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Johannes von Ragusa, dem Concil zu präsidiren, welches diese auch, selbst als noch keine Bischöfe, sondern nur Doctoren, Domherren und Aebte angekommen waren 1), eröffneten (23. Juli 1431).

Erst im September kam Julian, als er die Unmöglichkeit einer friedlichen Ausgleichung mit den Husiten erkannt hatte, nach Basel. Durch den Canonicus Beaupère von Besançon berichtete er an Eugen, das Concil werde nur von sehr wenigen Bischöfen besucht; wegen des Krieges zwischen Philipp von Burgund und Friedrich von Oesterreich könne man nicht ohne Gefahr nach Basel gelangen; auch sei die husitische Häresie hierher gedrungen und Gewaltthätigkeit gegen Geistliche verübt worden. Als jetzt zugleich die Griechen sich näherten und eine Zusammenkunft in einer italienischen Stadt wünschten, beschloßz Eugen die Anfänge des Concils aufzuheben. Er verhieß die Eröffnung eines andern nach anderthalb Jahren zu Bologna (12. Nov.), was er kurz darauf (12. Decbr.) ausführte 2), nachdem er noch besonders erfahren hatte, daß man die bereits feierlich verurtheilten hartnäckigen Vertheidiger der husitischen Irrlehren nach Basel zur Disputation eingeladen habe.

Doch das Concil, obschon erst aus zwölf Bischöfen bestehend, hatte bereits die erste öffentliche Sißung (14. Decbr.) gehalten 3), ohne daß Julian die Rückkehr der Gesandtschaft abgewartet, welche er doch Behufs der Berathung über das Concil nach Rom geschickt. Das Concil war für rechtmäßig berufen erklärt und als seine Aufgabe bezeichnet worden: Ausrottung der Häresie und des griechischen Schisma's; Befestigung des Glaubens; Friedensstiftung unter den christlichen Fürsten; die Verbesserung der Kirche an Haupt und Gliedern, endlich Erneuerung der alten Disciplin. Die Geschäfte sollten durch vier Deputationen, deren jede ihren eigenen Präses und ihre besondern Beamten hatte, gefördert werden.

Als nun aber die Aufhebungsbulle ankam (Jan. 1432), waren die Väter erbittert, und Julian selbst stellte die Nothwendigkeit dar, das Concil jezt und gerade zu Basel fortbestehen zu lassen 4). Die zum Concil berufenen Böhmen würden sonst sagen: Die Häupter der Kirche sind vor uns geflohen, weil sie uns nicht widerlegen konnten." Auch gibt er zu verstehen, der Papst sei zur Erlassung seiner Bulle durch unzuverlässige Berichte getäuscht worden. Auf ihrem vermeintlichen Rechte bestehend erließ die Synode sogar ein Rundschreiben an die gesammte Christenheit 5), erklärte sich als im heil. Geiste versammelt, und darum entschlossen, das begonnene Werk zu vollenden. Eraltirte Pariser Doctoren erklärten sogar: Der Gedanke, das Concil zu verlegen, komme vom Teufel!

Die Widerstand der Väter gegen die Aufhebung war hiernach theilweise begründet, und geschah jezt in wohlwollender Absicht, daher auch die

1) Vgl. Mansi's Note zu Raynald. ad a. 1431. nr. 21.

2) Eugenii ep. ad Julian. Cardin. u. Bulla revocationis bei Harduin. T. VIII. p. 1575 sq. Vgl. Raynald. ad a. 1431. nr. 21.

3) Die Acten dieser ersten und der folgenden Sizungen bei Harduin. T. VIII. p. 1103 sq. Mansi. T. XXIX. p. 3 sq.

4) Bei Raynald. ad a. 1432. nr. 22.; vollständiger im Fasciculus rer. expetend. Colon. 535. p. XXVIII-XXXII.

5) Harduin. T. VIII. p. 1315-17: ,,Sacrosancta generalis synod. Basil. in Spiritu Sancto legitime congregata, universalem ecclesiam repraesentans, universis Christi fidelibus."

fast allgemeine Anerkennung dieses Verfahrens. Die französischen Prälaten zu Bourges erklärten sich für die Rechtmäßigkeit des Concils zu Basel und beschlossen nun dahin zu ziehen, so wie den Papst zu bitten, die Synode zum Wohl der Kirche fortbestehen zu lassen. Von den Fürsten interessirte sich dafür besonders der Kaiser Sigismund, jest zugleich Herr von Böhmen. Auch er hatte sich bereits schriftlich beim Papste verwendet und erklärt, die Berufung der Böhmen habe nur den Zweck einer vollständigen Belehrung.

