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χεῖα τοῦ κόσμου 1), in welcher die Gesetzesreligion sogar mit der heidnischen Götterverehrung ganz zusammenfällt (Gal.

1) Die oroizɛia rov nócμov (Gal. 4, 2 f. Kol. 2, 8. 20) habe ich in meinem Galaterbriefe S. 66 f. mit Gründen, welche R. A. Lipsius (paulin. Rechtfertigungslehre 1853, S. 83 f.) ausdrücklich, und Baur (Christth. der drei ersten Jahrhunderte S. 49) thatsächlich anerkannt hat, nach dem Vorgang der alten Kirchenväter (Ambrosius, Augustin, Chrysostomus, Theodoret u. A.), dem Zusammenhang und dem nachweislichen Sprachgebrauche des spätern Judenthums wie des alten Christenthums von den ,,Himmelsmächten der Welt," d. h. besonders von den belebt gedachten Himmelskörpern erklärt, als deren Verehrung Paulus gleicherweise den heidnischen Polytheismus und die hauptsächlich durch den Mondlauf bestimmten Festzeiten der jüdischen Gesetzesreligion angesehen habe. Während nun aber Meyer auch in der 3. Aufl. seines Commentars nur an die ,,unreifen Religions anfänge der nichtchristlichen Menschheit" denken will, wobei sich ebenso wenig das Fehlen einer nähern Bestimmung des Gebiets der ovoizɛia (vgl. Hebr. 5, 12 στοιχεῖα τῆς ἀρχῆς τῶν λογίων τοῦ Θεοῦ) als auch der physische Begriff des κόσμος Kol. 2, 20 (τί ὡς ζῶντες ἐν κόσμῳ δογματίζεσθε;) erklärt, bleiben Ewald (die Sendschreiben des Ap. Paulus S. 61. 84. 472. 483) und Lechler (a. a. O. S. 109 f.) bei der zwar physischen, aber unpersönlichen Fassung,,Grandstoffe, Elementardinge der Welt" stehen. Hr. Lechler bemerkt sogar gegen die von mir vertheidigte Erklärung der alten Kirchenväter:,,Diese Unterschiebung gnostischer, sage heidnisch-polytheistischer Ansicht in die Seele des streng monotheistischen Apostels bedarf in der That keiner Widerlegung," ohne eine Ahnung davon zu haben, dass auch andre strenge Monotheisten, wie der Verfasser des ursprünglichen Buchs Henoch, Philo und viele Kirchenväter, die Himmelskörper für höhere, beseelte Mächte gehalten haben. Wie kann Paulus die oroixɛła τov xóouov als die Vormünder der vorchristlichen Menschheit darstellen, welche unter dieselben geknechtet war, wie kann er ihren Dienst mit dem Dienste der heidnischen Götter ausdrücklich gleichstellen (Gal. 4, 8. 9), wie kann er sie so, wie es auch in dem Kolosserbriefe geschieht, Christo gegenüberstellen, wenn er nur unpersönliche Dinge gemeint haben sollte? Und warum soll man ihn nicht nach einem zu seiner Zeit weitverbreiteten Sprachgebrauche verstehen, der sich keineswegs bloss in den clementin. Homilien (X, 9. 25) nachweisen lässt, sondern auch bei Philo (de humanitate §. 3. p. 387 oroizɛła τov navτós, ebenso de parentibus colendis §. 9 ed. Tauchn. V, p. 62; de vita contemplativa §. 1, p. 472 bloss ovozeča), in einem vorchristlichen Stücke der Orac. Sibyll. III, 80 ed. Friedl. (oroizɛĩa nóoμov) findet und durch die ältesten christli

