen Charakter der Bussbücher Valicellanum I und II angeführt haben, auch für unser vorliegendes Poenitentiale. Was die angelsächsische Gruppe betrifft, so schliesst die unserem Poenitentiale mit den beiden angeführten Beichtbüchern gemeinsame Ordnung des Materials, die der römischen Gruppe specifisch eigenthümliche Reihenfolge der Vergehen, der auf die praktische Benutzung hindeutende Prologus und Epilogus, welcher in keinem der angelsächsischen Bussbücher sich findet, die Annahme vollständig aus, unser Poenitentiale gehöre etwa zu der angelsächsischen Gruppe. Es mag aber noch auf einen anderen sehr bezeichnenden Gegensatz zur angelsächsischen Gruppe hier hingewiesen werden. Wie bereits wiederholt hervorgehoben wurde, charakterisirt sich die Bussdisciplin seit dem 7. Jahrhundert in der römischen Kirche dadurch, dass sie eine Ausbildung der früheren feierlichen Busse der vorhergehenden Jahrhunderte ist, während die Bussdisciplin in der angelsächsischen Kirche erst seit dem 7. Jahrhundert durch Theodor und zwar als eine private eingeführt wurde. Dementsprechend sind die Busscanones der römischen Bussbücher Ausbildung der Canones, welche die Kirche auf ihren Synoden zur Regelung der feierlichen Busse in den ersten Jahrhunderten erlassen hatte und sind daher auf das Dionysische Recht zurückzuführen; ausserdem behandeln die Busscanones der römischen Bussbücher durchweg schwere Vergehen, während die angelsächsischen Bussbücher eine grosse Anzahl kleinerer Vergehen und namentlich solche behandeln, welche von Mönchen in den Klöstern begangen werden. In unserem Poenitentiale finden sich nun eine grosse Zahl von Busscanones, welche auf die Canones der alten, namentlich der griechischen Synoden zurückzuführen sind; einzelne geben fast wörtlich deren Entscheidungen wieder. Gerade diese Busscanones, welche eine Wiedergabe der älteren Synodalentscheidungen sind, fehlen in der angelsächsischen Gruppe; ich verweise auf No. 55 und 56 unseres Poenitentials, welche sich weder bei Theodor, noch in irgend einem anderen Bussbuch der angelsächsischen Gruppe vorfinden.

Was sodann die Frage betrifft, ob unser Poenitentiale etwa zu einer von Wasserschleben aufgestellten Gruppe der fränkischen Bussbücher gehört, so sind auch hier wieder in Folge der nachgewiesenen Uebereinstimmung des Inhalts die Beweismomente zutreffend, welche für die Bussbücher Valicellanum I und II angeführt wurden. Der Gegensatz zu dem Poenitentiale Cummeani tritt speciell darin hervor, dass in unserem Poenitentiale wie in den beiden Valicell. I und II nicht nur sämmtliche 11 Kapitel, welche Cummean dem Gildas entlehnt hat, sondern auch 55 Kapitel, welche Cummean dem Bussbuch des Theodor entnommen hat, fehlen; gerade unter diesen fehlenden Canones sind diejenigen, welche sich auf, das Klosterleben beziehen, wie >>Pro defuncto monacho missae agantur die sepulturae« (Th. II, 5, § 3); Si episcopus aut abbas juberit monacho...« (Th. I, 5, § 11) und die vielbesprochene Erklärung Theodors: «Confessio autem Deo soli ut agatur, si necesse est, licebit.« (Th. II, 2, § 7). Ebenso fehlen die auf geringe Fehler bezüglichen Bestimmungen, wie »Qui solus cum sola loquitur. coena careat<< (Columb. Wasserschl. S. 486): »Ociosus opere extraordinaria oneretur. Somnolentus vigilia propensiore... oneretur (Bigot. VI, 1, § 1; 2, § 2). Schon diese Verschiedenheit des Inhaltes schliesst die Gemeinsamkeit des Ursprungs mit Cummean aus.

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Sodann tritt ein Gegensatz zu Cummean und der fränkischen Kirche in dem Canon 96 unseres Poenitentials hervor. Während es in unserem Poenitentiale heisst: »Si quis autem nescit differentiam catholicae fidei et postea intellexerit .. bringt Cummean (XI, § 31.) den Busscanon in sonst übereinstimmendem Wortlaut mit dem Zusatz Quartadecimanorum: »Si quis autem nescit differentiam catholicae fidei et Quartadecimanorum et postea intellexerit. ...« Dieser Busscanon ist auf den can. 34 der Synode von Laodicäa zurückzuführen; Cummean nahm denselben auf und fügte mit Rücksicht auf die im fränkischen Reiche judaisirenden und in der Osterfeier abweichenden Irrlehrer der Quartodecimanen« den Namen dieser Irrlehrer hinzu; würde unser Poenitentiale aus Cummean geschöpft oder in dem fränkischen Reiche überhaupt seinen Ursprung gehabt haben, dann wäre es unerklärlich, warum diese Häretiker nicht namentlich angeführt werden.

