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Die Landarmen-Direktion der Kurmark Brandenburg stand mit dem Magdeburger Landarmen-Verbande, welcher durch die dortige Königliche Regierung vertreten wird, vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 6. Januar 1843 in Folge verschiedener Ministerial-Restripte in dem Verhältniß, daß jeder der beiden Armen-Verbände die in ihm aufgegriffenen Vagabunden und Bettler des andern, um die Transportirungskosten wechselseitig zu vermeiden, bei sich zur Abbüßung der verwirkten Strafen in seine Zwangsarbeitshäuser aufnahm, dem andern aber die Verpflegungskosten mit 3 Sgr. 2 Pf. für jedes Individuum und jeden Tag in Rechnung stellte. Gleich beim Aufgreifen jedes Vagabonden wurde bei der heimathlichen Behörde angefragt, ob sie die Erstattungsverbindlichkeit anerkenne; endlich beim Jahresschlusse die gegenseitige Berechnung ausgeglichen.

Nachdem dies Verhältniß bis zum 3. März 1848 als dem Tage der Gesezeskraft des Reglements für die Armenpflege in der Kurmark vom 14. Januar 1848 (durch welches die Pflicht der Verpflegung theilweise abgeändert worden ist) unverändert bestanden hatte, verweigerte die Königliche Regierung zu Magdeburg für den von ihr vertretenen Armenverband die Zahlung für die bis zum 3. März 1848 liquidirten Rückstände, weil sie der Ansicht war, daß schon durch das Gesez vom 6. Januar 1843 in der Verbindlichkeit der Verpflegung der aufgegriffenen. Vagabunden eine Aenderung eingetreten sei. Es wurde darauf von der Landarmen-Direktion der Kurmark auf Zahlung der bis zum 3. März 1848 gemachten Verläge, von der Königl. Regierung zu Magdeburg dagegen auf Zurückzahlung der seit dem 6. Januar 1843 gezahlten Beträge geklagt. -Durch das Appellationsurtheil in conventione verurtheilt und in reconventione abgewiesen, revidirte die Königliche Regierung zu Magdeburg und hob besonders folgenden Gesichtspunkt hervor:

Es beruhe die Pflicht, für die Detention unvermögender Verbrecher aufzukommen, auf der Belehnung mit der entsprechenden Gerichtsbarkeit. Das zur Führung der Un

tersuchung kompetente und verpflichtete, und deshalb auch zur Tragung zur Detentionskosten verbundene Gericht sei in der Regel das forum personale. Wolle aber das Gericht, welches einen Verbrecher eingezogen habe, die Untersuchung selbst führen, so könne es vom foro personali keinen Kosten-Ersat fordern. Nun sei aber durch das Gesetz vom 6. Januar 1843 das Betteln und Vagabundiren zu einem eigentlichen Verbrechen erhoben, und seine Bestrafung, bezichungsweise Strafvollstreckung den Armenverbänden des Orts, in welchem der Vagabunde ergriffen, übertragen worden, hiervon aber sei die nothwendige Konsequenz, daß gegenwärtig die Erstattungs-Verbindlichkeit des Gerichts bezichungsweise des Armenverbandes der Heimath fortfalle. Das Appellationserkenntniß ist indeß von dem OberTribunal bestätigt worden, aus folgenden

Gründen:

Was zuvörderst die Konvention betrifft, so mag zwar das Fundament des Vertrages ein unhaltbares sein. Die Ministerial-Reskripte vom 10. September 1811, 13. April 1813 und 14. August 1817, nach deren Anweisung beide Theile gehandelt haben, sind bloße Administrativ-Maaßregeln. Was wegen der Kostenerstattung von Seiten des Heimathsverbandes Rechtens sei? darüber hat sich das erstere gar nicht ausgesprochen; das zweite aber deutlich auf die bestehenden Pflichten des fori domicilii aut originis hingewiesen. Wohl aber steht dem klagenden Verband das Gefeß zur Seite.

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Die Parteien sind darüber einverstanden, und es kann nach den §§ 102. ff. II. 17., den §§ 16. ff. II. 19. des Allg. Landrechts und nach den §§ 77. 92. 624. ff. der Kriminalordnung darüber auch kein Bedenken obwalten: - daß bis zum Gesetze vom 6. Januar 1843 der Armenverband der Heimath des Aufgegriffenen die Detentionskosten zu tragen hatte. Es kann sich also nur fragen: ob das neuere Gefeß hierin eine Aenderung getroffen und das forum deprehensionis an die Stelle des

fori domicilii aut originis gesezt habe? und diese Frage ist im Appellationsurtheile mit Recht verneint worden. Das Gesetz über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 hat von Neuem die Armenpflege dem Orts- oder Landarmen-Verbande der Heimath auferlegt, und an dieses Gesez schließt sich das Gesek vom 6. Januar 1843 über Bestrafung der Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheuen. Während nach dem Allgemeinem Landrechte noch keine besonderen Strafen für dergleichen Subjekte angeordnet waren, vielmehr dieselben nach § 3. II. 19. und §§ 4. und 191. II. 20. nur in Korrektionshäusern des Müßigganges entwöhnt und Ausländer über die Grenze geschafft werden sollten, hat das Gesch vom 6. Januar 1843 das Betteln allein schon mit Freiheitsstrafen belegt, für Inländer, welche sich über einen künftigen Erwerbszweig nicht ausweisen können, die Detention, und für Ausländer die Ausweisung aus dem Lande verordnet. Im § 7. dieses Gesetzes heißt es nun weiter:

wo nach der in einzelnen Provinzen bestehenden Einrichtung die Landstreicher und Bettler sogleich nach deren Aufgreifung in die Landarmen- oder Korrektions-Anstalt abgeliefert worden, ist die Untersuchung gegen sie von dem Justitiarius der Anstalt, oder dem Gerichte des Orts, wo die Anstalt sich befindet, zu führen, und in lekterer auch die Strafe zu vollstrecken.

