Abgaben, f. Besißveränderungs-Abgaben; Mühlengerechtigkeit; Prozeß-Sistirung. Ablösung, f. Besikveränderungs-Abgaben. Administrator, f. Familienstiftung. Agnitionsresolution, s. Restitution. Alimentationspflicht, der natürlichen Groß- eltern.
Die fubfidiäre Verpflichtung der Groß- eltern zur Alimentation unehelicher Enkel, welche erst mit der Geburt entstehen kann, ist eine rein persönliche und geht auf die Erben nicht über. 44. 182. Altentheilspräftationen, siehe Vertragser- füllung (1).
Amtsentsehung, s. Familienstiftung. Anerkenntniß, s. Nebergabe. Anweisung,
gewöhnliche:
1. Acceptation derselben.
Die in Folge einer Anweisung von dem Angewiesenen geschehene Aus- stellung eines die causa debendi nicht enthaltenden Schuldscheins über die angewiesene Summe ist für teine ge- hörige Annahme der Anweisung zu erachten. 14. 49.
- taufmännische:
1. Detentionskosten der Vagabunden und Bettler.
Durch das Gesez vom 6. Januar 1843 ist in der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Detention der Vagabunden und Bettler Nichts geändert. 13. 44.
2. Verpflichtung der Gutsherrn zur Armenpflege.
Der Gutsherr ist nicht zur Armen- pflege eines Dienstmannes verpflichtet, dessen Familie nicht auch im Guts- bezirke wohnt. 76. 318.
Aufgebot. Wirkung der Präklusion un- bekannter Realprätendenten eines sub- hastirten Grundstücks.
Durch die, bei nicht regulirtem Hypo- thekenbuche, auf öffentliches Aufgebot der unbekannten Realprätendenten eines zur nothwendigen Subhastation gezo- genen Grundstücks erfolgte Präklusion werden die unbekannten Realpräten- denten sowohl ihrer Ansprüche auf das Eigenthum des Grundstücks, als auch ihrer Ansprüche auf die Kaufgelder ver- Lustig. 39. 152. Ausstattung, s. Kinder (2).
Die Grundgerechtigkeit eines Gutes, Bauholz aus einem Walde zu ent- nehmen, erstreckt sich nicht auf Ge- bäude, die nach der Zeit der Verleihung blos der besseren Bewirthschaftung halber errichtet worden sind, oder er- richtet werden sollen. Dieser Grund- fah gilt auch für Westpreußen und den Mehediftritt. 18. 65. Bergwerkseigenthum, s. Kompetenz; West- phalen (1).
Befih, Erwerb des Besizes eines negativen Rechts:
1. Zur Besizergreifung eines negativen Rechts ist nur die freie und öffentliche Vornahme der Besizhandlung erfor= derlich, ohne daß es eines besonderen Beweises bedarf, daß der Handelnde in der Meinung eines ihm zustehenden fortdauernden Rechts gewesen sei. 10. 37.
2. Der Befih eines negativen Rechts kann nur auf fremde Sachen und nicht von demjenigen erworben werden, der die Sache, welche Gegenstand des negativen Rechts sein soll, als sein Eigenthum zu besigen glaubt. 11. 40.
Siehe auch Besizstörungs-Klage; Kinder (1).
Befiher, f. Westphalen (2). Befitstörungsklage:
1. deren Begründung.
Bei einer störenden Behandlung einer Sache ist die Befihstörungsklage unzulässig, wenn bei jener Behandlung nicht bie Absicht vorwaltete, den Besit der Sache oder eines sich auf die-
selbe beziehenden Rechts zu ergreifen. 70. 294.
2. Erforderniß des ruhigen ausschließ- lichen Besizes.
Der zur Begründung der Befiz- störungsklage erforderliche ruhige aus- schließliche Besiz des Klägers ist nicht vorhanden, wenn der Verklagte der stattgehabten Pfändung ungeachtet die Ausübung des beanspruchten Rechts fortgesezt hat. 8. 30.
3. eines einzelnen Mitbesizers.