»

Die Busscanones 24, 25, 92, 104 und 105 unseres Poenitentials finden sich in keinem anderen Bussbuch weder der angelsächsischen, noch der römischen Gruppe, noch in denjenigen,

welche von Wasserschleben zu den fränkischen gezählt werden. Gerade diese Busscanones weisen im Gegensatz zu Cummean und der fränkischen Disciplin auf Rom als den Mittelpunkt der Universalkirche hin. In dem Canon 24 und 25 wird nämlich das Ehehinderniss der geistlichen Verwandtschaft als bekannt und in der Disciplin beobachtet vorausgesetzt. In der fränkischen Kirche wurden aber die Ehen der Personen, die in dem Verhältniss der geistlichen Verwandtschaft standen, nicht allgemein für unerlaubt erachtet, so dass sich die Päpste veranlasst sahen, eine Beobachtung dieses Ehehindernisses einzuschärfen und zur festen Geltung zu bringen. Diesen Zweck verfolgte durch das Verbot derartiger Ehen Papst Gregor II. auf der römischen Synode 721, Papst Stephan II. in seinem Antwortschreiben an die Bischöfe Frankreichs, Papst Zacharias auf der römischen Synode im Jahre 743 und in seinem Schreiben an Pipin vom Jahre 747. Gerade im letzteren Schreiben erklärte der Papst Zacharias, ein Vergehen gegen dieses Verbot sei so gross, dass die Kirche keine bestimmte Strafe über dasselbe verhängt, vielmehr die Strafe Strafe Gott überlassen habe 1.<< Diesem Ausspruch entspricht ganz die Bestimmung unseres Busscanons 24, welche keine Zeit der Busse auffallender Weise angibt, sondern ein lebenslängliches Wallfahren vorschreibt, eine Strafe, deren Beendigung man nur von einem wunderbaren Eingreifen Gottes erwartete.

Der Busscanon 91 unseres Poenitentials enthält eine Verschiedenheit von der in der fränkischen Kirche geltenden Disciplin bezüglich einer anderen Vorschrift. In demselben wird die Pflicht den Christen vorgehalten, jeden Sonntag zu communiciren und Derjenige wird mit der Excommunication bedroht, welcher nicht wenigstens am dritten Sonntage das heilige Abendmahl empfängt. Die fränkische Kirche hat eine so häufige Communion von den Gläubigen unter Strafe der Excommunication nicht verlangt. Die Synode von Agde im Jahre 506, can. 18 und die Synode von Tours im Jahre 813, can. 50, bedrohen nur den mit der Excommunication, welcher nicht drei Mal während eines ganzen Jahres die heilige Communion empfängt. Cummean (XIV, 4.) hat denn auch in einem entsprechenden Kapitel es nur historisch als Thatsache berichtet, dass Griechen und Römer wenigstens am dritten Sonn

1 Jaffé n. 1750. Codex Carolinus ed. Jaffé (Biblioth. rer. Germ. IV, 1867), p. 29.

tage zu communiciren pflegen, ohne selbst irgend eine diesbezügliche Vorschrift den Gläubigen zu geben. Angesichts einer solchen Verschiedenheit der kirchlichen Disciplin von der in der fränkischen Kirche üblichen und zwar in Beziehung auf Dinge, welche wie das Ehehinderniss der geistlichen Verwandtschaft und der Empfang der heiligen Communion das tägliche kirchliche Leben berührten, kann von einer Zugehörigkeit unseres Poenitentials zur fränkischen Kirche nicht die Rede sein. Daher bleibt nur die Annahme übrig, dass unser vorliegendes Poenitentiale vermöge der Gleichartigkeit seines Stoffes und dessen Anordnung ebenso wie Poenitentiale Valicell. I und II zur römischen Gruppe gehört.

Wie der römische Charakter, so lässt sich auch die Zeit, in welcher unser Poenitentiale in der vorliegenden Gestalt verfasst wurde und praktische Benutzung gefunden hat, aus seinem Inhalt unanfechtbar nachweisen. Die ausschliessliche Behandlung schwerer Vergehen und die Wiedergabe von Canones der ältesten Synoden deuten darauf hin, dass das Poenitentiale für eine Bussdisciplin bestimmt war, welche sich aus der feierlichen Busse der ersten Periode entwickelt hatte, wie es in der römischen Universalkirche der Fall war. Andere Busscanones setzen Gebräuche und Einrichtungen voraus, welche höchstens bis Ende des 6. Jahrhunderts in der entsprechenden Form bestanden haben. Hierhin gehört der Busscanon 96, welcher die Reliquien-Verehrung von Häretikern, die in der Verfolgung gefallen waren, betrifft; sodann can. 97, welcher den Gebrauch der Diptychen voraussetzt und auf die Synode zu Laodicaea zurückzuführen ist; can. 88 bezieht sich sogar auf eine Uebung der Agapen und entstammt einer Bestimmung der Synode zu Hippo im Jahre 393. Findet sich somit in unserem Bussbuch eine Tradition der Disciplin niedergelegt, welche an die ersten Jahrhunderte der Kirche anknüpft, so lässt sich aus anderen Busscanones der äusserste Termin nachweisen, über welchen hinaus die Abfassung des Poenitentials nicht verlegt werden kann. Zu diesen jüngsten Bestimmungen gehören Busscanon 101, welcher die Bination der Messen nach der Auffassung des 7. Jahrhunderts erlaubt; Busscanon 104, welcher die Absolution des Poenitenten in articulo mortis vorschreibt; Busscanon 105, welcher die Strafe für die Verletzung des Beichtsigills bestimmt. Vor Allem aber weisen auf die erste Hälfte des 8. Jahrhunderts die Busscanones 91 und 24 und 25 hin. Die in dem ersteren gegebene Vorschrift, die heilige Communion an jedem

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