Die Beharrlichkeit Eugen's steigerte bei den Vätern und Fürsten das Interesse für das Basler Concil noch mehr. Die erstern bestanden auf der Rechtmäßigkeit des Concils, wiederholten, obschon noch immer erst vierzehn Bischöfe angelangt waren, in der zweiten öffentlichen Sißung (15. Febr.) die Constanzer Beschlüsse von der Superiorität eines allgemeinen Concils über den Papst, forderten alsdann in der dritten Sigung (29. April) den Papst auf, die Auflösungsbulle zu widerrufen, und selbst oder durch Bevollmächtigte sammt den Cardinälen in Basel zu erscheinen.

Als einer der vorzüglichsten Vertheidiger dieser Handlungsweise der Basler Synode zeigte sich der von Julianus Cesarini hierher berufene Decan von St. Florinus in Coblenz und spätere Cardinal und Bischof von Brixen Nicolaus Cusanus (von Cues bei Trier). Er hatte zu Deventer in der Schule der Brüder des gemeinsamen Lebens die erste Bildung erhalten, und auf der Universität zu Padua seine Studien besonders den Rechts-Verhältnissen der Kirche zugewandt. Er zeichnete sich vor vielen seiner Zeitgenossen durch umfassende Gelehrsamkeit aus, besaß in der Geschichte, der Mathematik und Philosophie bedeutende Kenntnisse, war in der Kirchengeschichte gründlich unterrichtet, und erhielt wegen seiner nicht gemeinen Kenntniß beider Rechte von den Zeitgenossen den Ehrennamen decretorum doctor 1). Um die bis jest geltend gemachten Grundsäße des Concils zu Basel, welches er mit Rücksicht auf die damaligen Bedürfnisse der Kirche froh begrüßt hatte, durch geschichtliche Documente zu rechtfertigen, verfaßte er die Schrift: De concordantia catholica libri tres, welche er 1433 vorlegte. Sie ist gewissermaßen als der Gesammtausdruck der Ansichten über die Kirche, das Verhältniß des Papstes zu den Bischöfen und einem allgemeinen Concil und der gegenseitigen Stellung von Kirche und Staat zu betrachten, wie die größten Männer jenes Jahrhunderts Gerson, d'Ailly, Nicolaus von Clemange u. A. selbe ausgesprochen haben. Daher verdient ihr Inhalt, namentlich in Beziehung auf die behauptete Stellung

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1) Nicolai Cusani opp. Basil. 565. 3 T. f. ungedruckte Urkunden in Betreff desselben in Tüb. D.-Schr. Jahrg. 830. S. 171. Harzheim, vita Nicol. de Cusa. Trevir. 730. Berichtigungen und Zusäße dazu (Tüb. D. Schr. 831. S. 386.) *Scharpf, Nic. v. Cusa, sein kirchl. und lit. Wirken (Tüb. Q.-Schr. 837. S. 201 u. 287.). Derfelbe, der Cardinal und Bischof Nic. v. Cusa. Mainz 843. I. Thl.; als Thl. II. Die wichtigsten Schriften des Cardinals" in deutscher Sprache, Freib. 862. THl. III. 871. †*Dü y, d. deutsche Card. Nic. v. Cusa u. d. Kirche seiner Zeit. Regensburg 847. 2 Bde. Clemens, Giordano Bruno und Nicol. Cusa; eine philof. Abhandlung. Bonn 847. Zimmermann, Nicol. Cusanus als Vorläufer Leibnizens (Bd. VIII. der Berichte der philos. histor. Elaffe der Wiener Akademie der Wissensch. v. J. 1852). †Jäger, der Streit des Cardinals Nic. Cujan. mit Herzog Sigismund von Desterr., Innsbr. 861. 2 Bde. †Stumpf, die polit. Ideen des Nic. von Cues, Cöln 865.

eines allgemeinen Concils zum Papste, im Allgemeinen hier vorgelegt zu werden.

