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II. lib. III. 7; V. 1; VII. 4; VIII. 8 verzeichnet und die Praxis der morgenländischen Kirche als Uebung »Graecorum« verzeichnet in I. lib. VI. 3; XI. 3; XII. 1. II. lib. II. 14; III. 2; VI. 7; VIII. 2, 7. Mit dem Vermerk »in canone« oder »juxta Canones<< wird von Theodor die den Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung entsprechende Disciplin im Gegensatz zu den Gewohnheiten der angelsächsischen Kirche und zu seinen eigenen Weisthümern in I. lib. II. 17; X. 1; XII. 4; XIV. 24, 26. angeführt. Während nun aber die praxis Graecorum als eine der canonica widersprechende in II lib. XII, 8. bezeichnet wird, findet sich nirgendwo ein derartiger Widerspruch zwischen der praxis Romanorum und der canonica angedeutet. Es erscheinen vielmehr die decreta Romanorum als solche, welche Theodor für unverletzlich ansieht: »Ergo si hoc Theodorus ait. . . . qui nunquam Romanorum decreta mutari a se saepe jam dicebat voluisse.« I lib. V. 2. Geradezu entscheidend ist aber für die Deutung des Beiwortes »Romana der Umstand, dass das Aufgeben der »consuetudo Romana als gleichbedeutend mit dem Abfall von der Kirche und als Merkmal der Häresie bezeichnet wird. So heisst es I lib. V. 9.: »Si pro damnatione ecclesiae catholicae et consuetudine Romanorum projiciatur ab ecclesia sicut haereticus nisi habeat poenitentiam, si habuerit, Xannos poeniteat 1.<< Hieraus ergibt sich der Sinn des Beiwortes »Romanum « bei Theodor; er bezeichnet damit das »jus commune« der abendländischen Kirche, welches den »Canones« entspricht und auch bei ihm bildet den Gegensatz dazu gerade wie in der »Hibernensis<< das particuläre Recht der angelsächsischen irischen Landeskirche, sowie das particuläre Recht der griechischen Kirche. Doch nicht nur im Gegensatz zu diesem geduldeten Particularismus einzelner Landeskirchen werden die Rechtssätze des jus commune der abendländischen Kirche als Regula« oder »consuetudo Romana bezeichnet, auch der häretischen Trennung gegenüber wird das Festhalten an der »consuetudo Romana« als Zeichen der Zugehörigkeit zur Kirche überhaupt hervorgehoben und in diesen Fällen nicht nur das jus commune der abendländischen, sondern das der Universalkirche als »Romana regula« oder »consuetudo schlechthin bezeichnet.

Indem wir nun so das Beiwort »Romanum« in dem Sinne von »gemeinkirchlich deuten und unter »Poenitentiale Roma

1 Siehe »Poenitentiale Theodori« bei Wasserschleben, Bussordnungen 1. c. S. 182 ff.

num<«< ein »Poenitentiale commune« der Kirche bezeichnet finden, wird es leicht den Ausspruch bei Regino zu erklären, wonach der visitirende Bischof den Priester fragen sollte: >Si habeat Poenitentiale Romanum vel a Theodoro episcopo aut a venerabili presbytero Beda editum 1.« Es wird damit nichts Anderes gesagt, als dass der Priester entweder das »Poenitentiale commune« der Kirche, »das Poenitentiale Romabenutzen soll oder das in der angelsächsischen Particularkirche gebräuchliche und wegen der dortigen particulären kirchlichen Verhältnisse geduldete Poenitentiale, von dem man nicht wisse, ob es von Theodor oder von Beda verfasst sei.

num«,

Ich glaube nun umsomehr diese Deutung der Bezeichnung >Poenitentiale Romanum« hervorheben zu sollen, als sich daraus eine wesentlich verschiedene Beurtheilung der Bussdisciplin und der sie betreffenden Bussbücher im Gegensatz zu derjenigen ergibt, welche bisher von Hildenbrand, Wasserschleben und auch den katholischen Canonisten durchweg vertreten wurde. Dadurch, dass man die Bussbücher eines Theodor, Beda u. s. w. als römische Poenitential-Bücher auffasste 2, galten dieselben als die gemeinkirchlichen, vorzüglichsten Bussbücher, in welchen man die von der Kirche als allgemein geltenden Normen für das Busswesen verzeichnet glaubte. Die in ihnen vorfindlichen Bussansätze galten als die von der Kirche allgemein anerkannte Regel und die Bussbücher selbst als die Blüthe unter allen Poenitentialien. So dachte man sich die Bussdisciplin in der angelsächsischen Landeskirche als musterhaft, während man von dem Busswesen der Universalkirche sich ein sehr wegwerfendes Urtheil gebildet hatte 3. Thatsächlich war das Gegentheil der Fall. Das Busswesen wie die Bussbücher der angelsächsischen Kirche eines Theodor, Beda u. s. w. nehmen eine Ausnahmestellung auf dem Gebiete des Busswesens ein; es documentirt sich darin der Particularismus einer einzelnen Landeskirche; sie sind Zeugnisse

