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Dem Appellationsrichter ist es zwar unbekannt, daß im Bezirk von Greifenberg bisher ein Fall vorgekommen sei, in welchem unabgefundene Kinder im Nachlaß ihrer verstorbenen Geschwister ein Erbrecht mit Ausschließung ihrer Eltern geltend gemacht hätten. Dem steht aber theils schon der Entwurf in der zitirten Stelle entgegen, nach welchem eher das Gegentheil anzunehmen wäre; theils aber würde, wenn es sich um Rezeption oder Auslegung von Gesezen handelte, es nicht darauf ankommen, ob Kinder einen Anspruch zu machen unterlassen haben, sondern darauf: ob der überlebende Ehegatte den entgegengeseßten Anspruch geltend und mit Erfolg geltend gemacht habe. So weit reichen. die Notizen des Appellationsurtheils aber nicht, und dieses Argument kann daher auch nicht als Entscheidungsgrund angesehen, nach dem Vorausgeführten muß vielmehr, nach neuerem sowohl als nach älterem Lübischen Recht angenommen werden:

daß das Antheil eines unabgefundenem Kindes, welches nach dem Tode des einen seiner Eltern verstorben ist, in die gütergemeinschaftliche Vermögensmasse zurückfällt,

und nach diesem Grundsah muß auch das Appellationsurtheil vernichtet, und das Urtheil erster Instanz dem Klageantrage gemäß abgeändert werden.

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Im Wesentlichen bleibt es sich hier gleich, ob man sagt: die Erbantheile der verstorbenen beiden Geschwister seien an die Mutter gefallen und bei der Theilung wieder in die Masse einzuwerfen, oder ob man sagt: sie seien unmittelbar der Klägerin zugefallen, oder: sie seien in der ungetheilten Masse verblieben. In allen Fällen steht der Verklagten nur die Hälfte des Ganzen zu, und sie kann nicht zwei Sechstel als Erbschaft der verstorbenen Kinder beanspruchen. Diese zwei Sechstel sind vielmehr in der Masse verblieben, und es sind nur zwei Rechtssubjekte vorhanden gewesen beim Theilungsakt, die Mutter als Miteigenthümerin zur Hälfte, die Kinder ohne Zahlbegrenzung als Erben des Vaters, Miteigenthümers zur zweiten Hälfte.

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No. 21. III. Senat. Sizung v. 22. März 1852.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Flatow.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht in Marienwerder.
Gewährleistung des Verpächters.

Der Verpächter ist verpflichtet, den Pächter wegen der demselben von einem dritten Eigenthumsprätendenten entzogenen Nuzungen auch dann zu entschädigen, wenn dieser Dritte zwar mit der gegen den Pächter angestellten Besißstörungsklage obgesiegt hat, hiernächst aber auf die von dem Verpächter gegen ihn erhobene Negatorienklage mit seinen Ansprüchen zurückgewiesen ist.

A. L. R. 1. 5. § 324.; 21. §§ 418. und 419.

Mittelst schriftlichen Vertrags vom 7. Juni 1850 verpach tete der Kaufmann H. an den Probsteipächter B. ein zwei Tage vorher von ihm aus der Subhastation erkauftes Grundstück, mit den darauf ausgestreuten Saaten, vom 7. Juni 1850 bis zum 24. Juni 1852, wobei Verpächter insbesondere bemerkte, daß 50 Scheffel Kartoffeln ausgesät seien. Nach erfolgter Besizergreifung traten verschiedene Personen mit Eigenthumsansprüchen an den Kartoffeln auf, und wurden auf ihre gegen den Pächter und deffen Afterpächter angestellte Besikstörungsflage in ihrem Besize gegen dieselben geschüßt. Auf die hiernächst von dem Verpächter gegen sie erhobene Negatorienklage wurden ihre Eigenthumsansprüche verworfen. Inzwischen hatten sie bereits den größten Theil der Kartoffel-Erndte zum Werthe von 121 Rthlrn. an sich genommen. Der Pächter und der Afterpächter verlangten deshalb von dem Verpächter Ersatz dieser Summe, als des ihnen durch die Entziehung jener Kartoffeln erwachsenen Schadens.

Die Richter erster und zweiter Instanz erkannten auch diesem

Archiv f. Rechtss. Bb. VI.

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Verlangen gemäß, der Appellations-Richter insbesondere mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 417-418. I. 21. des Allgem. Landrechts über die Gewährleistung bei Pachtverträgen.

Verklagter erhob nunmehr die Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher er dem Appellations-Richter die Verkennung des rechtlichen Begriffs der Eviktion und Verletzung der §§ 417-419. a. a. D. durch unrichtige Anwendung vorwarf. Eviktion sei, so führte er aus, Vindikation mit Erfolg, und Bedingung jedes Eviktions-Anspruches sei, daß der Grund der Entziehung in einem dem Auktor mangelnden Rechte gelegen habe. Dagegen finde, wenn der entzogene Gebrauch aus andern Gründen, als dem des Mangels eines Rechts des Auktors, geschehen sei, ein Anspruch auf Gewährleistung nicht statt, namentlich also dann nicht, wenn die Entziehung widerrechtlich von einem Dritten geschehen sei. Die Ansicht des Appellations-Richters führe dahin, daß der Verpächter auch für den Werth der dem Pächter entwendeten Früchte haften müsse. Dies verstoße aber gegen allgemeine Rechtsgrundsäße, insbesondere gegen die Bestimmungen des Allgem. Landrechts I. 5. §§ 322 und 323., I. 11. § 136. Das Ober-Tribunal hat diese Beschwerde verworfen.

