Obrazy na stronie
PDF
ePub

1831 zur definitiven Feststellung des Textes der Constitution belge. Teilweise trat sie am 25. Februar 1831 in Kraft.

Am 3. Februar schritt der Kongress zur Wahl eines Staatsoberhauptes. Aus dem zweiten Wahlgang ging der Herzog von Nemours, ein Sohn Louis-Philippes, als gewählt hervor. Mit Rücksicht auf die drohende Haltung Englands lehnte der König der Franzosen die Krone für seinen Sohn ab. Nunmehr betraute der Kongress am 24. Februar den Baron Surlet de Chokier mit den Funktionen eines Regenten. Als solcher wurde er am 25. Februar im Kongress feierlich vereidigt. Damit war der provisorischen Regierung ein Ende gemacht. Man fingierte eine Erledigung des Thrones, obwohl der Herzog von Nemours gar nicht König geworden war1: „Au nom du peuple belge, le congrès national, considérant que le trône est vacant et qu'il est nécessaire de pourvoir à l'exercice du pouvoir exécutif, décrète . . ." Durch Beschluss des Nationalkongresses vom 24. Februar 1831 Art. 2 wurde bestimmt, dass mit der Einsetzung der Regentschaft die Verfassung so weit in Kraft treten solle, als ihr nicht dieser Beschluss entgegenstehe. Der Kongress setzte eine Regentschaft ein, einmal, um dem jetzt bestehenden, wegen der grösseren Zahl der Träger der Exekutivgewalt nicht gerade vorteilhaften Zustande ein Ende zu machen, dann, um den Text der angenommenen Verfassungsurkunde als bis zur endgültigen Einführung eines Königs als feststehend zu konstatieren, endlich, weil gerade die Persönlichkeit des Gewählten in hohem Masse geeignet schien, die vorhandenen Gegensätze durch kluge, besonnene Vermittlung zurückzudämmen. Der zweite Grund beruhte auf Art. 24 der Verfassung: „Während einer Regentschaft darf keine Verfassungsänderung vorgenommen werden. Die Beamten und das Militär leisteten dem Regenten den Eid der Treue.

[ocr errors]

Erst am 4. Juni 1831 erlaubten es die Umstände, zur entscheidenden Königswahl zu schreiten. Der Beschluss des Nationalkongresses lautet wörtlich:

„Au nom du peuple belge, le Congrès national décrète:

art. 1er. S. A. R. Léopold-George-Chrétien-Frédéric, prince de Saxe-Cobourg, est proclamé roi des Belges à la condition d'accepter la Constitution, telle qu'elle a été décrétée par le Congrès national.

JUSTE, Le régent S. 186.

art. 2. Il ne prend possession du trône qu'après avoir sollennellement prêté, dans le sein du Congrès, le serment suivant: Je jure d'observer la Constitution et les lois du peuple belge, de maintenir l'indépendance nationale et l'intégrité du territoire.' Charge le pouvoir exécutif de l'exécution du présent décret 1." 66

Prinz Leopold nahm die auf ihn gefallene Wahl unter der Bedingung an, dass der Kongress sich den von der Konferenz am 26. Juni festgesetzten Bedingungen der Trennung Belgiens von Holland fügte, was am 7. Juli geschah, da sie für Belgien sehr günstig waren 2. Am 21. Juli 1831 wurde Leopold im Schosse des Nationalkongresses in Brüssel feierlich inauguriert. Der Kongress hatte vorher beschlossen, sich am 21. Juli zu vertagen; fortan solle er nur auf Einberufung durch den König zusammentreten können, und an dem Tage, an welchem die auf Grund der Konstitution gewählten Kammern zusammentreten würden, solle der Kongress ipso iure aufgelöst sein. Dies geschah am 8. September.

König Wilhelm hatte den sog. Vertrag der 18 Artikel nicht angenommen. Als im Anfange des Jahres 1831 Belgien schwere innere Krisen zu bestehen hatte, war man in Holland mit allem Eifer an eine Reorganisation des Heeres gegangen. Jetzt, wo der König über ein starkes, gut geschultes Heer verfügte, glaubte er die Gelegenheit gekommen, namentlich bezüglich der Grenzregulierung vorteilhaftere Bedingungen durchzusetzen. Am 2. August 1831 überschritt der Prinz von Oranien mit starker Heeresmacht die Grenze und drang tief in Belgien ein. Von Interesse ist seine Proklamation an die Belgier: "Aucune vue ni de conquête ni de vengeance n'anime l'armée et son commandant. Le roi mon père ne m'envoie ici que pour obtenir des conditions justes et équitables de séparation entre les provinces qui lui sont restées fidèles et celles qui se sont soustraites à la domination .“ Nur die Intervention eines französischen Heeres rettete Belgien vor debellatio. Holland hatte aber seinen Zweck erreicht; an eine Unterwerfung Belgiens unter die holländische Staatsgewalt hatte es angesichts der Haltung der Grossmächte nicht denken können. Der sog. Vertrag der 24 Artikel vom 15. November 1831 beraubte das junge Königreich wieder der günstigen Bedingungen des

