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ertheilt, wenn er aus der dritten Buss-Station zur vierten überging und damit die Zulassung zur missa fidelium mit Ausschluss von der oblatio und communio erhielt.

War die sacramentale Absolution aus irgend einem Grunde in der ersten und zweiten Instanz des Bussgerichtes noch nicht gegeben worden, dann musste sie dem Büsser zugleich mit dieser dritten Handauflegung ertheilt werden; war sie ihm schon früher gegeben worden, dann wurde sie bei dieser Handauflegung wiederholt. Die vierte Handauflegung war die feierlichste und wurde dem Büsser am Schlusse der Busszeit mit der Aufnahme in die volle Kirchengemeinschaft und Zulassung zum heiligen Abendmahl ertheilt. In der römischen und abendländischen Kirche fand diese vierte Handauflegung mit der feierlichen Reconciliation am Gründonnerstag in der Charwoche statt. Dieses Verfahren schildert uns bereits Cyprian mit den Worten: »Poenitentia acta (geheimes Sündenbekenntniss und eventuelle sacramentale Absolution) exomologesi facta (öffentliches Bekenntniss) manu eis imposita, ad communionem admittuntur, nomen offertur, eucharistia datur 2.«

Fassen wir nun das Resultat 'dieses Abschnittes unserer Untersuchung kurz zusammen, so ergibt sich Folgendes: Während der ersten sechs Jahrhunderte gab es einen bestimmten Canon, nach welchem die gesetzliche Busse dem Büsser auferlegt wurde; die Kenntniss desselben bildete für den Clerus den Gegenstand einer kirchlichen Wissenschaft. Diese kanonische Busszeit variirte zwischen drei und fünfzehn Jahren und wurde. in vier verschiedenen Buss - Stationen zugebracht. Zunächst wurde die kanonische Busse nur zur Sühne der drei HauptVergehen auferlegt. Die Verurtheilung des Sünders zur Leistung der kanonischen Busse erfolgte nach einem bestimmten richterlichen Verfahren; die Leistung der kanonischen Busse geschah unter Beobachtung eines Ritus, dessen wesentlicher Bestandtheil in dem Empfang der verschiedenen Handauflegungen des Bischofs bestand. Die Aufnahme in die Kirchengemeinschaft erfolgte nach geleisteter Busse; die sacramentale Absolution wurde vor vollständig geleisteter Busse, wenn Gründe vorhanden waren, unmittelbar nach dem Sündenbekenntniss ertheilt.

1 Morinus 1. c. lib. IX, cap. 29.

2 Cyprian epist. 9.

Schmitz, Die Bussbücher.

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Drittes Kapitel.

Die in der ersten Periode für das forum internum geltenden Rechts-Vorschriften. Quellen der späteren Bussbücher.

»Die priesterliche Wissenschaft von der Spendung des BussSacramentes, deren bereits Origenes, wie wir hörten, Erwähnung thut, konnte sich gemäss unserer bisherigen Untersuchung unter einem dreifachen Gesichtspunkte ausbilden, nämlich mit Beziehung auf die Doctrin, die Liturgie und die Disciplin der Kirche. Im Laufe der ersten 6 Jahrhunderte ist diese Entwicklung eine stetige, sich gleichbleibende geblieben; zu Ende des 7. Jahrhunderts erfolgte eine vollständige Umgestaltung des Busswesens wie wir später sehen werden. Die Zeit der ersten 6 Jahrhunderte kann demnach als die erste Periode des Busswesens bezeichnet werden. Was nun die Doctrin betrifft, so haben die Väter der ersten 6 Jahrhunderte das Dogma von der Sünden - Vergebung als Offenbarungs - Wahrheit bewiesen, seinen Begriff und Inhalt erklärt, ihr »Credo in remissionem peccatorum gegen häretische Angriffe vertheidigt und weiter entwickelt. Das geschah in zahlreichen Tractaten und Homilien; dieselben gehören in das Gebiet der Dogmatik und bilden nicht Gegenstand der Erörterung in vorliegender Schrift.

