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Sach-Register.

Abgaben, f. Besißveränderungs-Abgaben;
Mühlengerechtigkeit; Prozeß-Sistirung.
Ablösung, f. Besikveränderungs-Abgaben.
Administrator, f. Familienstiftung.
Agnitionsresolution, s. Restitution.
Alimentationspflicht, der natürlichen Groß-
eltern.

-

Die fubfidiäre Verpflichtung der Groß-
eltern zur Alimentation unehelicher Enkel,
welche erst mit der Geburt entstehen kann,
ist eine rein persönliche und geht auf die
Erben nicht über. 44. 182.
Altentheilspräftationen, siehe Vertragser-
füllung (1).

Amtsentsehung, s. Familienstiftung.
Anerkenntniß, s. Nebergabe.
Anweisung,

gewöhnliche:

1. Acceptation derselben.

Die in Folge einer Anweisung von
dem Angewiesenen geschehene Aus-
stellung eines die causa debendi nicht
enthaltenden Schuldscheins über die
angewiesene Summe ist für teine ge-
hörige Annahme der Anweisung zu
erachten. 14. 49.

- taufmännische:

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1. Detentionskosten der Vagabunden und
Bettler.

Durch das Gesez vom 6. Januar
1843 ist in der Verpflichtung zur
Tragung der Kosten der Detention
der Vagabunden und Bettler Nichts
geändert. 13. 44.

2. Verpflichtung der Gutsherrn zur
Armenpflege.

-

Der Gutsherr ist nicht zur Armen-
pflege eines Dienstmannes verpflichtet,
dessen Familie nicht auch im Guts-
bezirke wohnt. 76. 318.

Aufgebot. Wirkung der Präklusion un-
bekannter Realprätendenten eines sub-
hastirten Grundstücks.

Durch die, bei nicht regulirtem Hypo-
thekenbuche, auf öffentliches Aufgebot
der unbekannten Realprätendenten eines
zur nothwendigen Subhastation gezo-
genen Grundstücks erfolgte Präklusion
werden die unbekannten Realpräten-
denten sowohl ihrer Ansprüche auf das
Eigenthum des Grundstücks, als auch
ihrer Ansprüche auf die Kaufgelder ver-
Lustig. 39. 152.
Ausstattung, s. Kinder (2).

25

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Die Grundgerechtigkeit eines Gutes,
Bauholz aus einem Walde zu ent-
nehmen, erstreckt sich nicht auf Ge-
bäude, die nach der Zeit der Verleihung
blos der besseren Bewirthschaftung
halber errichtet worden sind, oder er-
richtet werden sollen. Dieser Grund-
fah gilt auch für Westpreußen und den
Mehediftritt. 18. 65.
Bergwerkseigenthum, s. Kompetenz; West-
phalen (1).

Befih, Erwerb des Besizes eines negativen
Rechts:

1. Zur Besizergreifung eines negativen
Rechts ist nur die freie und öffentliche
Vornahme der Besizhandlung erfor=
derlich, ohne daß es eines besonderen
Beweises bedarf, daß der Handelnde
in der Meinung eines ihm zustehenden
fortdauernden Rechts gewesen sei.
10. 37.

2. Der Befih eines negativen Rechts kann
nur auf fremde Sachen und nicht
von demjenigen erworben werden,
der die Sache, welche Gegenstand
des negativen Rechts sein soll, als
sein Eigenthum zu besigen glaubt.
11. 40.

Siehe auch Besizstörungs-Klage;
Kinder (1).

Befiher, f. Westphalen (2).
Befitstörungsklage:

1. deren Begründung.

Bei einer störenden Behandlung
einer Sache ist die Befihstörungsklage
unzulässig, wenn bei jener Behandlung
nicht bie Absicht vorwaltete, den Besit
der Sache oder eines sich auf die-

B.

selbe beziehenden Rechts zu ergreifen.
70. 294.

2. Erforderniß des ruhigen ausschließ-
lichen Besizes.

-

Der zur Begründung der Befiz-
störungsklage erforderliche ruhige aus-
schließliche Besiz des Klägers ist nicht
vorhanden, wenn der Verklagte der
stattgehabten Pfändung ungeachtet die
Ausübung des beanspruchten Rechts
fortgesezt hat. 8. 30.

3. eines einzelnen Mitbesizers.