2

1 JUSTE, Congrès II 223.

[ocr errors]

66

JUSTE, L'élection de Léopold Ier S. 79 ff. LAVISSE-RAMBAUD S. 363.

ersten Vertrags. Aber auch Holland war mit dem, was der neue Vertrag ihm bot, nicht ganz zufrieden. Erst nach längeren diplomatischen Verhandlungen nahmen Holland und Belgien, ersteres im September 1838, letzteres am 19. April 1839, den Vertrag vom 15. November 1831 an. So hatte Belgien endlich im Jahre 1838 die Anerkennung seitens des holländischen Staates erlangt.

B. Der Zeitpunkt der Entstehung des Staates.
I. Der staatlose Zustand.

Der dauernde Ausschluss der holländischen Staatsgewalt vom belgischen Boden', der Sieg der belgischen Revolution hat der Führerrolle der Mitglieder der provisorischen Regierung den Stempel der Gesetzwidrigkeit genommen, indem das holländische Gesetz in Belgien nicht mehr gilt. Aber die provisorische Regierung hat sich noch nicht als Trägerin einer neuen Staatsgewalt durchgesetzt. Unsern Augen bietet sich ein staatloser Zustand dar.

Diese Sätze stehen in dem denkbar schroffsten Gegensatz zu den Anschauungen mehrerer Schriftsteller, welche einen völlig staatund rechtlosen Zustand in der heutigen Welt in das Reich der Unmöglichkeit verweisen und die Entstehung eines Staates aus einem staatlosen Zustand leugnen.

So behauptet Loening: „Wir können in der Geschichte den. Uebergang einer völlig staat- und rechtlosen Menschenmenge in einen staatlichen und rechtlichen Zustand nicht nachweisen. Es hat deshalb auch keinen wissenschaftlichen Wert, Hypothesen darüber aufzustellen, wie dieser Vorgang sich vollzogen habe und wie Staat und Recht entstanden sein mögen 2." Loening möchte wohl auf die historische Tatsache hinweisen, dass die Völker der grossen arischen Familie sich niemals dauernd von staatlichem Leben abgewendet haben; dass es aber selbst in neuerer Zeit eine Reihe von Beispielen gibt, wo dieser Staatsordnung ein Ende gemacht wurde, um einen neuen Staat zu schaffen, ist ebenso unleugbar, und es dürfte doch nicht ganz wertlos sein, zu untersuchen, in welchem zeitlichen Verhältnisse der Sturz der alten zur Entstehung der neuen Staatsgewalt steht.

Auch Jellinek verneint den staatlosen Zustand, indem nach seiner Auffassung nur der Staatsschöpfungsakt ausserhalb des Rechtes liegt. Alle ihm vorausgehenden und nachfolgenden Akte

[ocr errors]

1 VAUTHIER S. 20.

2 LOENING, Artikel Staat" S. 918.

3 BLUNTSCHLI, Allgemeine Staatslehre 1875, S. 321.

sind in der heutigen Staatenwelt nach irgend einem Rechte zu beurteilen. Die staatengründenden Personen sind stets einer Rechtsordnung unterworfen, an der gemessen ihre Handlungen, ehe die Gründung selbst erfolgt ist, entweder als rechtswidrig oder als rechtmässig erscheinen." Damit setzt er sich in Widerspruch zu seinem in der Lehre von den Staatenverbindungen aufgestellten Satz: „In den Nationen, welche infolge der gewaltsamen Vernichtung der früheren Staatsgewalten keine anerkannten staatlichen Autoritäten besitzen, bilden sich provisorische Regierungen, welche eine verfassungsgebende Versammlung einberufen“. Diese Ausführung, welche Jellinek im Jahre 1882 hauptsächlich im Hinblick auf die Gründungsvorgänge in Belgien geschrieben, kann im ganzen als richtig angenommen werden. Namentlich ist den Tatsachen entsprechend gesagt, dass die frühere holländische Staatsgewalt in Belgien vernichtet ist. Die von Jellinek in seiner Allgemeinen Staatslehre (1900) aufgestellte Behauptung, dass gleichzeitig mit dem Sturz der alten eine neue Staatsgewalt vorhanden sei, dass „ein Hiatus zweier Rechtsordnungen jeden sekundären Staatenbildungsprozess begleite, es sei denn, dass er auf bisher staatslosem Gebiet erfolge" (S. 253 f.), ist in ihrer Allgemeinheit abzulehnen, weil sie der belgischen Entwicklung nicht gerecht wird. Wenn die provisorische Regierung noch nicht Trägerin einer Staatsgewalt ist, so müsste man also nach Jellinek das holländische Recht noch als geltend betrachten. Das wäre aber angesichts der Tatsache, dass die holländische Staatsgewalt dauernd vom belgischen Gebiete ausgeschlossen ist, lediglich eine Fiktion. Das Wesen der Staatsgewalt besteht darin, dass sie eine mit unbedingter Befehlsgewalt ausgerüstete Gewalt ist. Wenn nun diese Gewalt einem Teile des früheren Schauplatzes ihrer Herrschaft gegenüber Erfüllungszwang zu üben nicht mehr im stande ist? Der Untergang eines Staates verhält sich zum Verluste eines Teils seines Gebietes durch Abfall, wie die gänzliche debellatio und Annexion des besiegten Staates zu der debellatio eines Teils seines Gebietes. Auch bei letzterer ist es unzulässig, die Fortdauer der bisherigen Staatsgewalt auf dem betreffenden Gebiete zu fingieren, etwa, bis durch einen Friedensvertrag der besiegte Staat eine förmliche Abtretungserklärung abgibt 2.

