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Synodal-Entscheidungen um die Verweigerung des heiligen Abendmahles und nicht um die der Lossprechung handelt, durch den Brief gesetzt, welchen Papst Innocenz I. gegen Anfang des fünften Jahrhunderts an den Bischof Exuperius von Toulouse richtete. Der Papst schreibt: »Gegen solche Leute, (die nämlich nach der Taufe während ihrer ganzen Lebenszeit den Lüsten der Unenthaltsamkeit ergeben waren, am Ende ihres Lebens jedoch die Busse und die Reconciliation der Communion verlangen) war die frühere Praxis strenger, die spätere durch Vermittlung der Barmherzigkeit gelinder, denn die frühere Gewohnheit hielt fest, dass solchen Menschen die Busse wohl gestattet, aber die Commnuion verweigert wurde. Da nämlich in jenen Zeiten die Verfolgung häufig war, so wurde, damit die Leichtigkeit, womit man die Communion erlangte, die Menschen nicht sorglos hinsichtlich der Reconciliation mache, die Communion mit Recht verweigert, die Busse jedoch gestattet, damit nicht das Ganze völlig verweigert würde. Nachdem aber unser Herr seiner Kirche den Frieden wieder gegeben hatte, . . . . . hielt man es für gut, den Verscheidenden die Communion zu geben und zwar im Hinblick auf die Barmherzigkeit des Herrn, gleichsam als eine Wegzehr für Abreisende und damit es nicht den Anschein hätte, als ahmten wir die schroffe Härte des Novatian nach, der die Nachlassung verweigerte.<<

Hiermit ist klar und deutlich die »ältere Praxis«, welche sich in den oben erwähnten Entscheidungen der Synoden ausspricht, geschildert. Gewisse schwerere Vergehen hatten zur Folge, dass dem Sünder auch auf dem Sterbebette nicht die Communio d. h. das heilige Abendmahl gespendet wurde; wohl aber wurde Ihm die Lossprechung gegeben.

Es ist also zu unterscheiden a) sacramentale Absolution, b) Empfang des Abendmahles und c) canonische Absolution (von den Busswerken). Mit der letzteren war eine feierliche Wiederaufnahme verbunden; die sacramentale Absolution dagegen wurde keinem reuigen Sünder verweigert und schon vor der canonischen ertheilt. In dem can. 13 des Concils von Nicäa fand die spätere Praxis« ihren Ausdruck; derselbe bestimmte, dass jedem Sünder auf dem Todbette, wenn er es wünsche, die heilige Communion ertheilt werden dürfe2.

1 Harduin, Conc. coll. t. I. I. S. 1004. Innoc. ep 3 ad Exup. c. 2. 2 Hefele 1. c. I. p. 155 u. 216. Frank, die Bussdisciplin, Mainz 1867. S. 733, 739, 745, 889, 896-903.

Zum Verständniss der Bussbücher ist also daran festzuhalten, dass die sakramentale Absolution für alle Sünden ertheilt wurde. Eine Ausdehnung der Busswerke auf Lebenszeit und Verschiebung der Wiederaufnahme bis zur Todesstunde war eine Ausnahme; in der Regel war die Busse auf bestimmte Zeitfristen begrenzt; dagegen wurde des Aergernisses wegen den Büssern, die ausserordentlich schwere Sünden begangen hatten, die Darreichung des heil. Abendmahls versagt und in der Zeit vor dem Concil zu Nicäa selbst noch in der Todesstunde verweigert.

Zweites Kapitel.

Die erste Periode der Bussdisciplin.

Wie die Kirche einerseits ihre Schlüsselgewalt zur Vergebung aller Sünden von jeher in Lehre und Praxis behauptete, so forderte sie andererseits von dem Sünder stets die Leistung von Busswerken. Dieselben haben einen vindicativen Charakter, insofern der Sünder der beleidigten Gerechtigkeit Gottes Genugthuung leisten, sowie das der Gemeinde der Gläubigen gegebene Aergerniss sühnen soll, und einen medicinellen Charakter, insofern der Sünder durch Gebet und Abtödtung sich in der Tugend befestigen und durch die auferlegten Leistungen von ferneren Sünden abgeschreckt werden soll. In den ersten Jahrhunderten trat der vindicative Charakter dieser Genugthuung in den Vordergrund. Nicht der Büsser selbst, sondern der Spender der Lossprechung bestimmte Art und Schwere der Busswerke; derselbe durfte aber hierbei nicht völlig willkürlich zu Werke gehen, sondern war an eine Norm und Regel gebunden, welche sich frühzeitig für die Behandlung der Büsser ausbildete.

