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ARCHIV

für

katholisches Kirchenrecht

mit besonderer Rücksicht auf das

Vaticanische Concil,

sowie auf

Deutschland, Oesterreich und die Schweiz,

herausgegeben

von

Dr. Friedrich H. Vering,

Professor der Rechte an der Universität zu Heidelberg.

Drei und dreissigster Band.
(Neuer Folge sieben und zwanzigster Band.)

Mainz

Verlag von Franz Kirchheim.

1875.

Printed in Germany -

AUG - 51925

Mainz, Druck von Joh. Falk HI. (vorm. Fr. Sausen).

3

I.

Das Poenitentiale Romanum,

mit einer literar.-histor. Einleitung herausgegeben von Hermann Joseph Schmitz, Dr. theol. et jur. can, Caplan zu Düsseldorf.

I. Die Controverse über das Poenitentiale Romanum.

Die Pönitentialbücher enthalten die kirchlichen Bestimmungen über die Busswerke, welche der Busspriester in der alten Kirche dem Büssenden auferlegen sollte. Das älteste Poenitentiale, dessen Verlust Benedict XIV. 1) beklagt, vermuthet man in dem Libellus, welchen Cyprian in seinem 52. Briefe, als das Ergebniss der Berathungen der afrikanischen Kirche über die Busse der Abgefallenen erwähnt. Es soll hier nicht weiter untersucht werden, in wie fern dieser Libellus mit der Schrift Cyprian's »De lapsis<< identisch ist ?), jedenfalls enthielt derselbe nur Vorschriften über die Behandlung der Apostaten und hat weder in noch ausserhalb der afrikanischen Kirche officielles Ansehen und praktische Anwendung als Beichtbuch gefunden. Die canonischen Briefe eines hl. Basilius, Gregorius Thaumaturgus und Gregor von Nissa dienten vermöge ihres hohen Ansehens in den ersten Jahrhunderten vielfach zur Richtschnur bei Handhabung der Bussdisciplin, allein den Charakter der eigentlichen Bussbücher besitzen sie nicht. Die Entstehung der officiellen Poenitentialien fällt erst in die Zeit, wo das Bedürfniss sich geltend machte, den Busspriestern bei Auferlegung der Busse vor Willkürlichkeiten und Laxismus zu bewahren. Diese ältesten Poenitentialien enthalten in Kürze jene Straf bestimmungen, welche die Synoden für die einzelnen öffentlichen Vergehen festgesetzt hatten. Als seit dem fünften und sechsten Jahrhundert die sacramentale geheime Beichte von der öffentlichen Busse getrennt wurde in der Art, dass diese letztere dem Bischof reservirt, die erstere durch den Priester verwaltet wurde, steigerte sich das Bedürfniss eines praktischen Hilfsbuches für die Busspriester und damit beginnt die Blüthe der Poenitentialien 3).

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Der Inhalt der Poenitentialien dieser Zeit zerfällt im Wesent

1) De Synod. dioces. L. XI. cap. 11. Nr. 3.

2) Binterim, Denkwürdigk. 5. Bd. 2. Th. p. 292.

3) Chrodegang, Regula cap. 30-31. Binterim, Denkwürdigkeiten,

5. Bd. 3. Th. p. 5 ff.

lichen in drei Theile: Der erste schreibt unter dem Titel »ordo« oder »rituale die Gebräuche bei Reconciliation des Büssers vor;der zweite Theil enthält eine mehr oder weniger ausgedehnte Belehrung des Priesters über die Behandlung des Pönitenten; — diese Belehrung bildet in manchen Fällen den einzigen Inhalt des Beichtbuches -der dritte Theil führt die eigentlichen canonischen Busssatzungen" über die Vergehen an, welche in den älteren Beichtbüchern in zwei Classen »capitalia« und »minuta« mit je einer generellen Busszeit eingetheilt sind; später werden die einzelnen Vergehen mit besonderen ihrer Schwere im Einzelnen entsprechenden Bussbestimmungen aufgezählt. Da die Trennung der öffentlichen Bussdisciplin von der geheimen sacramentalen Beichte sich erst allmälig vollzog, so kann es nicht auffallen, dass uns Poenitentialien begegnen, welche neben den Satzungen für die Privatbusse nach der geheimen Beichte auch die canonischen Bestimmungen für die öffentliche Busse anführen 1).