1 Regino, 1. I. Inquisit. n. 95.

2 Diese Anschauung Hildenbrand's und Wasserschleben's kann auch nicht durch den Hinweis auf den Umstand unterstützt werden, dass in einigen Beichtbüchern das Citat vorkommt »ex poenitentiali Romano Theodori«<, da die betreffenden Beichtbücher zu den planlosen und werthlosen Zusammenstellungen untergeordneter Compilatoren gehören; zudem war es sehr verführerisch, einzelne Aussprüche Theodors mit dem auszeichnenden Namen »Romanum zu schmücken.

3 Wasserschleben, 1. c. S. 5 ff.

der Accomodation an nationales Recht und Landessitte; ihre Grundlage ist nicht das geltende jus commune der Kirche, vielmehr die den Gegensatz zur Universalkirche vermittelnde und versöhnende Praxis einer vorher noch schroffer getrennten Landeskirche. Dagegen sind die unter dem Namen »Poenitentiale Romanum verbreiteten Bussbücher der Ausdruck der allgemeinen kirchlichen Rechtsanschauung; ihr Inhalt entspricht dem jus commune der Kirche; die durch sie charakterisirte Bussdisciplin ist die vom Geiste der Kirche durchdrungene, der dogmengeschichtlichen Rechtsentwickelung der Gesammtkirche entsprechende, nicht Ausnahme, sondern Regel bildende Praxis der Kirche. Damit ergibt sich auch eine von der bisher üblichen verschiedene Gruppirung der Bussbücher; je inniger der Zusammenhang eines Bussbuches mit einem »Poenitentiale Romanum ist, um so mehr wird man darin die Uebung der Universalkirche wiederfinden, während jede Verwandtschaft mit Theodor'schen oder Beda'schen Bussbüchern für eine Abfassung und Benutzung im particularistischen Interesse einer einzelnen Landeskirche spricht. Die näheren Beziehungen nun eines Poenitentiale Romanum zu den Bussbüchern der angelsächsischen Landeskirche, sowie die Schilderung der Kriterien an welchen das Poenitentiale Romanum und die Bussbücher einzelner Landeskirchen erkennbar sind, soll der Gegenstand unserer weiteren Erörterung sein.

Dreizehntes Kapitel.

Verbreitung des Poenitentiale Romanum.

In der Voraussetzung, dass mit dem Ausdruck »Poenitentiale Romanum« Bussbücher bezeichnet werden, deren Busssatzungen dem kirchlichen jus commune entsprechen, wird es nicht schwierig sein, die territoriale Verbreitung eines »Poenitentiale Romanum näher zu bestimmen. Die Grenzen seiner Benutzung werden sich mit den Grenzen jenes Gebietes der Universalkirche decken, in welchem das kirchliche jus commune Geltung hatte; dort, wo particulärrechtliche Bestimmungen einer Diöcese oder Landeskirche das jus commune verdrängten, wird man auch statt des gemeinkirchlichen Poenitentiale Romanum ein dem particulären Rechte jener Diocese oder Landeskirche entsprechendes Bussbuch in praktischer Benutzung ver

muthen müssen. Wollte man einen Gegensatz zwischen dem benutzten Bussbuch und dem für das forum internum geltenden Recht einer Diöcese annehmen, so würde man für letzteres nur noch eine theoretische Bedeutung aufrecht erhalten können und zu der weiteren Consequenz geführt, einen dauernden Gegensatz zwischen Doctrin und Praxis in der Kirche anzunehmen; der Missbrauch und die Entartung der kirchlichen Disciplin würde damit nicht mehr als exceptioneller Fall, sondern als Regel gedacht werden.

Das kirchliche jus commune war nun bereits seit Mitte des 6. Jahrhunderts, wie wir sahen, in der Dionysischen Sammlung »dem liber oder codex canonum« codificirt. Bis in die Mitte des 9. Jahrhunderts, wo ihr allmählich der Rang durch die gefälschte spanische Sammlung und später durch die neu entstehenden systematischen Sammlungen streitig gemacht wurde, blieb diese Dionysische Sammlung in Rom und dem grössten Theile der abendländischen Kirche in Geltung 1. Verfolgt man im Einzelnen die Verbreitung der Dionysischen Sammlung, so wird man damit das Gebiet der Universalkirche begrenzen, in welchem das jus commune Geltung besass und in Folge dessen auch die Benutzung eines »Poenitentiale Romanum« angenommen werden

muss.