1ZITELMANN, Internationales Privatrecht I 91.

* Ueber die schweren Bedenken gegen die herrschende Auffassung von dem Unterschied zwischen debellatio und occupatio vgl. ZORN I 518 ff.; er vermeidet

Die provisorische Regierung hat sich noch nicht zur Trägerin einer neuen Staatsgewalt aufgeschwungen, wenigstens nicht gleichzeitig mit dem Ausschluss der alten Staatsgewalt; vorläufig war das belgische Volk eine „unorganisierte Masse" 1. Der Satz Jellineks: „Eine durchaus unorganisierte Gemeinschaft ist historisch nicht gegeben" 2, ist richtig, wenn damit gesagt ist, dass im kleineren Kreise eine wenn auch noch so geringe Ordnung herrscht. Aber niemand wird sagen wollen, dass in der ersten Zeit der Freiheit von holländischer Herrschaft ein Band der Ordnung an drei Millionen Menschen umfasst habe; das belgische Volk war unorganisiert. Das wesentlichste Moment im Begriffe des Staates ist, dass er Ordnung ist, eine geordnete Macht." Gewiss soll Jellinek zugegeben werden, dass ,,selbst während der grössten Wirren nur ein Teil der staatlichen Rechtsordnung ganz vernichtet werden kann“, wenn wir die Worte „staatliche Rechtsordnung" nicht im strengen Sinne nehmen. Die tatsächlichen Verhältnisse, welche durch die staatliche Rechtsordnung geschaffen und sanktioniert bestanden haben, bleiben grossenteils unangetastet, aber ihre Fortdauer entbehrt der staatlichen Grundlage, ihr Weiterbestehen beruht auf Erwägungen ihrer Vernünftigkeit und Notwendigkeit. die üblichen Fiktionen, zu denen man kommen muss, wenn man noch von Staatsgewalt spricht, wo von der alten Gewalt nichts mehr zu entdecken ist. Dass die französische Staatsgewalt seit dem 14. August 1870 von Elsass-Lothringen, von Land und Leuten, tatsächlich ausgeschlossen war, ist unbestreitbar. Wo aber die tatsächlichen Grundlagen fehlen, fehlt auch die erste Voraussetzung für die juristische Konstruktion. Anderseits darf man nicht, wie dies Zorn tut, die deutsche Staatsgewalt seit dem 14. August im Elsass in aller Form rechtens konstituiert sein lassen. Eine deutsche Staatsgewalt, ein Deutsches Reich, existierte noch nicht. Die Stellung Elsass-Lothringens vor und nach dem 1. Januar 1871 dürfte verschieden zu beurteilen sein. Für die Zeit bis zur Gründung des Deutschen Reiches ist eine juristische Konstruktion nur auf Grund der absoluten Militärgewalt möglich. Man könnte versucht sein, diesen Uebergangszustand als ein völkerrechtliches „condominium" zu bezeichnen; aber damit wäre auch nichts anderes als die rechtliche Unkonstruierbarkeit konstatiert. Eine Subsumierung unter gegebene staatsrechtliche Begriffe ist ausgeschlossen. Die absolute Militärgewalt, welche über Elsass-Lothringen stand, übte König Wilhelm teils zu eigenem Recht, teils auf Grund völkerrechtlicher Verträge kraft Vollmacht anderer Staaten. Der Norddeutsche Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen übten durch König Wilhelm eine Diktatur aus, die nicht als eine staatliche Gewalt qualifiziert werden kann.

3

1 V. HERRNRITT S. 44 n. 1.

2 Allgemeine Staatslehre S. 329.

Vgl. übrigens JELLINEK, Gesetz und Verordnung 1887, S. 190. * Allgemeine Staatslehre S. 328,

« PoprzedniaDalej »