Die liturgische Spendung des Buss-Sacramentes bedurfte eines bestimmten Ritus, welcher das äussere Verfahren in richterlicher Aburtheilung des Sünders, sowie die Behandlung des Büssers und die Form, unter welcher die Gnade des Sacramentes gespendet wurde, vorschrieb. Da dieses Verfahren bei dem Buss-Sacrament umständlicher als bei Spendung der meisten übrigen Sacramente war, so mussten auch die liturgischen Vorschriften umfangreicher sein. Es gab daher bereits in den ersten 6 Jahrhunderten einen »Ordo« für die Liturgie bei Spendung des Buss - Sacramentes, gewöhnlich unter dem ausführlichen Titel, »Ordo ad dandam poenitentiam« und »Ordo ad reconciliationem poenitentis« angeführt. Von keinem der bisher aufgefundenen Ordines lässt sich nun vollständig beweisen, dass derselbe während der ersten Periode der Bussdisciplin bis zum 7. Jahrhundet in dem Wortlaut, in welchem er jetzt vorliegt, angewendet wurde. Es findet sich nämlich in keinem der erhaltenen Ordines eine rituelle Vorschrift, nach welcher der Büsser in die einzelnen vier Bussstationen aufgenommen, in denselben behandelt und aus der einen in die andere hinübergeführt werden sollte. Allerdings lässt sich von einzelnen Ge

beten, welche sich in den uns erhaltenen Ordines der zweiten Periode der Bussdisciplin vorfinden, nachweisen, dass sie bereits in dem von den Päpsten Gelasius und Gregor revidirten Ordo enthalten waren. Die »Ordines« der späteren Periode haben sich sonach aus denen der ersten wie aus ihren Quellen entwickelt. Ich werde einige »Ordines ad dandam poenitentiam<< mittheilen, nachdem ich das Busswesen der zweiten Periode geschildert habe, und alsdann jene in denselben befindlichen Gebete und Vorschriften näher bezeichnen, welche bereits in der ersten Periode gebräuchlich waren.

Was nun die in dem Busswesen zur Geltung gelangte Disciplin der Kirche betrifft, so wird man in Anbetracht, dass die allgemeinen Sammlungen des kirchlichen Rechts-Materials meist mit Beginn des fünften Jahrhunderts allmälig entstanden, eine specielle Sammlung der auf das Busswesen bezüglichen kirchlichen Vorschriften in der ersten Periode nicht erwarten dürfen. Es waren vielmehr die Synoden und Concilien der Kirche in dieser ersten Periode darauf bedacht, das was sich als kirchliche Gewohnheit im Busswesen vorfand, durch positive Vorschriften einzuschärfen und dem Bedürfniss der Zeit entsprechend auszubilden. Die gesetzgebende Thätigkeit der Synoden in dieser Beziehung wurde durch die Verordnungen der Päpste weiter geführt und durch die Rathschläge einzelner hervorragender Kirchenväter ergänzt. Wie demnach die ersten 6 Jahrhunderte vor Allen die Zeit der Quellen für das allgemeine Kirchenrecht sind, so ist diese erste Periode des Busswesens auch für die späteren Sammlungen der Buss-Canones eine Zeit der Quellen gewesen. Ich halte es für nothwendig, diese Quellen der späteren Sammlungen von Busscanones einer näheren Untersuchung zu unterwerfen; nur dadurch wird ein richtiges Verständniss der Bussbücher und ihrer Bedeutung für das kirchliche Recht ermöglicht. Diese Quellen sind auf zwei Gruppen zurückzuführen; auf die kanonischen Briefe der griechischen Väter einerseits und andererseits auf die Entscheidungen der Synoden und Concilien und päpstliche Decretalen der ersten 5 Jahrhunderte, wie sie in der Dionysischen Sammlung enthalten sind.

§ 1.

Die kanonischen Briefe.

Einzelne durch Gelehrsamkeit und Heiligkeit des Lebens hervorragende Bischöfe der griechischen Kirche haben die an sie gerichteten Anfragen über die kirchliche Disciplin in Briefen