Den Umfang der Verbreitung der Dionysischen Sammlung im Abendlande, sowie ihre Einführung in die orientalische Kirche schildert Cardinal Pitra mit den Worten: »Quae enim privati tantum hominis nomine non publica pontificum auctoritate edita erat, quum nihilominus in Urbe non sine multorum Romanorum praesulum favore condita fuit, inde per Italiam, per Africam, per Gallias, per Hispanias inter omnium plausus, pervasit et usque ad orientem lata, ea laude ibi floruit, ut ex illa Graeci universam canonum africanorum compagem acciperent, inque suae disciplinae commodum, trullana synodo palam confirmante, traducerent 2.«<

Zunächst war es die fränkische Kirche, in welcher die Dionysische Sammlung Eingang fand. Man hat dieselbe bereits in dem liber canonum vermuthet, von welchem Gregor von Tours sagt, dass ihn König Chilperich versandt habe und dass ihm die apostolischen Canones beigefügt worden seien 3. In

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2 Pitra, l. c. p. 41.

1 Maassen, 1. c. S. 5. 3 Doujat, Praenotionum canonicarum Venetiis 1748 lib. III. cap. XV.; Maassen, 1. c. S. 439; Gregorii Turon, Historia Francorum lib. V. c. 19.

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c. 6 des zweiten Concils von Macon vom Jahre 585 wird ein

⚫ afrikanischer Canon nach der Dionysiana citirt. Eine Menge Handschriften der Dionysiana gallischen Ursprungs beruhen auf älteren schon vor Carl dem Grossen in Gallien befindlichen Exemplaren. Papst Zacharias richtete im Jahre 747 ein Schreiben. an Pipin »Gaudio magno«, welches zum grössten Theile aus Canonen und Kapiteln päpstlicher Decretalen besteht, die er den beiden Sammlungen des Dionysius entlehnt hat. In vielfach bereicherter Gestalt gelangte dann die Sammlung »DionysioHadriana zu gewissermassen amtlichem Ansehen, als Papst Hadrian I. im Jahre 774 Carl dem Grossen einen Codex der durch neue Stücke vermehrten Sammlungen des Dionysius übergab. Seit dieser Zeit findet sich in den Capitularien der fränkischen Könige und auf den fränkischen Concilien nur noch die Dionysio-Hadriana gebraucht. Diese Dionysio-Hadriana wurde, wie die Lorscher Annalen berichten, auch auf der Aachener Synode vom Jahre 802 vorgelesen und förmlich recipirt und so konnten zur Zeit Nicolaus I. fränkische Bischöfe »um die Unverbindlichkeit der falschen Decretalen darzuthun, sich darauf berufen, dass dieselben in dem codex canonum nicht enthalten seien 1.<< War nun so das kirchliche jus commune in der fränkischen Kirche in Geltung, dann wird man auch die Benutzung eines dem jus commune entsprechenden Poenitentiale Romanum in der fränkischen Kirche seit Beginn des 9. Jahrhunderts annehmen müssen.

«

In Spanien entwickelte sich die kirchliche Disciplin ebenfalls auf dem Boden des gemeinkirchlichen Rechtes. Allerdings. wurden die zahlreichen spanischen Particulär-Synoden zu einer reichen Quelle particulär - rechtlicher Bestimmungen für die spanische Kirche, indess wird bereits auf den Concilien des 5. und 6. Jahrhunderts die Autorität des älteren Rechtes und der lebendige Zusammenhang, in dem die älteren und die neu zu gründenden Canonen stehen, vielfach anerkannt 2. Es sind vor Allem die nicänischen Canonen, die antiqui canones, die antiqua · statuta überhaupt, welche die Grundlage bilden, woran die späteren Satzungen der spanischen Bischöfe anknüpfen. Das bestätigen zahlreiche Aeusserungen der spanischen Concilien 3.

1 Maassen, 1. c. S. 444, 467, 469 ff.

2 Maassen, 1. c. S. 642; so in der Einleitung des zweiten Concils von Toledo vom Jahr 527 und in der Einleitung des Concils von Torragona vom Jahr 516.

3 Es kehrt sehr häufig die Bemerkung wieder: »sicut et sancti praeci

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