Die Kirche, sagt Nicolaus 1), ist die lebendige Vereinigung aller vernünftigen Geister durch Christus und in Christus (lib. I. c. 1.), der mystische Leib Christi (lib. II. c. 18.). Sie ist daher von Anfang bis zu Ende nur eine, wird aber nach den Hauptverschiedenheiten der an ihr theilnehmenden Glieder in die triumphirende, schlafende und streitende eingetheilt (lib. I. c. 4.). Die streitende Kirche hat drei Elemente: die heil. Sacramente, das Priesterthum und die Laien, wodurch die lebendige Einheit erhalten wird. Christus theilt sich nämlich in den Sacramenten mittelst der Priester den Laien mit; das Priesterthum ist also ein nothwendiges Mittelglied in der Kirche, wie die Seele das nothwendige Mittelglied zwischen Geist und Körper ist. Es ist die Seele im Körper der Gläubigen, und selber regiert vom heil. Geiste (lib. I. c. 8.) ist sein Geschäft, den Körper zu leiten, zu beleben und zu erleuchten. Dies geschieht durch verschiedene hierarchische Stufen und Ordnungen, deren höchste die Bischöfe einnehmen (lib. I. c. 6.). Diese selber sind alle in Beziehung auf Weihe und richterliche Gewalt einander gleich, aber verschieden in Be ziehung auf Administrativ gewalt und das Object ihrer speciellen Sorge. Nach der verschiedenen Wichtigkeit und dem Ansehen der jedem anvertrauten Gemeinde entstand unter den Bischöfen selber ein Unterschied des Ranges und der Administrativgewalt, nicht durch Zufall, sondern nach einer von Gott eingeführten und von den Aposteln gewählten Ordnung; über Allen aber steht der römische Bischof durch göttliche Institution, damit Rom früher das Haupt des Aberglaubens nun Haupt der Heiligkeit werde (lib. I. c. 5—15.). Christus sezte nämlich den heil. Petrus den übrigen Aposteln vor, um alle Trennung zu vermeiden und die Einheit zu erhalten, indem er die ganze durch Liebe vereinigte Kirche in einem lebendigen Mittelpunkte darstellte (lib. I. c. 11.). Diese hohe Würde Petri ging auf seine Nachfolger am bischöflichen Stuhle zu Rom über, denn dieses Vorrecht haftete an dem Stuhle und ist für alle Zeiten dasselbe *). Wer mit Rom nicht verbunden ist, ist außerhalb der Kirche (lib. I. c. 14. 15.).

Ein allgemeines Concil hat die höchste Gewalt und ist unfehlbar, doch nur in Glaubenssachen (lib. II. c. 5.): denn in ihm ist die ganze Kirche mittelst des Priesterthums versammelt, die von Christus die Gewalt zu binden und zu lösen, und Unfehlbarkeit erhalten (lib. II. c. 18.). Dieses Concil empfängt also seine Gewalt nicht von Demjenigen, der es beruft, sondern es hat sie von Christus, und die Gewalt des Zusammenberufenden über dasselbe hört auf, sobald sich das Concil constituirt hat. Der Zusammenberufende ist nicht nothwendig der Papst, denn die acht ersten allgemeinen Concilien sind wahre Concilien, wenn sie auch nicht vom Papste zusammenberufen waren (lib. II. c. 25.). Die Decrete eines jeden Concils erhalten ihre Kraft nicht vom Vorsißer der Synode, sondern durch die vom heil. Geiste inspirirte Ein- und Gleichstimmigkeit der Mitglieder, in deren Mitte Christus ist (lib. II. c. 8. 9.). Jedes Mitglied ist ein wesentlicher Theil der Synode, denn nur von der Einstimmung Aller hängt die Wahrheit ab, und wer das Recht hat, auf der Synode zu erscheinen, darf durchaus nicht ausgeschlossen und abgewiesen werden (lib. II. c. 15.). Dieses Recht aber haben nur die Bischöfe und ihre Stellvertreter, nur sie haben eine definitive Stimme. Es ist jedoch ein löblicher und heilsamer Gebrauch, auch andere gelehrte Kirchenvorsteher, Priester und Doctoren des kanonischen Rechts beizuziehen, damit sie das Concil mit ihrem Rathe unterstüßen (lib. II. c. 16. u. 23.). Nur ein allgemeines Concil hat das Recht, Statuten zu erlassen, denen Jedermann unbedingt nachkommen muß (lib. II. c. 9.), eben weil es die Kirche repräsentirt. Die Statuten des Papstes aber, denn auch er hat wegen seiner Aufsicht über die ganze Kirche, und weil auch er Repräsentant der ganzen Kirche ist, das Recht, Sta tuten für dieselbe zu geben erhalten nur dann dieselbe geseßliche Kraft und das1) Diese Analyse v. Hefele (Gießer Jahrb. f. Theol. Bd. VI. S. 361-68). *) Diese und andere Aeußerungen sind wohl nicht geeignet zu bewahrheiten, was Gieseler, Lehrb. der KG. Bd. II. Abth. 4. S. 62. sagt: daß die concordia catholica des Nic. v. Cusa Grundsäße enthalte, welche das Papstthum in seiner innerften Grundlage bedrohten." Brockhaus, Nic. Cusani de concil. universal. potestatis sententia explicatur, Lips. 867. Vgl. Scharpf Thl. III; dazu Bonner theol. Lit. Blatt Nr. 7. v. 1872.

selbe Ansehen, wie die einer allgemeinen Synode, wenn sie überall promulgirt und acceptirt werden. Aus dem nämlichen Aufsichtsrechte des Papstes über die ganze Kirche geht hervor, daß ohne seine Einwilligung keine Synode, keine particuläre und teine allgemeine sich versammeln darf, weil sonst Unordnungen entstehen könnten (lib. II. c. 15.).