Verklagter Verband ist nun mit dem Königlichen Ministerio der Ansicht: daß das Gesez vom 6. Januar 1843 eine Aenderung enthalte, indem es im § 7. nicht einen anderen für die Detentionskosten Verpflichteten namhaft gemacht habe. Dieser Ansicht steht aber Zweck und Fassung des Gesetzes völlig entgegen.

Das Gesetz vom 6. Januar wollte nur Strafen der Bettelei normiren. Es wollte gleichfalls das Entspringen auf dem Transport und die Kosten des Transports verhüten. Es adoptirte insoweit die früheren Ministerialmaaßregeln, und zur völligen Ausführung derselben fand es den Zusah im § 7.

nöthig: daß der Nichter des Aufgreifungsorts die Untersuchung zu führen und die Strafe zu vollstrecken habe. Es war dies eine Delegation oder eine Maaßregel für die Strafgerichtspflege. Wen aber die Kosten der Detention treffen sollten? darüber hat das neuere Gesetz, seiner Ueberschrift und seinem Eingange nach, gar Nichts zu bestimmen bezweckt. Es war dies auch unnöthig, weil hierüber der Grundsay längst feststand und im Gesez vom 31. Dezember 1842 noch seine Anerkennung erhalten hatte. Wollte man den § 7. so auslegen, wie es von dem verklagten Verband in Einstimmung mit dem Königl. Ministerio des Innern geschehen ist, so würden die Geseze vom 6. Januar 1843 und 31. Dezember 1842 in direktem Widerspruch stehen, während sie (bei einem Intervall von nur 5 Tagen) doch in vollem Einklange stehen sollten. Die auf das Gesetz vom 6. Januar 1843 gestüßte Einrede des verklagten Verbandes ist also eine völlig unbegründete.

Gleich hinfällig ist die auf das Reglement für die Kurmark vom 14. Januar 1848 gestüßte Einrede. Das Gesetz vom 6. Januar 1843 hatte im § 10. eine Revision und Ausgleichung des allgemeinen Gefeßes mit den Provinzial-Reglements vorbehalten, und diese ist für die Kurmark durch das Reglement vom 14. Januar 1848 ausgeführt. Käme es auf die Verhältnisse beider Theile für die Zukunft an, so würde allerdings noch zu untersuchen sein, ob dem Kurmärkischen Armenverbande ausnahms- oder vorzugsweise auch die Detentionskosten für Bettler fremder Departements auferlegt worden? Hier kann jenes Reglement aber gar nicht in Betracht kommen; denn es handelt sich nur um die bis zum 3. März 1848 erwachsenen Kosten, und jenes Reglement ist erst am 25. Februar d. J. in Berlin ausgegeben und am 3. März d. J. noch nicht in Gesezeskraft gewesen. Geseze wirken nicht rückwärts. Nur wenn sie bloße Deklarationen sind, könnten neuere Verordnungen allenfalls zur Deutung älterer Geseze benutt werden, und der verklagte Verband ist der Meinung, daß nach

§ 2. B. § 37. 39. das Gesetz vom 6. Januar 1843 wirklich dahin erläutert sei, daß die Gefeßgebung ein neues forum, das forum detentionis, erschaffen, und die Detentionskosten für Landstreicher fremder Heimath auch auf dieses forum übertragen habe. Diese Ansicht ist aber eine irrthümliche. Denn das Reglement vom 14. Januar 1848 hat sich gar nicht als eine Deklaratoria des Gesezes vom 6. Januar 1843 ausgesprochen. Es hat vielmehr lediglich über die Verhältnisse des flagenden Verbandes sich verbreitet, und es war in diesem Provinzialreglement auch gar keine Veranlassung, sich über Gegenstände zu verbreiten, welche im Gesetz vom 6. Januar 1843 bereits für den ganzen Umfang der Monarchie bedacht waren, und welchem nach § 10. die Provinzialreglements bei einer Revision nur konformirt werden sollten. Nach dem Vorangeführten ist mithin das Appellationsurtheil in conventione lediglich zu bestätigen.

No. 14. IV. Senat. Sizung v. 2. März 1852.

Nichtigkeitsbeschwerde.

Gericht I. Instanz: Kreis-Gericht in Marienwerder.
Gericht II. Instanz: Appellations - Gericht daselbst.

Acceptation einer Anweisung.

Die in Folge einer Anweisung von dem Angewiesenen geschehene Ausstellung eines die causa debendi nicht enthaltenden Schuldscheins über die angewiesene Summe ist für keine gehörige Annahme der Anweisung zu erachten.

A. L. R. I. 16. § 253.

Verklagter stand mit dem Gutsbesitzer v. S. in einer komplizirten Geschäftsverbindung, in Folge deren er demselben 822 Rthlr. 15 Sgr. Valuta für cedirte, noch laufende Wechsel

Archiv f. Rechts f. Bb. VI.

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