Von mehreren Mitbesizern kann auch ein Einzelner ohne Zuziehung der übrigen die Besizstörungen eines Dritten mit der Besizstörungsklage verfolgen, in sofern er nicht mehr als seinen ideeellen Antheil am Besize gel- tend macht. 43. 180. Besikveränderungs-Abgabe, Nachforderung deren Rückstände bei erfolgter Ablösung der Laudemialverpflichtung. –
Befihveränderungs- Abgaben, welche dem Gutsbesizer rechtlich erwachsen, mit- hin zur flagbaren Forderung deffelben und eine persönliche Schuld des Grund- stücks-Erwerbers geworden sind, gehen dadurch nicht verloren, daß sie bei einer späteren Ablösung der Laudemial-Ver- pflichtung selbst nicht ausdrücklich vor- behalten werden. 58. 246. Bettler, 1. Armenpflege (1). Beweis, f. llebergabe. Beweiskraft, f. Protokoll. Bord, f. Frachtvertrag. Brandenburg:
1. Detentionskosten der Vagabunden und Bettler.
In der Kurmark Brandenburg find hinsichtlich der Verpflichtung zur Tra- gung der Kosten der Detention der Vagabunden und Bettler erst durch das Reglement vom 14. Januar 1848, nicht schon durch das Gesetz vom 6. Januar 1843 abändernde Bestim= mungen erfolgt. 13. 44. 2. Fischereigerechtigkeit.
Auch in der Kurmark Brandenburg berechtigt die Fischereigerechtigkeit in einem Strome nicht zur Befischung
Verabredung von der schriftlichen Form abhängig. 29. 114.
9. Form der Einwilligung des Gläubigers. a. Zur rechtsgültigen Feststellung der von Den gesetzlichen Zahlungsmodalitäten abweichenden Nebenverpflichtungen bes Darlehnsschuldners bedarf es ver schriftlichen Genehmigung seiner des- fallfigen Erklärungen in dem Schuld- scheine Seitens des Darlehnsġläubigers nicht; es kann vielmehr diese Geneh- migung auch stillschweigend, insbeson bere durch Annahme des Schuldscheins ohne Vorbehalt, erfolgen.
b. Benn über dieselbe Darlehnøschuld von demselben Schuldner zwei ver- schiedene Schuldurkunden ausgestellt, zu verschiedenen Zeiten dem Gläubiger behändigt, und ohne Erinnernng von demselben angenommen sind; so gilt die jüngere Urkunde so weit, als aus
The. Wirkung eines Vergleichs unter Eheleuten in Betreff ihres Getrennt- Lebens.
a. Ein zwischen Eheleuten, die in ge= trennten Güteru leben, abgeschloffener Vergleich, durch welchen die Ehefrau die Ehescheidungsklage und einen An- trag auf Einleitung einer Kriminal- Untersuchung gegen ihren Ehemann zurücknimmt, der Ehemann aber seiner Ehefrau gestattet, getrennt von ihm au leben, dem Nießbrauche an dem eingebrachten Vermögen derselben ent- fagt, und daffelbe als vorbehaltenes Bermögen der unbeschränkten Dispo- fition derselben überläßt, ist in Betreff seiner vermögensrechtlichen Folgen nicht unverbindlich.
b. Der Ehemann ist nach Abschluß eines folchen Vergleichs nur berechtigt, die seiner Frau ertheilte Erlaubniß, ge- trennt von ihm zu leben, zu wider- rufen. 60. 253.
Siehe auch Schwängerungsklage (4). Chefrau :
1. Erwerb der Ehefrau für den Ehemann. Die Vorschrift des § 211. II. 1. des Allgem. Landrechts, · nach welcher
ihr die Abänderung der älteren Ur- tunde mit Sicherheit zu entnehmen ist. 55. 231.
Deichdurchstich, f. Eigenthum. Detentionskosten, f. Armenpflege (1). Diffamationsklage:
a. Verpflichtung zu deren Anstellung. —
Die der Diffamation beigefügte Er. klärung, den gerühmten Anspruch nur als Einrede oder durch Ausübung des Retentionsrechts geltend machen zu wollen, befreit nicht von der Pflicht zur Anstellung der provozirten Klage. b. Provokation eines einzelnen Korreal- berechtigten gegen den Diffamanten zur Anstellung der Klage.
Im Falle angeblicher Korrealfor- derung kann jeder Interessent allein den Diffamanten zur Klage provoziren. 84. 363. Dorfgemeinde, f. Brandenburg (4).
