Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 61853 |
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Strona 4
... dieser Verpflichtung nicht nachkom- men , dann soll es der Frau B. freistehen , diesen Vertrag wieder aufzuheben . Der Ehemann der B. lebte aber noch , und beide Eheleute hielten hiernächst diesen Vertrag für nicht zu Recht bestehend ...
... dieser Verpflichtung nicht nachkom- men , dann soll es der Frau B. freistehen , diesen Vertrag wieder aufzuheben . Der Ehemann der B. lebte aber noch , und beide Eheleute hielten hiernächst diesen Vertrag für nicht zu Recht bestehend ...
Strona 6
... dieser Beziehung beweisfällig geblieben seien . Auch in dieser Beziehung ist die Entscheidung des Appel- lations - Richters gerechtfertigt . Wenn bei einer Gutsüberlassung neben den übrigen Ver- pflichtungen des Uebernehmers , auch ...
... dieser Beziehung beweisfällig geblieben seien . Auch in dieser Beziehung ist die Entscheidung des Appel- lations - Richters gerechtfertigt . Wenn bei einer Gutsüberlassung neben den übrigen Ver- pflichtungen des Uebernehmers , auch ...
Strona 10
... dieser lehteren Frist eine Restitution zu bewilligen , da das ebengedachte Gesetz von einer solchen nicht redet , vielmehr im § 17. ganz unbedingt das Rechtsmittel für verloren erklärt , wenn nicht dessen Einführung in der be- stimmten ...
... dieser lehteren Frist eine Restitution zu bewilligen , da das ebengedachte Gesetz von einer solchen nicht redet , vielmehr im § 17. ganz unbedingt das Rechtsmittel für verloren erklärt , wenn nicht dessen Einführung in der be- stimmten ...
Strona 11
... dieser geseßlichen Vorschrift , so wie des Artikels 3. No. 3. daselbst zum Vorwurf machen , und sie sich endlich auch auf das Präjudiz No. 2138 des Ober- Tribunals mit Unrecht berufen , da dieses nur von der fort- dauernden ...
... dieser geseßlichen Vorschrift , so wie des Artikels 3. No. 3. daselbst zum Vorwurf machen , und sie sich endlich auch auf das Präjudiz No. 2138 des Ober- Tribunals mit Unrecht berufen , da dieses nur von der fort- dauernden ...
Strona 14
... Dieser Ansicht läßt sich nicht beitreten . Denn der § 29. II . 14. des Allg . Land- rechts sezt fest : „ Es darf aber der Privatbesizer die Benutzung der vom Staate ihm übertragenen Rechte nicht weiter aus- dehnen , als der Staat selbst ...
... Dieser Ansicht läßt sich nicht beitreten . Denn der § 29. II . 14. des Allg . Land- rechts sezt fest : „ Es darf aber der Privatbesizer die Benutzung der vom Staate ihm übertragenen Rechte nicht weiter aus- dehnen , als der Staat selbst ...
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Kluczowe wyrazy i wyrażenia
Allgem Allgemeinen Landrechts Anspruch Antheil Antrag Anwendung Appellations Appellations-Richter Appellations-Urtheil April ausdrücklich Auskultator außerhalb Befugniß behauptet beiden berechtigt Beschwerde Besizer Bestimmung cedirte Cession daher Darlehns deshalb deſſen Dezember dieſer Ehefrau Ehegatten Eheleute Ehemann Eigenthum Einwand Entscheidung erachtet Erben Erkenntniß erklärt erste Richter erster Instanz Fiskus Forderung gemäß Gemeine Recht Gericht Gerichts-Ordnung Gesetz Gläubiger Grund Grundstücks Gütergemeinschaft Handlung Heerde heißt hiernach Imploranten Implorantin indem Instanz iſt Jahre Januar Judikat Juli Kabinets-Ordre Käufer Kaufgelder Kinder Klageantrage Kläger Klägerin Kolonats Kontrakts Kreis-Gericht Landrechts laſſen läßt lezten lichen Lübische Recht März muß müſſe Mutter Nachlaß Nichtigkeitsbeschwerde Nießbrauchs nothwendig Ober-Tribunal Oktober Pfandbriefe Pflichttheil Präjudiz Präklusion Presbyterium Recht rechtlichen Rechtsfälle Revidenten Revision Rthlrn Sache Schuldner ſei ſein ſeine ſelbſt Senat ſich ſie Sizung soll ſondern Testament Theil Urkunde Urtheil Valuta Vergl Verhältniß Verjährung Verkäufer Verklagten Verlegung Vermögen Verordnung verpflichtet Vertrag verurtheilt vielmehr vorliegenden Falle Vorschriften Wittwe Zahlung Zinsen zweite Richter zweiter Instanz
Popularne fragmenty
Strona 329 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30. und 31.) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Strona 142 - Wer die Erfüllung eines Vertrages fordert, muß nachweisen, daß er demselben von seiner Seite ein Genüge geleistet „habe oder warum er dazu erst in der Folge verbunden sei.
Strona 121 - Vortheile, die entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der Geschäfte des bürgerlichen Lebens, oder vermöge gewisser schon getroffener Anstalten und Vorkehrungen, vernünftiger Weise erwartet werden konnten, Rücksicht genommen.
Strona 211 - Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war; 3. in...
Strona 211 - Verjährung (Artikel 77.—79.) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage.
Strona 277 - Contracts erlittenen Schadens trifft auch in den Fällen das ganze Recht, wo der aus einer Handlung entstehende dem Beschädigten bekannt gewordene Schaden so beschaffen ist, dass er, obwohl im wechselnden Umfange, sich auch in der Zukunft erneuert.
Strona 60 - Prozessordnung zurück, wonach alle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des Privateigenthums ausmachen, wenn kein gütliches Uebereinkommen stattfindet, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden müssen.
Strona 280 - Contracts erlittenen Schaden innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachlässigt, der hat sein Recht verloren.
Strona 184 - Empfängniß schon wirklich geboren wäre, bleiben demselben auf den Fall, daß es lebendig zur Welt kommt, vorbehalten.
Strona 61 - Landrecht aa 0.: §. 198. Zum Verluste des Eigenthums wegen unterlassener Belegung wird erfordert, dass das Bergamt die Zeche in einer Woche dreimal, oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch, nicht gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme und in dem Bergbuche anmerke, dass die Zeche in das Freie gefallen sei. §. 200. Ein neuer Muther kann das Bergamt um diese Freifahrung bitten. Diese Vorschriften, welche dem Bergamte nicht nur die Einleitung des Freifahrungsprocesses,...