4, 2 f.). Wie wäre also der neue, durch den Erlösungstod Christi begründete Bund, welcher die verheissene Glaubensgerechtigkeit enthält, ein Bund der Freiheit im Sinne des Paulus, wenn er nicht vor Allem die vollständige Aufhebung des Gesetzes in sich schlösse? Das Werk Christi ist ja gerade die Erlösung der unter dem Gesetze gefangenen Menschheit (Gal. 3, 13. 4, 5), Christus ist das Ende des Gesetzes zur Gerechtigkeit für jeden Glaubenden (Röm. 10, 4), und das Gesetz hat keine Herrschaft mehr über den Menschen, welcher mit dem Eintritt in das Christenthum zugleich dem alten Leben abgestorben ist (Gal. 2, 19 f. 6, 14. Röm. 7, 4 f.). Es wäre reine Willkür, wenn man die Erlösung aus dem Gesetze nur auf die gläubigen Heiden beziehen, und der Lehre des Paulus die Behauptung einer fortwährenden Gesetzespflicht der jüdischen Christen unterschieben wollte. Gerade an die Römer, unter welchen es jedenfalls viele Judenchristen gab, schreibt er: άote, άdelpoi μου, καὶ ὑμεῖς ἐθανατώθητε τῷ νόμῳ διὰ τοῦ σώματος τοῦ Χριστοῦ, εἰς τὸ γενέσθαι ὑμᾶς ἑτέρῳ, τῷ ἐκ νεκρῶν ἐγερθέντι. — νυνὶ δὲ κατηργήθημεν ἀπὸ τοῦ νόμου, ἀποθανόντες, ἐν ᾧ κατειχόμεθα, ὥστε δουλεύειν ἐν καινότητι πνεύματος, καὶ οὐ παλαιότητι γράμματος (Rom. 7, 4. 6). Und ausdrücklich erklärt er, dass die Juden, indem sie durch Gesetzeswerke die eigene Gerechtigkeit aufzurichten suchten, die Gerechtigkeit Gottes noch gar nicht kannten (Röm. 10, 3). Die bloss pädagogische Bedeutung des Gesetzes (Gal. 3, 21 f.) ist offenbar abgelaufen, nachdem die wahre, durch den Glauben vermittelte Gottesgerechtigkeit eingetreten ist, welche der Gesetzesgerechtigkeit in einem ausschliessenden Sinne gegenübersteht (Gal. 3, 11. Röm. 9, 32).

chen Schriftsteller bestätigt wird? Unbeschadet seines Monotheismus erkennt Paulus ja viele Götter und viele Herren als wirkliche Mächte an (1 Kor. 8, 5, vgl. 2, 6. 8 und Weiteres in meinem Galaterbriefe S. 74 f.).

Obwohl das Gesetz an sich geistig ist, so steht doch die Geistesreligion zu dem Evangelium in demselben Verhältniss, wie Fleisch zu Geist (Gal. 3, 3), und der ganze Inhalt des Gesetzes wird vollständig erfüllt in der freien Liebe des Christenthums (Gal. 5, 14 f. Röm. 13, 9 f.), in dem neuen Gesetze Christi (Gal. 6, 2. vgl. 1 Kor. 9, 21), in dem Gesetze des Glaubens oder des lebendigen Geistes (Röm. 3, 27. 8, 2), so dass auch der Begriff der dvopía (2 Kor. 6, 14) bei Paulus ein ganz andrer ist, als im Sinne des jüdischen Christenthums 1). Wie könnte Paulus also die Beobachtung des Gesetzes innerhalb des Christenthums immer noch gebilligt haben! Sagt er es denn nicht von allen Christen, dass sie nicht mehr unter dem Gesetze, sondern unter der Gnade stehen (Röm. 6, 14. 15. vgl. Gal. 5, 4), setzt er denn nicht das Leben im Geiste und in der Gnade in einen ausschliessenden Gegensatz zu dem Leben unter dem Gesetze (Gal. 5, 18. Röm. 11, 6)? Zwar will er das Gesetz durch den Glauben nicht vernichten, sondern vielmehr erst recht feststellen (Röm. 3, 31). Allein mit dieser Feststellung meint er nichts weniger als die Beibehaltung des Gesetzes, wie es ist, sondern vielmehr den objectiv geistigen Gehalt desselben, durch welchen es nach seinem geistigen Verständniss auch noch innerhalb des Christenthums das Wort Gottes bleibt (1 Kor. 9, 8 f.), und das Zeugniss der Glaubensgerechtigkeit, welches in dem Gesetze selbst wie in den Propheten enthalten war, ohne dass die wahre Gottesgerechtigkeit nach seiner Lehre noch irgend

dass

1) Mit welchem Rechte Ritschl a. a. O. S. 101 die Erfüllung des Gesetzes in der christlichen Liebe dafür geltend machen kann, Paulus in seinem Kampfe gegen die Verpflichtung der Heidenchristen zu dem mosaischen Gesetze keineswegs auf antinomistische Folgerungen ausgehe, ist nicht abzusehen. Wenn das ganze Gesetz in der Liebe, die durch den heiligen Geist in die Herzen ausgegossen ist (Röm. 5, 5), erfüllt wird: so ist ja der bleibende und wesentliche Gehalt der Gesetzesreligion völlig in die Geistesreligion übergegangen.