Ein allgemeines Concil und der Papst sind also Repräsentanten der Kirche; allein die Repräsentation durch eine allgemeine Synode ist eine genauere und vollständigere, weil hier alle Hirten der Heerde Christi versammelt sind, während der Papst nur confuse, also minder genau und vollständig dieselbe darstellt. Ersteres ist letterem be: stimmt vorzuziehen und gibt zuverlässigere Erkenntnisse. So sind auch die Aussprüche des allgemeinen Concils wahrer als die des Papstes (lib. II. c. 18.), und ein all gemeines Concil steht höher als der Papst (lib. II. c. 17.). Der Papst ist auf einem allgemeinen Concil vorsißendes Mitglied, Theil desselben; das Ganze aber steht höher als ein Theil (lib. II. c. 15.). Diese Unterordnungen des Papstes unter ein allgemeines Concil beweiset die Geschichte, und die vorzüglichsten Päpste erkannten fie an. Durch die Beschlüsse einer allgemeinen Synode wird der Papst, wie jeder andere Christ gebunden, und ist ihnen Gehorsam schuldig, ja er muß, wie P. Leo jagt, vor allen Anderen zuerst solchen allgemeinen Beschlüssen Folge leisten, weil sie von Gott eingegeben sind, und weil er immer mit dem guten Beispiele und im Gehorsame gegen Gott und die Kirche vorangehen soll; ebenso muß er auch für die Befolgung derselben von Seite Anderer Sorge tragen (lib. II. c. 20.). Aber der Papst kann, wenn es nothwendig ist und der Kirche zu großem Nußen gereicht, von allge: meinen Befehlen allgemeiner Synoden dispensiren, nur soll er in diesen wichtigen Angelegenheiten zuvor den Rath der Cardinäle eingeholt haben (lib. II. c. 21.).

Hinsichtlich des Umfangs der Macht eines allgemeinen Concils über den Papst kann nicht bezweifelt werden, daß jeder Kirchenobere, also auch der Papst, wenn er einer verdammten Keßerei anhängt, von seinen Untergebenen abgesezt werden könne, weil jede Keßerei eo ipso ihn nicht nur von seiner Würde, sondern auch überhaupt von der Kirche ausschließt. Mehr zweifelhaft ist, ob auch andere Fehler desselben Gründe für seine Abseßung sein können. Dieß scheint der allgemeine Grundsatz zu verneinen: daß kein Kirchenoberer wegen schlechter Sitten von seinen Untergebenen, oder von der unter ihm versammelten Synode abgesetzt werden könne, sondern in diesem Falle zu ertragen und, wo möglich, zu verbessern sei. Allein dieser allgemeine Grundsah findet keine Anwendung auf das Verhältniß von einem allgemeinen Concil zum Bapste (lib. II. c. 17.). Vermöge dieser Superiorität des allgemeinen Concils über den Papst ist das allgemeine Concil Richter über den Papst überhaupt, und kann ihn auch wegen anderer Vergehen als Häresie abseßen; es ist ja Bestimmung des Concils, Mißbräuche zu heben, und eben deswegen muß es auch Gewalt haben über den Verursacher der Mißbräuche, selbst wenn er der Papst ist (lib. II. c. 17.). Das Concil soll aber die erhabene Stellung des Papstes nie vergeffen, mit Ehrfurcht gegen ihn zu Werke gehen, alle guten und friedlichen Mittel versuchen, und nur in höchst wichtigen Fällen von seinem Absehungsrechte Gebrauch machen.