Der Apostelschüler Clemens Romanus spricht bereits davon, dass mit dem Sündenbekenntniss Trauer, Gebet, Weinen, Niederfallen verbunden sei und fordert die Sünder auf: »>Unterwerfet euch den Priestern (presbyteri) und der Disciplin zur Busse, beugend die Knie Eures Herzens 1.<< Unter den >>Presbyteri sind, wie meistens in der alten Kirche, »Bischöfe« an dieser Stelle zu verstehen; der Ausdruck »Disciplin« deutet

1 Clemens Rom. ad Cor. c. 57.

eine bereits feststehende Norm an. Mit klaren Worten wird die Beobachtung einer derartigen Norm uns in dem Briefe des Clemens an Jacobus mitgetheilt, welcher zu den clementinischen Homilien gehört und von der neueren Kritik in das sechste Decennium des zweiten Jahrhunderts versetzt wird. Der Bischof »sollte als Einer, der den Kanon der Kirche kennt, den binden und lösen, welcher es verdiente 1.« Der erwähnte »Kanon « der Kirche lässt hier wieder eine feste Organisation des Busswesens voraussetzen.

Der christliche Verfasser der Schrift: »Testamentum XII Patriarcharum, welche dem Anfang des zweiten oder Ende des ersten Jahrhunderts angehört, theilt uns die Strenge der Busswerke mit, welche gemäss dem Kanon der Kirche auferlegt wurden, indem er den Sünder sprechen lässt: »Für dieses (Vergehen der Unkeuschheit) genoss ich bis in mein Alter weder Wein, noch Fleisch und kannte keinerlei Freude 2. Nach seiner Darstellung wirken zur Leistung der Busse die körperliche Abtödtung, geistige Verdemüthigung und die Fürbitte Dritter zusammen 3. Die Trennung der Büsser von den übrigen Gläubigen, welche hier angedeutet ist, wird auch von Hermas hervorgehoben; er sieht in seiner Vision über den Thurmbau die Gläubigen, wie sie dem Thurme (der Kirche) eingefügt werden, und die Büsser, wie sie sich um den Thurm herum befinden *. An anderer Stelle schildert er die Strenge der Busswerke, welche in mancherlei Vexationes bestehen und überhaupt der Grösse und Zahl der Sünden entsprechen, wesswegen die Büsser so viele Jahre gepeinigt werden, als sie Tage in der Sünde zubrachten 5. Origenes lässt uns die kirchlichen Vorschriften über Behandlung der Sünder als eine ausgebildete systematische Doctrin vermuthen; denn er spricht ausdrücklich von einer priesterlichen Wissenschaft, die das Verhalten gegen die Büsser regele 6.

Cyprian konnte bereits von einer gesetzlichen Busszeit reden. Der Presbyter Victor war von dem Amtsbruder Cyprian's, Therapius, voreilig in die Kirchengemeinschaft wieder aufgenommen worden. Cyprian tadelt dies als ein Abweichen »von unserem Dekret, demgemäss vor Ablauf der gesetzlichen und vollen Busszeit ohne Bitten und Vorwissen des Volkes, ohne

1 Epist. Clem. ad Jacob. n. 2 Probst 1. c. p. 302.
2 Testam. XII. patr. c. 4. n. 15. 3 1. c. n. 19.
5 Simil. 6. c. 4. 6 Orig. de orat. c. 28.

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drängende Krankheit und zwingende Nothwendigkeit der Friede nicht ertheilt werden soll 1.«

