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Verzeichnis der angeführten Schriften.

ANSCHÜTZ, Deutsches Staatsrecht (Kohlers Enzykl.) 1904.

ARNDT, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches 1901.

BAKE, Beschouwingen over den Statenbond en den Bondsstaat 1881.
BERGBOHM, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie 1892.

BINDING, Die Gründung des Norddeutschen Bundes 1889.

BLUNTSCHLI, Allgemeine Staatslehre 1875.

BOREL, Étude sur la souveraineté et l'état fédératif, Berne 1886.

BORNHAK, Allgemeine Staatslehre 1896.

BORNHAK, Die vertragsmässigen Grundlagen der Reichsverfassung (Archiv f. öffentl. Recht) 1892.

BRIE, Theorie der Staatenverbindungen 1886.

GAREIS, Institutionen des Völkerrechts 1901.

V. GERBER, Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrechts, 2. Aufl. 1869. GIRON, Le droit public de la Belgique 1884.

HAENEL, Studien zum deutschen Staatsrechte I II, 1880.

HAENEL, Deutsches Staatsrecht I, 1892.

HEILBORN, Völkerrecht (Kohlers Enzykl.) 1904.

v. HERRNRITT, Die Staatsform als Gegenstand der Verfassungsgesetzgebung und Verfassungsänderung 1901.

v. HOLTZENDORFF, Handbuch des Völkerrechts, 2. Bd. 1887. JELLINEK, Die Lehre von den Staatenverbindungen 1882. JELLINEK, Gesetz und Verordnung 1887.

JELLINEK, Allgemeine Staatslehre 1900.

V. IHERING, Der Zweck im Recht, I. Bd. 1893.

JUSTE, Histoire de Belgique. Tome troisième, Bruxelles 1868.

JUSTE, Le congrès national de Belgique 1830-1831. Tomes I et II, Bruxelles 1880. JUSTE, Les fondateurs de la monarchie belge. Le régent 1867.

JUSTE, Charles Rogier 1880.

JUSTE, L'élection de Léopold Ier 1882.

KOCH, Nik. Thadd. v. Goenners Staatslehre 1902.

KUNTZE, Der Gesamtakt, ein neuer Rechtsbegriff (Festgabe) 1892.

LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. I, 4. Aufl. 1901.

LABAND, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (Handbuch d. öffentl. Rechts II 1) 1902.

LAVISSE et RAMBAUD, Histoire générale du 4me siècle à nos jours. Tome X, Paris 1898.

LE FUR, Bundesstaat und Staatenbund I. Deutsch von Posener, Breslau 1902. LE FUR, État féderal et confédération d'états, Paris 1896.

LIEBE, Staatsrechtliche Streitfragen (Zeitschr. f. d. ges. Staatswissenschaft) 1882. LOENING, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts 1884.

LOENING, Artikel „Staat" im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl., Bd. 6 1901.

MENZINGER in Krit. Vierteljahrsschr., Jahrgang 1898.

MEYER, GEORG, Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, 5. Aufl. 1899.

MOKE, Histoire de la Belgique, 8me, éd. Bruxelles 1886.

NOTHOMB, Essai historique et politique sur la révolution belge 1833, 4me éd. 1878.

V. SEYDEL, Staatsrechtliche und politische Abhandlungen, N. F., 1902.

V. SEYDEL, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich, 2. Aufl.

1897.

STIER-SOMLO, Die Volksüberzeugung als Rechtsquelle. Berlin 1900.

V. TREITSCHKE, Politik, herausgegeben von M. Cornicelius, I. Bd. 1897.
TRIEPEL, Das Interregnum. Eine staatsrechtliche Untersuchung 1892.
ULLMANN, Völkerrecht 1898.

VAUTHIER, Das Staatsrecht des Königreichs Belgien (in Marquardsens Handbuch).
WEBER, GEORG, Allgemeine Weltgeschichte, 2. Aufl. Bd. 14, Leipzig 1888.
WESTERKAMP, Ueber die Reichsverfassung 1873.

ZITELMANN, Internationales Privatrecht, Bd. I 1897.

ZITELMANN im Archiv f. civ. Praxis, Bd. 66 1883.

ZOEPFL, Grundsätze des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, II. Teil 1856. ZORN, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 2. Aufl. 1895.

ZORN in Annalen des Deutschen Reiches, Jahrgang 1884.

ZORN, Im neuen Reich 1902.

Ausführliche Darstellung der Ursachen und Begebenheiten der belgischen Revolution am 25. August und in den folgenden Tagen. Von einem Brüsseler Augenzeugen. Stuttgart, Karl Hoffmann, 1830.

Einleitung.

Die grosse staatsrechtliche und politische Bedeutung des Problems der Bundesstaatsschöpfung ist seit dem nordamerikanischen Sezessionskrieg unbestritten. Die sichere staatsrechtliche Erkenntnis der Gründungsvorgänge unseres Reiches bildet die unerlässliche Voraussetzung für das Verstehen unseres ganzen Staatsorganismus. In dem Streit der Meinungen ist schon wiederholt auf die Entstehung des belgischen Staates hingewiesen worden, die uns wichtige Aufschlüsse zur Lösung des Problems geben könne. Jellinek gebührt das Verdienst, vor allen betont zu haben, dass die Entstehung des deutschen Bundesstaates und seiner Verfassung nicht als eine isolierte Erscheinung im Völkerleben betrachtet werden dürfe. Deshalb zieht er die andern modernen Staatenbildungen in den Kreis der Untersuchung, u. a. auch die Entstehung des belgischen Staates. Die Bedeutung des Gedankens der reinen Tatsächlichkeit der Staatsentstehung für die Lösung des Problems hat zuerst Zorn nachdrücklich hervorgehoben, nachdem ihn bereits Laband in der ersten Auflage seines Staatsrechtes ausgesprochen hatte. Neuerdings hat v. Herrnritt wiederum die Entstehung des Staates einen rechtlich unerklärlichen Vorgang genannt und in dankenswerter Weise bemerkt, dass sich dieser Vorgang am besten beobachten lasse bei den durch Lostrennung von bestehenden Staatswesen neu entstandenen Staaten. Als schlagendes Beispiel führt er die Losreissung Belgiens von Holland im Jahre 1830 an, welche er in ihren Grundzügen kurz darlegt.

Den von v. Herrnritt nur angedeuteten Uebergang einer unorganisierten Masse in ein neues Staatswesen will der erste Teil dieser Abhandlung eingehender zu entwickeln versuchen, um im Anschluss daran festzustellen, ob die Entstehung des belgischen

1 JELLINEK, Staatenverbindungen S. 253 ff. Pohl, Entstehung.

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Staates juristisch konstruierbar ist oder nicht. Ist die wissenschaftlich nicht leicht zu beantwortende Frage, wann der neue Staat entstanden sei', gelöst, so wird die Entscheidung über die Möglichkeit der rechtlichen Ableitung des Staatsschöpfungsaktes keine erheblichen Schwierigkeiten mehr bieten. Die gewonnenen Resultate werden die Grundlage bilden für die Ausführungen des zweiten Teils, in welchem in aller Kürze ein Ueberblick über die Stellungnahme der bedeutendsten staatsrechtlichen Schriftsteller zur Gründung des Norddeutschen Bundes und seiner Verfassungsentstehung geboten und eine Lösung der grossen Streitfrage versucht werden soll.

1 S. v. TREITSCHKE I 129.

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