Abhandlungen aus dem Staats- ,Verwaltungs- und Völkerrecht, Tom 1J.C.B. Mohr., 1905 |
Z wnêtrza ksi±¿ki
Wyniki 1 - 5 z 20
Strona 28
... Staatsangehörigkeit verknüpften besonderen öffentlichen Rechte " . Diese staatsbürgerlichen Rechte gewinnen ihre praktische rechtliche Gestaltung und ihre wissenschaftliche Systematik durch den Unterschied und durch die Systematik der ...
... Staatsangehörigkeit verknüpften besonderen öffentlichen Rechte " . Diese staatsbürgerlichen Rechte gewinnen ihre praktische rechtliche Gestaltung und ihre wissenschaftliche Systematik durch den Unterschied und durch die Systematik der ...
Strona 29
... Staatsangehörigkeit fordern müsste 29 99 99 7 1 Haenel bezeichnet also nur die in der Verfassung stehenden „ Grund- rechte " als solche . 2 1. I 356 . c . ' I 371 . 3 v . RÖNNE 1. c . , 5. Aufl . , I 600 . 5 1889 , S. 352 ...
... Staatsangehörigkeit fordern müsste 29 99 99 7 1 Haenel bezeichnet also nur die in der Verfassung stehenden „ Grund- rechte " als solche . 2 1. I 356 . c . ' I 371 . 3 v . RÖNNE 1. c . , 5. Aufl . , I 600 . 5 1889 , S. 352 ...
Strona 30
... Staatsangehörigkeit " den juristisch nicht formulierten Begriff der Grundrechte gegeben , d . h . nur einen kleinen Ausschnitt der vielen auf die Staatsangehörigkeit bezüg- lichen Rechtssätze . Dies sei systematisch unrichtig , aber aus ...
... Staatsangehörigkeit " den juristisch nicht formulierten Begriff der Grundrechte gegeben , d . h . nur einen kleinen Ausschnitt der vielen auf die Staatsangehörigkeit bezüg- lichen Rechtssätze . Dies sei systematisch unrichtig , aber aus ...
Strona 31
gebende allumfassende Gehorsamspflicht bezeichnet das Wesen der Staatsangehörigkeit , erschöpft es aber auch . " Bornhak geht noch weiter und behauptet , es gebe überhaupt keine Rechte der Staatsangehörigen , die sich als subjektive ...
gebende allumfassende Gehorsamspflicht bezeichnet das Wesen der Staatsangehörigkeit , erschöpft es aber auch . " Bornhak geht noch weiter und behauptet , es gebe überhaupt keine Rechte der Staatsangehörigen , die sich als subjektive ...
Strona 32
... Staatsangehörigkeit nur Pflichten , keine Rechte , also auch keine Grundrechte , entspringen . Bornhak scheint aber hieraus zu folgern , dass es überhaupt keine Grundrechte gebe , denn er begnügt sich damit , negativ - zu konstatieren ...
... Staatsangehörigkeit nur Pflichten , keine Rechte , also auch keine Grundrechte , entspringen . Bornhak scheint aber hieraus zu folgern , dass es überhaupt keine Grundrechte gebe , denn er begnügt sich damit , negativ - zu konstatieren ...
Inne wydania - Wy¶wietl wszystko
Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Allgemeine Landrecht Allgemeine Staatslehre allgemeinen Anleihen Annuitäten ARNDT Ausgaben Bedeutung Belgien belgischen Staates Beschränkungen besonders bestehen Bestimmungen Betrag betreffend BORNHAK constitution belge DANTSCHER Deutsch-Ostafrika Deutschen Reiches deutschen Schutzgebiete effektive Tilgung Eingeborenen Einnahmen einzelnen Einzelstaaten Entstehung erlassen erst Etat Finanz-Archiv folgenden Freiheit Fritz Stier-Somlo gemäss Gesetz Gesetzgebung Gewalt grossen Grund Grundrechte heute Höhe holländischen Individuen Individuum infolge Interesse Jahre jährlich JELLINEK Juli Juni juristische Kaiser Kiautschou Köbner Kol.-Blatt kolonialen Kolonialgesetzgebung Kolonialpolitik Kolonialrecht Kolonien König konnte Laband Leibrenten lichen LOENING März Mill Möglichkeit muss neue Norddeutschen Bundes Normen objektiven ordentlichen Persönlichkeit Philipp Zorn politischen Preussen Preussische Verfassungsurkunde provisorische Regierung rechtliche Rechtsordnung Reichskanzlers Riebow-Zimmermann RÖNNE Satz Schmidt-Dargitz-Köbner Schuld Schuldentilgung Schutz Schutztruppen Seydel soll Sphäre staatlichen Staatsangehörigkeit Staatsgewalt Staatslehre Staatsrecht Staatsschuld subjektive Rechte subjektiven öffentlichen Rechte Summe System tatsächlich Teil THONISSEN Tilgung Tilgungsfonds Tilgungssumme Ueber Ueberschüsse unserer Untertanen Verfassung Verordnung Verrechnung Vertrag Verwaltung Verzinsung Völkerrecht Volkes Zorn Zwangstilgung Zweck
Popularne fragmenty
Strona 23 - Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Strona 19 - Chambres réunies, le serment suivant : « Je jure d'observer la Constitution et les lois du peuple belge, de maintenir l'indépendance nationale et l'intégrité du territoire.
Strona 14 - Un congrès national, où seront représentés tous les intérêts des provinces, sera convoqué. Il examinera le projet de constitution belge, le modifiera en ce qu'il jugera convenable, et le rendra, comme constitution définitive, exécutoire dans toute la Belgique.
Strona 20 - Freizügigkeitsverträge bestehen; d) die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
Strona 95 - Edikt, den erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner betreffend", erlassen.
Strona 21 - Alle ihm vorausgehenden und nachfolgenden Akte 1 VAUTHIEB S. 20. - LOENINU, Artikel „Staat" S. 918. sind in der heutigen Staatenwelt nach irgend einem Rechte zu beurteilen. Die staatengründenden Personen sind stets einer Rechtsordnung unterworfen, an der gemessen ihre Handlungen, ehe die Gründung selbst erfolgt ist, entweder als rechtswidrig oder als rechtmässig erscheinen.
Strona 17 - Staatsschulden übergegangen sind oder übergehen, 2) demnächst zur Deckung der zu Staatsausgaben erforderlichen Mittel, welche anderenfalls durch Aufnahme neuer Anleihen beschafft werden müßten, 3) endlich zum Ankaufe von Staatsschuldverfchreibungen verwendet wird.
Strona 20 - Die verbündeten Fürsten und freien Städte kommen überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Hechte zuzusichern: a) Grundeigentum ausserhalb des Staates, den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene Unterthanen.
Strona 58 - Staatsrechtes, als die vom Staatsleben in Reich und Einzelstaaten in der letzten Zeit weit überflügelte Disziplin des Verwaltungsrechtes, als die in Deutschland viel zu wenig gewertete Disziplin des Völkerrechtes bedürfen in hohem Grade der monographischen Einzelarbeit. Die redaktionelle Leitung der Sammlung hat Prof. Dr. Stier-Somlo (Bonn, Kronprinzenstrasse 3), an den auch für die Sammlung bestimmte Arbeiten zu senden sind, übernommen. Die Herausgeber. Die „Abhandlungen aus dem Staats-,...
Strona 40 - Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte.