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der Prozeß nach Aufhebung der Berggerichtsbarkeit übergegangen war, auf Abweisung der Klage, weil über die Kaduzitätsfrage der Rechtsweg unzulässig sei. Das Appellations - Gericht verwarf dagegen diesen Einwand, indem es den Rechtsweg nur für den hier nicht vorliegenden Fall unbezahlt gebliebener Betriebsgelder (Retardat) für ausgeschloffen hielt.

Auf die Revision des Verklagten hat das Ober-Tribunal das zweite Erkenntniß bestätigt und seine Entscheidung in den Gründen:

in folgender Art gerechtfertigt.

Mit Recht nimmt der Appellations-Richter an, daß der Rechtsweg im vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen sei. Im Allgemeinen spricht für die Zulässigkeit des Rechtsweges der § 1. der Einleitung zur Allgem. Gerichts-Ordnung, wonach alle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des Privateigenthums ausmachen, wenn kein gültiges Uebereinkommen stattfindet, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden müssen, desgleichen das Reglement vom 13. Juli 1837, nach dessen § 2. No. 3. vor das Berggericht gehören: Prozesse über Bergeigenthums - Verleihungen und Bergbau, Privilegien, wegen deren Umfang und Grenzen, und solche, welche dingliche Ansprüche an Bergeigenthum zum Gegenstande haben. Um daher für den vorliegenden Fall den Rechtsweg ausschließen zu können, müßte eine besondere Ausnahme in den Gesezen festgesezt sein. Der Revident behauptet dieses und bezieht sich auf den § 189. II. 16. des Allgem. Landrechts, welcher aber nur davon spricht, daß Berggebäude ununterbrochen fortgebaut und Schmiedestätten, Wasserläufe und dergleichen zu dem Zwecke, zu welchem sie verliehen sind, angewendet werden müssen. Anscheinend beruht diese Bezugnahme auf einen Schreibfehler, und es ist der § 198. a. a. D. gemeint, welcher auch im weiteren Verlaufe der Rechtfertigungsschrift erwähnt wird. Aber auch dieser rechtfertigt die Ansicht des Revidenten nicht. Er lautet:

Zum Verluste des Eigenthums wegen unterlaffener Belegung wird erfordert, daß das Bergamt die Zeche in einer Woche dreimal, oder bei Eigenlöhnern eine ganze Woche hindurch nicht gehörig belegt finde, über diese Freifahrung Registraturen aufnehme, und in dem Bergbuche anmerke, daß die Zeche in das Freie gefallen sei.

Hier ist also nur von dem sogenannten Freifahren die Nede, d. h. dem Akte, wodurch konstatirt wird, daß die Zeche in der durch das Gesez bestimmten Zeit nicht belegt gefunden worden sei (vergleiche Hake, Kommentar § 550.). Ob dabei der Rechtsweg stattfinde oder nicht, ist nicht gesagt, und es muß daher nach der vorstehend nachgewiesenen allgemeinen Regel die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen werden. Hierzu kommt, daß im Herzogthum Westphalen, in welchem die in Rede stehenden Gruben belegen sind, nach der dort geltenden Kurkölnischen Bergordnung vom 2. Januar 1669 der Grundsatz des Gemeinen Bergrechts, daß das Verlassen der Gruben während dreier anfahrenden Schichten zur Freierkennung derselben genüge, nicht Geltung hat. Der Art. 9. Thl. III. derselben verordnet nämlich: Obwohl Bergrechtens, daß, wann die Gewerken nur drei anfahrende Schichten ihre Gruben und Zechen ohne Arbeit verlassen, solche alsdann ins Freie zu erkennen, so haben bei diesen Unsern Bergwerken, damit die Gewerken desto weniger Ursache haben, sich darüber zu beschweren, Wir es so genau mit ihnen bisher nicht genommen, sondern sind ihnen solche Zeche wohl ein und ander Quartal zu Gute gehalten. Wir ordnen und wollen aber, daß welche Gewerken bei ihren Zechen auflässig werden und solche ein ganz Quartal ohne sonderliche Verhinderniß und erhebliche Ursache nicht bauen, noch um Frist deswegen ordentlich ansuchen und dieselben nach Bergrechten quartalig verschreiben lassen, daß selbige ohne einiges ferneres Nachsehen ins Freie zu erkennen sein sollen, da auch dieselbigen Gewerken das dritte Quartal solche Zeche nicht wieder angreifen und muthen würden, und

die ein ganzes Jahr hindurch liegen blieben, alsdann keiner derselben Gewerken einigen An- oder Zuspruch wieder haben sollen, und sollen noch weniger weiter gehört werden.

Hier sind also ganz andere Voraussetzungen des Freierkennens gegeben, wie in dem obenerwähnten § 198. II. 16. des Allgem. Landrechts. Es ist aber auch bei Streitigkeiten überdas Vorhandensein dieser Voraussehung bisher nicht die Zulässigkeit des Rechtsweges bezweifelt worden, worüber namentlich auf die im Arnsberger Archiv Jahrg. 13. S. 449. ff. abgedruckte Entscheidung, so wie auf den Plenarbeschluß vom 18. November 1850, Entsch). Bd. 20. S. 66., Bezug genommen wird. Die §§ 280. und 281. II. 16. des Allg. Landrechts, sowie die darauf bezügliche Entscheidung des Ober-Tribunals (Arnsberger Archiv Jahrg. 13. S. 652. ff.) betreffen, wie Revident selbst anerkennt, einen andern Fall, den nämlich, wenn die Inhaber von Kuren wegen unterlassener Zahlung der Zubuße der Kure verlustig erklärt werden; es läßt sich mithin daraus auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges im vorliegenden Falle nicht schließen.

Die §§ 204. und 205. a. a. D., auf die sich Revident in der mündlichen Verhandlung berufen hat, ergeben eben so wenig die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Denn wenn auch im § 205. gesagt ist, daß unter den daselbst angegebenen Voraussetzungen die Grube dem Baulustigen, welcher sich dazu gemeldet hat, ohne weiteren Umstand verliehen werden solle, so enthält dieses doch nicht die Ausschließung des Rechtsweges, und zwar um so weniger, als nach § 352. a. a. D. alle Bergwerksbelehnungen ältern Rechten unbeschadet geschehen, dem bisherigen Eigenthümer mithin freistehen muß, der Beleihung ungeachtet gegen den Beliehenen im Wege Rechtens auszuführen, daß sein Eigenthum nicht verwirkt sei, der Beliehene daher seinem ältern Nechte nachstehen müsse.

Hiernach mußte das Appellations-Erkenntniß bestätigt werden.

No. 17. — I. Senat. Sizung vom 5. März 1852.

Revision.

Gericht 1. Instanz: Kreis-Gericht in Delißsch.
Gericht II. Instanz: Appellations-Gericht in Naumburg.

Verzeihung gerügter Beleidigung unter Eheleuten.

Die in einer Ehescheidungsklage gerügte Beleidigung ist deshalb allein noch nicht als ausdrücklich verziehen zu erachten, wenn die Eheleute dem Gericht schriftlich anzeigen, daß sie sich versöhnt haben, und der Kläger in Folge dessen die Klage zurücknimmt.

A. L. R. II. 1.8 720., Verordn. über das Verfahren in Ehescheidungssachen vom 28. Juni 1844. § 53. (Gefeß-Samml. S. 284.)

Die verehelichte T. klagte gegen ihren Ehemann auf Ehescheidung wegen Ehebruchs und Sävizien. Vor Abhaltung des Klagebeantwortungs-Termins ging indeß eine von beiden Eheleuten unterschriebene Vorstellung vom 26. März 1849 beim Gericht ein, worin sie demselben anzeigten, daß sie sich versöhnt hätten, und die Klägerin die Klage zurücknehme. Das Gericht legte demgemäß die Akten zurück; die Klägerin reassumirte indeß den Prozeß. Der Verklagte wandte nun präjudiziell ein, daß die Klägerin Inhalts der Vorstellung vom 26. März 1849 ihm die in ihrer Klage gerügten Beleidigungen ausdrücklich verziehen habe, und dieselben deshalb nicht mehr als Ehescheidungsgründe geltend machen könne.

Die beiden ersten Richter verwarfen diesen Einwand, und das Ober-Tribunal hat auf die Revision des Verklagten das Appellations-Urtheil bestätigt, aus folgenden

Gründen:

Die Entscheidung dieser Ehescheidungsfache hängt hauptsächlich mit davon ab, ob der Einwand des Verklagten ge

gründet sei, daß die Klägerin ihm die thätlichen Mißhandlungen und Verlegungen der ehelichen Treue, auf welche sie ihre Ehescheidungsklage gegründet, am 26. März 1849 ausdrücklich verziehen habe und daher nicht berechtigt gewesen sei, die von ihr zurückgenommene Scheidungsklage wieder aufzunehmen. Die Spruchrichter der vorigen Instanzen haben diesen Einwand für ungegründet erachtet, und hierin muß ihnen beigepflichtet werden.

Thatsächlich steht zwar fest, daß noch vor Eintritt des Klage= beantwortungs-Termins eine am 26. März 1849 vom Rechtsanwalt F. abgefaßte und von beiden T.'schen Eheleuten eigenhändig unterschriebene Vorstellung zu den Ehescheidungsakten einging, welche wörtlich dahin lautete:

In unserer Ehescheidungssache haben wir uns wieder versöhnt, was wir Einem Hochlöblichen Gerichte anzeigen; ich, die verehelichte T., nehme daher die Klage hiermit zurück, und bitten wir gemeinschaftlich um Aufhebung des auf den 29. d. Mts. anberaumten Termins.

Allein das Gesez verlangt im § 720. Tit. 1. Thl. II. des Allgem. Landrechts eine ausdrückliche Verzeihung der Beleidigungen, wenn solche in der Folge als Ehescheidungsursachen nicht weiter sollen gerügt werden können. Eine solche ausdrückliche Verzeihung der Beleidigungen, auf welche die Klägerin ihre Scheidungsklage gegründet hatte, findet sich nun in jener Vorstellung keinesweges ausgesprochen und die Worte: „wir haben uns wieder versöhnt", können diesen Mangel nicht ersehen; wenigstens müssen, wenn dies der Fall sein soll, Umstände hinzutreten, welche es außer Zweifel sehen, daß der sich ausgesöhnt habende Ehegatte auch die ihm zugefügten Beleidigungen habe verzeihen wollen, an welchen es aber hier ebenfalls fehlt.

Da übrigens die Klägerin in der Vorstellung vom 26. März 1849 zugleich erklärt hatte, daß sie ihre Klage zurücknehme, so dürfte sich annoch die Frage aufwerfen lassen: ob nicht die Vorschrift des § 53. der Verordnung über das Verfahren in

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