Von mehreren Mitbesizern kann auch
ein Einzelner ohne Zuziehung der
übrigen die Besizstörungen eines
Dritten mit der Besizstörungsklage
verfolgen, in sofern er nicht mehr als
seinen ideeellen Antheil am Besize gel-
tend macht. 43. 180.
Besikveränderungs-Abgabe, Nachforderung
deren Rückstände bei erfolgter Ablösung
der Laudemialverpflichtung. –

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Befihveränderungs- Abgaben, welche
dem Gutsbesizer rechtlich erwachsen, mit-
hin zur flagbaren Forderung deffelben
und eine persönliche Schuld des Grund-
stücks-Erwerbers geworden sind, gehen
dadurch nicht verloren, daß sie bei einer
späteren Ablösung der Laudemial-Ver-
pflichtung selbst nicht ausdrücklich vor-
behalten werden. 58. 246.
Bettler, 1. Armenpflege (1).
Beweis, f. llebergabe.
Beweiskraft, f. Protokoll.
Bord, f. Frachtvertrag.
Brandenburg:

1. Detentionskosten der Vagabunden und
Bettler.

In der Kurmark Brandenburg find
hinsichtlich der Verpflichtung zur Tra-
gung der Kosten der Detention der
Vagabunden und Bettler erst durch
das Reglement vom 14. Januar 1848,
nicht schon durch das Gesetz vom
6. Januar 1843 abändernde Bestim=
mungen erfolgt. 13. 44.
2. Fischereigerechtigkeit.

Auch in der Kurmark Brandenburg
berechtigt die Fischereigerechtigkeit in
einem Strome nicht zur Befischung

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Verabredung von der schriftlichen
Form abhängig. 29. 114.

9. Form der Einwilligung des Gläubigers.
a. Zur rechtsgültigen Feststellung der von
Den gesetzlichen Zahlungsmodalitäten
abweichenden Nebenverpflichtungen bes
Darlehnsschuldners bedarf es ver
schriftlichen Genehmigung seiner des-
fallfigen Erklärungen in dem Schuld-
scheine Seitens des Darlehnsġläubigers
nicht; es kann vielmehr diese Geneh-
migung auch stillschweigend, insbeson
bere durch Annahme des Schuldscheins
ohne Vorbehalt, erfolgen.

b. Benn über dieselbe Darlehnøschuld
von demselben Schuldner zwei ver-
schiedene Schuldurkunden ausgestellt,
zu verschiedenen Zeiten dem Gläubiger
behändigt, und ohne Erinnernng von
demselben angenommen sind; so gilt
die jüngere Urkunde so weit, als aus

The. Wirkung eines Vergleichs unter
Eheleuten in Betreff ihres Getrennt-
Lebens.

a. Ein zwischen Eheleuten, die in ge=
trennten Güteru leben, abgeschloffener
Vergleich, durch welchen die Ehefrau
die Ehescheidungsklage und einen An-
trag auf Einleitung einer Kriminal-
Untersuchung gegen ihren Ehemann
zurücknimmt, der Ehemann aber seiner
Ehefrau gestattet, getrennt von ihm
au leben, dem Nießbrauche an dem
eingebrachten Vermögen derselben ent-
fagt, und daffelbe als vorbehaltenes
Bermögen der unbeschränkten Dispo-
fition derselben überläßt, ist in Betreff
seiner vermögensrechtlichen Folgen
nicht unverbindlich.

b. Der Ehemann ist nach Abschluß eines
folchen Vergleichs nur berechtigt, die
seiner Frau ertheilte Erlaubniß, ge-
trennt von ihm zu leben, zu wider-
rufen. 60. 253.

Siehe auch Schwängerungsklage (4).
Chefrau :

1. Erwerb der Ehefrau für den Ehemann.
Die Vorschrift des § 211. II. 1. des
Allgem. Landrechts, · nach welcher

Chemann.

ihr die Abänderung der älteren Ur-
tunde mit Sicherheit zu entnehmen ist.
55. 231.

Deichdurchstich, f. Eigenthum.
Detentionskosten, f. Armenpflege (1).
Diffamationsklage:

a. Verpflichtung zu deren Anstellung. —

Die der Diffamation beigefügte Er.
klärung, den gerühmten Anspruch nur
als Einrede oder durch Ausübung des
Retentionsrechts geltend machen zu
wollen, befreit nicht von der Pflicht
zur Anstellung der provozirten Klage.
b. Provokation eines einzelnen Korreal-
berechtigten gegen den Diffamanten
zur Anstellung der Klage.

Im Falle angeblicher Korrealfor-
derung kann jeder Interessent allein
den Diffamanten zur Klage provoziren.
84. 363.
Dorfgemeinde, f. Brandenburg (4).