Die Frau, was sie in stehender Ehe erwirbt, der Regel nach dem Manne erwirbt, ist auf ihren Erwerb durch ein besonderes Gewerbe zu beschrän- fen. 54. 224.
2. Eigene Verwaltung und Nießbrauch ihres eingebrachten Vermögens.
Die Ehefrau, welcher während der The Verwaltung und Nießbrauch an dem eingebrachten Vermögen durch richterliche Entscheidung, insbesondere durch ein Interimistikum im Eheschei- dungsprozesse, überlassen worden, ist nicht berechtigt, ohne Kousens des Ehemannes über die Substanz der ihrer Verwaltung übergebenen Grund- stücke zu verfügen. 31. 121. 3. Injurientlagen der Ehefrau.
Eine Ehefrau darf auch ohne den Beitritt ihres Ehemannes, falls dieser einen solchen verweigert, wegen In- jurien klagen. 27. 106.
Siehe auch Ehe (2); Ehemann; Münster.
Eheleute, f. Ehe (2); Erbrecht. Eheliche Gütergemeinschaft, s. Münster. Ehemann:
1. Deffen Verpflichtung hinsichtlich der
Der Ehemann ist auch bei nicht ob- waltender ehelicher Gütergemeinschaft verpflichtet, die noch zu verpflegenden und zu erziehenden Kinder der von ihm geheiratheten Wittwe bei sich auf- zunehmen. 56. 237.
2. Dispositionsrechte des Ehemannes hin- sichtlich gemeinschaftlicher Kapitalien.-
Die dem Ehemann von der Ehefrau ertheilte Einwilligung in die Auffün- digung und Einziehung eines auf den Namen beider Eheleute geschriebenen Kapitals berechtigt den Ehemann nicht, auch rücksichtlich der Ehefrau einen Vergleich über die einzuziehende Summe mit dem Schuldner zu schließen, oder einen Theil der Schuld demselben zu erlassen. 6. 22.
Siehe auch Münster; Schenkung (1). Chevergehen. Verzeihung gerugter Ehe- vergehen.
Die in einer Ehescheidungsklage ge= rügte Beleidigung ist dadurch allein noch nicht als ausdrücklich verziehen zu erachten, daß die Eheleute dem Gerichte schriftlich anzeigen, daß sie sich versöhnt haben, und der Kläger in Folge dessen die Klage zurüďnimmt. 17. 63. Ehrenrecht. Begriff desselben.
Der Administrator einer Familien- stiftung, welcher zugleich einen wesent- lichen Theil der Stellung eines Vor- stehers der Familie einnimmt, bekleidet ein Ehrenrecht. 9. 32. Eid, f. Purifikatoria.
Eigenthum. Entschädigung der durch an- geordneten Deichdurchstich beschädigten Grundbefizer.
Wenn die betreffende Deichbehörde in Folge ihrer gesetzlichen Befugniß zur Abwendung größeren Schadens einen Deichdurchstich hat bewirken lassen, fo ist der Deichverband verpflichtet, die durch den Durchstich beschädigten Grund- befizer zu entschädigen. 53. 220. Eingebrachtes, f. Ehefrau (2). Elterliche Disposition. Deren Form.
Die Dispositio parentis inter liberos kann auch in gerichtlicher Form errichtet
Auch widerstreitet es nicht ihrem Wesen, daß sie mit einem ander- weitigen Rechtsgeschäfte verbunden wird. 19. 68.
Enkel, uneheliche, siehe Alimentations- pflicht.
Entsagung, f. Schenkung (1). Erbanspruch, f. Kinder (1). Erbeseinschung, s. Testament (3). Erbfolge, f. Kinder (4); Lübisches Necht. — Erbpachtskanon:
a. Deffen Vorzugsrecht.
Das Vorzugsrecht des Erbpachts- kanons und der vorbehaltenen Erhō- hung desselben ist weder von der hy- pothetarischen Eintragung überhaupt, noch von dem Inhalte der letzteren abhängig.
b. Verzugszinsen desselben.
Geleistete Zahlungen werden zu- nächst auf Zögerungszinsen der Ka- nons-Rückstände angerechnet. 57.239. Erbrecht. Pflichttheil und Präzipuum des Ehegatten.
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