Archiv für Rechtsfälle die zur Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals gelangt sind, Tom 61853 |
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Strona
... Sache . Feststellung der zu subhastirenden Nealberechtigung an einem in Westphalen belegenen Grundstücke ......... .... 195 48. Anfechtung eines gerichtlichen Protokolls . Versiegelung und Ueberschrift des Kouverts eines Testaments ...
... Sache . Feststellung der zu subhastirenden Nealberechtigung an einem in Westphalen belegenen Grundstücke ......... .... 195 48. Anfechtung eines gerichtlichen Protokolls . Versiegelung und Ueberschrift des Kouverts eines Testaments ...
Strona 2
... Sache fiel daher auf die von dem Kurator gegen die Ehefrau des Gemein- schuldners gleichzeitig eingelegte Revision , für welche bei freier Beurtheilung eine günstigere Festsetzung des Resultats des Be- weises zu hoffen war . In dem ...
... Sache fiel daher auf die von dem Kurator gegen die Ehefrau des Gemein- schuldners gleichzeitig eingelegte Revision , für welche bei freier Beurtheilung eine günstigere Festsetzung des Resultats des Be- weises zu hoffen war . In dem ...
Strona 29
... Sache nicht bestreitet und selbst darauf keinerlei Ansprüche macht . Es stellt sich daher der Verstoß des Appellations- Richters als ein rechtsgrundsäßlicher dar , auf welchen der § 4. No. 1. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 An ...
... Sache nicht bestreitet und selbst darauf keinerlei Ansprüche macht . Es stellt sich daher der Verstoß des Appellations- Richters als ein rechtsgrundsäßlicher dar , auf welchen der § 4. No. 1. der Verordnung vom 14. Dezember 1833 An ...
Strona 31
... Landrechts und § 3. I. 31. der Allgem . Gerichtsordnung . Demzufolge war das ergangene Urtheil zu vernichten , und in der Sache selbst die erhobene Possessorienklage abzuweisen . No. 9. I. Senat . Sizung vom 9. Februar 1852 31.
... Landrechts und § 3. I. 31. der Allgem . Gerichtsordnung . Demzufolge war das ergangene Urtheil zu vernichten , und in der Sache selbst die erhobene Possessorienklage abzuweisen . No. 9. I. Senat . Sizung vom 9. Februar 1852 31.
Strona 33
... Sache selbst jedoch das Appellations - Erkenntniß bestätigt und diese Entscheidung auf nachstehende gestüßt . Gründe ... Sache mußte das vorige Erkenntniß , welches den Verklagten zur Niederlegung seiner Stelle für schuldig erachtet ...
... Sache selbst jedoch das Appellations - Erkenntniß bestätigt und diese Entscheidung auf nachstehende gestüßt . Gründe ... Sache mußte das vorige Erkenntniß , welches den Verklagten zur Niederlegung seiner Stelle für schuldig erachtet ...
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Kluczowe wyrazy i wyra¿enia
Allgem Allgemeinen Landrechts Anspruch Antheil Antrag Anwendung Appellations Appellations-Richter Appellations-Urtheil April ausdrücklich Auskultator außerhalb Befugniß behauptet beiden berechtigt Beschwerde Besizer Bestimmung cedirte Cession daher Darlehns deshalb deſſen Dezember dieſer Ehefrau Ehegatten Eheleute Ehemann Eigenthum Einwand Entscheidung erachtet Erben Erkenntniß erklärt erste Richter erster Instanz Fiskus Forderung gemäß Gemeine Recht Gericht Gerichts-Ordnung Gesetz Gläubiger Grund Grundstücks Gütergemeinschaft Handlung Heerde heißt hiernach Imploranten Implorantin indem Instanz iſt Jahre Januar Judikat Juli Kabinets-Ordre Käufer Kaufgelder Kinder Klageantrage Kläger Klägerin Kolonats Kontrakts Kreis-Gericht Landrechts laſſen läßt lezten lichen Lübische Recht März muß müſſe Mutter Nachlaß Nichtigkeitsbeschwerde Nießbrauchs nothwendig Ober-Tribunal Oktober Pfandbriefe Pflichttheil Präjudiz Präklusion Presbyterium Recht rechtlichen Rechtsfälle Revidenten Revision Rthlrn Sache Schuldner ſei ſein ſeine ſelbſt Senat ſich ſie Sizung soll ſondern Testament Theil Urkunde Urtheil Valuta Vergl Verhältniß Verjährung Verkäufer Verklagten Verlegung Vermögen Verordnung verpflichtet Vertrag verurtheilt vielmehr vorliegenden Falle Vorschriften Wittwe Zahlung Zinsen zweite Richter zweiter Instanz
Popularne fragmenty
Strona 329 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30. und 31.) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Strona 142 - Wer die Erfüllung eines Vertrages fordert, muß nachweisen, daß er demselben von seiner Seite ein Genüge geleistet „habe oder warum er dazu erst in der Folge verbunden sei.
Strona 121 - Vortheile, die entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der Geschäfte des bürgerlichen Lebens, oder vermöge gewisser schon getroffener Anstalten und Vorkehrungen, vernünftiger Weise erwartet werden konnten, Rücksicht genommen.
Strona 211 - Monaten, wenn der Wechsel in den Küstenländern von Asien und Afrika längs des mittelländischen und schwarzen Meeres, oder in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere zahlbar war; 3. in...
Strona 211 - Verjährung (Artikel 77.—79.) wird nur durch Behändigung der Klage unterbrochen, und nur in Beziehung auf denjenigen, gegen welchen die Klage gerichtet ist. Jedoch vertritt in dieser Hinsicht die von dem Verklagten geschehene Streitverkündigung die Stelle der Klage.
Strona 277 - Contracts erlittenen Schadens trifft auch in den Fällen das ganze Recht, wo der aus einer Handlung entstehende dem Beschädigten bekannt gewordene Schaden so beschaffen ist, dass er, obwohl im wechselnden Umfange, sich auch in der Zukunft erneuert.
Strona 60 - Prozessordnung zurück, wonach alle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des Privateigenthums ausmachen, wenn kein gütliches Uebereinkommen stattfindet, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden müssen.
Strona 280 - Contracts erlittenen Schaden innerhalb dreier Jahre, nachdem das Dasein und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachlässigt, der hat sein Recht verloren.
Strona 184 - Empfängniß schon wirklich geboren wäre, bleiben demselben auf den Fall, daß es lebendig zur Welt kommt, vorbehalten.
Strona 61 - Landrecht aa 0.: §. 198. Zum Verluste des Eigenthums wegen unterlassener Belegung wird erfordert, dass das Bergamt die Zeche in einer Woche dreimal, oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch, nicht gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme und in dem Bergbuche anmerke, dass die Zeche in das Freie gefallen sei. §. 200. Ein neuer Muther kann das Bergamt um diese Freifahrung bitten. Diese Vorschriften, welche dem Bergamte nicht nur die Einleitung des Freifahrungsprocesses,...