Die Frau, was sie in stehender Ehe
erwirbt, der Regel nach dem Manne
erwirbt, ist auf ihren Erwerb durch
ein besonderes Gewerbe zu beschrän-
fen. 54. 224.

2. Eigene Verwaltung und Nießbrauch
ihres eingebrachten Vermögens.

Die Ehefrau, welcher während der
The Verwaltung und Nießbrauch an
dem eingebrachten Vermögen durch
richterliche Entscheidung, insbesondere
durch ein Interimistikum im Eheschei-
dungsprozesse, überlassen worden, ist
nicht berechtigt, ohne Kousens des
Ehemannes über die Substanz der
ihrer Verwaltung übergebenen Grund-
stücke zu verfügen. 31. 121.
3. Injurientlagen der Ehefrau.

Eine Ehefrau darf auch ohne den
Beitritt ihres Ehemannes, falls dieser
einen solchen verweigert, wegen In-
jurien klagen. 27. 106.

Siehe auch Ehe (2); Ehemann;
Münster.

Eheleute, f. Ehe (2); Erbrecht.
Eheliche Gütergemeinschaft, s. Münster.
Ehemann:

1. Deffen Verpflichtung hinsichtlich der

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Der Ehemann ist auch bei nicht ob-
waltender ehelicher Gütergemeinschaft
verpflichtet, die noch zu verpflegenden
und zu erziehenden Kinder der von
ihm geheiratheten Wittwe bei sich auf-
zunehmen. 56. 237.

2. Dispositionsrechte des Ehemannes hin-
sichtlich gemeinschaftlicher Kapitalien.-

Die dem Ehemann von der Ehefrau
ertheilte Einwilligung in die Auffün-
digung und Einziehung eines auf den
Namen beider Eheleute geschriebenen
Kapitals berechtigt den Ehemann nicht,
auch rücksichtlich der Ehefrau einen
Vergleich über die einzuziehende Summe
mit dem Schuldner zu schließen, oder
einen Theil der Schuld demselben zu
erlassen. 6. 22.

Siehe auch Münster; Schenkung (1).
Chevergehen. Verzeihung gerugter Ehe-
vergehen.

-

Die in einer Ehescheidungsklage ge=
rügte Beleidigung ist dadurch allein
noch nicht als ausdrücklich verziehen
zu erachten, daß die Eheleute dem
Gerichte schriftlich anzeigen, daß sie sich
versöhnt haben, und der Kläger in Folge
dessen die Klage zurüďnimmt. 17. 63.
Ehrenrecht. Begriff desselben.

Der Administrator einer Familien-
stiftung, welcher zugleich einen wesent-
lichen Theil der Stellung eines Vor-
stehers der Familie einnimmt, bekleidet
ein Ehrenrecht. 9. 32.
Eid, f. Purifikatoria.

Eigenthum. Entschädigung der durch an-
geordneten Deichdurchstich beschädigten
Grundbefizer.

Wenn die betreffende Deichbehörde in
Folge ihrer gesetzlichen Befugniß zur
Abwendung größeren Schadens einen
Deichdurchstich hat bewirken lassen, fo
ist der Deichverband verpflichtet, die
durch den Durchstich beschädigten Grund-
befizer zu entschädigen. 53. 220.
Eingebrachtes, f. Ehefrau (2).
Elterliche Disposition. Deren Form.

-

Die Dispositio parentis inter liberos
kann auch in gerichtlicher Form errichtet

Erbtheilung.

werden.

-

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Auch widerstreitet es nicht
ihrem Wesen, daß sie mit einem ander-
weitigen Rechtsgeschäfte verbunden wird.
19. 68.

Enkel, uneheliche, siehe Alimentations-
pflicht.

Entsagung, f. Schenkung (1).
Erbanspruch, f. Kinder (1).
Erbeseinschung, s. Testament (3).
Erbfolge, f. Kinder (4); Lübisches Necht. —
Erbpachtskanon:

a. Deffen Vorzugsrecht.

Das Vorzugsrecht des Erbpachts-
kanons und der vorbehaltenen Erhō-
hung desselben ist weder von der hy-
pothetarischen Eintragung überhaupt,
noch von dem Inhalte der letzteren
abhängig.

b. Verzugszinsen desselben.

Geleistete Zahlungen werden zu-
nächst auf Zögerungszinsen der Ka-
nons-Rückstände angerechnet. 57.239.
Erbrecht. Pflichttheil und Präzipuum des
Ehegatten.

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