Abhandlungen aus dem Staats- ,Verwaltungs- und Völkerrecht, Tom 1J.C.B. Mohr., 1905 |
Z wnêtrza ksi±¿ki
Wyniki 1 - 5 z 34
Strona ix
... Zweck im Recht , I. Bd . 1893 . JUSTE , Histoire de Belgique . Tome troisième , Bruxelles 1868 . JUSTE , Le congrès national de Belgique 1830-1831 . Tomes I et II , Bruxelles 1880 . JUSTE , Les fondateurs de la monarchie belge . Le ...
... Zweck im Recht , I. Bd . 1893 . JUSTE , Histoire de Belgique . Tome troisième , Bruxelles 1868 . JUSTE , Le congrès national de Belgique 1830-1831 . Tomes I et II , Bruxelles 1880 . JUSTE , Les fondateurs de la monarchie belge . Le ...
Strona 19
... Zweck erreicht ; an eine Unter- werfung Belgiens unter die holländische Staatsgewalt hatte es an- gesichts der Haltung der Grossmächte nicht denken können . Der sog . Vertrag der 24 Artikel vom 15. November 1831 be- raubte das junge ...
... Zweck erreicht ; an eine Unter- werfung Belgiens unter die holländische Staatsgewalt hatte es an- gesichts der Haltung der Grossmächte nicht denken können . Der sog . Vertrag der 24 Artikel vom 15. November 1831 be- raubte das junge ...
Strona 23
... . Allgemeine Staatslehre S. 251 . 3 So IHERING , Der Zweck im Recht I ( 1893 ) 312 . 3 * JELLINEK , Allgemeine Staatslehre S. 381. Derselbe , Gesetz und Ver- ordnung S. 205 . muss also , damit überhaupt ein Staat da sei , 23.
... . Allgemeine Staatslehre S. 251 . 3 So IHERING , Der Zweck im Recht I ( 1893 ) 312 . 3 * JELLINEK , Allgemeine Staatslehre S. 381. Derselbe , Gesetz und Ver- ordnung S. 205 . muss also , damit überhaupt ein Staat da sei , 23.
Strona 24
... Zweck und Wesen der Staatsgewalt . „ Herrschen ist das Kriterium , das die Staatsgewalt von allen andern Gewalten unterscheidet 3 . " Herrschen heisst unbedingte Befehle erteilen , die ihren Grund und ihre Schranke nur in der freien ...
... Zweck und Wesen der Staatsgewalt . „ Herrschen ist das Kriterium , das die Staatsgewalt von allen andern Gewalten unterscheidet 3 . " Herrschen heisst unbedingte Befehle erteilen , die ihren Grund und ihre Schranke nur in der freien ...
Strona 34
... Zweck ist genügend zu konsta- tieren , dass wohl kein Schriftsteller der ( ausdrücklichen oder still- schweigenden ) Anerkennungserklärung der übrigen Staaten die Be- deutung beilegt , dass durch sie erst der Staat zur Entstehung ge ...
... Zweck ist genügend zu konsta- tieren , dass wohl kein Schriftsteller der ( ausdrücklichen oder still- schweigenden ) Anerkennungserklärung der übrigen Staaten die Be- deutung beilegt , dass durch sie erst der Staat zur Entstehung ge ...
Inne wydania - Wy¶wietl wszystko
Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Allgemeine Landrecht Allgemeine Staatslehre allgemeinen Anleihen Annuitäten ARNDT Ausgaben Bedeutung Belgien belgischen Staates Beschränkungen besonders bestehen Bestimmungen Betrag betreffend BORNHAK constitution belge DANTSCHER Deutsch-Ostafrika Deutschen Reiches deutschen Schutzgebiete effektive Tilgung Eingeborenen Einnahmen einzelnen Einzelstaaten Entstehung erlassen erst Etat Finanz-Archiv folgenden Freiheit Fritz Stier-Somlo gemäss Gesetz Gesetzgebung Gewalt grossen Grund Grundrechte heute Höhe holländischen Individuen Individuum infolge Interesse Jahre jährlich JELLINEK Juli Juni juristische Kaiser Kiautschou Köbner Kol.-Blatt kolonialen Kolonialgesetzgebung Kolonialpolitik Kolonialrecht Kolonien König konnte Laband Leibrenten lichen LOENING März Mill Möglichkeit muss neue Norddeutschen Bundes Normen objektiven ordentlichen Persönlichkeit Philipp Zorn politischen Preussen Preussische Verfassungsurkunde provisorische Regierung rechtliche Rechtsordnung Reichskanzlers Riebow-Zimmermann RÖNNE Satz Schmidt-Dargitz-Köbner Schuld Schuldentilgung Schutz Schutztruppen Seydel soll Sphäre staatlichen Staatsangehörigkeit Staatsgewalt Staatslehre Staatsrecht Staatsschuld subjektive Rechte subjektiven öffentlichen Rechte Summe System tatsächlich Teil THONISSEN Tilgung Tilgungsfonds Tilgungssumme Ueber Ueberschüsse unserer Untertanen Verfassung Verordnung Verrechnung Vertrag Verwaltung Verzinsung Völkerrecht Volkes Zorn Zwangstilgung Zweck
Popularne fragmenty
Strona 23 - Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Strona 19 - Chambres réunies, le serment suivant : « Je jure d'observer la Constitution et les lois du peuple belge, de maintenir l'indépendance nationale et l'intégrité du territoire.
Strona 14 - Un congrès national, où seront représentés tous les intérêts des provinces, sera convoqué. Il examinera le projet de constitution belge, le modifiera en ce qu'il jugera convenable, et le rendra, comme constitution définitive, exécutoire dans toute la Belgique.
Strona 20 - Freizügigkeitsverträge bestehen; d) die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Strona 95 - Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend", erlassen.
Strona 21 - Alle ihm vorausgehenden und nachfolgenden Akte 1 VAUTHIEB S. 20. - LOENINU, Artikel „Staat" S. 918. sind in der heutigen Staatenwelt nach irgend einem Rechte zu beurteilen. Die staatengründenden Personen sind stets einer Rechtsordnung unterworfen, an der gemessen ihre Handlungen, ehe die Gründung selbst erfolgt ist, entweder als rechtswidrig oder als rechtmässig erscheinen.
Strona 17 - Staatsschulden übergegangen sind oder übergehen, 2) demnächst zur Deckung der zu Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten, 3) endlich zum Ankaufe von Staatsschuldverfchreibungen verwendet wird.
Strona 20 - Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Hechte zuzusichern: a) Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene Unterthanen.
Strona 58 - Staatsrechtes, als die vom Staatsleben in Reich und Einzelstaaten in der letzten Zeit weit überflügelte Disziplin des Verwaltungsrechtes, als die in Deutschland viel zu wenig gewertete Disziplin des Völkerrechtes bedürfen in hohem Grade der monographischen Einzelarbeit. Die redaktionelle Leitung der Sammlung hat Prof. Dr. Stier-Somlo (Bonn, Kronprinzenstrasse 3), an den auch für die Sammlung bestimmte Arbeiten zu senden sind, übernommen. Die Herausgeber. Die „Abhandlungen aus dem Staats-,...
Strona 40 - Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.