Gründe:

Der Appellations-Richter hat thatsächlich festgestellt, daß der Verklagte das ihm gehörige Grundstück und mit diesem die auf solchem gepflanzten 50 Scheffel Kartoffeln dem Kläger B. verpachtet hat, und Kläger in dessen Besitz gelangt ist; er hat ferner thatsächlich festgestellt, daß Kläger durch die von Dritten erhobenen Ansprüche auf das ihnen durch Verklagten übertragene Nukungsrecht, in diesem Rechte gehindert, ihnen dasselbe geschmälert worden.

Auf diesem Thatbestand sind die Vorschriften der §§ 418 und 419. I. 21. des Allgem. Landrechts mit Recht angewendet, denn es wird durch solche verordnet:

daß sowohl bei der Uebergabe, als während der Pachtzeit

der Verpächter die ungehinderte Benutzung der verpachteten Grundstücke und Rechte dem Pächter gewähren und denselben gegen alle darauf gemachten Ansprüche, insofern dadurch die Nuhungen solcher Grundstücke und Rechte geschmälert werden, vertreten und schadlos halten muß.

Es kann daher nicht behauptet werden, daß diese Vorschriften, welche nach § 324. I. 5. des Allgem. Landrechts zunächst zur Anwendung kommen, durch unrichtige Anwendung verlegt worden. Eben so wenig läßt sich die Verletzung der §§ 322 und 325. Tit. 5. und des § 136. Tit. 11. Thl. I. des Allgem. Landrechts behaupten. Diese Behauptung findet in der thatsächlichen Feststellung und in der dadurch gerechtfertigten Anwendung der, das Pachtverhältniß normirenden gesehlichen Bestimmungen ihre Widerlegung, wobei insbesondere festzuhalten ist, daß die dritten Personen, welche die Kläger in der Ausübung des ihnen pachtweise überlassenen Nuzungsrechtes ge= hindert haben, hierin durch richterlichen Ausspruch geschüßt worden sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde muß daher zurückgewiesen werden.

No. 22. III. Senat. Sizung v. 22. März 1852. Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis- Gericht in Danzig.

Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht in Marienwerder.

Befreiung des Schuldners von seiner persönlichen Verbindlichkeit durch Belegung der Kaufgelder bei nothwendigen Subhastationen.

a. Die Befriedigung des Pfandgläubigers im Sinne des § 43. I. 20. des Allgem. Landrechts und des § 17. der Verordnung vom 4. März 1834 kann nicht blos durch Uebernahme der Forderung des Pfandgläubigers von Seiten des Käufers des verpfändeten Grundstücks und

durch Zahlung, sondern auch durch jeden andern gesetzlich zulässigen Grund, z. B. durch Kompensation mit einer Gegenforderung, erfolgen.

b. Der Hypothekengläubiger verliert insoweit, als seine Forderung durch das Kaufgeld des im Wege der Erekution subhastirten Grundstücks gedeckt wird, sein persönliches Recht gegen den ursprünglichen Schuldner schon durch die im Kaufgelderbelegungs-Termine von Seiten des Käufers mit des Gläubigers Einwilligung geschehene Uebernahme der Forderung des letteren, ohne daß es hierzu einer ausdrücklichen Entlassung des bisherigen Schuldners bedarf." A. L. R. 1. 20. § 43.; Subhastations-Verordnung vom 4. März 1834. § 17. (Gesetz-Sammlung Seite 39.).

Die verehlichte Schiffsbaumeister R., welche mit ihrem Ehemanne in getrennten Gütern lebte, hatte sich in der gerichtlichen Urkunde vom 5. April 1843 den Geschwistern E. für die Zurückzahlung eines baaren Darlehns von 700 Rthlrn. nebst Zinsen solidarisch verpflichtet und zur Sicherheit der Gläubiger ihr Grundstück zur Hypothek gesezt. Nachdem sie hierauf das Grundstück an die Eheleute S. verkauft hatte, wurde jenes behufs der Befriedigung der Gläubiger zur nothwendigen Subhastation gezogen und dem Schiffsbaumeister R. adjudizirt. Durch das Meistgebot wurde die Kapitalforderung der Geschwister E. zwar vollständig gedeckt: es erklärten jedoch die lchteren im Kaufgelderbelegungs-Termine, daß sie das Kapital dem R. zum unveränderten Zinsfuße belassen wollten und dem im Termine nicht erschienenen R. ihren Entschluß bereits mitgetheilt hätten, worauf in Folge gerichtlicher Verfügung auf dem Hypotheken-Dokumente vermerkt wurde, daß die Geschwister E.

Vergl. Entscheidungen Bd. 10. S. 158.

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