Auf solche Ansichten gestüßt seßten die Basler die begonnene Thätigkeit fort. Der Cardinal Julian hatte sich zwar des Vorsißes begeben, forderte nun aber, um noch größere Zerwürfnisse zu vermeiden, den P. Eugen wiederholt zur Anerkennung des Concils auf. Denn in der vierten öffentlichen Sizung (20. Juni 1432) ertheilten die Väter den Böhmen einen Geleitsbrief und begannen schon dem Papste Gefeße vorzuschreiben. Die ergreifenden, eindringlichen Reden der Erzbischöfe Andreas von Colocza und Johannes von Tarento), wie auch die Ermahnung des Kaisers Sigismund, sich mit dem Papste auszusöhnen, verfehlten soweit ihren Zweck, daß die Väter in einem derben Briefe an das

1) Diese Reden bei Mansi. T. XXIX. p. 468-92. Harduin. T. VIII. p. 1518 -40. Der Erzbischof Andreas ftellte an die Spize seiner Rede den Ausspruch des Apostels: Non sit schisma in corpore,

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Kirchenoberhaupt dieses als den Urheber des Schisma's darstellten und sich wiederholt als rechtmäßig versammeltes Concil (synodus in Spiritu sancto legitime congregata) geltend machten. Ja, die Feindseligkeit gegen P. Eugen steigerte sich in der sechsten Sizung (6. Septbr.), bei der erst 32 Bischöfe anwesend waren, bis zu der Förderung, den Papst für widerspänstig (contumax) zu erklären. Die ausschweifende Erhebung der Autorität des Concils war nämlich immer allgemeiner geworden, und man scheute sich selbst nicht, ganz unbegründete Gerüchte über Eugen's sittlichen Charakter zu verbreiten. Gleichwohl nahm Cardinal Julian nun sogar in der siebenten Sizung (5. Novbr.) wieder den Vorsig an, und man beschloß: daß im Falle der Erledigung des apostolischen Stühles die Wahl eines neuen Papstes nur in Basel stattfinden sollte. Immer weiter gehend stellte man dem Papste die Frist von sechszig Tagen zum Widerruf seiner Auflösungsbulle, und erklärte ihn endlich in der zehnten Sigung (19. Februar 1433) wirklich für ungehorsam und halsstarrig.

Da Eugen erkannte, daß manche Hindernisse, die nach seiner Ansicht einer segensreichen Thätigkeit im Wege standen, beseitigt seien, trat er zu den Basler Vätern in ein friedlicheres Verhältniß 1). Er nahm durch eine Bulle vom 1. Aug. 1433 sein früheres Auflösungsdecret zurück und leitete durch Gesandte Verhandlungen zum Anschluß an das Concil ein. Die Basler zeigten aber auch jezt so wenig Mäßigung, daß sie auf ihre vermeintliche Repräsentation der gesammten Kirche (universalem ecclesiam repraesentans) fußend, die Vorschläge meistens verwarfen und an den Ausdrücken der neuen Bulle Eugen's mäkelten. So verlangten sie, daß der Papst statt wolle und sei zufrieden“ sage: Er bestimme und erkläre (decernimus et declaramus), und die anstößige Vollmacht für seine Legaten: alle Geschäfte unter dem Beirathe des Concils (cum consilio Concilii) abzuthun, ändere, weil die Väter so aus Richtern zu Rathgebern herabgesezt würden. Ja, sie fuhren in der elften bis fünfzehnten Sigung fort, Decrete zur Demüthigung des Papstes und Erniedrigung der päpstlichen Würde zu pu bliciren. Solche Verlegenheit des Papstes hatten alsbald auch italienische Große dazu benußt, unter dem Vorwande, die Sache des Conciliums gegen Eugen zu führen, den Kirchenstaat von allen Seiten anzugreifen, sich gänzer Provinzen und vieler fester Pläge zu bemächtigen.

Eugen that das Aeußerste, als er eine von dem Concil entworfene Anerkennungsförmel unterschrieb. Diese ward in der sechszehnten Sißung (5. Febr. 1434) vorgelesen, worauf dann in der folgenden (28. Febr.) den päpstlichen Gesandten der Vorsiß eingeräumt, und auch die Widerrufung aller gegen die Person und die Würde des Papstes gerichteten Acte festgesezt wurde?). Durch die erfolgte Eintracht genoß das Concil nun die allgemeine Achtung; der jezt in Basel anwesende Raiser Sigismund hatte diese Aussöhnung ernstlich vermitteln helfen.

Da bei dem seitherigen Kampfe um die Existenz des Concils und die erneuerten Prinzipienfragen begreiflich noch wenig von der ursprünglichen

1) Vgl. Raynald. ad a. 1433. nr. 19 sq. Die sogleich erwähnten Bullen Eugen's bei Mansi. T. XXIX. p. 574. Harduin. T. VIII. p. 1168-72. Vgl. Mansi. 1. c. p. 72 sq.

2) Nach dem Berichte des Augenzeugen Augustinus Patricius in seiner Summa Conciliorum etc.

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