etwas mit dem Gesetze zu thun hätte (Röm. 3, 21: vvvì de χωρίς νόμου δικαιοσύνη θεοῦ πεφανέρωται, μαρτυρουμένη ὑπὸ τοῦ νόμου καὶ τῶν προφητῶν). So macht Paulus die Beschneidung, so entschieden er sie innerhalb des Christenthums verwirft und für werthlos erklärt (Gal. 5, 2—4. 6. 6, 15. 1 Kor. 7, 18 f.), gleichwohl auch wieder nach ihrem ursprünglichen Sinne zu einem Siegel der schon in der Vorhaut erreichten Glaubensgerechtigkeit (Röm. 4, 11) und hält sie innerhalb des Christenthums fest, aber freilich als eine περιτομὴ καρδίας ἐν πνεύματι, οὐ γράμματι (Röm. 2, 29). Wie er gerade bei der Beschneidung die Unvereinbarkeit des Gesetzes im eigentlichen Sinne mit dem christlichen Glauben deutlich ausspricht, so zeigt er hier auch, in welcher Weise seine Festhaltung des Gesetzes allein genommen sein will, nämlich nur nach dem geistigen Verständniss, in welchem das Gesetz schon ein Zeugniss der Glaubensgerechtigkeit enthält und das Innerliche auf äusserliche Weise darstellt. Aber die äusserliche und buchstäbliche Beobachtung des Gesetzes, um welche es sich hier zunächst handelt, konnte Paulus bei Christen nur als einen Rückfall vom Geistigen in das Fleischliche (Gal. 3, 3) betrachten. Diese Gesetzesbeobachtung kann er daher unmöglich gemeint haben, wenn er 1 Kor. 9, 20. 21 auch von seiner Anbequemung an den gesetzlichen Standpunct der Juden redet. Er ward den Juden, wie ein Jude, um die Juden zu gewinnen, denen, die unter dem Gesetze stehen, wie Einer, der dem Gesetze unterthan ist, obwohl er nicht unter dem Gesetze stand, damit er die unter dem Gesetze Stehenden gewinne, wie er auch den gesetzlosen Heiden ein Gesetzloser ward, obwohl er nicht ohne ein Gesetz Gottes war, sondern in dem Gesetze Christi stand, um die Gesetzlosen zu gewinnen. So wenig er in seiner Anbequemung an die Heiden seine Grundsätze verleugnet haben und etwa an der religiösen Handlung des Opfers selbst theilgenommen haben

kann: so wenig kann er dasselbe auch in seiner Anbequemung an die Juden, etwa durch Ausführung der Beschneidung oder der Tempelopfer, gethan haben, durch welche er aus der κοινωνία τοῦ σώματος τοῦ Χριστοῦ in die κοινωνία tou dvolasτnglov herausgetreten sein würde (1 Kor. 10, 16 18). In welcher Weise er allerdings auch bei dem Gesetze ein Gebiet des Gleichgültigen anerkennt, welches der Christ allenfalls mitmachen kann, sieht man am besten aus der Art, wie er Röm. 14, 2 f. die Beobachtung jüdischer Speisegewohnheiten und Feiertage gestattet, nämlich nur dann, wenn diese Beobachtung in religiöser Hinsicht zu einer christlichen geworden ist, wenn die Beachtung des Tages und das Vermeiden der Speise auf den Herrn gerichtet ist. Weil dieses Gebiet des Gleichgültigen sich aber der Sache nach nur auf das minder Wichtige, wie auf die Festhaltung des jüdischen Kalenders, erstrecken konnte, so wird der Vorwurf der christlichen,,Gesetzeseiferer" in Jerusalem wohl das Wahre enthalten haben, dass Paulus den bekehrten Juden in Heidenländern den Abfall von Moses und die Unterlassung der Beschneidung ihrer Kinder lehrte (Apg. 21, 20 f.). Und wie sich seine Grundsätze über die Gesetzesfreiheit der Heidenchristen in die ausdrücklichen Bestimmungen des Aposteldecrets über dieselben nicht fügen wollen, so findet auch die in demselben stillschweigend vorausgesetzte Gesetzesverpflichtung der jüdischen Christen bei dem ächten Paulus keine Bestätigung.

Wie wenig der Paulinismus überhaupt gesonnen war, den Christen jüdischer Geburt Gesetz und Beschneidung zu lassen, erhellt recht deutlich aus dem Hebräerbriefe, welchen man mit Sicherheit in die Zeit 64-66 unsrer Zeitrechnung setzen und als ein Schreiben an die christliche Judenschaft zu Alexandrien ansehen darf 1). Freilich hat Ritschl

1) Vgl. K. R. Köstlin's gründliche Abhandlung über den He

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