beantwortet, welche für die Entwicklung des Busswesens von hoher Bedeutung geworden sind. Sie beabsichtigten zunächst nur eine Erklärung der kirchlichen Gewohnheit und der Canones der Concilien zu geben; es tritt sogar eine gewissenhafte Sorge in ihren Antworten hervor, selbst den Wortlaut entsprechender Entscheidungen der Concilien nach Möglichkeit beizubehalten. Diesem interpretirenden Charakter der Darstellung entspricht die Form und die Autorität, welche diese Väter für ihre Briefe beanspruchen. Sie schreiben nämlich nicht so sehr als Bischöfe wie als Privatpersonen; sie führen sich als Lehrer ein gegenüber von Schülern, welche sie belehren, ohne Vorschriften nach Art von Vorgesetzten mitzutheilen; sie lösen die ihnen vorgelegten Schwierigkeiten, ohne wie Gesetzgeber Erlasse zu geben; sie reden mit einem Worte als Freunde zu Freunden. Eine derartige Vorsicht, jeden autoritativen Schein ihrer Antworten zu vermeiden, war diesen Vätern um so näher gelegt, als sie um Aufschluss über manche Vergehen und entsprechende Busssatzungen angegangen wurden, welche bis dahin noch nicht von der kirchlichen Entscheidung der Synoden oder päpstlichen Decretalen berührt worden waren, aber aller Wahrscheinlichkeit nach in Zukunft durch dieselben autoritativ normirt werden mussten. Die Gefahr derartigen Entscheidungen vorzugreifen, suchten sie um jeden Preis zu vermeiden. Indessen waren diese Briefe so sehr im Geiste der kirchlichen Lehre und in Uebereinstimmung mit der kirchlichen Gewohnheit auf dem Gebiete der Bussdisciplin geschrieben und ihre Verfasser standen als hervorragende, heiligmässigen Bischöfe in so hohem Ansehen, dass ihre Briefe nicht nur in der Diöcese des Empfängers, sondern bald in weiteren Gebieten der Kirche als willkommene Aufklärungen über zweifelhafte Fälle der Bussdisciplin aufgenommen wurden, in der Praxis Verwerthung fanden und bald als kirchliche Norm, als Canon für die Bussdisciplin, als kanonische Briefe zur Geltung gelangten. Schon der Umstand, dass bereits Joannes Scholasticus den grösseren Theil des kanonischen Briefes des heil. Basilius in seine Sammlung um die Mitte des 6. Jahrhunderts aufnahm, beweist, dass diese kanonischen Briefe frühzeitig in der Kirche durch Uebung und Gewohnheit Gesetzeskraft erlangt hatten. Das wird nun ausdrücklich bestätigt und auch für die Zukunft die Zugehörigkeit zum geltenden Recht für diese kanonischen Briefe ausdrücklich erklärt, in dem 2. Canon der trullanischen Synode (a. 692), welcher verfügt: »In Kraft sollen bleiben die Canones

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ebenso die

der Synoden von Nicäa, Ancyra, Neucäsarea. Canones des Dionys d. Gr. von Alexandrien, des Petrus von Alexandrien, des Gregorius Thaumaturgus von Neucäsarea, des Athanasius, Basilius, Gregor von Nissa und Nazianz, des Amphilochius von Ikonien, Timotheus von Alexandrien, Cyrill von Alexandrien etc. 1.«<

Hier werden die kanonischen Briefe auf gleiche Stufe kirchlichen Ansehens und Geltung mit den Synoden der ersten Jahrhunderte gestellt. Es ist für unseren Zweck nicht nöthig die Reserve näher zu beleuchten, mit welcher die Canones des Trullanum's vom römischen Stuhle anerkannt wurden. Jedenfalls gehören die kanonischen Briefe zu jenen Canones, »welche den guten Sitten und den Decreten Roms nicht widersprachen und daher vom Papst Johann VIII. (872–882) als regulae omnino probabilium patrum angenommen wurden 2.«< Demnach haben wir in den kanonischen Briefen eine hervorragende Quelle des kirchlichen Rechtes; insofern dieselben sich speciell auf das Busswesen beziehen, bedürfen sie einer näheren Untersuchung.

Als die Gothen unter der Regierung des Kaisers Gallienus die Provinz Pontus verheerten, waren viele Christen in die Sklaverei der Barbaren gerathen und hatten sich zur Theilnahme an heidnischen Opfern verleiten lassen; andere Christen hatten die Güter derer, welche in die Gefangenschaft geführt worden waren, widerrechtlich an sich gerissen. Man richtete nun an den heil. Gregor von Neucäsarea die Anfrage, in welcher Weise diese Christen zu behandeln seien und welche Busse ihnen auferlegt werden solle. Gregor ertheilte seine Antwort in einem kanonischen Briefe (v. J. 258), welcher unter seinem eigenen und anderer Bischöfe Namen und Zustimmung an die einzelnen Diöcesen seiner Provinz geschickt wurde 3. Der Brief bezeichnet die Behandlung Derjenigen, welche in der Gefangenschaft Opferfleisch genossen hatten, bestimmt die Busse Derjenigen, welche die Güter der Gefangenen geraubt (can. 2-5) sowie Derjenigen, welche fremde Sachen in den Wohnungen der Entführten an sich genommen oder solche gefunden hatten (can. 8-10). Der 11. Canon ist ein Monolog über die verschiedenen Bussgrade und ohne Beziehung zu dem Gegenstand der übrigen beantworteten Fragen; derselbe ist von der Kritik als ein späterer, vor Balsamon unbekannter Zusatz

1 Hefele, 1. c. III. p. 330 ff.
3 Pitra, loc. cit. p. 562.

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2 Hefele, 1. c. p. 347,

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