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Aus dem angedeuteten Inhalte der Poenitentialien ergibt sich ihre hohe Bedeutung für die historische Forschung. Der erste Theil desselben überliefert uns die Ritualgebräuche des Alterthums bei Spendung des Busssacramentes. In dem zweiten Theile finden wir die ersten Anfänge der heutigen Moraltheologie und in dem dritten Theile haben wir eine wichtige Quelle des canonischen Rechtes, welche uns zugleich einen tiefen Einblick in die kulturhistorischen Zustände des verschwindenden Heidenthums, wie in das praktische religiöse Leben der dem Christenthum gewonnenen Völker gestattet 2). Unter den verschiedenen Beichtbüchern hat das als »Poenitentiale Romanum<« bezeichnete von jeher das grösste Interesse wach gerufen 3). Die Beziehung zur römischen Kirche, welche als das Centrum der allgemeinen Kirche in allen Fragen den Ausschlag gab, liess in diesem Poenitentiale neben dem wichtigen Documente für die Bussdisciplin dieser Principalkirche zugleich die Spuren jener regulativen Einwirkung vermuthen, welche durch dieselbe auf die Entfal

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1) Angelo Mai, Collectio nova scriptorum veterum, Diatriba de poenitential. Roman. Nr. 8.

2) Vering, Archiv Bd. 30. Heft 6. S. 305 ff.

3) Die Bedeutung der Poenitentialien hat mich zu eingehenden Forschungen, vor Allem nach dem Poenitentiale Romanum veranlasst. Auf den Bibliotheken zu Rom und den bedeutenderen des übrigen Italien wird kaum ein diesbezügliches Manuscript vorhanden sein, welches mir nicht vorgelegen hat. Es wurde dies namentlich durch das wohlwollende Entgegenkommen der Bibliothekare, besonders des Professors Vincenzi auf der Vaticana, des P. Generoso Callenzio auf der Valicellana und des P. Cesare de Mandel auf Monte Cassino ermöglicht, denen ich hier meinen aufrichtigen Dank aussprechen will.

tung des kirchlichen Lebens speciell der Bussdisciplin in den übrigen Particularkirchen ausgeübt wurde. Diese Vermuthung fand eine Bestätigung in den historischen Zeugnissen, welche dem Poenitentiale Romanum neben dem berühmten anglikanischen Poenitentiale des Theodor Cantuariensis und dem fränkischen des Beda eine bevorzugte Stellung vor allen übrigen Beichtbüchern einräumen. So hatte nach Regino 1) der visitirende Bischof die Aufgabe bei dem einzelnen Priester nachzufragen: »si habeat poenitentialem Romanum vel a Theodoro episcopo aut a venerabili Beda editum, ut secundum ibi scriptum est, aut interroget confitentem aut confesso modum poenitentiae imponat ?«

Von dieser Anschauung ausgehend hat man zunächst in dem Poenitentiale Romanum ein officielles Beichtbuch der römischen Kirche vermuthet, welches über diese Particularkirche hinaus ein universelles Ansehen und Geltung in der ganzen Kirche besass. Ein derartiges Poenitentiale Romanum glaubte Benedict XIV. 2) in dem von Antonius Augustinus herausgegebenen Poenitentiale 3) gefunden zu haben. Mit grösserem Rechte hat man mit Morinus jenes Beichtbuch dafür angesehen, welches Bischof Halitgar (ann. 835.) seiner Canonen-Sammlung als sechstes Buch) mit dem ausdrücklichen Bemerken anhing: »quem de scrinio Romanae Ecclesiae adsumpsimus. <<

Endlich hat man auch in dem »Excerptum a Gregorio Papa III. editum 5)<< vermöge der unverkennbaren Beziehungen seines Inhaltes zur römischen Kirche ein officielles Poenitentiale Romanum vermuthet.

Die neuere Forschung hat zunächst die Vorstellung von einem officiellen Beichtbuch mit universellem Ansehen und Geltung in der ganzen Kirche hinsichtlich des Poenitentiale Romanum aufgegeben. Der unbekannte Verfasser der Diatriba de Poenitential. Rom. 6) geht hierüber noch hinaus, wenn er als Resultat seiner Untersuchung anführt, dass die Existenz eines »Poenitentiale Pontificum auctoritate vel ecclesiae romanae usu probatum mehr als zweifelhaft sei. Mit ihm bestimmt Card. Atto in der Einleitung zu seinem Capitulare überein 7).

1) De synodal. causis es disciplinis ecclesiast. 1. I. inquis. c. 96.

2) De synod. Dioeces. 1. XI. c. 11. n. 3.

3) Opp. ed. Lucae 1767. tom. III. p. 257.

4) Ed. Hugo Menard, Congr. St. Mauri a. 1642. Canisii Lect. antiq.

ed Basnage t. II. P. II. p. 132.

5) Edit. Mauri, tom. XII. col. 287.

6) Angelo Mai, loc. cit.

7) Angelo Mai, 1. c. p. 61,

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