Diese gesetzliche Busszeit muss nach Art und Dauer für die einzelnen Vergehen genau bestimmt gewesen sein; man vermuthet, dass derartige Bestimmungen in einem eigenen Buche zusammengestellt waren, welches den Bischöfen der afrikanischen Kirchenprovinz nach Art eines Handbuches diente. Auf den afrikanischen Synoden im Jahre 251 und 255 wurde nämlich verordnet, »ut examinarentur causae et voluntates et necessitates singulorum secundum quod libello continetur, ubi singula capitorum placita conscripta sunt2. Dieser »libellus« ist leider verloren gegangen; man würde in ihm wohl mehr als in irgend einer anderen Quelle des Alterthums die besten Aufklärungen über die in Afrika während des 3. Jahrhunderts übliche Bussdisciplin erhalten haben. Es lassen sich jetzt nur aus den sonstigen Aeusserungen Cyprian's und den Schriften anderer gleichzeitiger Väter die Bestimmungen über die Behandlung der Büsser vermuthen, welche in diesem libellus aufgezeichnet und von der Kirche beobachtet waren. Was zunächst die Zeitdauer der auferlegten Busse betrifft, so findet sich ein Minimum und ein Maximum angegeben. Cyprian, welcher wiederholt vor leichtsinniger, vorschneller Aufnahme der Büsser warnt, findet es doch billig, dass man Einigen, die nicht mit Willen, sondern durch den Schmerz der Folter überwunden, den Glauben verleugneten, den Frieden ertheile, nachdem sie während dreier Jahre strenge Busse geübt hätten 3. Auf wie viele Jahre nun die Busse verhängt wurde in dem Falle, dass kein Grund zur Nachsicht vorhanden war, vielmehr der Abfall ohne die Erduldung äusseren Zwanges, aus Leichtsinn und Bosheit erfolgt war, gibt uns Origenes an, indem er als längsten Termin für die Exomologese 15 Jahre angibt 4. Zwischen diesen Grenzen der Milde und der Strenge bewegte sich die Bestimmung der Busszeit.

Die Jahre der Busszeit wurden nicht in gleicher Weise, sondern in einer stufenweisen Annäherung an die Gemeinschaft der Gläubigen zugebracht. Das deutet schon Hermas in seinem oben angeführten Bilde von dem Thurme und den Beziehungen der Gläubigen zu demselben an; die, welche sittliche Vergehen begangen hatten, erscheinen ihm innerhalb der Mauern dem

1 Epist. 59.2 Cyprian, Ep. 51.3 Cyprian de lapsis p. 374. 4 Origenes hom. 5. n. 10 in Jerem.

Thurme näher, d. h. in einer engeren Verbindung mit der Kirche, während die vom Glauben Abgefallenen dem Thurme ferner lagen, also in einer grösseren Trennung von der Gemeinschaft büssten; Cyprian theilt die vom Glauben Abgefallenen, wie wir eben sahen, in zwei Klassen ein; von diesen unterscheidet er die sonstigen schweren Sünder, worunter namentlich die Unzüchtigen von ihm gemeint sind und trennt auch diese in zwei Klassen, indem solche, welche thatsächlich Unzucht begangen und in einem unzüchtigen Verhältniss gelebt, die volle Busse zu leisten hatten, andere, bei welchen eine thatsächliche Unzucht nicht stattgefunden, sollen nur, wenn sie rückfällig werden, eine schwerere Strafe erleiden. Damit sind vier Klassen von Büssenden angedeutet, welche sich später in ihrer Abgrenzung untereinander und in Verschiedenartigkeit der Bussleistungen deutlicher kennzeichnen 1. Origines unterscheidet bereits vier Bussgrade; in den beiden ersten war die Zulassung nur zur Katechumenen-Messe, in den beiden letzten auch zur Messe der Gläubigen ohne Oblation und Communion gestattet 2.

Des Origenes Schüler Gregorius Thaumaturgus gibt uns in den zehn Canones seines Briefes an einen benachbarten Bischof über die Behandlung der Büsser um das Jahr 258 oder 268 zuerst eine genaue Kenntniss von der Existenz der vier BussStationen. Er deutet die Station der Weinenden und die der Hörenden an, indem er can. 7 von solchen spricht, welche nicht einmal zu den »Hörenden« zugelassen werden; im can. 9 erwähnt er dann der Liegenden und Stehenden. Die versammelten Väter der Synode zu Ancyra (a. 314) und ebenso die der Synode zu Neocäsarea (314-325) erliessen zahlreiche Bestimmungen darüber, in welcher Weise und wie lange für gewisse Vergehen in den einzelnen Buss-Stationen zu büssen sei; sie setzen also die Eintheilung der Büsser in die verschiedenen vier Klassen als bekannt voraus. Die Beobachtung der vier grossen Buss-Stationen war demnach am Ende des 3. Jahrhunderts in der morgenländischen Kirche in allgemeiner Geltung. Allerdings sind die Zeugnisse für diese Einrichtung der vier Stationen im Abendlande selten; indessen da die beiden erwähnten Synoden im Abendlande ebenfalls anerkannt wur

1 Cyprian, Epist. 62. Vergleiche auch Probst 1. c. p. 346.

2 Origenes, In Levit. hom. 8.

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